Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.305/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_305/2012

Urteil vom 6. Februar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Niederer,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bank X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schatzmann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vollmacht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 17. April 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a A.________ (Beschwerdeführerin) und ihr Lebenspartner B.________ wohnten
zusammen in Spanien. B.________ besass bei der Bank X.________ AG
(Beschwerdegegnerin) ein Nummernkonto und Nummerndepot. Nach seinem Tod am 18.
Juli 2002 bezog A.________ davon in der Zeit vom 7. August 2002 bis zum 7.
November 2002 Beträge von insgesamt Fr. 647'356.65. Sie stützte sich dabei auf
eine ihr von B.________ mit Wirkung über den Tod hinaus erteilte Vollmacht.
A.b Am 15. Juni 2004 erhoben die vier Kinder von B.________ als gesetzliche
Erben beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage gegen die Bank X.________ AG mit
dem Antrag, diese sei zur Zahlung von Fr. 631'858.40 zu verurteilen. Zur
Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Bank X.________ AG habe ihre
Treue- und Sorgfaltspflichten aus dem nun neu mit ihnen bestehenden
Depotvertrag mehrfach verletzt. Die Bank X.________ AG verkündete A.________
den Streit. Mit Verfügung vom 27. November 2006 stellte der
Amtsgerichtspräsident fest, dass sich diese in keiner Weise am Prozess
beteiligen wolle.
A.c Am 14. Dezember 2006 schlossen die Parteien einen Vergleich. Die Bank
X.________ AG verpflichtete sich darin zur Zahlung eines Betrages von Fr.
450'000.-- an die gesetzlichen Erben. Diese traten sämtliche ihnen allenfalls
gegenüber A.________ zustehenden Rechte vollumfänglich der Bank X.________ AG
ab. Das Verfahren wurde daraufhin abgeschrieben und die Gerichtskosten von Fr.
6'420.-- wurden der Bank X.________ AG auferlegt.

B.
B.a Mit Vorladungsbegehren vom 7. August 2008 reichte die Bank X.________ AG
beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage gegen A.________ ein mit dem Antrag,
diese sei zur Zahlung von Fr. 498'920.-- zu verurteilen. Dieser Betrag setzt
sich zusammen aus dem gestützt auf den Vergleich den gesetzlichen Erben
bezahlten Betrag von Fr. 450'000.--, den Gerichtskosten von Fr. 6'420.-- sowie
eigenen Anwalts- und übrigen Rechtskosten von Fr. 42'500.--.
Mit Urteil vom 22. April 2009 hiess das Amtsgericht die Klage gut.

B.b Die Bank X.________ AG liess gestützt auf dieses Urteil Vermögenswerte von
A.________ verarrestieren. Das im Rahmen der Arrestprosequierung gestellte
Gesuch um definitive Rechtsöffnung wies das Bezirksgericht Zürich am 4. Februar
2010 ab, weil das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 22. April 2009
nichtig sei. Das Urteil sei ergangen, ohne dass A.________ vom Prozess Kenntnis
gehabt habe und ohne dass die Voraussetzungen für ein Säumnisurteil erfüllt
gewesen seien.
B.c Am 23. September 2010 reichte die Bank X.________ AG beim Richteramt
Solothurn-Lebern erneut Klage gegen A.________ auf Zahlung von Fr. 498'920.--
ein.
Mit Urteil vom 5. Mai 2011 hiess das Amtsgericht die Klage teilweise gut und
verpflichtete A.________ zur Zahlung von Fr. 476'280.85.
B.d Gegen dieses Urteil erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Solothurn
Berufung und beantragte, das Urteil des Amtsgerichts sei aufzuheben und die
Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei das Verfahren
zur Ergänzung des Sachverhalts an das Amtsgericht zurückzuweisen.
Mit Urteil vom 17. April 2012 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die
Berufung ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. Mai 2012 beantragt A.________ dem
Bundesgericht sinngemäss, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Eventualiter sei die Sache zur korrekten Feststellung des Sachverhaltes sowie
zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Die Parteien reichten unaufgefordert Replik und Duplik ein.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid
(Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin
kantonal letztinstanzlich in einer Zivilsache entschieden hat (Art. 75 i.V.m.
Art. 72 BGG), die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sind im kantonalen
Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG), der massgebende
Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 51 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die
Beschwerde ist somit unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung
einzutreten.

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
namentlich die erfolgten Parteivorbringen (Urteile 4A_60/2012 vom 30. Juli 2012
E. 1.4; 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 2). Die erstinstanzlich getroffenen
Feststellungen sind für das Bundesgericht insoweit verbindlich, als sie von der
Vorinstanz zumindest implizit übernommen worden sind (BGE 129 IV 246 E. 1;
Urteil 4A_60/2012 vom 30. Juli 2012 E. 1.4).

2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 5 Ziff. 1 und 3 LugÜ
sowie Art. 74 OR verletzt, indem sie ihre internationale bzw. örtliche
Zuständigkeit bejaht habe.

2.1 Die Vorinstanz hat ausgeführt, Hintergrund des Verfahrens sei ein
Nummerndepot-/Nummernkonto-Vertrag. Erfüllungsort sei I.________, weil das
Konto dort geführt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe von diesem Konto -
nach Ansicht der Beschwerdegegnerin unbefugterweise - Geld abgehoben. Die
örtliche Zuständigkeit lasse sich somit sowohl auf Art. 5 Ziff. 1
(Vertragsgerichtsstand) als auch auf Art. 5 Ziff. 3 LugÜ (Deliktsgerichtsstand)
stützen.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, der Vertragsgerichtsstand falle weg,
weil zwischen den Parteien kein direktes Vertragsverhältnis bestanden habe, wie
die Vorinstanz in der Sache selbst zutreffend ausgeführt habe. Ohnehin wäre der
Erfüllungsort der vertraglichen Hauptleistung nach Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR zu
bestimmen, wonach Geldschulden am Ort zu zahlen seien, wo der Gläubiger seinen
Wohnsitz habe, mithin in Spanien. Auch der Deliktsgerichtsstand falle weg, da
die Beschwerdegegnerin ihre Forderung zu Recht nicht auf eine unerlaubte
Handlung stütze.
2.2
2.2.1 Da die Klage vor dem 1. Januar 2011 erhoben wurde, ist in zeitlicher
Hinsicht entgegen der Ansicht der Vorinstanz noch das Übereinkommen vom 16.
September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (aLugÜ; AS 1991 2436)
anwendbar (vgl. Art. 63 Abs. 1 LugÜ; SR 0.275.12). Die Beschwerdeführerin hatte
ihren Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageanhebung in Spanien, mithin in einem
anderen Vertragsstaat. Art. 5 aLugÜ ist damit grundsätzlich anwendbar (vgl. BGE
131 III 76 E. 3 S. 81).
2.2.2 Nach Art. 5 Ziff. 1 aLugÜ kann eine Person in einem anderen
Vertragsstaat, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand
des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die
Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der
Vertragsgerichtsstand kommt auch zur Anwendung, wenn der Bestand oder die
Gültigkeit eines Vertrags in Frage stehen (BGE 126 III 334 E. 3b; 122 III 298
E. 3a S. 299). Entscheidend ist der klägerische Tatsachenvortrag (BGE 134 III
27 E. 6.2 und 6.2.1; vgl. OBERHAMMER, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Kommentar
zum Lugano-Übereinkommen, 1. Aufl. 2008, N. 17 zu Art. 5 aLugÜ; HOFMANN/KUNZ,
in: Basler Kommentar, LugÜ, 2011, N. 111 zu Art. 5 LugÜ; SCHLOSSER,
EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2009, N. 4 zu Art. 5 EuGVVO; GEIMER/SCHÜTZE,
Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. 2010, N. 74 zu Art. 5 EuGVVO).
2.2.3 Nach Art. 5 Ziff. 3 aLugÜ kann eine Person in einem anderen Vertragsstaat
vor dem Gericht des Ortes, an dem ein schädigendes Ereignis eingetreten ist,
verklagt werden, wenn "eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer
unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen
Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden". Der Begriff der unerlaubten
Handlung i.S.v. Art. 5 Ziff. 3 aLugÜ ist staatsvertraglich autonom auszulegen (
BGE 134 III 214 E. 2.3; 133 III 282 E. 4; 125 III 346 E. 4a). Er bezieht sich
auf alle Ansprüche, welche eine Haftung des angeblichen Schädigers begründen
würden, die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 aLugÜ anknüpft (
BGE 133 III 282 E. 4 S. 289; 125 III 346 E. 4a mit Hinweisen; Urteil 4C.329/
2005 vom 5. Mai 2006 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 132 III 579). Als eingetreten
wird das schädigende Ereignis sowohl am Ort der Vornahme der deliktischen
Handlung wie am Ort des Erfolgs anerkannt (BGE 133 III 282 E. 4.1 mit
Hinweisen).
2.2.4 Es ist Sache des Gerichts, den Tatsachenvortrag des Klägers zu
subsumieren und zu prüfen, ob der behauptete - oder im Fall einer negativen
Feststellungsklage der als inexistent bezeichnete - Anspruch im Falle seiner
Begründetheit ein vertraglicher i.S.v. Art. 5 Ziff. 1 aLugÜ oder allenfalls ein
deliktischer i.S.v. Art. 5 Ziff. 3 aLugÜ wäre (BGE 125 III 346 E. 4c/aa S. 351;
133 III 282 E. 3.2 S. 286; vgl. auch BGE 122 III 249 E. 3b/cc S. 252; Urteil
4C.329/2005 vom 5. Mai 2006 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 132 III 579; HOFMANN/
KUNZ, a.a.O., N. 641 zu Art. 5 LugÜ; GEIMER/SCHÜTZE, a.a.O., N. 74 zu Art. 5
EuGVVO).

2.3 Gemäss den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts machte die
Beschwerdegegnerin geltend, der verstorbene Lebenspartner der
Beschwerdeführerin habe bei ihr ein Nummernkonto und ein dazugehöriges
Wertschriftendepot gehabt. Die Beschwerdeführerin habe von ihrer über den Tod
ihres Lebenspartners hinaus gültigen Vollmacht über dieses Konto Gebrauch
gemacht, indem sie zwischen dem 7. August 2002 und dem 7. November 2002 Beträge
von insgesamt Fr. 647'356.65 bezogen habe. Zum Nachweis ihrer Berechtigung habe
die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin das angeblich vom Verstorbenen
verfasste Schreiben vom 21. Mai 2002 vorgelegt, worin dieser den Wunsch
geäussert habe, nach seinem Tod solle das Konto bei der Beschwerdegegnerin von
der Beschwerdeführerin übernommen werden. Ohne dieses Schreiben wären ihr die
Beträge nicht ausbezahlt worden. Das Testament sei aber vom Verstorbenen weder
verfasst noch unterzeichnet worden. Es sei gefälscht, und zwar vermutlich von
der Beschwerdeführerin. Sie habe die Beschwerdegegnerin mit einem gefälschten
Testament absichtlich in die Irre geführt. Als Folge der ohne Zustimmung der
Erben des Verstorbenen getätigten Bezüge sei der Beschwerdegegnerin ein Schaden
in der Höhe von Fr. 498'920.-- entstanden. In rechtlicher Hinsicht stütze sie
ihre Klage auf Art. 402 Abs. 2 OR.
Das erstinstanzliche Gericht hiess die Klage teilweise gut. Es ging von einem
vertraglichen Anspruch aus, dies mit der Begründung, Art. 402 Abs. 2 OR finde
"sowohl nach den allgemeinen Grundsätzen des Stellvertretungsrechts (Art. 32
ff. OR) als auch nach den vertraglichen Vereinbarungen (...) zwischen der
Klägerin und der Beklagten [Verweis auf den Nummerndepot-/Nummernkonto-Vertrag
des Verstorbenen, die erteilte Vollmacht und die dazugehörige
Unterschriftenkarte] nicht nur auf den Auftraggeber als direkten
Vertragspartner der Bank, sondern auch auf eine(n) von diesem bevollmächtigte
(n) Stellvertreter(in) Anwendung, im vorliegenden Fall also auf die Beklagte".
Demgegenüber hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe im
Zusammenhang mit dem umstrittenen Konto in keinen direkten vertraglichen
Beziehungen zur Beschwerdegegnerin gestanden. Sie habe lediglich als
Stellvertreterin gehandelt.

2.4 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Anspruch in rechtlicher Hinsicht auf
Art. 402 Abs. 2 OR. Sie scheint dabei wie das erstinstanzliche Gericht der
Auffassung zu sein, aufgrund der erteilten Vollmacht sei Auftragsrecht nicht
nur auf das Verhältnis zwischen ihr und dem Verstorbenen anwendbar, sondern
auch auf das Verhältnis zwischen ihr und der bevollmächtigten
Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz hat diese Rechtsauffassung zutreffend als
falsch erkannt und hat im Zusammenhang mit dem umstrittenen Konto direkte
vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien verneint. Gestützt auf den
Tatsachenvortrag der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin zum
Nachweis ihrer Berechtigung ein gefälschtes Testament verwendet habe, wäre
primär ein Anspruch aus Art. 41 OR zu prüfen (vgl. auch BGE 112 II 450 E. 1a S.
453). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch gar nicht behauptet, dass die
Beschwerdeführerin die Bezüge im Rahmen eines mit ihr bestehenden
Vertragsverhältnisses getätigt hätte. Bei korrekter Subsumption des
Tatsachenvortrags der Beschwerdegegnerin liegt somit keine Vertragsstreitigkeit
vor. Der behauptete Anspruch ist im Falle seiner Begründetheit (unbesehen
weiterer möglicherweise bestehender Anspruchsgrundlagen) in erster Linie als
deliktischer i.S.v. Art. 5 Ziff. 3 aLugÜ zu qualifizieren. Zur Beurteilung
eines solchen Anspruchs sind nach dieser Bestimmung die Gerichte am Handlungs-
oder am Erfolgsort zuständig. Jedenfalls der Erfolgsort liegt in I.________, wo
der Schaden bei der Beschwerdegegnerin eingetreten ist. Die Vorinstanz hat
somit weder Völker- noch Bundesrecht verletzt, wenn sie ihre Zuständigkeit
bejaht hat. Ob die Vorinstanz auch dafür zuständig war, andere
Anspruchsgrundlagen zu prüfen, kann an dieser Stelle offen bleiben.

3.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 317 und
Art. 57 i.V.m. 53 ZPO dadurch vor, dass sie ihre Verjährungseinrede als
unzulässiges Novum qualifiziert und daher nicht berücksichtigt habe.

3.1 Im Einzelnen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe
mit ihrer Klage einen vertraglichen Anspruch geltend gemacht. Im
erstinstanzlichen Verfahren sei eine andere als eine vertragliche
Anspruchsgrundlage weder behauptet noch thematisiert worden. Das
erstinstanzliche Gericht habe die Klage denn auch mit der Begründung
gutgeheissen, die Beschwerdegegnerin habe einen auftragsrechtlichen
Schadenersatzanspruch gegen die Beschwerdeführerin. In der Berufungsschrift
habe die Beschwerdeführerin dann neue rechtliche Argumente vorgebracht und eine
Haftung nach Art. 423 i.V.m. Art. 62 OR thematisiert. Zeitgleich habe sie
geltend gemacht, entsprechende Ansprüche seien verjährt. Dies sei nach Art. 317
ZPO zulässig. Die Verteidigung der Beschwerdeführerin habe sich im
erstinstanzlichen Verfahren auf die Vorbringen und das Behauptungsfundament der
Beschwerdegegnerin gestützt. Sie sei nicht dazu verpflichtet gewesen,
vorsorglich Einreden zu erheben, die keinen Zusammenhang mit den Behauptungen
der Beschwerdegegnerin aufgewiesen hätten. Auch sei sie nicht verpflichtet
gewesen, in ihrer Berufungsschrift auf die zutreffenden Rechtsgrundlagen
hinzuweisen. Hätte die Vorinstanz von sich aus die Anwendung von Art. 423
i.V.m. Art. 62 OR in Betracht gezogen, wäre den Parteien das rechtliche Gehör
gewährt worden und hätte die Beschwerdeführerin auch noch bei dieser
Gelegenheit die Verjährungseinrede vorbringen können.

3.2 Das erstinstanzliche Gericht hat ausführliche Feststellungen über die
Vorbringen der Parteien getroffen. Die Beschwerdegegnerin habe geltend gemacht,
die Beschwerdeführerin habe als Einzel-Bevollmächtigte den mit ihrem
verstorbenen Lebenspartner bestehenden Vertrag und am 28. Oktober 2002 auch
einen eigenen Vertrag mit der Beschwerdegegnerin unterzeichnet. Sie hafte
gestützt auf Art. 402 Abs. 2 OR für den der Beschwerdegegnerin entstandenen
Schaden. Die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen geltend gemacht, ein
Schadenersatzanspruch bestehe nicht, sie müsse den von der Beschwerdegegnerin
abgeschlossenen Vergleich nicht gegen sich gelten lassen und sie sei ohnehin
nicht deren Vertragspartnerin gewesen.
Die Vorinstanz hat ausgeführt, das erstinstanzliche Gericht habe die Klage
gestützt auf Auftragsrecht gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin rüge zu Recht,
dass sie im Zusammenhang mit dem vorliegend umstrittenen Konto in keinen
direkten vertraglichen Beziehungen zur Beschwerdegegnerin gestanden habe. Sie
habe lediglich als Stellvertreterin gemäss Art. 32 ff. OR gehandelt. Die
Vorinstanz schützte das erstinstanzliche Urteil allerdings mit der Begründung,
die Beschwerdeführerin hafte wegen Überschreitung der Vollmacht nach Art. 39
Abs. 1 OR bzw. aufgrund unechter Geschäftsführung ohne Auftrag nach Art. 423
Abs. 1 OR. Im Rahmen der Ausführungen zu beiden Anspruchsgrundlagen hielt die
Vorinstanz jeweils fest, die Einrede der Verjährung sei als unzulässiges Novum
zu qualifizieren (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Zum angeblich vom Verstorbenen
verfassten Testament vom 21. Mai 2002 führte die Vorinstanz aus, trotz eines
bei der Kantonspolizei eingeholten Schriftgutachtens sei unklar geblieben, ob
das Schreiben gefälscht sei.

3.3 Die Verjährungseinrede kann im Rechtsmittelverfahren nicht unbeschränkt,
sondern nur nach Massgabe des Novenrechts vorgebracht werden (vgl. BGE 138 II
169 E. 3.1; 134 V 223 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden
neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt,
wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Im Fall von
unechten Noven kann dies etwa dann der Fall sein, wenn eine bestimmte Thematik
erstmals im Berufungsverfahren aufgebracht wird, weshalb kein Anlass bestanden
hat, die im erstinstanzlichen Verfahren bekannten Tatsachen bzw. Beweismittel
bereits dort vorzubringen (REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm, N. 61 zu Art. 317
ZPO).

3.4 Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen hat die
Beschwerdegegnerin ihren Anspruch in der Klage auf Auftragsrecht gestützt. Die
Beschwerdeführerin hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht nur geltend
gemacht, sie sei nicht Vertragspartnerin der Beschwerdegegnerin gewesen,
sondern hat einen vertraglichen Anspruch auf Schadenersatz auch aus anderen
Gründen bestritten, namentlich mit dem Argument, sie müsse den von der
Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Vergleich nicht gegen sich gelten lassen.
Eine andere als eine vertragliche Anspruchsgrundlage wurde im erstinstanzlichen
Verfahren auch durch das Gericht nicht thematisiert, das in seinem Urteil denn
auch einen vertraglichen Anspruch bejahte. Unter diesen Umständen konnte von
der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, Einreden vorzubringen, die sich
gegen eine Haftung gestützt auf eine andere als eine vertragliche Grundlage
richten. Es trifft zwar zu, dass der Tatsachenvortrag der Beschwerdegegnerin
bereits im erstinstanzlichen Verfahren anders zu subsumieren war, als es diese
und das erstinstanzliche Gericht getan haben. Der Begriff der zumutbaren
Sorgfalt würde aber zu weit ausgelegt, wenn von der Beschwerdeführerin verlangt
würde, sich als beklagte Partei nicht nur gegen die falsche Haftungsgrundlage
zu wehren, sondern in sich möglicherweise selbst schadender Weise auch noch die
korrekte Haftungsgrundlage mit den dazugehörenden Einreden zu präsentieren. Die
Vorinstanz hat somit Art. 317 Abs. 1 ZPO verletzt, indem sie die Einrede der
Verjährung nicht berücksichtigt hat.

3.5 Die Vorinstanz hat einen Anspruch der Beschwerdegegnerin sowohl wegen
vollmachtloser Stellvertretung als auch gestützt auf eine unechte
Geschäftsführung ohne Auftrag bejaht.
3.5.1 Eine Haftung wegen vollmachtloser Stellvertretung setzt ein Handeln ohne
Vollmacht bzw. eine Überschreitung einer bestehenden Vollmacht voraus. Der
Inhalt bzw. der Umfang der vom Verstorbenen erteilten Vollmacht lässt sich den
vorinstanzlichen Feststellungen aber nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin
hat sich bei ihren Bezügen auf ein Schreiben vom 21. Mai 2002 gestützt, mit
welchem der Verstorbene ihr das Bankkonto vermacht habe. Sie hat weiter einen
vom Verstorbenen diktierten Brief vom 16. Mai 2002 vorgelegt, wonach das Konto
bei der Beschwerdegegnerin ihr gehören soll und sie, wenn er nicht mehr da sei,
zur Bank gehen und das Geld nehmen solle. Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob
das Dokument vom 21. Mai 2002 gefälscht sei, da die Beschwerdeführerin das
Vermächtnis ohnehin nicht selbst vollstrecken dürfe und sie damit die Vollmacht
zweckwidrig verwendet habe. Damit verkennt die Vorinstanz, dass ein Grund für
die Erteilung einer Vollmacht über den Tod hinaus gerade darin besteht, dass
nach dem Tod des Kontoinhabers ohne Erbenformalitäten weiter über das Konto
verfügt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob die Bezüge vom Umfang der
erteilten Vollmacht gedeckt waren.
Lässt sich der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf keine andere Grundlage
stützen, wird die Vorinstanz somit den Umfang der Vollmacht abzuklären haben.
Falls sie zum Schluss kommen sollte, die Vollmacht habe die Beschwerdeführerin
nicht zu den Bezügen ermächtigt, wird sie bei gegebener Zuständigkeit das
anwendbare Recht zu bestimmen und danach zu prüfen haben, ob ein Anspruch
besteht und ob dieser verjährt ist.
3.5.2 Gewinnherausgabeansprüche nach Art. 423 Abs. 1 OR unterliegen wie
Ansprüche aus Art. 41 ff. OR der Verjährungsfrist von Art. 60 OR (BGE 126 III
382 E. 4b/ee S. 387). Nach Art. 60 Abs. 1 OR verjährt der Anspruch auf
Schadenersatz in einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und der Person des
Ersatzpflichtigen durch den Geschädigten. Wird die Klage aus einer strafbaren
Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung
vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch (Art. 60 Abs. 2 OR). Wäre
ein Anspruch aus Art. 423 OR verjährt oder lässt sich der Anspruch der
Beschwerdegegnerin auf Art. 41 OR stützen, so kann offen bleiben, ob die
Vorinstanz zur Beurteilung eines Anspruchs aus unechter Geschäftsführung ohne
Auftrag überhaupt zuständig war und ob sie einen solchen zu Recht bejaht hat.
Die Beschwerdegegnerin verlangt von der Beschwerdeführerin den Ersatz des
Schadens, der ihr durch Zahlung der Vergleichssumme und der Gerichtskosten
gestützt auf den Vergleich vom 14. Dezember 2006 sowie durch die eigenen Kosten
des Rechtsstreits entstanden ist. Sie hatte somit ab dem 14. Dezember 2006
Kenntnis des Schadens und der Ersatzpflichtigen. Das Vorladungsbegehren zum
ersten Verfahren vor dem Richteramt Solothurn-Lebern datiert vom 7. August
2008, mithin von über einem Jahr später. Ansprüche aus Art. 423 und Art. 41 OR
wären somit verjährt, wenn der Beschwerdeführerin nicht eine strafbare Handlung
zur Last gelegt werden kann, für die das Strafrecht eine längere Verjährung
vorschreibt. Es ist somit zu prüfen, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin
einen entsprechenden Straftatbestand erfüllt hat. Dazu hat sich die Vorinstanz
nicht geäussert und die Frage lässt sich unter Zugrundelegung der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht beantworten. Die Sache ist
daher zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG).

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Begehren damit nur teilweise durch. Da
zum jetzigen Zeitpunkt zudem noch ungewiss ist, in welchem Umfang sie in der
Sache obsiegen wird, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten für das
bundesgerichtliche Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die
Parteikosten wettzuschlagen (vgl. Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 17. April 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung
des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'500.-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Schreier