Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.302/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_302/2012

Urteil vom 22. Oktober 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte
Burgergemeinde Z.________, handelnd durch den Burgerrat,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Baurechtszins,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
vom 16. April 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Im Jahre 1998 kaufte A.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) die
Liegenschaft X.________, wobei er den Baurechtsvertrag der Verkäuferin mit der
Burgergemeinde Z.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) vom 23. Dezember 1988
/ 9. Januar 1989 übernahm. Im Baurechtsvertrag wurde die Höhe des
Baurechtszinses festgelegt, wobei die Parteien von einer Bruttofläche von 4079
m2, abzüglich einer zinsfreien Fläche von 537 m2 ausgingen, womit eine
Nettofläche von 3542 m2 zu entschädigen war.
A.b Im Jahre 2002 reichte A.________ ein Baugesuch für ein permanentes
Materiallager für Aushubmaterial und für Recycling-Kiessand auf der
Baurechtsparzelle ein. Das Bauprojekt wurde von der Burgergemeinde Z.________
genehmigt, woraufhin A.________ am 3. September 2003 die Baubewilligung erteilt
wurde. Die Baubewilligung wurde jedoch mit der Auflage versehen, dass auf der
ganzen Länge des Baches Y.________ entlang ein Abstand von 5 m frei zu halten
ist, wobei der freizuhaltende Uferstreifen weder als Verkehrsfläche noch als
Deponie oder Lagerplatz mehr genutzt werden darf. Daraufhin wandte sich
A.________ an die Burgergemeinde Z.________ und teilte ihr mit, das sich die
Vertragsbedingungen geändert haben, da die nutzbare Fläche und damit die
Nutzbarkeit des Geländes eingeschränkt seien und damit die Baurechtszinsen neu
berechnet werden müssen.

B.
B.a Am 25. Februar 2010 reichte die Burgergemeinde Z.________ beim
Regionalgericht Oberland Klage gegen A.________ ein, mit dem im Laufe des
Verfahrens abgeänderten Begehren, A.________ sei zu verurteilen, ihr einen
Betrag von Fr. 12'522.85 für den restanzlichen Baurechtszins zu bezahlen.
Sodann sei A.________ zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung der
Teilzahlung von Fr. 30'000.-- folgende Zinsbetreffnisse zu bezahlen:

5 % auf Fr. 960.05 seit 2. Oktober 2003
5 % auf Fr. 8'058.05 seit 2. Oktober 2004
5 % auf Fr. 7'438.20 seit 2. Oktober 2005
5 % auf Fr. 7'438.20 seit 2. Oktober 2006
5 % auf Fr. 8'058.05 seit 2. Oktober 2007
5 % auf Fr. 8'677.90 seit 2. Oktober 2008
5 % auf Fr. 1'000.00 seit 2. Oktober 2009
Mit Entscheid vom 7. Juli 2011 hiess das Regionalgericht Oberland die Klage
teilweise gut und verurteilte den Beklagten, der Klägerin einen Betrag von Fr.
18'726.20 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 12'522.85 seit dem 8. Juli 2011 zu
bezahlen.
B.b Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte Berufung an das Obergericht des
Kantons Bern, mit dem Begehren die Klage abzuweisen. Mit Entscheid vom 16.
April 2012 hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut und verurteilte den
Beklagten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 10'219.85 nebst Zins zu 5 % auf
Fr. 5'471.10 seit dem 8. Juli 2011 zu bezahlen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt
die Klägerin dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern
vom 16. April 2012 sei aufzuheben und der Beklagte sei zu verurteilen, ihr
einen Betrag von Fr. 18'726.20 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 12'522.85 seit dem 8.
Juli 2011 zu bezahlen sowie die Gerichts- und Parteikosten des erst- und
oberinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen.

Der Beklagte beantragt auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten,
eventuell abzuweisen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen. Die
Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit
Hinweisen).

2.
2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) in einer Zivilsache (Art. 72
Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin, die mit ihren Anträgen vor der Vorinstanz
unterlegen ist (Art. 76 Abs. 1 BGG), hat die Beschwerde rechtzeitig eingereicht
(Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde in Zivilsachen ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur
zulässig, wenn der Streitwert Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG). Die Vorinstanz beziffert den Streitwert auf Fr. 12'522.85, was von der
Beschwerdeführerin bestritten wird.
2.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz greife gestaltend in
den Baurechtsvertrag zwischen den Parteien ein und ändere dadurch die
vertragliche Berechnungsgrundlage. Konsequenterweise müsse diese neue
Berechnungsgrundlage somit auch für die Zukunft Wirkung entfalten, weshalb das
Bundesgericht dem so erfolgten Gestaltungsurteil einen Streitwert nach Ermessen
zuzurechnen habe.
2.1.2 Der Streitwert bemisst sich bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den
Begehren, wie sie vor der Vorinstanz noch streitig waren, soweit darauf
eingetreten werden konnte (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Darunter sind die
Anträge zu verstehen, die Gegenstand des Urteilsspruchs sein sollen und, wenn
gutgeheissen, an dessen Rechtskraft teilhaben.

Die Rechtskraftwirkung eines Entscheids tritt nur ein, soweit über den geltend
gemachten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt
die Auslegung des Urteils, zu welcher dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist.
Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im
Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite
vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägungen, namentlich im Falle einer
Klageabweisung. Nicht zur Urteilsformel gehören die tatsächlichen
Feststellungen und die rechtlichen Erörterungen des Entscheids. Sie haben in
einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung. Gleiches gilt für
Feststellungen zu präjudiziellen Rechtsverhältnissen oder sonstigen Vorfragen
sowie für weitere Rechtsfolgen, die sich aus dem Inhalt des Urteils mit
logischer Notwendigkeit ergeben. Sie sind bloss Glieder des
Subsumtionsschlusses, die für sich allein nicht in materielle Rechtskraft
erwachsen (vgl. BGE 121 III 474 E. 4a S. 477 f. mit Hinweisen).

Aus dem Urteilsdispositiv des angefochtenen Entscheids ist ersichtlich, dass
der Beschwerdegegner zur Bezahlung eines restanzlichen Baurechtszinses in der
Höhe von Fr. 10'219.85 nebst Verzugszinsen verurteilt wurde. Damit ist in
keiner Weise rechtsverbindlich eine Vertragsanpassung bzw. eine veränderte
vertragliche Berechnungsgrundlage festgelegt worden. Die rechtlichen und
tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Vertragsauslegung oder -ergänzung
in ihrer Urteilsbegründung haben keine Bindungswirkung. Die Vorinstanz führt
denn auch selber aus, dass der Streitwert nach der eingeklagten Geldsumme
bestimmt wird. Der Streitwert beträgt mithin Fr. 12'522.85 und erreicht die für
eine Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- nicht.

2.2 Die Beschwerde in Zivilsachen ist in diesem Fall nach Art. 74 Abs. 2 lit. a
BGG dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist in der
Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42
Abs. 2 BGG).
2.2.1 Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist sehr
restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die
Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht,
handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE
135 III 1 E. 1.3 S. 4; 134 III 115 E. 1.2 S. 117; 133 III 493 E. 1.1 und 1.2 S.
495 f.). Die Voraussetzung ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines Interesse
besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine
einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit
Rechtssicherheit herzustellen. Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht
sodann beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein
kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu
beurteilen sein werden. Auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene
Rechtsfrage kann unter der Voraussetzung von grundsätzlicher Bedeutung sein,
dass sich die erneute Überprüfung aufdrängt (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 mit
Hinweisen).
2.2.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, es würde sich im Zusammenhang mit der
Auslegung von Art. 58 ZPO eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellen; es stelle sich die Frage, ob der Richter ohne entsprechenden Antrag in
Form eines Klage- oder Widerklagebegehrens nur auf Einrede des
Beschwerdegegners hin einen Vertragsinhalt abändern dürfe. Eine solche
Gestaltung der Rechtslage bedürfe nach der Lehre eines ausdrücklichen Begehrens
einer Partei. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin habe sich das
Bundesgericht zu dieser Frage noch nie geäussert, weshalb es einer
höchstrichterlichen Klärung bedürfe.
2.2.3 Art. 58 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und
nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die
Gegenpartei anerkannt hat. Die Vorinstanz hat gestützt auf die vom
Beschwerdegegner erhobene Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, worin er
dessen Aufhebung und die Abweisung der von der Beschwerdeführerin erhobenen
Leistungsklage verlangt, geprüft, auf welcher Anspruchsgrundlage die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten restanzlichen Baurechtzinse beruhen und in
welchem Umfang diese vom Beschwerdegegner geschuldet sind. Dabei hat sie das
erstinstanzliche Urteil insofern abgeändert, als sie den geschuldeten
Baurechtszins (inkl. Verzugszinsen) von Fr. 18'726.20 auf Fr. 10'219.85
reduziert hat. Damit hat sie dem Beschwerdegegner, der die vollständige
Abweisung der Klage beantragt hat, weniger zugesprochen als er verlangt hat.
Eine Verletzung der Dispositionsmaxime ist nicht ersichtlich; im Übrigen geht
eine Berufung auf Art. 58 ZPO an der Sache vorbei, da es sich in der
vorliegenden Angelegenheit nur um eine Vertragsauslegung handelt.

2.3 Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich für den
vorliegenden Fall nicht und ist für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant.
Damit kann auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten werden. Zulässig
ist allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG).

3.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten muss in der Beschwerde vorgebracht und begründet
werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin muss
angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert
darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht kann die Verletzung
eines Grundrechts nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde
klar und detailliert erhoben und soweit möglich belegt ist (BGE 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend
gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt
werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen
Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen). Willkür im Sinne
von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre.
Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn
er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 131 I
217 E. 2.1 S. 219). Soweit die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten (Art. 106
Abs. 1 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).

Auf die Rügen der Beschwerdeführerin kann demnach nur soweit eingegangen
werden, als sie darlegt und hinreichend begründet, welche verfassungsmässigen
Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollten.

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz gehe davon aus, dass auf
dem Baurechtsgrundstück eine nutzbare Fläche auszuscheiden sei, da nur diese
zinspflichtig sei. Damit lege die Vorinstanz ihrer Sachverhaltsfeststellung
eine fehlerhafte und damit willkürliche Vertragsauslegung zugrunde, die zu
einem unhaltbaren Ergebnis führe.

Die Vorinstanz habe den rechtlichen Hintergrund der Auseinandersetzung verkannt
und dabei einen nicht relevanten Sachverhalt festgestellt. Das Kriterium der
"nutzbaren Fläche" sei dem Baurechtsvertrag fremd, weshalb nicht darauf
abgestellt werden könne. Dennoch basiere die Vorinstanz ihre Zinsberechnung auf
der "nutzbaren Fläche", wobei sie die Bauvorschriften und deren Wirkungsweise
ausser Acht lasse. Sie verkenne dabei, dass die Parzellenfläche in Anwendung
der massgebenden Bauvorschriften nach den öffentlich-rechtlichen
Nutzungsbeschränkungen differenziert betrachtet und in Teilflächen
unterschiedlicher Nutzungsintensität aufgeteilt werden müsste. Die Fläche
allein sei dazu nicht ausschlaggebend.

3.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdegegner, neben der
ursprünglichen zinsfreien Fläche von 537 m2 gemäss Baurechtsvertrag, zusätzlich
eine Grundstücksfläche von 449 m2 nicht mehr nutzen könne, resp. frei zu halten
habe. Dem Baurechtsnehmer verbleibe damit eine nutzbare Fläche von 3093 m2, was
einem Verlust von 12,7 % der Gesamtfläche entspreche. Mit Erteilung der
Baubewilligung habe sich somit die nutzbare Fläche für den Baurechtsnehmer
bedeutend vermindert, was als wesentliche Veränderung der Verhältnisse zu
betrachten sei, weshalb der Baurechtsvertrag angepasst werden müsse.

Für die Ergänzung des Baurechtsvertrages sei massgebend, dass die Parteien die
öffentlichen Bauvorschriften bei der Baurechtsnutzung und allfällige
Plangenehmigungen durch den Burgerrat der Beschwerdeführerin ausdrücklich
vorbehalten haben. Sodann haben die Parteien bei der Berechnung des
Baurechtszinses die nutzbare Baurechtsnettofläche mit dem m2 Preis von Fr.
70.-- bzw. Fr. 80.-- gekoppelt, was zum Ergebnis führe, dass das
Änderungsrisiko bei einer Verkleinerung der Baurechtsfläche von der
Baurechtsgeberin zu tragen sei. Der Baurechtzins sei deshalb in Relation zur
nutzbaren Fläche geschuldet.

3.3 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde richtigerweise vor, dass
der Vorbehalt der öffentlichen Baurechtsvorschriften im Baurechtsvertrag,
worauf die Vorinstanz ihre Vertragsauslegung basiert, gar nicht nötig und
demnach unerheblich ist. Damit vermag sie jedoch die vorinstanzliche
Vertragsauslegung nicht als offensichtlich falsch auszuweisen. Es ist nicht
willkürlich anzunehmen, die Parteien würden eine Vertragsklausel nur in den
Vertrag aufnehmen, um ihr einen Sinn beizumessen; die Vorinstanz durfte demnach
ohne in Willkür zu verfallen davon ausgehen, die Parteien hätten dem Vorbehalt
der öffentlichen Bauvorschriften und einer allfälligen Plangenehmigung durch
den Burgerrat eine eigenständige Bedeutung beigemessen.

Es ist unbestritten, dass im Baurechtsvertrag eine zinsfreie Fläche von 537 m2
festgelegt wurde, für welche kein Baurechtszins zu entrichten ist. Obwohl die
zinsfreie Fläche im Baurechtsvertrag nicht näher definiert wird, sondern dabei
lediglich auf den beigelegten Situationsplan verwiesen wird, kann willkürfrei
angenommen werden, dass die zinsfreie Fläche eine durch den Baurechtsnehmer
nicht nutzbare Fläche darstellt. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch selber
vor, dass es sich bei der zinsfreien Fläche um die Grundstücksfläche handle,
worauf Bett und Böschung des Baches Y.________ liegen. Daraus kann abgeleitet
werden, das der Vertrag eine Differenzierung zwischen der zinsfreien und der
zinspflichtigen Fläche vorsieht, folglich einer nutzbaren und einer nicht
nutzbaren Baurechtsfläche. Die Vorinstanz hat für ihre Vertragsauslegung darauf
abgestellt, dass der Baurechtszins gemäss dem Baurechtsvertrag mit Fr. 70.--
pro m2 bzw. Fr. 80.-- pro m2 der verbleibenden nutzbaren Fläche von 3542 m2
festgelegt wurde. Nachdem bei der von der Beschwerdeführerin genehmigten Baute
des Beschwerdegegners die nutzbare Fläche aufgrund der Abstandsvorschriften zum
Bach Y.________ nach den geltenden Bauvorschriften um weitere 449 m2 vermindert
worden ist, kann auf dieser Grundlage ohne Willkür angenommen werden, der pro
m2 der nutzbaren Fläche festgelegte Zins vermindere sich entsprechend.

Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach für die Berechnung
des Baurechtszinses nicht auf die Fläche, sondern auf Art und Mass des
behaupteten Nutzungsverlustes abzustellen sei, findet in den Feststellungen des
angefochtenen Entscheids keine Stütze. Ebenso wenig wurden ihre
Tatsachenvorbringen, wonach die als Berechnungsgrundlage dienende Fläche (die
Differenz zwischen dem Grundstückshalt und der zinsfreien Fläche von 537 m2)
seit jeher auch die mit einer Nutzungsbeschränkung belasteten Flächen im
Gewässerabstand von 8 m sowie im Strassenabstand umfassen, von der Vorinstanz
festgestellt. Die Beschwerdeführerin unterlässt es darzulegen, weshalb sie
diese Umstände nicht bereits früher vorgebracht hat, oder weshalb es ihr
unmöglich gewesen wäre, diese früher vorzubringen.

Das Vertragsverständnis der Vorinstanz, welche entgegen der Annahme des
erstinstanzlichen Gerichts den Nutzungsverlust rein flächenbezogen ermittelt
und dabei nicht nach Haupt- und Nebennutzung unterschieden hat, ist sachlich
vertretbar. Es ist ausserdem nicht geradezu unhaltbar, dass die Vorinstanz
unbeachtet gelassen hat, dass der Nutzungsverlust Folge des vom
Beschwerdegegner eingereichten Bauprojektes war, dem die Beschwerdeführerin
immerhin zugestimmt hat.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als
unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze