Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.2/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_2/2012

Urteil vom 14. Februar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B. und C. X.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsverweigerung; Miete/Pacht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
vom 5. Dezember 2011.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 2. Mai 2011 bei der
Schlichtungsbehörde Oberland ein Schlichtungsgesuch einreichten;
dass den Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 6. Juli 2011 ein
schriftlicher Urteilsvorschlag unterbreitet wurde, welchen der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau mit Schreiben vom 14. Juli 2011 ablehnten;
dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sodann die Klagebewilligung
erteilt wurde, worauf diese beim Regionalgericht Oberland Klage einreichten;
dass der Beschwerdeführer in der Folge mehrmals an die Schlichtungsbehörde
Oberland gelangte und im Wesentlichen eine Revision mit Wiederholung des
Schlichtungsverfahrens beantragte;
dass die Schlichtungsbehörde Oberland den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
19. September 2011 ausdrücklich darauf aufmerksam machte, dass eine Revision
nach Art. 328 ZPO nur gegen einen rechtskräftigen Entscheid möglich sei und ihn
aufforderte, keine weitere Korrespondenz an sie zu richten;
dass der Beschwerdeführer trotz dieser Aufforderung wiederum mehrere Male mit
denselben Anliegen an die Schlichtungsbehörde Oberland gelangte, letztmals mit
Eingabe vom 7. Oktober 2011 (Revisionsgesuch);
dass die Schlichtungsbehörde Oberland diese Eingabe als querulatorisch
qualifizierte und sie ohne weiteres an den Beschwerdeführer retournierte;
dass der Beschwerdeführer gegen diese "Nichtanhandnahme" seines
Revisionsgesuchs mit Eingabe vom 14. November 2011 beim Obergericht des Kantons
Bern Beschwerde erhob;
dass das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde mit Entscheid vom 5.
Dezember 2011 abwies;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 27. Dezember
2011 beim Bundesgericht Verfassungsbeschwerde einreichte;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sich der
Beschwerdeführer gegen eine Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 29.
November 2011 richtet, da es sich dabei nicht um einen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid handelt (Art. 113 BGG);
dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ohnehin nur die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen
Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers keine auch nur im Ansatz substanziierte
Verfassungsrüge enthält;
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter
den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl.
Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben,
da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist
(Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Schreier