Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.293/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_293/2012

Urteil vom 30. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Genossenschaft X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Urheberrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März
2012.
In Erwägung,
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich eine von der Genossenschaft
X.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) gegen A.________ und B.________
(Beklagte, Beschwerdeführer) erhobene Klage mit Urteil vom 23. März 2012
guthiess und die beiden Beklagten insbesondere solidarisch verpflichtete, der
Klägerin Fr. 59'342.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. Juni 2010 auf den
Betrag von Fr. 34'724.10 und Zins zu 5 % seit dem 12. August 2010 auf den
Betrag von Fr. 24'618.80 zu bezahlen sowie den Rechtsvorschlag in der erhobenen
Betreibung aufhob;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 14. Mai 2012
erklärten, den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März
2012 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie im
Namen des Vereins Y.________ erhoben wird, da dieser vor der Vorinstanz am
Verfahren nicht teilgenommen hat (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG);
dass bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein
Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich der
Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache
stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche
Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 235 E. 2
S. 236 f., 379 E. 1.3 S. 383 f.; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.);
dass die Eingabe der Beschwerdeführer diese Anforderung nicht erfüllt;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass sich die Beschwerdeführer nicht mit den konkreten Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzen, sondern dem Bundesgericht einen
Sachverhalt unterbreiten, der über den vorinstanzlich verbindlich
festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies
nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 14. Mai 2012 die erwähnten
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;
dass aus den genannten Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108
Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig werden
(Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann