Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.284/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_284/2012

Urteil vom 25. September 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Christian Benz und Raphael Brunner,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Pascal Grolimund,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR);
Rechtshängigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, vom 21. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Die X.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) beauftragte die Y.________
AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin), mit Lastwagen 33 Euro-Paletten Zigaretten
vom Werk der ZA.________ SA zur ZB.________ BV nach Q.________ in den
Niederlanden zu transportieren. Die Beklagte zog ihrerseits die R.________ BV
mit Sitz in S.________ (Niederlande) als Unterfrachtführerin bei, deren
Chauffeur die Zigaretten am 8. Dezember 2004 lud und aus der Schweiz - vorerst
ohne Verzollung - in die Europäische Union ausführte. Der Lastwagenchauffeur
machte in der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2004 im Hafengebiet von
Antwerpen auf einem unbewachten Gelände einen Halt, um zu schlafen. Dort wurden
die Zigaretten vermutlich gestohlen und nicht mehr aufgefunden.
Die belgische Zollbehörde stellte daraufhin fest, dass die Zigaretten nicht wie
vorgesehen ordnungsgemäss nach den Niederlanden wieder ausgeführt worden waren
und diese daher als in den freien belgischen Warenverkehr gebracht gälten. Sie
erhob daher Zölle und Einfuhrabgaben von EUR 1'514'250.66.
A.b Am 9. September 2005 reichte die Y.________ AG beim Amtsgericht Breda
(Niederlande) Klage ein auf Feststellung, dass sie der X.________ AG, der
ZA.________ SA, der ZB.________ BV, der TC.________ BV, der TD.________ BV
sowie der R.________ BV aus dem Zigarettendiebstahl nicht hafte, eventualiter
dass sie für den Schaden aus diesem Diebstahl nach Art. 23 - 25 des
Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen
Strassengüterverkehr (CMR) nur beschränkt hafte.

B.
B.a Am 20. Mai 2009 beantragte die X.________ AG dem Bezirksgericht Liestal
hauptsächlich, die Y.________ AG sei zu verpflichten, ihr EUR 1'514'250.66
nebst 9.6 % Zins jährlich seit 9. September 2008 auf EUR 964'290.65 und 0.8 %
monatlich auf EUR 234'545.85 sowie zusätzlich Fr. 1'665.80 Betreibungskosten zu
bezahlen.
Mit Urteil vom 9. Juni 2011 trat das Bezirksgericht auf die Klage nicht ein.
Das Gericht kam zum Schluss, die Streitigkeit sei nach Art. 31 Abs. 2 CMR in
Breda rechtshängig.

B.b Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Berufung der Klägerin gegen
dieses Urteil mit Entscheid vom 21. Februar 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Klägerin die Rechtsbegehren, der
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Februar 2012 sei
aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Liestal
zurückzuweisen; eventualiter sei das Bezirksgericht Liestal anzuweisen, das
Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids eines
niederländischen Gerichts im Verfahren Case Docket no: uuu.________ zu
sistieren.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Antwort auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei.
Die Parteien haben ohne amtliche Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels
repliziert und dupliziert.

Erwägungen:

1.
Die Streitigkeit betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) mit einem Streitwert
über Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der angefochtene Endentscheid
(Art. 90 BGG) ist von einem oberen kantonalen Gericht als Rechtsmittelinstanz
erlassen (Art. 75 BGG) und von der mit ihren Anträgen unterlegenen Partei (Art.
76 Abs. 1 BGG) fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG)
angefochten worden. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt zulässiger und
hinreichend begründeter Anträge und Rügen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2
BGG) einzutreten.

2.
In ihrem Eventualantrag begehrt die Beschwerdeführerin, das erstinstanzliche
Gericht sei anzuweisen, das Verfahren zu sistieren. Im angefochtenen Urteil
finden sich keine Feststellungen und die Beschwerdeführerin weist nicht nach,
dass sie diesen Antrag schon vor Kantonsgericht gestellt hätte. Der Antrag -
mit dem die Beschwerdeführerin nicht bloss weniger, sondern etwas anderes
verlangt als mit ihrem Hauptantrag - hat daher als neu zu gelten. Neue Begehren
sind vor Bundesgericht ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 2 BGG). Der Antrag ist
unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten.

3.
Die Parteien sind sich zu Recht darüber einig, dass im vorliegenden Fall das
Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen
Strassengüterverkehr (CMR; SR 0.741.611) anwendbar ist. Das Übereinkommen gilt
für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf Strassen,
wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene
Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen und wenn mindestens der eine
Vertragsstaat ist (Art. 1 Abs. 1 CMR). Die Beschwerdeführerin rügt, die
Vorinstanzen hätten Art. 31 Abs. 2 CMR falsch ausgelegt und seien deshalb zu
Unrecht auf ihre Leistungsklage nicht eingetreten. Sie bestreitet zunächst,
dass eine negative Feststellungsklage nach Art. 31 Abs. 1 CMR überhaupt
zulässig sei und bringt sinngemäss vor, das in den Niederlanden von der
Beklagten befasste Gericht hätte auf deren Klage gar nicht eintreten dürfen.
Sie rügt sodann, die Vorinstanz habe zu Unrecht Identität zwischen der in den
Niederlanden hängigen negativen Feststellungsklage der Beklagten und ihrer
Forderungsklage angenommen sowie zu Unrecht die Vollstreckbarkeit der negativen
Feststellungsklage bejaht.

3.1 Für die Auslegung von Normen in internationalen Verträgen sind die Art. 31
ff. des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge
(Wiener Übereinkommen, VRK; SR 0.111) massgebend. Danach ist ein Vertrag nach
Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen
in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und
Zweckes auszulegen (Art. 31 Abs. 1 VRK). Der Wortlaut einer Vertragsnorm in
seiner gewöhnlichen Bedeutung und im systematischen Zusammenhang des Vertrags
ist danach ebenso massgebend wie die beim Abschluss des Vertrags getroffenen
Übereinkünfte (Art. 31 Abs. 2 VRK) und die spätere Übung bei der Anwendung des
Vertrags, sofern daraus eine Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine
Auslegung hervorgeht (Art. 31 Abs. 3 lit. b VRK). In diesem Rahmen ist das
Verständnis der Bestimmungen, wie sie in Urteilen der Gerichte anderer
Vertragsstaaten zum Ausdruck kommt, zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat
insofern zutreffend die zwei gleichentags ergangenen Urteile des deutschen
Bundesgerichtshofs vom 20. November 2003, auf die sich die Beschwerdeführerin
beruft (BGH I ZR 102/02 und I ZR 294/02), ebenso berücksichtigt wie das Urteil
des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 17. Februar 2006 (OGH 10 Ob 147/
05y) und das Urteil des englischen Court of Appeal vom 23. Januar 2001 ([2001]
EWCA Civ 61), welche zur Auslegung von Art. 31 CMR ergangen sind.

3.2 Nach Art. 31 Abs. 1 CMR kann der Kläger, unter Vorbehalt einer
Gerichtsstandsvereinbarung (zugunsten eines Gerichts eines Vertragsstaats),
wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden
Beförderung die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet (a) der
Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Hauptniederlassung oder die
Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch deren Vermittlung der
Beförderungsvertrag geschlossen worden ist, oder (b) der Ort der Übernahme des
Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Andere Gerichte
können nicht angerufen werden.
Art. 31 Abs. 2 CMR lautet: "Ist ein Verfahren bei einem nach Absatz 1
zuständigen Gericht wegen einer Streitigkeit im Sinne des genannten Absatzes
anhängig oder ist durch ein solches Gericht in einer solchen Streitsache ein
Urteil erlassen worden, so kann eine neue Klage wegen derselben Sache zwischen
denselben Parteien nicht erhoben werden, es sei denn, dass die Entscheidung des
Gerichtes, bei dem die erste Klage erhoben worden ist, in dem Staat nicht
vollstreckt werden kann, in dem die neue Klage erhoben wird."
In den Originalsprachen Französisch und Englisch:
"Lorsque dans un litige visé au par. 1 du présent article une action est en
instance devant une juridiction compétente aux termes de ce paragraphe, ou
lorsque dans un tel litige un jugement a été prononcé par une telle
juridiction, il ne peut être intenté aucune nouvelle action pour la même cause
entre les mêmes parties à moins que la décision de la juridiction devant
laquelle la première action a été intentée ne soit pas susceptible d'être
exécutée dans le pays où la nouvelle action est intentée."
"Where in respect of a claim referred to in paragraph 1 of this article an
action is pending before a court or tribunal competent under that paragraph, or
where in respect of such a claim a judgement has been entered by such a court
or tribunal no new action shall be started between the same parties on the same
grounds unless the judgement of the court or tribunal before which the first
action was brought is not enforceable in the country in which the fresh
proceedings are brought."

3.3 Art. 31 Abs. 1 CMR schliesst entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
die negative Feststellungsklage nicht aus. Danach gelten die
Zuständigkeitsbestimmungen für sämtliche Streitigkeiten aus dem CMR
unterliegenden Verträgen ("Pour tous litiges auxquelles donnent lieu les
transports soumis à la présente Convention") und nicht nur für die Haftpflicht
des Frachtführers. Die Zuständigkeit knüpft sodann an die Parteirolle im
Prozess an und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht an die
Gläubigerstellung nach materiellem Recht, wenn nach dem Wortlaut der Norm "der
Kläger ... die Gerichte ... anrufen" kann ("le demandeur peut saisir ... les
juridictions" bzw. "the plaintiff may bring an action in any court or
tribunal").
Für einen - impliziten - Ausschluss negativer Feststellungsklagen durch Art. 31
Abs. 1 CMR überhaupt ergeben sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
weder aus der Systematik der Bestimmungen irgendwelche Anhaltspunkte noch liegt
eine solche Ansicht den Entscheiden des deutschen Bundesgerichtshofs vom 20.
November 2003 (BGH I ZR 102/02 und I ZR 294/02) zugrunde. Darin wird vielmehr
die Zulässigkeit der - je früher eingereichten - negativen Feststellungsklage
ausdrücklich bejaht, jedoch (analog der Praxis nach dem internen deutschen
Recht, wonach das Rechtsschutzinteresse an einer negativen Feststellungsklage
entfällt, wenn eine entsprechende Leistungsklage eingereicht wird) der Vorrang
der Leistungsklage vor einer hängigen negativen Feststellungsklage auch für
Klagen aus Verträgen bejaht, die dem CMR unterstehen. Zur Begründung wird
angeführt, eine negative Feststellungsklage begründe die Einrede der
Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 2 CMR nicht, weil dem
Anspruchsteller das Wahlrecht nach Art. 31 Abs. 1 CMR nicht entzogen werden
dürfe (so auch ROLF HERBER/HENNING PIPER, Internationales
Strassentransportrecht, München 1996, N. 26 zu Art. 31 CMR). Die
Beschwerdeführerin belegt sodann nicht, dass der angebliche Wille der Parteien
des Übereinkommens, negative Feststellungsklagen überhaupt auszuschliessen, aus
Dokumenten beim Vertragsschluss abgeleitet werden könnte.
Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte gestützt auf Art. 31 Abs. 1 CMR vor
einem zuständigen Gericht in den Niederlanden eine Klage eingereicht hat, mit
der sie die Feststellung begehrt, dass sie der Klägerin (sowie weiteren
Parteien) aus dem Zigarettendiebstahl nicht haftet, aus dem die Klägerin im
vorliegenden Verfahren ihre Forderung ableitet. Es stellt sich allein die
Frage, ob die Einrede der Rechtshängigkeit nach Art. 31 Abs. 2 CMR begründet
ist.

3.4 Die Einrede der Rechtshängigkeit nach Art. 31 Abs. 2 CMR setzt zunächst
voraus, dass dieselbe Sache zwischen denselben Parteien vor dem Gericht eines
anderen Vertragsstaats hängig ist. Während vorliegend nicht umstritten ist,
dass sich vor dem Gericht der Niederlande dieselben Parteien gegenüberstehen,
bestreitet die Beschwerdeführerin, dass dieselbe Sache dort streitig ist. Sie
begründet ihren Standpunkt im Wesentlichen im Sinne der Urteile des deutschen
BGH aus dem Jahre 2003, die dem CMR eine Wertung über die Wahlmöglichkeiten des
Forderungsgläubigers entnehmen, welche zum Ausschluss der Einrede der
Rechtshängigkeit führt, wenn im hängigen Verfahren derselbe Anspruch Gegenstand
einer negativen Feststellungsklage bildet.
Die Praxis des deutschen BGH ist in der Literatur umstritten (vgl. FRITZ
DEMUTH, in: Thume [Hrsg.], Kommentar zur CMR, 2. Aufl., Frankfurt a.M. 2007, N.
58 zu Art. 31 CMR; INGO KOLLER, Transportrecht, 7. Aufl., München 2010, N. 8 zu
Art. 31 CMR). Der österreichische Oberste Gerichtshof (Urteil des OGH 10 Ob 147
/05y vom 17. Februar 2006) und der englische Court of Appeal (Urteil vom 23.
Januar 2001, [2001] EWCA Civ 61) haben anders entschieden. Deren Ansicht kann
die überzeugenderen Argumente für sich beanspruchen. So geht es allgemein um
dieselbe Sache, wenn der Schuldner die Feststellung beansprucht, dass er aus
einem bestimmten Ereignis nichts schulde und der Gläubiger aus demselben
Sachverhalt eine Forderung einklagt. Dass es sowohl in den Niederlanden wie im
vorliegenden Verfahren um die Ersatzpflicht der Beklagten aus dem Schaden geht,
den der Zigarettendiebstahl verursacht hat, ist unbestritten. Gerade im
internationalen Verhältnis, in dem unterschiedliche prozessuale Regelungen der
Vertragsstaaten gelten, müssen über die Zuständigkeit - wozu die
Rechtshängigkeit gehört - einfache und praktikable Regeln gelten. Eine
Regelung, welche die negative Feststellungsklage grundsätzlich zulässt, jedoch
der Leistungsklage in der gleichen Sache den Vorrang gewährt, führt zu
Abgrenzungsfragen, wenn die Rechtshängigkeit oder die Rechtskraft in
unterschiedlichen Prozessordnungen unterschiedlich definiert wird. Dies würde
dem Ziel, sich widersprechende Urteile aus verschiedenen Vertragsstaaten zu
verhindern, entgegenwirken (vgl. DEMUTH, a.a.O., N. 58 zu Art. 31 CMR; KOLLER,
a.a.O., N. 8 zu Art. 31 CMR FN 93).
Es ist überdies, wie die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation selbst
beweist, nicht sehr folgerichtig, zwar die negative Feststellungsklage im
Rahmen von Art. 31 Abs. 1 CMR grundsätzlich zuzulassen, sie jedoch mit der
Begründung der eingeschränkten Wahlmöglichkeit nach dieser Bestimmung dennoch
wieder auszuschliessen, sobald eine identische Leistungsklage eingereicht wird.
Das CMR zeichnet jedenfalls weder in dieser Bestimmung noch in der allgemeinen
Systematik einen Vorrang der Leistungsklage vor der identischen negativen
Feststellungsklage vor. Dass die zutreffende Auslegung von Art. 31 Abs. 2 CMR
mit der Praxis des EuGH zur Rechtshängigkeit nach Art. 21 des Brüsseler
Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(EuGVÜ; vgl. nunmehr Art. 27 EuGVVO; Urteile des EuGH vom 6. Dezember 1994
C-406/92 Tatry/Maciej Rataj, Slg. 1994 I-5460; vom 8. Dezember 1987 144/86
Gubisch Maschinenfabrik/Palumbo, Slg. 1987 S. 4871) und des schweizerischen
Bundesgerichts zur entsprechenden Regelung des Lugano-Übereinkommens (LugÜ, SR
0.275.12; vgl. BGE 136 III 523 E. 6; 125 III 346 E. 4b S. 349; 123 III 414 E.
5) übereinstimmt, steht der richtigen Auslegung nicht entgegen, sondern kann
als zusätzliche Bestätigung deren Richtigkeit angeführt werden.

3.5 Art. 31 Abs. 2 CMR behält schliesslich für die Einrede der Rechtshängigkeit
vor, dass die Entscheidung des Gerichts, bei dem die erste Klage anhängig
gemacht worden ist, in dem Staat nicht vollstreckt werden kann, in dem die neue
Klage erhoben wird. Die Vollstreckung von Urteilen, mit denen festgestellt
wird, dass eine Partei eine bestimmte Leistung nicht schuldet, erfolgt in
gleicher Weise wie diejenige von Entscheidungen, mit denen eine Leistungsklage
abgewiesen wird. Der Beklagte kann ihre Rechtskraft einredeweise geltend machen
(vgl. HERBER/PIPER, a.a.O., N. 25 zu Art. 31 CMR mit Verweisen; DEMUTH, a.a.O.,
N. 59 zu Art. 31 CMR; KOLLER, a.a.O., N. 8 zu Art. 31 CMR; STAUB/HELM,
Grosskommentar zum Handelsgesetzbuch, 4. Aufl., Berlin/New York 2002, N. 51 zu
Art. 31 CMR). In welcher Form die "Vollstreckung" erfolgt, regelt Art. 31 Abs.
2 in fine CMR nicht (vgl. auch das Urteil des englischen Court of Appeal vom
23. Januar 2001, [2001] EWCA Civ 61 Rz. 94, wonach "enforceable" im Kontext von
Art. 31 Abs. 2 CMR im Sinne von "capable of being given effect" zu verstehen
ist). Es ist nun jedoch nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin weist
nicht nach, dass im vorliegenden Fall Anhaltspunkte dafür bestehen könnten,
dass das Urteil der niederländischen Gerichte in der Schweiz nicht anerkannt
und damit - je nach Ausgang des Verfahrens - in der Form durchgesetzt werden
könnte, wie dies für entsprechende schweizerische Feststellungsurteile
vorgesehen ist.

3.6 Die Vorinstanz hat Art. 31 CMR zutreffend ausgelegt mit dem Schluss, dass
die Einrede der Rechtshängigkeit begründet ist und daher die Gerichte in der
Schweiz unzuständig sind.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Beschwerdeführerin wird bei diesem Ausgang des Verfahrens kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann