Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.283/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_283/2012

Urteil vom 31. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Marugg und Rechtsanwältin Julia Utzinger,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Rüesch,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mäklervertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom
29. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (Beschwerdeführer) ist Inhaber des Einzelunternehmens
"X.________." mit Sitz in Luzern. Zweck dieser Einzelfirma ist die Übernahme
von Verwaltungsratsmandaten, die Beratung und die Begleitung von Unternehmen im
Bereich der Strategieentwicklung sowie bei der Strategieumsetzung.
Die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) ist eine Versicherungsgesellschaft mit
Sitz in St. Gallen. Präsident des Verwaltungsrats ist Y.A.________, CEO ist
Y.B.________, je mit Kollektivunterschrift zu zweien beschränkt auf den
Hauptsitz. Dr. Y.C.________ ist als Sekretär (Nichtmitglied) des
Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister
eingetragen. Die Beschwerdegegnerin hat unter anderem eine Tochtergesellschaft
in Spanien.
Am 7. März 2007 rief der Beschwerdeführer Dr. Y.C.________ an und sprach mit
ihm unter anderem über das Interesse der Beschwerdegegnerin am spanischen
Markt. Im Einzelnen ist der Inhalt des Telefongesprächs zwischen den Parteien
umstritten. Mit Schreiben vom 14. April 2007 wies der Beschwerdeführer Dr.
Y.C.________ auf seine im spanischen Versicherungsmarkt bestehenden Beziehungen
hin und bestätigte, dass zwischen ihnen und R.A.________ (R.________ Partners
AG, Luzern) im Hotel A.________, Kloten, eine Besprechung vereinbart worden
sei. Unbestrittenermassen fand die Besprechung des Beschwerdeführers mit Dr.
Y.C.________ und R.A.________ am 17. April 2007 in Kloten statt, wobei es unter
anderem darum ging, ob sich aufgrund der Kontakte von R.A.________ zu einem
Verwaltungsrat der Gruppe Q.________ SA, Barcelona (nachfolgend: Q.________),
eine Möglichkeit des Kaufs einer spanischen Versicherungsgesellschaft bzw. die
Kooperation mit einem Joint Venture Partner ergeben sollte. Im Übrigen ist der
Inhalt der geführten Gespräche umstritten. Im Anschluss an die Sitzung zeigte
sich R.A.________ gegenüber Dr. Y.C.________ erfreut, dass dieser die
"Möglichkeit einer Übernahme evaluieren" würde, und stellte ihm weitere
Unterlagen betreffend die Q.________ zu.
Dr. Y.C.________ teilte darauf R.A.________ mit, die Beschwerdegegnerin sei "an
einem vertieften Gespräch mit der von Ihnen genannten Gesellschaft weiterhin
sehr interessiert und wir würden die Vermittlung entsprechender Kontakte durch
Sie sehr schätzen". Am 19. Juni 2007 fand ein Treffen von R.A.________ und Dr.
Y.C.________ sowie Q.A.________, Verwaltungsratspräsident der Q.________, und
Q.B.________, Verwaltungsratsmitglied und CEO der Q.________, statt, wobei
keinerlei konkrete Ergebnisse erzielt wurden. Im Übrigen ist der Inhalt des
Gesprächs vom 19. Juni 2007 in Barcelona umstritten. Nachdem die
Beschwerdegegnerin in der Klageantwort bestritten hatte, dass zwischen der
Beschwerdegegnerin und der Q.________ am Treffen vom 19. Juni 2007 weitere
Gespräche vereinbart worden seien, und ausgeführt hatte, es hätten auch keine
weiteren Besprechungen oder Kontakte zwischen der Beschwerdegegnerin und der
Q.________ stattgefunden, hielt der Beschwerdeführer lediglich fest, er
bezweifle, dass zwischen dem 19. Juni 2007 und Juni 2008 nicht noch weitere
Kontakte zwischen Dr. Y.C.________ und der Q.________ stattgefunden hätten.
A.b Mit E-Mail vom 4. Juni 2008 kontaktierte S.A.________ von der S.________
Spanien die Beschwerdegegnerin im Auftrag von Q.A.________ und teilte ihr mit,
er würde gerne ein "Lunch-Meeting" zwischen dem Verwaltungsratspräsidenten der
Q.________ und der Beschwerdegegnerin, Y.A.________, organisieren. Zweck sei,
dass sich die beiden Präsidenten, Q.A.________ und Y.A.________, persönlich
kennen lernen würden, und dass Q.A.________ Y.A.________ einige strategische
Gedanken präsentieren möchte, um zu sehen, ob es Sinn mache, diese Ideen
allenfalls weiter zu verfolgen. In der Folge organisierte S.A.________ auf den
11. Juli 2008 ein Treffen zwischen ihm, Y.A.________, Y.B.________ und
Q.A.________ am Hauptsitz der Beschwerdegegnerin in St. Gallen. Im Schreiben
vom 14. Juli 2008 teilte Q.A.________ Y.A.________ im Wesentlichen mit, dass
verschiedene Gemeinsamkeiten bezüglich Strategie und Geschäftsgebaren der
beiden Gesellschaften bestünden. Im Übrigen erwähnte er aber in keiner Weise,
dass konkrete Resultate in Bezug auf eine Kooperation der beiden
Gesellschaften, die direkte Konkurrenten im spanischen Markt sind, erzielt
worden seien. Für den November 2008 vereinbarten Y.A.________ und Y.B.________
ein Treffen mit Q.A.________ am Hauptsitz der Q.________ in Barcelona. Gemäss
den Ausführungen der Beschwerdegegnerin äusserte Q.A.________ beiläufig unter
anderem den Wunsch, bei einem Freiwerden eines Aktienpaketes der
Beschwerdegegnerin oder einer anderen günstigen Gelegenheit allenfalls Aktien
der Beschwerdegegnerin unter der Meldeschwelle von 3 % zu erwerben.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2009 teilte der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf die "Gespräche im April 2007 betreffend
den Versicherungsmarkt Spanien" mit, er habe R.A.________ gebeten, "die
Möglichkeiten in Spanien nochmals abzuklären".
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin teilte ein Blockaktionär ihr im
Frühjahr 2009 mit, dass er ein Aktienpaket von knapp 4 % veräussern möchte. Da
dieser Aktionär eine schnelle Veräusserung des Pakets gewünscht habe und der
Kurs aufgrund des widrigen Kapitalmarktumfeldes sehr tief gewesen sei, habe
Y.B.________ Q.A.________ kontaktiert und ihn auf das freiwerdende Aktienpaket
aufmerksam gemacht. Unbestrittenermassen erwarb die Q.________ in der Folge von
diesem Blockaktionär im Rahmen einer ausserbörslichen Transaktion ein
Aktienpaket von 2 % zu einem marktüblichen, tiefen aber nicht veröffentlichten
Preis.
Nachdem der Beschwerdeführer über R.A.________ von dessen spanischen
Informanten vom Erwerb von 2 % des Aktienkapitals der Beschwerdegegnerin durch
die Q.________ erfahren hatte, machte er gegenüber der Beschwerdegegnerin
"unter Bezugnahme auf unsere Gespräche von 2007" einen Provisionsanspruch
geltend, worauf die Beschwerdegegnerin diese Forderung zurückwies.

B.
Am 8. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Handelsgericht des Kantons
St. Gallen Klage ein mit den Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei "unter
Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung nach Art. 292 StGB
zu verpflichten, dem Kläger sämtliche Belege, Urkunden, Verträge etc.
a) bezüglich des Verkaufs von Namenaktien der Y.________ AG durch die Beklagte
an die Gruppe Q.________ SA, Barcelona, Spanien, sowie
b) betreffend die beklagtische Vermittlung von im Besitz Dritter befindlicher
Namenaktien der Beklagten an die Gruppe Q.________ SA herauszugeben.
[2.] Die Beklagte sei unter Vorbehalt der Nachklage zu verpflichten, dem Kläger
die Provision von 3 % auf dem gesamten Kaufpreis, wie er sich aus den von der
Beklagten gemäss Ziffer 1 hiervor herauszugebenden Belegen ergibt, im Betrag
von mindestens Fr. 1'000'000.-- zu bezahlen", nebst Zins zu 5 % ab
verschiedenen Daten. Zur Begründung seiner Klage gab er an, er habe einen
Anspruch aus einem Mäklervertrag mit der Beschwerdegegnerin. Es sei aufgrund
seiner Mäklertätigkeit zu einer Zusammenarbeit zwischen der Q.________ und der
Beschwerdegegnerin gekommen und infolgedessen zu einer Beteiligung von 2 %
Ersterer an der Letzteren. Damit sei der durch den Mäklervertrag angestrebte
Erfolg eingetreten und der Mäklerlohn geschuldet.
Die Beschwerdegegnerin beantragte Abweisung der Klage. Sie bestritt, dem
Beschwerdeführer je einen Auftrag erteilt zu haben. Der Beschwerdeführer habe
ihr von sich aus einen Kontakt mit der Q.________ vermittelt. Die
Beschwerdegegnerin wäre einzig an einem Kauf von Unternehmensteilen der
Q.________ interessiert gewesen. Diese habe aber offensichtlich kein Interesse
an einem Verkauf gehabt, weshalb keine weiteren Gespräche in dieser Sache mehr
stattgefunden hätten. Ein erneuter Kontakt zwischen der Beschwerdegegnerin und
der Q.________, der rund ein Jahr später stattgefunden habe, sei nicht auf das
Tätigwerden des Beschwerdeführers zurückzuführen und sei zudem nicht über einen
freundschaftlichen Austausch hinausgegangen. Die Q.________ habe, nachdem sie
von der Beschwerdegegnerin auf ein frei werdendes Aktienpaket aufmerksam
gemacht worden sei, im Frühjahr 2009 Aktien der Beschwerdegegnerin im Umfang
von 2 % gekauft, wobei jedoch dieser Aktienkauf ohne jeglichen
Kausalzusammenhang zur untauglichen Aktion des Beschwerdeführers ein Jahr zuvor
zu Stande gekommen sei.
Mit Entscheid vom 29. Februar 2012 wies das Handelsgericht die Klage ab.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, den Entscheid des
Handelsgerichts vom 29. Februar 2012 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei
"unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung nach Art.
292 StGB zu verpflichten, dem Kläger sämtliche Belege, Urkunden, Verträge etc.
a) bezüglich des Verkaufs von Namenaktien der Y.________ AG durch die Beklagte
an die Gruppe Q.________ SA, Barcelona, Spanien, sowie
b) betreffend die beklagtische Vermittlung von im Besitz Dritter befindlicher
Namenaktien der Beklagten an die Gruppe Q.________ SA herauszugeben.
[3.] Die Beklagte sei unter Vorbehalt der Nachklage zu verpflichten, dem Kläger
die Provision von 3 % auf dem gesamten Kaufpreis, wie er sich aus den von der
Beklagten gemäss Ziffer 2 hiervor herauszugebenden Belegen ergibt, im Betrag
von mindestens Fr. 1'000'000.-- zu bezahlen", nebst Zins zu 5 % ab
verschiedenen Daten.
Eventualiter sei das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts und
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, den angefochtenen Entscheid zu bestätigen und
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz
verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2012 wurde das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid des Handelsgerichts ist ein Endentscheid, gegen den
die Beschwerde zulässig ist (Art. 90 BGG). Das Handelsgericht hat als einzige
kantonale Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG entschieden. Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde -
unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs.
2 BGG) - grundsätzlich einzutreten.

2.
2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 134 V 138 E. 2.1; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.1).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E.
7.1, 462 E. 2.4). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzen will,
hat er zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli
2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011
E. 2). Überdies ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern die Behebung des
gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Auf eine Kritik an den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht
einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3).

2.3 Zu betonen ist, dass das Bundesgericht auch im Rahmen von Beschwerden gegen
Urteile der Handelsgerichte keine Appellationsinstanz ist, die sämtliche
Rechtsfragen und den Sachverhalt umfassend überprüft. Nicht eingetreten werden
kann daher auf Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er den
vorinstanzlichen Erwägungen in bloss appellatorischer Weise seine eigene
Auffassung entgegensetzt oder unsubstanziierte Sachverhaltsrügen erhebt.

3.
Die Vorinstanz wies die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, der
Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass ein tatsächlicher oder
normativer Konsens zwischen den Parteien im Hinblick auf den Abschluss eines
Mäklervertrags vorgelegen habe. Zudem wäre auch der Kausalzusammenhang zwischen
der angeblichen Mäklertätigkeit und dem Vertragsschluss nicht erstellt. Selbst
wenn man den Abschluss eines Mäklervertrags und einen Kausalzusammenhang
annehmen würde, hätte der Beschwerdeführer keinen Provisionsanspruch, da der
Aktienkauf nicht Inhalt des behaupteten Mäklervertrags gewesen wäre. Der
Beschwerdeführer ficht - richtigerweise (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3) - alle
drei Begründungen an, die je für sich allein die Klageabweisung zu stützen
vermögen.

4.
4.1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine
Vergütung, Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder den
Abschluss eines Vertrages zu vermitteln (Art. 412 Abs. 1 OR). Der Mäklerlohn
ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung
des Mäklers zustande gekommen ist (Art. 413 Abs. 1 OR). Zur Begründung des
Mäklerlohnes hat der Mäkler zu beweisen, dass der im Mäklervertrag bezeichnete
Hauptvertrag infolge seiner Bemühungen abgeschlossen worden ist (BGE 131 III
268 E. 5.1.2 S. 275; 124 III 481 E. 3a S. 483). Ohne anderslautende
Vereinbarung muss zwischen der Mäklertätigkeit und dem Vertragsabschluss ein
Kausalzusammenhang bestehen, wobei ein psychologischer Zusammenhang zwischen
den Bemühungen des Mäklers und dem Entschluss des Dritten ausreicht (BGE 84 II
542 E. 5 S. 549; Urteil 4A_337/2011 vom 15. November 2011 E. 2.1; je mit
weiteren Hinweisen).
Der Mäklervertrag kann durch konkludentes Verhalten abgeschlossen werden, wobei
verlangt wird, dass das Verhalten des Mäklers hinreichend klar sein muss, damit
das Schweigen des Auftraggebers als Zustimmung interpretiert werden kann (BGE
72 II 84 E. 1b S. 87; Urteil 4C.328/2006 vom 16. Oktober 2007 E. 3.1 mit
Hinweisen).

4.2 Im Konsens- wie im Auslegungsstreit gilt es, in erster Linie den
übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR).
Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur
Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien
aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und
Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und
mussten. Für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist der Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses massgeblich. Nachträgliches Parteiverhalten ist dafür nicht
von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen
tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen. Während das Bundesgericht
die objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die
subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der
Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen
ist (BGE 135 III 410 E. 3.2; 132 III 626 E. 3.1 mit Hinweisen). Dasselbe gilt
für die Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie
das Wissen und Wollen der Beteiligten im Rahmen der Auslegung nach dem
Vertrauensprinzip (BGE 133 III 61 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

5.
Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der Parteivorbringen und der Akten,
namentlich der im Anschluss an das Treffen vom 17. April 2007 erfolgten
Korrespondenz zum Schluss, gemäss der Sachdarstellung des Beschwerdeführers
fehle es an einem natürlichen Konsens. Der Beschwerdeführer habe den Nachweis,
dass ein solcher, wie behauptet, anlässlich des Telefongesprächs vom 7. März
2007 vorgelegen habe, weder aufgrund von schriftlichen Unterlagen erbracht,
noch könnten den Akten hinreichende Indizien für einen mündlichen
Vertragsschluss entnommen werden. Überdies habe er den Inhalt des behaupteten
Mäklervertrags nicht schlüssig dargelegt.
Der Beschwerdeführer erhebt gegen die vorinstanzliche Verneinung eines
natürlichen Konsenses ein Bündel von Rügen: Die Vorinstanz habe unrichtige
Feststellungen getroffen sowie Art. 412 ff. OR, Art. 8 ZGB, Art. 9 BV und Art.
29 Abs. 2 BV verletzt, weil sie seine Behauptungen bezüglich Vertragsschluss
als nicht genügend substanziiert beurteilt und prozesskonform beantragte
Beweise nicht abgenommen habe. Sodann habe sie die Verhandlungsmaxime und
gleichzeitig das Willkürverbot verletzt, indem sie das Zustandekommen eines
Mäklervertrags verneint habe, obwohl dies von der Beschwerdegegnerin anerkannt
worden sei.
Soweit auf diese Rügen mit Blick auf das Erfordernis einer hinlänglichen
Begründung (vgl. Erwägung 2) eingetreten werden kann, ist dazu Folgendes zu
bemerken:

5.1 Zunächst kann von einer willkürlichen Handhabung der Verhandlungsmaxime
nach Art. 56 Abs. 1 des Zivilprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 20.
Dezember 1990 keine Rede sein, da die Beschwerdegegnerin den Abschluss eines
Mäklervertrags mit dem Beschwerdeführer stets bestritten und gerade nicht
anerkannt hat. Der Beschwerdeführer will eine Anerkennung in der Ausführung in
der Klageantwort erblicken, wonach die Beschwerdegegnerin bereit gewesen wäre,
dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zu bezahlen, wenn aufgrund seiner
Hinweise der Kauf einer spanischen Versicherungsgesellschaft möglich gewesen
wäre. Laut Vorinstanz bestritt die Beschwerdegegnerin aber gleichzeitig, den
Beschwerdeführer je beauftragt oder von seinen Bemühungen gewusst zu haben,
oder, dass sie mit solchen auch nur hätte rechnen müssen. Die
Beschwerdegegnerin hat somit im kantonalen Verfahren bestritten, dass eine -
theoretisch denkbare - Beauftragung des Beschwerdeführers entweder ausdrücklich
oder konkludent erfolgt war. Die Rüge einer (willkürlichen) Missachtung der
Verhandlungsmaxime geht daher fehl.
Ebenso ins Leere trifft der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf des
Beschwerdeführers, die Vorinstanz argumentiere in Widerspruch zur (angeblichen)
Anerkennung eines Vertragsschlusses und ihre tatsächlichen Feststellungen
verletzten daher Art. 9 BV. Da in der zitierten Ausführung gerade keine
Anerkennung eines Vertragsschlusses erblickt werden kann, entfällt auch ein
diesbezüglich widersprüchliches und willkürliches Argumentieren.

5.2 Zu den objektiv wesentlichen Elementen des Mäklervertrags gehören die
Entgeltlichkeit und die Erfolgsbedingtheit aufgrund der Tätigkeit des Mäklers -
sei es zum Nachweis oder zur Vermittlung eines Vertrags (BGE 131 III 268 E.
5.1.2 S. 275; 124 III 481 E. 3a S. 482). Entsprechend durfte die Vorinstanz
verlangen, dass der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert vorbringe,
welches die vereinbarten Tätigkeiten hätten sein sollen, für die er - bei
eingetretenem Erfolg - vereinbarungsgemäss ein Honorar hätte fordern können.
Dass er diesen bundesrechtskonformen Substanziierungsanforderungen nachgekommen
wäre, vermag der Beschwerdeführer auch mit den Hinweisen auf gewisse seiner
Ausführungen in der Klage und der Replik nicht aufzuzeigen, geht doch daraus
nicht mit hinreichender Bestimmtheit hervor, welche "Aktivitäten" bzw.
Tätigkeiten der Beschwerdeführer als Mäkler hätte entfalten sollen, um den
Honoraranspruch zu verdienen. Jedenfalls ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn
die Vorinstanz darin nicht erkennen konnte, welches die vertraglich
geschuldeten Bemühungen des Beschwerdeführers hätten sein sollen und bei
welcher Tätigkeit genau ihm die Beschwerdegegnerin eine Provision hätte zahlen
müssen. Dass sie darüber hinaus Angaben zur Höhe und den Berechnungsgrundlagen
der Provision vermisste, was der Beschwerdeführer als Verletzung von Art. 414
OR rügt, ist nicht entscheidwesentlich. Relevant ist, dass der Beschwerdeführer
mit seinen nur vagen Ausführungen die objektiv wesentlichen Elemente des
behaupteten Mäklervertrags nicht hinlänglich bestimmt substanziierte,
namentlich nicht präzis darlegte, was seine provisionsbegründende Tätigkeit
hätte sein sollen.
Fehlte es aber bereits an rechtsgenüglich substanziierten Behauptungen zum
Inhalt des angeblich abgeschlossenen Vertrags, konnte und musste die Vorinstanz
keine Beweise zum Vorliegen eines natürlichen Konsenses betreffend den
Vertragsinhalt abnehmen. In einleuchtender Weise führte sie aus, dass dem
Gericht im Rahmen von Parteieinvernahmen keine neuen Behauptungen hätten
vorgelegt werden dürfen, weshalb darauf verzichtet werden könne.

5.3 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz auf die von ihm
beantragte Einvernahme seiner Person und von Dr. Y.C.________ als Partei und
von Zeugen, insbesondere von R.A.________, verzichtete. Sie habe damit Art. 8
ZGB und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
Der Vorwurf ist unbegründet. Es genügt nicht, Beweise zu offerieren.
Erforderlich ist, dass genau angegeben wird, für welche Behauptungen die
beantragten Partei- und Zeugeneinvernahmen Beweis erbringen sollen. Nun
vermisste die Vorinstanz aber genau solche konkreten Behauptungen, begründete
sie den Verzicht auf die Partei- und Zeugeneinvernahmen doch damit, dass der
Beschwerdeführer die Relevanz für die Frage des Abschlusses eines
Mäklervertrags nicht dargetan habe.
Der Beschwerdeführer widerspricht dem und führt aus, er und Dr. Y.C.________
seien Teilnehmer des Telefongesprächs vom 7. März 2007 als auch der
nachfolgenden Besprechung vom 17. April 2007 gewesen. Nur schon aus diesem
Umstand ergebe sich die Relevanz von ihren Aussagen für den Vertragsschluss und
-inhalt. Auch R.A.________ sei Teilnehmer der Sitzung vom 17. April 2007
gewesen, woraus die Relevanz seiner Zeugenaussagen in Bezug auf den
Vertragsschluss folge. Sodann seien Z.________ und Y.A.________ ebenfalls in
die "Verhandlungen der Parteien und R.A.________ sowie der Q.________
involviert" gewesen, weshalb sie ein rechtserhebliches, mittelbares Zeugnis zum
Thema "Vertragsschluss und -inhalt" ablegen könnten.
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht zu kontern, dass
seine Klage bereits an der Behauptungslast scheiterte. Der blosse Umstand, dass
die besagten Personen eine Rolle in den Gesprächen spielten, ersetzt noch keine
Behauptungen, für die mit den Aussagen Beweis erbracht werden soll. Es ist
nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Befragungen nach solchen zu forschen.
Aus demselben Grund verletzte die Vorinstanz Art. 8 ZGB auch nicht deshalb,
weil sie "das zur Edition offerierte Verwaltungsratsprotokoll der auf die
Besprechung vom 17. April 2007 folgenden Verwaltungsratssitzung der
Beschwerdegegnerin" nicht abnahm. Wenn der Beschwerdeführer meint, aus den
daraus ersichtlichen Umständen würde sich die Relevanz für die Frage, ob ein
Vertrag aufgrund eines tatsächlichen Konsenses zustande gekommen sei, ergeben,
so verkennt er einmal mehr, dass Beweise zu konkreten Behauptungen zu
offerieren sind und nicht ihrerseits bezwecken dürfen, nach relevanten
Tatsachen erst zu suchen. Mangels prozessual gehöriger Behauptungen war die
Vorinstanz zur Abnahme der beantragten Beweismittel nicht verpflichtet. Eine
Verletzung von Art. 8 ZGB liegt nicht vor.

5.4 Nach dem Gesagten gehen sämtliche Rügen gegen die Verneinung eines
natürlichen Konsenses fehl. Es bleibt somit dabei, dass der Beschwerdeführer
den Abschluss eines Mäklervertrags zwischen den Parteien nicht darzutun
vermochte mangels substanziierter Behauptung eines tatsächlich
übereinstimmenden Willens bezüglich des notwendigen Inhalts eines
Mäklervertrags.

6.
Die Vorinstanz vermochte auch in Anwendung des Vertrauensprinzips keinen
Abschluss eines Mäklervertrags zu erkennen.

6.1 Der Beschwerdeführer kritisiert zutreffend, dass die Vorinstanz sich im
Zusammenhang mit der Prüfung eines normativen Konsenses des Ausdrucks bediente,
der Vertragsabschluss sei "nicht nachgewiesen". Die Kritik bleibt aber ohne
Auswirkung auf den Entscheid. Denn die Vorinstanz verkannte trotz der
kritisierten Ausdrucksweise nicht, dass die Frage, ob ein Vertrag aufgrund
eines normativen Konsenses zustande kam, rechtlicher Natur ist. So prüfte sie,
ob das Verhalten von Dr. Y.C.________ von der Beschwerdegegnerin dazu führte,
dass der Beschwerdeführer in guten Treuen davon habe ausgehen können und
dürfen, mit der Beschwerdegegnerin in einer vertraglichen Beziehung zu stehen.
Ein entsprechendes Verhalten von Dr. Y.C.________ konnte die Vorinstanz
indessen nicht ausmachen. Ebenso wenig war ein Verhalten des Beschwerdeführers
als (angeblicher) Mäkler von hinreichender Bestimmtheit erstellt, das seitens
der Beschwerdegegnerin wissentlich geduldet oder stillschweigend genehmigt
worden wäre. Es fehlte somit bereits am Nachweis der tatsächlichen Umstände,
aufgrund derer ein normativer Konsens allenfalls hätte angenommen werden
können. Auch wenn es sich bei der Anwendung des Vertrauensprinzips um eine
Rechtsfrage handelt, waren die tatsächlichen Grundlagen, welche die Annahme
eines normativen Konsenses allenfalls erlaubt hätten, vom Beschwerdeführer zu
erstellen (vgl. Erwägung 4.2 in fine). Davon ging die Vorinstanz zutreffend
aus.

6.2 Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, die Vorinstanz hätte die
beantragten Partei- und Zeugeneinvernahmen zu den einen normativen Konsens
begründenden "äusseren Umständen" sowie "zum Wissen und Wollen der Beteiligten"
durchführen müssen. Indem sie stattdessen vom entsprechenden fehlenden Nachweis
ausgegangen sei, habe sie Art. 8 ZGB und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
Dem kann nicht gefolgt werden. Auch an dieser Stelle ist vielmehr festzuhalten,
dass die genannten Personen nur zu konkreten Behauptungen betreffend einen
Vertragsschluss am 7. März 2007, eventualiter am 17. April 2007, hätten befragt
werden können. Dass der Beschwerdeführer solche Behauptungen aufgestellt hätte,
zeigt er nicht auf. Er vermag daher auch mit seiner Kritik gegen die Verneinung
eines normativen Konsenses nicht durchzudringen.

7.
Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz weder einen
natürlichen noch einen normativen Konsens zum Abschluss eines Mäklervertrags
zwischen den Parteien erkannte. Da sie die Klage somit bereits aus diesem Grund
rechtskonform abgewiesen hat, erübrigt es sich zu prüfen, ob auch ihre
Eventualbegründungen der Kritik des Beschwerdeführers standgehalten hätten.
Da der Beschwerdeführer demnach die eingeklagte Provisionsforderung nicht auf
einen mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Mäklervertrag stützen kann und
die Forderungsklage abzuweisen ist, erweist sich sein (materiellrechtliches)
Auskunfts- bzw. Editionsbegehren von vornherein als unbegründet, und die
Vorinstanz hat auch dieses zu Recht abgewiesen, ohne dass dazu weitere
Ausführungen erforderlich wären.

8.
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass auch auf die
Kritik gegen die Ablehnung des prozessualen Editionsbegehrens durch die
Vorinstanz nicht eingegangen zu werden braucht. Nach den Hinweisen des
Beschwerdeführers in der Beschwerde hätten die zur Edition beantragten
Unterlagen im Zusammenhang mit den Eventualbegründungen der Vorinstanz Relevanz
gehabt. Einzig das Protokoll der auf die Besprechung vom 17. April 2007
folgenden Verwaltungsratssitzung der Beschwerdegegnerin, dessen Edition er
beantragte, erwähnte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen gegen
die Hauptbegründung der Vorinstanz. Dies jedoch ohne Erfolg, wie vorne
ausgeführt wurde (Erwägung 5.3).

9.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 14'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Kölz