Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.275/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_275/2012

Urteil vom 25. Juni 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Organisationsmangel,

Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10.
April 2012.
In Erwägung,
dass der Beschwerdegegner mit Gesuch vom 1. Dezember 2011 dem Handelsgericht
des Kantons Zürichs beantragte, es seien infolge Mängeln in der gesetzlich
zwingend vorgeschriebenen Organisation der Beschwerdeführerin (fehlende
Revisionsstelle) die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen;
dass die Beschwerdeführerin mit Erklärung vom 7. Dezember 2011 auf die
eingeschränkte Revision verzichtete und dieser Verzicht am 12. Dezember 2011 im
Handelsregister eingetragen wurde;
dass das Handelsgericht mit Verfügung vom 10. April 2012 das Gesuchsverfahren
zufolge Gegenstandslosigkeit abschrieb, die Gerichtsgebühr von Fr. 2'200.-- der
Beschwerdeführerin auferlegte und diese zur Zahlung einer Umtriebsentschädigung
von Fr. 300.-- an den Beschwerdegegner verpflichtete;
dass in der Entscheidbegründung festgehalten wurde, dass die Prozesskosten nach
Ermessen zu verteilen seien (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO) und die
Beschwerdeführerin die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt habe,
weshalb ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und sie zur Zahlung einer
Umtriebsentschädigung an den Beschwerdegegner zu verpflichten sei (Art. 95 Abs.
3 lit. c ZPO);
dass zudem darauf hingewiesen wurde, dass der Streitwert - wie schon früher
mitgeteilt - mindestens Fr. 30'000.-- betrage;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 11. Mai 2012 datierte
Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass sie die Verfügung des
Handelsgerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei
präzise geltend zu machen hat;
dass die Rechtsschrift vom 11. Mai 2012 diesen Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführerin gar nicht auf die
Begründung der angefochtenen Verfügung eingeht, sondern den Entscheid lediglich
in allgemeiner Weise kritisiert und sich dabei ohne Erhebung tauglicher
Sachverhaltsrügen auf Tatsachenelemente stützt, welche in der angefochtenen
Verfügung keine Stütze finden;
dass die Beschwerdeschrift sodann ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42
Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art.
107 Abs. 2 BGG) und die beschwerdeführende Partei daher grundsätzlich einen
Antrag in der Sache stellen muss;
dass Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung
oder blosse Aufhebungsanträge nicht genügen und die Beschwerde unzulässig
machen, sofern ein blosser Rückweisungsantrag nicht ausnahmsweise ausreicht,
weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen fehlen (BGE 133 III 489 E.
3.1);
dass die Beschwerdeführerin keinen konkreten Antrag in der Sache selbst stellt
und weder begründet noch ersichtlich ist, weshalb ein solcher ausnahmsweise
nicht erforderlich sein sollte;
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über
Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit.
a) bzw. offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);

dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf
die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni