Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.273/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_273/2012

Urteil vom 30. Oktober 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichter von Werdt,
Besetzung
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bieri,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG in Liquidation,
c/o A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Raphael Weiss,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gebrauchsleihe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 3. Kammer,
vom 19. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG (Beschwerdeführerin, Klägerin) beantragte beim Bezirksgericht
Bremgarten mit Klage vom 6. August 2011 u.a., die Y.________ AG in Liquidation
(Beschwerdegegnerin, Beklagte) sei unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292
StGB zu verpflichten, die Parzelle (Nr. xxx) bzw. das Gebäude (Nr. yyy) in
M.________, Gemeinde N._______, innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids
zu räumen und zu verlassen. Es sei die Klägerin zugleich zu ermächtigen, die
polizeiliche Vollstreckung auf Kosten der Beklagten zu verlangen.
Am 21. September 2011 trat der Gerichtspräsident III von Bremgarten auf "das
Gesuch" bzw. auf die Klage nicht ein, da der Sachverhalt weder unbestritten
noch sofort beweisbar sei und auch die Rechtslage keineswegs klar erscheine
(Art. 257 Abs. 1 und 3 ZPO).
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 19. März 2012 ab.

B.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, dieses Urteil
aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Eventuell sei das Verfahren zu neuer
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und eine Instruktionsverhandlung
durchzuführen.
Die Vorinstanz verzichtete unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin
beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Beschwerdeführerin reichte am 5. September 2012 eine Replik ein.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III
212 E. 1); immerhin muss die Eingabe auch bezüglich der
Eintretensvoraussetzungen hinreichend begründet werden (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG; BGE 134 II 120 E. 1 S. 121; 133 II 400 E. 2 S. 403 f.).

1.1 Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts ist ein
verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen
Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG, gegen den die Beschwerde in
Zivilsachen grundsätzlich offen steht.

1.2 Nach der vorinstanzlichen Schätzung beträgt der Streitwert lediglich Fr.
10'000.-- und erreicht danach die Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG nicht.
1.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet allerdings, dass hier überhaupt eine
vermögensrechtliche Streitigkeit gegeben sei und für die vorliegende Beschwerde
ein Mindeststreitwerterfordernis bestehe. Zu Unrecht. Dafür, ob eine
vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt, ist massgebend, ob der Rechtsgrund
des Anspruchs genau besehen im Vermögensrecht ruht, mit dem Begehren letztlich
und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 118 II 528 E. 2c
S. 531 mit Hinweisen). Dies ist bei der Klage der Beschwerdeführerin, die auf
Räumung eines in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks zielt, offensichtlich der
Fall.
1.2.2 Die Beschwerdeführerin hält weiter dafür, es sei im vorliegenden Fall
entgegen der mit keinem Wort begründeten vorinstanzlichen Schätzung jedenfalls
von einem die Streitwertgrenze von 30'000 Franken übersteigenden Streitwert
auszugehen.
Fehlt im kantonalen Entscheid die Angabe des Streitwertes (Art. 112 Abs. 1 lit.
d BGG) oder soll ein höherer als der angegebene Streitwert massgebend sein,
obliegt es dem Beschwerdeführer, zum Erreichen des Mindeststreitwertes nähere
Angaben zu machen, die dem Bundesgericht eine Festsetzung des Streitwertes nach
Ermessen gestatten (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 BGG). Dabei ist es
nicht Sache des Bundesgerichts, die tatbeständlichen Elemente, auf die sich
diese Angaben stützen, zu erforschen, wenn diese nicht aus den
Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid oder aus den
Verfahrensakten hervorgehen, wozu der Beschwerdeführer Aktenhinweise
anzubringen hat. Immerhin ist das Bundesgericht nicht an eine offensichtlich
unrichtige Schätzung der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. zum
Ganzen: BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62).
Die Beschwerdeführerin trägt vor, der Streitwert sei nach ihren hinter der
Räumungsklage stehenden Nutzungsinteressen zu bestimmen, konkret nach der
Möglichkeit, die Liegenschaft zu vermieten und einen Mietzins zu
erwirtschaften. Sie habe seit langem diverse Mietinteressenten. Es gehe um ein
Lager mit einer Fläche von 225 m² und einer nutzbaren Aussenfläche von ca. 300
m². Gemäss Schätzung des örtlichen Hauseigentümerverbands lägen die monatlichen
Preise für Gewerbenutzung im Raum N.________ für die Lagerhalle bei ca. Fr.
60.--/m2 und für die Aussenfläche bei rund Fr. 20.--/m². Damit würde ein
Mietzins von Fr. 1'515.-- resultieren, der auch ungefähr der monatlichen
Hypothekarzinsbelastung der Beschwerdeführerin für die Liegenschaft entspreche.
Die Kündigung der Gebrauchsleihe sei per 31. Mai 2011 erfolgt. Seit diesem
Zeitpunkt hätte die Beschwerdeführerin die Liegenschaft vermieten können. Die
mutmassliche Verzögerungsdauer durch das vorliegende Verfahren bis zum
Entscheid nach einer allfälligen Rückweisung und einer allfälligen Vermietung
sei auf 22 Monate zu veranschlagen.
Vor der Vorinstanz war strittig (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG), ob die
Voraussetzungen für die Anordnung der Räumung der streitbetroffenen
Liegenschaft im summarischen Verfahren nach Art. 257 ZPO (sog. "Rechtsschutz in
klaren Fällen") gegeben sind. Als Streitwert ist in einem solchen Fall der
durch die Verzögerung mutmasslich entstehende Schaden zu betrachten, wenn die
Voraussetzungen einer Ausweisung im Verfahren nach Art. 257 ZPO verneint
werden, bestehend im hypothetisch anfallenden bzw. entgangenen Miet- oder
Gebrauchswert für die Zeit, bis voraussichtlich ein Ausweisungsentscheid in
einem Prozess im ordentlichen Verfahren ergehen könnte (vgl. Urteil 5A_645/2011
vom 17. November 2011 E. 1.1).
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin kann nicht davon gesprochen
werden, die detaillierten Angaben der Beschwerdeführerin zum Streitwert seien
unsubstanziiert. Indessen trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin jeglichen
Beleg oder Hinweis auf Verfahrensakten zu den tatsächlichen Angaben vermissen
lässt, auf die sie ihre Berechnung stützt. Die Beschwerdegegnerin macht
geltend, die Beschwerdeführerin habe ihrer Berechnung viel zu hohe Zahlen
zugrundegelegt, was sie allerdings ihrerseits nicht näher substanziiert.
Es erscheint damit als zweifelhaft, ob entgegen der vorinstanzlichen Schätzung
ermessensweise von einem 30'000 Franken übersteigenden Streitwert ausgegangen
und damit auf die Beschwerde in Zivilsachen eingetreten werden kann. Soweit
dies nicht der Fall ist, wäre weiter zu prüfen, ob die Beschwerde in
Zivilsachen zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt, wie die
Beschwerdeführerin - allerdings mit kaum hinreichender Begründung (Art. 42 Abs.
2 Satz 2 BGG) - geltend macht.
Diese Fragen können indessen offen gelassen werden, da die vorliegende
Beschwerde auch nicht durchzudringen vermag, wenn sie als Beschwerde in
Zivilsachen behandelt wird und die behaupteten Bundesrechtsverletzungen mit
voller Kognition geprüft werden.

2.
2.1 Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). In der
Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern
prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 133 III 439
E. 3.2 S. 444).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeschrift zu grossen Teilen
nicht. Soweit die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene Sicht der Dinge
darlegt, ohne unter hinreichender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid
Bundesrecht verletzt haben soll, ist auf ihre Vorbringen nicht einzugehen.
Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet
einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Beschwerdeergänzung kommt einzig für
Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen in
Betracht (Art. 43 BGG). Eine Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden
Begründung wird nicht angesetzt (BGE 134 II 244 E. 2.4). Vor Bundesgericht
findet zudem in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG).
Reicht der Beschwerdeführer eine Replik ein (dazu BGE 133 I 98), darf er diese
nicht dazu verwenden, seine Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE
132 I 42 E. 3.3.4; 125 I 71 E. 1d/aa, je mit Hinweisen). Soweit die
Beschwerdeführerin ihre Replik benutzt, um die Begründung der Beschwerde zu
vertiefen bzw. zu verbessern oder dieselbe zu ergänzen, kann darauf nicht
eingegangen werden.

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG),
was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1; 133 III 393
E. 3).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E.
7.1, 462 E. 2.4 S. 466). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzen
will, hat er zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli
2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_470/2009 vom 18. Februar 2010
E. 1.2). Überdies ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern die Behebung des
gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Auf eine Kritik an den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt,
namentlich auf rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, ist nicht
einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3, 396 E. 3.1 S. 399).
Auch diesen Vorschriften wird in der vorliegenden Beschwerde weitgehend nicht
Rechnung getragen, indem darin nach Belieben vom im angefochtenen Urteil
festgestellten Sachverhalt abgewichen wird, ohne dazu hinreichend
substanziierte Sachverhaltsrügen zu erheben und präzise Aktenhinweise
anzubringen oder indem bloss appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der
Vorinstanz geübt wird. Entsprechende Vorbringen müssen unberücksichtigt
bleiben.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie mit der Begründung auf eine
Instruktionsverhandlung verzichtet habe, dass die Beschwerdeführerin
Gelegenheit gehabt hätte, sich zur Beschwerde- (recte: Berufungs-)antwort der
Beschwerdegegnerin zu äussern. Dies treffe indes keineswegs zu. Die Vorinstanz
habe der Beschwerdeführerin die Berufungsantwort mit Verfügung vom 9. Januar
2012 "zur Kenntnis" zugestellt. Es sei zu keinem Zeitpunkt eine Aufforderung
zur Stellungnahme erfolgt. Ohne eine solche könne eine Stellungnahme aus den
Akten gewiesen werden. Es treffe damit nicht zu, dass die Beschwerdeführerin in
concreto Gelegenheit gehabt habe, sich zur Berufungsantwort zu äussern. Die
vorinstanzliche Begründung für den Verzicht auf eine Instruktionsverhandlung,
die auch vor der Erstinstanz nicht stattgefunden habe, ziele ins Leere.
Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin über die Nichtabhaltung einer
Instruktionsverhandlung vor der Erstinstanz beschweren will, kann auf ihre Rüge
mangels kantonaler Letztinstanzlichkeit im Sinne von Art. 75 Abs. 1 und Art. 75
Abs. 2 Satz 2 BGG nicht eingetreten werden; diese Frage ist nicht Gegenstand
des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz.

3.2 Der Rechtsschutz in klaren Fällen wird im summarischen Verfahren nach den
Art. 248 ff. ZPO gewährt und unterliegt grundsätzlich den allgemeinen Regeln
über das summarische Verfahren gemäss Art. 252 ff. ZPO (SUTTER-SOMM/LÖTSCHER,
in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm und andere
[Hrsg.], 2010, N. 15 zu Art. 257 ZPO; TARKAN GÖKSU, in: Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Brunner und andere [Hrsg.], 2011, N. 16 zu
Art. 257 ZPO; DIETER HOFMANN, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 2010,
N. 19 zu Art. 257 ZPO). Wie die Beschwerdeführerin selber einräumt, wird im
summarischen Verfahren in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt
und ist ein solcher im Rechtsmittelverfahren praktisch ausgeschlossen (vgl.
Art. 253 ZPO; BGE 138 III 252 E. 2.1 S. 254). Dasselbe gilt für die
Durchführung einer Instruktions- bzw. einer Hauptverhandlung. Grundsätzlich
liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es das Verfahren rein schriftlich
durchführt oder nach einer mündlichen Verhandlung entscheidet (Art. 256 Abs. 1
ZPO; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221 ff.,
Ziff. 5.17 zu Art. 248-252 E-ZPO S. 7351; vgl. dazu auch SUTTER-SOMM/LÖTSCHER,
a.a.O., N. 19 zu Art. 257 ZPO; GÖKSU, a.a.O., N. 18 zu Art. 257 ZPO; GASSER/
RICKLI, Kurzkommentar zur ZPO, 2010, N. 1 zu Art. 256 ZPO). Die
Beschwerdeführerin durfte demnach im vorinstanzlichen Verfahren weder von der
Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels noch von der Durchführung einer
mündlichen Hauptverhandlung als Regelfall ausgehen.
In einem solchen Fall ist es einem Gericht nach der geltenden publizierten
Rechtsprechung gestattet, sich bei der Zustellung der Vernehmlassungen auf die
entsprechende Information, ohne förmliche Aufforderung zur Stellungnahme, zu
beschränken. Dadurch wird der Beschwerdeführer hinreichend in die Lage
versetzt, die Notwendigkeit einer Stellungnahme von seiner Seite zu prüfen und
ein derartiges Anliegen wahrzunehmen; andernfalls ist davon auszugehen, dass er
darauf verzichtet (BGE 132 I 42 E. 3.3.3 S. 47; vgl. auch BGE 138 III 252 E.
2.2 S. 255 f.). Die Partei, der eine Vernehmlassung oder eine Beschwerdeantwort
zur blossen Kenntnisnahme übermittelt wurde, hat nach Treu und Glauben
unverzüglich zu reagieren, wenn sie sich nochmals zur Sache äussern will. In
der Regel soll sie ihre Replikschrift umgehend einreichen, ohne vorher um eine
gerichtliche Fristansetzung zu ersuchen (BGE 133 I 98 E. 2.2, 100 E. 4.8; 132 I
42 E. 3.3.4).
Im vorliegenden Fall wurde die Berufungsantwort der Beschwerdeführerin ihren
eigenen Vorbringen nach mit Verfügung vom 9. Januar 2012 "zur Kenntnis"
zugestellt. Nach dem Ausgeführten durfte sie im vorliegenden Berufungsverfahren
über Rechtsschutz in klaren Fällen weder mit der Anordnung eines zweiten
Schriftenwechsels noch mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
rechnen. In dieser Situation hätte es ihr oblegen, von sich aus unverzüglich zu
reagieren und zur Berufungsantwort Stellung zu nehmen. Bis zum Ergehen des
angefochtenen Entscheids am 19. März 2012 hätte ihr dazu hinreichend Zeit zur
Verfügung gestanden. Es kann demnach nicht davon die Rede sein, dass die
Beschwerdeführerin keine Gelegenheit erhalten hätte, sich zur Berufungsantwort
zu äussern. Wenn sie auf die Zustellung der Berufungsantwort zur Kenntnisnahme
hin untätig geblieben ist, hat sie sich dies selber zuzuschreiben und kann sich
nicht über eine Gehörsverletzung beklagen.

3.3 Auch wenn entgegen der vorstehend dargestellten Praxis davon ausgegangen
würde, die Vorinstanz hätte den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt,
indem sie dieser die Berufungsantwort bloss zur Kenntnisnahme und nicht mit
einer Fristansetzung für eine allfällige Stellungnahme zustellte, führte dies
vorliegend nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser
Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von
einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen: BGE 137 V 195 E. 2.3; 136 V 117 E.
4.2.2.2 S. 126 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.).
Soweit im vorliegenden Fall überhaupt eine Gehörsverletzung angenommen wird,
wäre diese jedenfalls als nicht so schwerwiegend einzustufen, dass die Schwere
der Verletzung einer Heilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren
entgegenstünde. Das Bundesgericht verfügt im Verfahren der Beschwerde in
Zivilsachen hinsichtlich aller sich vorliegend stellenden Rechtsfragen über
eine volle Kognition (Art. 95 und Art. 106 Abs. 1 BGG). Seine beschränkte
Kognition in Sachverhaltsfragen (Art. 105 Abs. 2 BGG) hindert im vorliegenden
Fall eine Heilung nicht. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar pauschal, dass
sie auf die Berufungsantwort hin zu entscheidrelevanten Tatsachen, auf welche
die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt habe, nicht mehr habe reagieren können.
Damit genügt sie indessen den Begründungsanforderungen im Zusammenhang mit der
geltend gemachten Verletzung von Grundrechten im Rahmen einer Beschwerde in
Zivilsachen nicht (Erwägung 2.1 vorne). Denn sie lässt jegliche nähere
Substanziierung dieser Behauptung vermissen, in der sie konkret darlegen würde,
auf welche entscheidwesentlichen Tatsachen, zu denen sie nicht mehr habe
Stellung nehmen können, die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt haben soll.
Unter diesen Umständen ist von einer Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung
im vorliegenden Verfahren auszugehen.

4.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt zu haben, indem sie in ihrem Entscheid eine stringente und
zielführende Begründung vermissen lasse und auf verschiedene Rügen in der
Berufung der Beschwerdeführerin gar nicht eingegangen sei. Die
Beschwerdeführerin wisse nach dem angefochtenen Urteilsspruch nicht, weshalb
die Vorinstanz auf den Rechtsschutz in klaren Fällen nicht eingetreten sei.
Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen
sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt.
Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweisen).
Diesen Begründungsanforderungen wurde die Vorinstanz offensichtlich gerecht.
Aus ihrem Entscheid geht ohne weiteres hervor, auf welche Überlegungen sie
diesen stützt. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, es fehle eine stringente und
zielführende Begründung, verkennt sie, dass die grundrechtliche Gehörsgarantie
keinen Anspruch auf einen sachlich richtigen Entscheid verleiht (vgl. BGE 133
III 439 E. 3.3; 129 I 232 E. 3.2; 127 III 576 E. 2b; 126 I 97 E. 2b, je mit
Hinweisen); die materielle Richtigkeit bzw. die Schlüssigkeit der Begründung
und des darauf gestützten Entscheids ist Gegenstand der materiellen Beurteilung
und von der Frage zu unterscheiden, ob der Entscheid den formellen
Anforderungen an die Begründung genügt (vgl. Urteil 4A_106/2009 vom 1. Oktober
2009 E. 4.4, nicht publ. in BGE 136 III 23; BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 114
Ia 233 E. 2d in fine S. 242).
Die Rüge, die Vorinstanz habe den Gehörsanspruch verletzt, weil sie sich mit
verschiedenen Rügen nicht auseinandergesetzt habe, ist nicht rechtsgenügend
begründet. Zwar nennt die Beschwerdeführerin verschiedene Rügen aus ihrer
Berufung, auf welche die Vorinstanz nicht eingegangen sei. Sie lässt dazu
jedoch jegliche Aktenhinweise vermissen (Erwägung 2.2 vorne) und legt
insbesondere auch nicht dar, weshalb diese Rügen entscheidwesentliche
Gesichtspunkte betreffen sollen, so dass die Vorinstanz darauf hätte eingehen
müssen (vgl. dazu BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
Der Vorinstanz lässt sich demnach auch in diesen Punkten keine Gehörsverletzung
vorwerfen, soweit auf die Rüge überhaupt eingetreten werden kann.

5.
Art. 257 Abs. 1 ZPO sieht unter dem Titel "Rechtsschutz in klaren Fällen" vor,
dass das Gericht Rechtsschutz im summarischen (raschen) Verfahren gewährt, wenn
zum einen der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und zum
anderen die Rechtslage klar ist (lit. b).
Die Anwendung dieser bundesrechtlichen Bestimmung wird frei geprüft (Art. 95
lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Beweiswürdigung selbst hingegen ist eine
Frage der Feststellung des Sachverhalts, die der Überprüfung grundsätzlich
entzogen ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. Erwägung 2.2 vorne).
5.1.1 Ein Sachverhalt ist dann sofort beweisbar im Sinne von Art. 257 Abs. 1
lit. a ZPO, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand
nachgewiesen werden kann. Der Beweis ist in der Regel durch Urkunden zu
erbringen (BGE 138 III 123 E. 2.1.1 S. 125 mit Hinweisen). Der Rechtsschutz in
klaren Fällen unterliegt keiner Beweisstrengebeschränkung. Blosses
Glaubhaftmachen genügt für die Geltendmachung des Anspruchs nicht, sondern der
Kläger hat den vollen Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen zu erbringen
(BBl 2006 7351, Ziff. 5.18 zu Art. 253 E-ZPO; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, a.a.O., N.
6 zu Art. 257 ZPO; HOFMANN, a.a.O., N. 10 zu Art. 257 ZPO; INGRID
JENT-SØRENSEN, in: Kurzkommentar zur ZPO, Paul Oberhammer [Hrsg.], 2010, N. 10
zu Art. 257 ZPO; ISAAK MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 375).
Bestreitet die Gegenpartei die Tatsachen glaubhaft, kann der schnelle
Rechtsschutz in klaren Fällen nicht gewährt werden, da kein liquider
Sachverhalt vorliegt (BBl 2006 7352, Ziff. 5.18 zu Art. 253 E-ZPO; SUTTER-SOMM/
LÖTSCHER, a.a.O., N. 7 zu Art. 257 ZPO; GASSER/RICKLI, a.a.O., N. 7 zu Art. 257
ZPO; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2008, § 21 Rz. 54;
INGRID JENT-SØRENSEN, a.a.O., N. 11 zu Art. 257 ZPO mit Hinweisen; FRANO
KOSLAR, in: Handkommentar zur ZPO, Baker & McKenzie [Hrsg.], 2010, N. 13 zu
Art. 257 ZPO). Anders als eine glaubhafte Bestreitung genügen nach
Rechtsprechung und einhelliger Lehre offensichtlich unbegründete oder haltlose
Bestreitungen, über die sofort entschieden werden kann, nicht, um einen klaren
Fall auszuschliessen (Urteil 5A_645/2011 vom 17. November 2011 E. 1.2 mit
Hinweisen). Ein - wohl überwiegender - Teil der Lehre vertritt die Auffassung,
der Rechtsschutz in klaren Fällen sei dagegen mangels Liquidität des
Sachverhalts auszuschliessen, wenn die Gegenpartei konsistent und vollständig
erhebliche Einwendungen oder Einreden geltend macht, die nicht haltlos
erscheinen und umfangreicher beweismässiger Abklärungen bedürfen (FRANÇOIS
BOHNET, in: Code de procédure civile commenté, François Bohnet und andere
[Hrsg.], 2011, N. 12 zu Art. 257 ZPO; HOFMANN, a.a.O., N. 10 zu Art. 257 ZPO;
GÖKSU, a.a.O., N. 8 zu Art. 257 ZPO; KOSLAR, a.a.O., N. 13 zu Art. 257 ZPO;
vgl. auch die Hinweise bei JENT-SØRENSEN, a.a.O., N. 11 zu Art. 257 ZPO;
LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, Rz. 11.180;
vgl. in diesem Sinne für die Gewährung raschen Rechtsschutzes gemäss Art. 197
lit. a aZPO/SG: Urteil 4P.6/2005 vom 30. März 2005 E. 3.4). Andere Autoren
fordern gestützt auf die Botschaft zur ZPO, in der von "glaubhaftem Vorbringen
der Einwände" die Rede ist (BBl 2006 7352, Ziff. 5.18 zu Art. 253 E-ZPO), dass
der Beklagte seine Einwendungen wie bei der provisorischen Rechtsöffnung nach
Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft macht (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O., §
21 Rz. 54; GASSER/RICKLI, a.a.O., N. 7 zu Art. 257 ZPO).
Die Vorinstanz liess es vorliegend für ihre Verneinung eines klaren Falles
genügen, dass die Beschwerdegegnerin Einwendungen vorbrachte, die ihr "nicht
haltlos" erschienen. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz hätte
verlangen müssen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Einreden bzw. deren
tatsächliche Grundlagen glaubhaft macht.
Der Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO erlaubt es der klagenden
Partei, bei eindeutiger Sach- und Rechtslage rasch, d.h. ohne einlässlichen
Prozess im ordentlichen Verfahren, zu einem rechtskräftigen und vollstreckbaren
Entscheid zu kommen (BBl 2006 7351, Ziff. 5.18 zu Art. 253 E-ZPO). Bei
Gewährung des Rechtsschutzes ergeht mithin ein definitives, der materiellen
Rechtskraft fähiges Urteil, das einer neuen Beurteilung der Sache wegen der res
iudicata-Wirkung entgegensteht. Mit Blick auf diese Wirkung ist vom Kläger mit
der einhelligen Lehre zu verlangen, dass er sofort (Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO)
den vollen Beweis (vgl. BGE 133 III 153 E. 3.3 S. 162; 128 III 271 E. 2b/aa S.
275) für die anspruchsbegründenden Tatsachen erbringt, so dass klare
Verhältnisse herrschen (vgl. die vorstehend zitierten Autoren; vgl. dazu auch
BGE 119 II 141 E. 4a S. 143 f. und E. 4c). Dies allein ist der relevante
gesetzliche Massstab und nicht, ob der Beklagte seine Einwendungen glaubhaft
gemacht hat oder nicht (HOFMANN, a.a.O., N. 10 zu Art. 257 ZPO). Demnach muss
es für die Verneinung eines klaren Falles genügen, dass der Beklagte
substanziiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher
Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die
bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern (vgl. Urteil 4P.6/
2005 vom 30. März 2005 E. 3.4). Die Ausführungen in der Botschaft, in denen
"glaubhaftes Vorbringen der Einwände" verlangt wird, können zwangslos in diesem
Sinne verstanden werden (in diesem Sinn wohl auch SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, a.a.O.,
N. 7 zu Art. 257 ZPO, wo von "glaubhaften Einreden" gesprochen wird; s. ferner
KOSLAR, a.a.O., N. 13 zu Art. 257 ZPO). Demgegenüber ist ein klarer Fall zu
bejahen, wenn das Gericht aufgrund der Aktenlage zur Überzeugung gelangt, der
Anspruch des Klägers sei ausgewiesen und eine eingehende Abklärung der
beklagtischen Einwände könne daran nichts ändern.
Somit kann den Lehrmeinungen nicht gefolgt werden, nach denen vom Beklagten
gefordert wird, dass er seine Einwendungen wie bei der provisorischen
Rechtsöffnung nach Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft macht. Damit wird die
Eigenart des Rechtsschutzes in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO verkannt, der es
dem Kläger gestattet, rasch zu einem rechtskräftigen und vollstreckbaren
Entscheid zu kommen. Nach der Regel von Art. 8 ZGB trüge der Beklagte, der
Einreden oder Einwendungen vorbringt, dafür an sich die Beweislast. Im
Verfahren nach Art. 257 ZPO ist es ihm aber unter Umständen nicht möglich,
seine Einwände unter den darin geltenden Beweismittelbeschränkungen (vgl. dazu
BGE 138 III 123 E. 2.1.1 und 2.6) bzw. mit sofort verfügbaren Beweismitteln
glaubhaft zu machen, während ihm der Beweis in einem einlässlichen ordentlichen
Verfahren gelingen könnte. Würde ungeachtet substanziiert und schlüssig
vorgetragener, erheblicher Einwände ein klarer Fall bejaht und im Verfahren
nach Art. 257 ZPO ein rechtskräftiger Entscheid zu Ungunsten des Beklagten
gefällt, blieben dessen Einreden für immer unberücksichtigt, ohne dass er
jemals zum ordentlichen Beweis derselben zugelassen würde. Diese Situation ist
mit derjenigen im Rechtsöffnungsverfahren nicht vergleichbar, in dessen Rahmen
auch bei Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens kein rechtskräftiger Entscheid
über den erhobenen Anspruch ergeht, sondern einzig entschieden wird, dass die
Betreibung - unter Vorbehalt einer Aberkennungsklage - weitergeführt werden
kann. In der Aberkennungsklage, auf die hin erst ein rechtskräftiges Urteil
ergeht, kann sich der Schuldner nachträglich mit allen Mitteln gegen die
Forderung zur Wehr setzen (vgl. dazu BGE 133 III 645 E. 5.3; 120 Ia 82 E. 6c S.
84 f.; 100 III 48 E. 3 S. 50), mithin seine Einwendungen, die er im
Rechtsöffnungsverfahren nicht glaubhaft machen konnte, noch beweisen (vgl. zum
Ganzen: GÖKSU, a.a.O., N. 8 Fn. 14 zu Art. 257 ZPO). Dies ist dem im Verfahren
nach Art. 257 ZPO unterlegenen Beklagten verwehrt.
Die Vorinstanz verletzte mithin kein Bundesrecht, indem sie es für die
Verweigerung des Rechtsschutzes nach Art. 257 ZPO genügen liess, dass die
Beschwerdegegnerin Einwendungen erhob, die ihr "nicht als haltlos" erschienen.
5.1.2 Neben einem liquiden Sachverhalt setzt der Rechtsschutz in klaren Fällen
voraus, dass eine klare Rechtslage im Sinn von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO
vorliegt. Eine solche ist gegeben, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung
des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres
ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt.
Dagegen ist die Rechtslage in der Regel nicht klar, wenn die Anwendung einer
Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender
Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert, wie dies beispielsweise bei
der Beurteilung von Treu und Glauben zutrifft (BGE 138 III 123 E. 2.1.2 S. 126
mit Hinweisen).

5.2 Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist im vorliegenden Fall
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die streitbetroffene Liegenschaft
M.________ von der Beschwerdegegnerin mit Kaufvertrag vom 27. Mai 2005 zu
Eigentum erwarb und in der Folge der Beschwerdegegnerin aufgrund einer
mündlichen Vereinbarung zum Gebrauch überliess. Ebenfalls unbestritten ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Mai 2011 die Kündigung des
Gebrauchsleiheverhältnisses per 1. Juni 2011 aussprach.
Durch den Gebrauchsleihevertrag verpflichtet sich der Verleiher, dem Entlehner
eine Sache zu unentgeltlichem Gebrauche zu überlassen, und der Entlehner,
dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben (Art. 305
OR). Ist für die Gebrauchsleihe eine bestimmte Dauer nicht vereinbart, so
endigt sie, sobald der Entlehner den vertragsgemässen Gebrauch gemacht hat oder
mit Ablauf der Zeit, binnen deren dieser Gebrauch hätte stattfinden können
(Art. 309 Abs. 1 OR). Wenn der Verleiher die Sache zu einem weder der Dauer
noch dem Zwecke nach bestimmten Gebrauche überlassen hat, so kann er sie
beliebig zurückfordern (Art. 310 OR). Das Bundesgericht hat sich in BGE 125 III
363 zur Auslegung von Art. 309 und 310 OR dahingehend geäussert, dass wenn die
Dauer der Leihe weder durch die Parteivereinbarung noch durch den vereinbarten
Gebrauch begrenzt ist, der Verleiher die Sache jederzeit nach Art. 310 OR
zurückverlangen kann. Diese Rechtslage kann als klar bezeichnet werden und ist
im vorliegenden Fall denn auch unbestritten.
Die Parteien sind sich dagegen darüber uneinig, ob die Liegenschaft zu einem
bestimmten Zweck und für eine vereinbarte Dauer überlassen worden sei, mithin
erst nach der Zeit, in der die vereinbarte Nutzung hätte stattfinden können,
und erst nach Ablauf der vereinbarten Dauer zurückgefordert werden kann. Die
Beschwerdeführerin brachte dazu im vorinstanzlichen Verfahren vor, die in den
Räumlichkeiten gelagerten Gegenstände würden nicht mehr aktiv genutzt. Sie
würden lediglich gelagert. Mit der Gebrauchsleihe sei daher kein bestimmter
Zweck verbunden. Die Beschwerdegegnerin machte dagegen geltend, die
Liegenschaft sei zu einem bestimmten Zweck und für eine bestimmte Dauer
überlassen worden. Wie im Gespräch vom 8. Dezember 2004 zwischen A.________,
B.________ und C.________ besprochen, sei das Herauslösen des Grundstücks
M.________ aus der Y.________ AG mit der Abrede verbunden worden, die Parzelle
xxx im M.________ werde für die Verkäuferin bzw. A.________ "parkiert", um
später, wenn das andere, d.h. die Überbauung O.________ gelaufen sei, wieder
rücktransferiert zu werden. Bis zum Zeitpunkt, in dem der Y.________ AG das
Geld aus der Überbauung O.________ zufliessen würde, mit dem der Rückkauf der
Parzelle xxx erst möglich sein werde, sei der Beschwerdegegnerin bzw.
A.________ das Recht auf alleinige Nutzung eingeräumt worden. Die
Beschwerdegegnerin sei aufgrund der getroffenen Absprachen rechtmässige
Besitzerin. Von einer rechtmässigen Kündigung könne keine Rede sein. Es seien
mündliche Vereinbarungen getroffen worden, namentlich Treuhandabreden, denen
man offenbar gar nie nachzukommen gedachte.
Die Vorinstanz erwog dazu, die Beschwerdeführerin habe den erforderlichen
vollen Beweis für ihre Behauptung nicht erbracht, dass mündlich eine
Gebrauchsleihe vereinbart worden sei, die weder an einen bestimmten Zweck noch
an eine bestimmte Dauer gebunden war. Die von der Beschwerdegegnerin
dargelegten Umstände im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks M.________
an die Beschwerdeführerin seien zudem nicht als haltlos zu bezeichnen. So sei
anlässlich der auf einer Audio-CD aufgenommenen Besprechung vom 8. Dezember
2004 tatsächlich mehrfach die Rede davon gewesen, das Grundstück sei zu
"parkieren", sei für die Beschwerdegegnerin "zu blockieren" bzw. das Land sei
so zu verkaufen, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin "Zugriff" habe.
Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund
dieser Umstände die Einwendungen gegen den von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Rückerstattungsanspruch als nicht haltlos betrachtete und die
Liquidität des anspruchsbegründenden Sachverhalts insoweit verneinte, als die
Beschwerdeführerin behauptete, es läge eine unbefristete und nicht mit einem
bestimmten Zweck verbundene Gebrauchsleihe vor, die mit Schreiben vom 11. Mai
2011 beendigt worden sei.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen. Sie
begnügt sich damit, die Würdigung der Vorinstanz, wonach die rechtshindernden,
d.h. dem Besitzanspruch der Beschwerdeführerin entgegenstehenden Einwendungen
in tatsächlicher Hinsicht nicht haltlos seien, in rein appellatorischer Weise
zu kritisieren. Überdies erweitert sie dabei den im angefochtenen Entscheid
festgestellten Sachverhalt beliebig, ohne rechtsgenügende Sachverhaltsrügen zu
erheben. Dabei geht sie nicht hinreichend auf die Begründung der Vorinstanz ein
und zeigt nicht auf, inwiefern diese mit dem darauf gestützten Entscheid in
Willkür verfallen sein soll (Erwägungen 2 und 5 vorne). Überdies geht sie bei
ihren Vorbringen von der unzutreffenden Prämisse aus, die Beschwerdegegnerin
hätte ihre rechtshindernden, d.h. dem Besitzanspruch der Beschwerdeführerin
entgegenstehenden Tatsachen, glaubhaft machen müssen (Erwägung 5.1.1). Auf ihre
Ausführungen ist demnach nicht einzutreten.
Es rechtfertigt sich dazu einzig festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in
ihrem Entscheid entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auf
Tonaufnahmen aus den Jahren 2001/2002 stützte, die ein Grundstück "O.________"
betreffen sollen und mit dem streitbetroffenen Grundstück nichts zu tun hätten.
Vielmehr stellte sie allein auf Aufnahmen aus dem Jahre 2004 ab, von denen die
Beschwerdeführerin implizit bestätigt habe, dass sie das Grundstück
"M.________" beträfen. Letzteres anerkennt die Beschwerdeführerin im Übrigen
auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe die Beweislastregel
nach Art. 8 ZGB verletzt, indem sie von ihr den vollen Beweis dafür verlangt
habe, dass (überhaupt) eine Gebrauchsüberlassung mündlich vereinbart worden
sei.
Die Rüge ist schwer verständlich und stösst ins Leere. Sie basiert auf einer
verkürzten Wiedergabe der vorinstanzlichen Erwägung, wonach die Verpflichtung
der Rückgabe der Sache nur eintreten könne, wenn zwischen den Parteien
tatsächlich eine Gebrauchsleihe vereinbart wurde und diese ausserdem weder an
einen bestimmten Zweck noch an eine bestimmte Dauer gebunden war, was die
Beschwerdeführerin zwar behauptet aber nicht rechtsgenügend bewiesen habe. Dass
überhaupt eine unentgeltliche Gebrauchsleihe vorliegt, war im vorinstanzlichen
Verfahren unbestritten und wurde von der Vorinstanz klarerweise nicht
angezweifelt. Es erübrigt sich weiter darauf einzugehen.

6.2 Fehl geht die Beschwerdeführerin sodann auch, wenn sie vorbringt, der
Beweis, dass das Benutzungsrecht der Beschwerdegegnerin am streitbetroffenen
Grundstück trotz ordentlicher Kündigung der Gebrauchsleihe nach wie vor
bestehe, sei durch die Beschwerdegegnerin zu erbringen. Wie vorstehend
(Erwägung 5.1.1) ausgeführt, genügt es im Verfahren betreffend Rechtsschutz in
klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO, dass die beklagte Partei substanziiert und
schlüssig Einwendungen vorträgt, die der Durchsetzung des eingeklagten
Anspruchs (in casu: Besitzeinräumungsanspruch) entgegenstünden, wenn sie
tatsächlich und rechtlich begründet wären. Der Frage der Beweislastverteilung
kommt in einem solchen Verfahren keine entscheiderhebliche Bedeutung zu (Urteil
4P.6/2005 vom 30. März 2005 E. 3.4). Immerhin lässt sich sagen, dass die
Rechtslage, nach welcher der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen voll zu
beweisen hat und sich der Beklagte mit substanziierten und schlüssigen
Einwendungen begnügen kann, dazu führt, dass der Kläger auch den Beweis für den
Nichtbestand des diesen zugrunde gelegten Tatsachenfundaments erbringen muss,
wenn er liquide Verhältnisse schaffen will (vgl. JENT-SØRENSEN, a.a.O., N. 11
zu Art. 257 ZPO).

7.
Weiter hält die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, einen willkürlichen
Entscheid gefällt (Art. 9 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) verletzt
zu haben. Auf diese Rügen kann nicht eingetreten werden. Sie sind nicht
rechtsgenügend begründet und basieren auf tatsächlichen Elementen, die im
angefochtenen Entscheid keine Stütze finden, ohne dass dazu hinreichende
Sachverhaltsrügen formuliert werden.
Zunächst geht die Beschwerdeführerin namentlich fehl, wenn sie der Vorinstanz
vorwirft, in sämtlichen Erwägungen ausser Acht gelassen zu haben, dass die
Beschwerdeführerin rechtmässige Eigentümerin des Grundstücks M.________ sei und
ihr sämtliche Rechte das Eigentum betreffend zustünden. Das Eigentum der
Beschwerdeführerin am streitbetroffenen Grundstück ist unbestritten und wurde
von der Vorinstanz keineswegs in Frage gestellt. Ob sie aber den mit dem
Eigentum verbundenen Besitzanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin gestützt
auf Art. 257 ZPO durchsetzen kann, war gerade die im vorinstanzlichen Verfahren
strittige Hauptfrage und hängt davon ab, ob diesem ein obligatorischer
Besitzanspruch der Beschwerdegegnerin aus der Gebrauchsleihe entgegensteht. In
diesem Zusammenhang ist es unbehelflich, wenn die Beschwerdeführerin es - wie
auch an anderen Stellen ihrer Beschwerdeschrift - einfach als "Fakt" hinstellt,
dass das entsprechende Vertragsverhältnis unbefristet und ohne Zweckangabe
vereinbart gewesen sei. Die Vorinstanz verneinte gerade, dass insoweit liquide
Verhältnisse gegeben seien. Auf die entsprechenden Vorbringen der
Beschwerdeführerin ist nicht weiter einzugehen.
Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin auch, wenn sie unter Ergänzung des im
angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhalts als "Fakt" geltend macht,
das Eigentum sei ihr von der Beschwerdegegnerin mit Kaufvertrag vom 27. Mai
2005 uneingeschränkt und ohne Auflagen und Bedingungen übertragen worden. Sie
begnügt sich insoweit damit, pauschal auf den Kaufvertrag in den
Verfahrensakten zu verweisen, ohne eine hinreichend substanziierte
Sachverhaltsrüge zu erheben, in der sie darlegen würde, inwiefern die Behebung
des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Es
ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der Nachweis, dass der Verkauf ohne
im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag festgehaltene "Auflagen und Bedingungen"
erfolgte, vorliegend liquide Verhältnisse begründen könnte. Denn ein
entsprechender Verkauf musste die Parteien nicht daran hindern, eine
Gebrauchsleihe mit einem bestimmten Zweck und einer bestimmten Nutzungsdauer im
Sinne von Art. 309 f. OR zu vereinbaren.

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer