Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.269/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_269/2012

Urteil vom 7. Dezember 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Patrick Raedersdorf,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Y.________ & Co. AG,
2. Z.________ Holding AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lörli,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Vollstreckung eines Vergleichs,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
vom 11. April 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Die X.________ AG (vormals: Q.________ SA) hat ihren Sitz in A.________/BE
und bezweckt den Handel mit Maschinen und Geräten der Land-, Kommunal- und
Baumaschinenbranche sowie das Ausführen von Reparatur- und Servicearbeiten an
diesen Handelsgütern.
Die Y.________ & Co. AG hat ihren Sitz in B.________/BE und bezweckt die
Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb von Maschinen, Fahrzeugen und
deren Komponenten insbesondere für die Landwirtschaft, die Kommunaltechnik und
den Hoch- und Tiefbau.
Die Z.________ Holding AG ist eine Holdinggesellschaft mit Sitz in C.________/
TG.
A.b Im Jahr 2010 trugen die Y.________ & Co. AG sowie die Z.________ Holding AG
als Klägerinnen und die damalige Q.________ AG als Beklagte einen Streit vor
dem Handelsgericht des Kantons Bern aus.
Am 14. Dezember 2010 schlossen die Parteien vor dem Handelsgericht einen
gerichtlichen Vergleich mit folgendem Wortlaut ab:
"1. Die Beklagte verpflichtet sich, sich von 'Q.________ SA' umzufirmieren zu
'X.________ SA'.
2. Sie hat diese Änderung bis zum 30.06.2011 vorzunehmen und bei den
zuständigen Handelsregisterämtern anzumelden.
3. Die Beklagte verpflichtet sich, ihren bisherigen Marktauftritt beizubehalten
und ihn mit dem Zusatz 'X.________', deutlich lesbar und ebenfalls auf gelben
Hintergrund mit schwarzer Schrift, zu ergänzen.
[Logo "Q.________" in schwarzer Schrift auf gelbem Hintergrund]
Die Ergänzung des Marktauftritts hat bis zum 30.06.2011 zu erfolgen.
4. Die Klägerinnen erklären sich mit dem unter Ziff. 3 umschriebenen
Marktauftritt und einer allfälligen Eintragung als Wort-Bild-Marke
einverstanden.
5. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 werden halbiert.
6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
7. Die drei Parteien bestätigen, je ein Exemplar dieses Vergleichs im Original
erhalten zu haben."
Am 23. Juni 2011 firmierte sich die Q.________ AG in X.________ AG um.
In der Folge kamen die Y.________ & Co. AG und die Z.________ Holding AG
indessen zum Schluss, die X.________ AG komme ihren Verpflichtungen gemäss
Ziffer 3 des Vergleichs nicht nach.

B.
B.a Mit Vollstreckungsgesuch vom 22. November 2011 gegen die X.________ AG
stellten die Y.________ & Co. AG und die Z.________ Holding AG dem
Regionalgericht Berner Jura-Seeland die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, Ziff. 3 des am 14. Dezember 2010
vor Handelsgericht des Kantons Bern geschlossenen Vergleichs umgehend zu
erfüllen.
2. Es sei gegenüber der Gesuchsgegnerin für den Fall der Unterlassung eine
Ordnungsbusse in Höhe von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung
anzuordnen. Überdies sei gegenüber der Gesuchsgegnerin für jede zukünftige
Handlung, welche Ziff. 3 des Vergleichs verletzt, eine Ordnungsbusse in Höhe
von CHF 1'000.00 anzuordnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin."
Mit Entscheid vom 18. Januar 2012 wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland
das Gesuch ab.
B.b Mit Urteil vom 11. April 2012 hiess das Obergericht des Kantons Bern die
von der Y.________ & Co. AG und Z.________ Holding AG gegen den Entscheid des
Regionalgerichts eingelegte Beschwerde gut und ordnete in den Ziffern 1 und 2
des Urteilsdispositivs Folgendes an:
"1. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Ziffer 3 des am 14. Dezember 2010
vor dem Handelsgericht des Kantons Bern geschlossenen Vergleichs bis spätestens
am 31. Mai 2012 zu erfüllen.
2. Für jede festgestellte Unterlassung bzw. Widerhandlung nach Ablauf der Frist
wird der Beschwerdegegnerin eine Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 auf Antrag der
Berufungsklägerin [recte: Beschwerdeführerinnen] angedroht."

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, es
sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. April 2012 aufzuheben
und das Vollstreckungsgesuch vom 22. November 2011 sei abzuweisen. Weiter sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der
Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2012 wurde das Gesuch um aufschiebende
Wirkung insoweit gutgeheissen, als der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit
Bezug auf Ordnungsbussen im Zusammenhang mit Dokumenten, die sich bis zum
heutigen Zeitpunkt bereits im Umlauf befinden, gewährt wurde.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden
Rechtsmittelentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 75 i.V.m. Art. 90
BGG), ist innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) von der mit ihren
Rechtsbegehren unterlegenen Partei (Art. 76 Abs. 1 BGG) eingereicht worden und
bei der Streitsache handelt es sich um die Vollstreckung eines Entscheids in
Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziffer 1 BGG) mit einem Fr. 30'000.--
übersteigenden Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
1.2
1.2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
namentlich die Parteivorbringen in denselben (Urteile 4A_210/2009 vom 7. April
2010 E. 2; 4A_439/2010 vom 20. Oktober 2011 E. 2.1). Das Bundesgericht kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerin, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 133 III 350 E.
1.3 S. 351 f., 393 E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466 f.).
1.2.2 Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze, soweit sie ihren
rechtlichen Vorbringen unter dem Titel "Art. 2 Sachverhalt" eine ausführliche
Sachverhaltsdarstellung voranstellt, in der sie den Ablauf der Ereignisse sowie
des Verfahrens aus ihrer Sicht schildert. Sie weicht darin in verschiedenen
Punkten von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitert
diese unter Hinweis auf verschiedenste Aktenstücke des kantonalen Verfahrens
sowie weiteren Dokumenten, ohne substanziiert Ausnahmen von der
Sachverhaltsbindung geltend zu machen. Ihre Ausführungen haben daher unbeachtet
zu bleiben, und es ist ausschliesslich auf den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt abzustellen.
1.3
1.3.1 Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf
nicht eingetreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). In der
Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern
prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 133 III 439
E. 3.2 S. 444). Dabei hat die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu
erfolgen; Verweise auf andere Rechtsschriften, insbesondere im kantonalen
Verfahren eingereichte, sind unbeachtlich (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399
f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f., je mit Verweisen).
1.3.2 Auch diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin, soweit sie der
Vorinstanz an mehreren Stellen ihrer Beschwerdeschrift pauschal eine Verletzung
von "Art. 9 BV (Willkürverbot) und 29 ff. BV (Unzulässige Einschränkung der
Prüfung, Verstoss gegen Verfahrensgarantien, Verstoss gegen die Rechte im
gerichtlichen Verfahren und Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit"
vorwirft, ohne diese angeblichen Verfassungsverstösse substanziiert und in
Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen und
aufzuzeigen. Darauf ist nicht einzutreten. Dies gilt namentlich auch für den
unter Titel "Art. 4 Nichtbeachten wesentlicher und aktenkundiger Elemente des
Sachverhalts" erhobenen Vorwurf, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör (Art.
29 Abs. 2 BV) der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie "wesentliche Fakten,
welche zu einem abweisenden Entscheid der Begehren der Beschwerdegegnerinnen
geführt hätte," unbeachtet gelassen habe. Zur Begründung dieser Rüge führt die
Beschwerdeführerin auf S. 12 f. zwar eine ganze Liste von Tatsachen auf, welche
die Vorinstanz angeblich unbeachtet gelassen habe, zeigt dabei aber nicht in
einer den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise
auf, dass sie diese Tatsachen vor der Vorinstanz auch gehörig behauptet und
entsprechende Beweismittel rechtzeitig und formrichtig angeboten hat.

2.
Unter dem Titel "Art. 3 Überschreitung der Kompetenz der Vorinstanz" wirft die
Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, diese habe die zu vollstreckende Ziffer
3 des Vergleichs "ausgelegt" und dabei die dort gewählte offene Formulierung in
unzulässiger Weise "unnötig und in massiver Überschreitung ihrer Kompetenz"
eingeengt. Damit habe die Vorinstanz gegen "Art. 335 ff. ZPO i.V.m. Art. 241
ZPO und Art. 18 OR" sowie "Art. 9 BV (Willkürverbot) und 29 ff. BV (Unzulässige
Einschränkung der Prüfung, Verstoss gegen Verfahrensgarantien, insbesondere
Überschreitung der Entscheidkompetenzen, Verstoss gegen die Rechte im
gerichtlichen Verfahren)" verstossen.
Die Rüge ist unbegründet. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat
die Vorinstanz die zu vollstreckende Ziffer 3 des Vergleichs nämlich in keiner
Weise ausgelegt. Die Vorinstanz hat in der Dispositiv-Ziffer 1 des
angefochtenen Vollstreckungsentscheids vielmehr integral auf Ziffer 3 des
Vergleichs verwiesen und angeordnet, diese sei bis spätestens am 31. Mai 2012
zu erfüllen. Damit hat die Vorinstanz die im Vergleich vereinbarte
Verpflichtung, gemäss welcher die Beschwerdeführerin ihren bisherigen
Marktauftritt beizubehalten und ihn mit dem Zusatz "X.________" deutlich lesbar
und ebenfalls auf gelben Hintergrund mit schwarzer Schrift zu ergänzen hat,
ohne jegliche Auslegung telle quelle vollstreckt. Sie hat dabei einzig eine
Frist angesetzt, innerhalb derer die Beschwerdeführerin die genannte Leistung
zu erbringen hat. Von einer Auslegung des Vergleichs oder einer wie auch immer
gearteten Konkretisierung oder "Einengung" des darin enthaltenen
Pflichtenprogramms kann keine Rede sein.

3.
Unter dem Titel "Art. 5 Mangelnde Vollstreckbarkeit der Ziffer 3 des
Vergleiches vom 14.12.2010" macht die Beschwerdeführerin geltend, die
Vorinstanz habe zu Unrecht die Vollstreckbarkeit von Ziffer 3 des Vergleichs
bejaht. Der Regelungsinhalt von Ziffer 3 sei mangels "Praktikabilität"
"materiell" nicht vollstreckbar. Bis heute befänden sich Tausende von
Dokumentationsseiten, wie gültige Preislisten sowie von Dritten genutzte
Marktauftritte (Drittlogos, Werbeinserate, Merchandise-Produkte etc.), auf dem
Markt. Diese Dokumente seien dem Herrschaftsbereich der Beschwerdeführerin
entzogen. Es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, diese Dokumente
bis zum 30. Juni 2011 zu entfernen.

3.1 Nach Art. 336 Abs. 1 ZPO ist ein Entscheid vollstreckbar, wenn er
rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat
(lit. a) oder noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung
bewilligt worden ist (lit. b).
Unter den Begriff des Entscheids im Sinne dieser Norm fallen auch
Entscheidsurrogate wie etwa der gerichtliche Vergleich (LORENZ DROESE, in:
Basler Kommentar, 2010, N. 19 zu Art. 335 ZPO; SABINE KOFMEL EHRENZELLER, in:
Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2010, N. 2 zu Art. 335 ZPO; NICOLAS
JEANDIN, in: Bohnet et al. (Hrsg.), Code de procédure civile commenté, 2011, N.
12 zu Art. 335 ZPO).
Da ein gerichtlicher Vergleich lediglich mit dem ausserordentlichen
Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO;
Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006
7221, S. 7380), erwächst er umgehend mit seinem Abschluss in formelle
Rechtskraft (statt aller GEORG NÄGELI, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar
ZPO, 2010, N. 33 zu Art. 241 ZPO). Er ist damit formell vollstreckbar i.S. von
Art. 336 Abs. 1 ZPO.

3.2 Zur formellen Vollstreckbarkeit i.S. von Art. 336 ZPO tritt als weitere
Vollstreckbarkeitsvoraussetzung die tatsächliche Möglichkeit hinzu, die im
Entscheid oder Entscheidsurrogat festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken
(DROESE, a.a.O., N. 16 zu Art. 336 ZPO). Hierzu ist namentlich erforderlich,
dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in
sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass das
Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten
muss (DROESE, a.a.O., N. 16 zu Art. 336 ZPO; FRANCESCO TREZZINI, in:
Commentario al Codice di diritto processuale civile svizzero [CPC], 2011, N. 2
zu Art. 336 ZPO, S. 1444 f.).

3.3 Die mit dem angefochtenen Entscheid vollstreckte Ziffer 3 des Vergleichs
ist formell rechtskräftig und damit i.S. von Art. 336 ZPO formell
vollstreckbar, was auch die Beschwerdeführerin zugibt. Der Regelungsinhalt der
genannten Ziffer, also die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, ihren
bisherigen Marktauftritt beizubehalten und ihn bis am 30. Juni 2011 mit dem
Zusatz "X.________" deutlich lesbar und ebenfalls auf gelben Hintergrund mit
schwarzer Schrift zu ergänzen, ist sodann auch in sachlicher, örtlicher und
zeitlicher Hinsicht hinreichend bestimmt. Entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz denn auch keine eigene
Erkenntnistätigkeit entfaltet, sondern Ziffer 3 ohne Ergänzung oder
Konkretisierung telle quelle vollstreckt (vgl. oben E. 2). Wenn die
Beschwerdeführerin rügt, der Regelungsinhalt von Ziffer 3 des Vergleiches sei
für sie nicht praktikabel, wendet sie sich in der Sache gegen den
ausgehandelten Inhalt des Vergleiches. Dieser bzw. dessen Angemessenheit bildet
jedoch nicht Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens. Die Rüge, die Vorinstanz
habe die Vollstreckbarkeit des Vergleiches zu Unrecht bejaht, ist unbegründet.

4.
Unter dem Titel "Art. 6 Verstoss gegen die Beweisregeln im
Vollstreckungsverfahren" wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz
schliesslich vor, diese habe sich bei ihrem Entscheid ausschliesslich auf
Tatsachenbehauptungen der Beschwerdegegnerinnen gestützt, ohne entsprechende
Abnahme und Würdigung von Beweisen. Sie habe namentlich nicht geprüft, ob die
von den Beschwerdegegnerinnen vorgelegten Urkunden mit dem alten Marktauftritt
der Beschwerdeführerin vor oder nach dem 30. Juni 2011 hergestellt bzw.
publiziert wurden.

4.1 Gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO kann der Vollstreckungsgegner materiell gegen
die Vollstreckbarkeit einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen
eingetreten sind, welche der Vollstreckbarkeit entgegenstehen, wie insbesondere
Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Dabei
sind Tilgung und Stundung mit Urkunden zu beweisen. Die Beweislast für solche
materiellen Einwendungen gegen die Leistungspflicht trägt der
Vollstreckungsgegner (KOFMEL EHRENZELLER, a.a.O., N. 13 zu Art. 341 ZPO;
DROESE, a.a.O., N. 38 zu Art. 341 ZPO; TREZZINI, a.a.O., S. 1459).

4.2 Mit ihren Vorbringen macht die Beschwerdeführerin in der Sache wie bereits
in den kantonalen Verfahren geltend, sie sei ihrer Verpflichtung gemäss Ziffer
3 des Vergleichs hinreichend nachgekommen, habe diese also entgegen der
Behauptung der Beschwerdegegnerinnen erfüllt. Die Vorinstanz kam demgegenüber
zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nach dem im Vergleich festgesetzten
Stichdatum des 30. Juni 2011 den Zusatz "X.________" in diversen Fällen
jedenfalls nicht in deutscher Sprache und nicht deutlich lesbar verwendet habe.
Insoweit die Vorinstanz damit den Nachweis nicht für erbracht hielt, dass die
Beschwerdeführerin ihre aus Ziffer 3 des Vergleiches fliessende
Leistungspflicht erfüllt hat, hat sie zu Recht zulasten der Beschwerdeführerin
entschieden, trägt diese doch für die materiellen Einwendungen gegen die
Leistungspflicht die Beweislast. Die Rüge, die Vorinstanz habe gegen
Beweisregeln im Vollstreckungsverfahren verstossen, ist unbegründet.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni