Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.267/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_267/2012

Urteil vom 17. Oktober 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vertriebsvereinbarung; Agenturvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 21. März
2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ (Beklagte und Beschwerdeführerin) schloss mit der Y.________ GmbH
(Klägerin und Beschwerdegegnerin) eine Vertriebsvereinbarung auf
Provisionsbasis. Gemäss Anhang 5 zu dieser Vereinbarung erhielt sie für die
Startphase anteilig monatliche Vorschusszahlungen von EUR 5'000.-- bis zum
Erreichen eines Provisionsvolumens von dieser Höhe. Ab diesem Zeitpunkt war
eine monatliche Rückzahlung aus dem erzielten Überschuss vereinbart.

B.
Am 6. Februar 2009 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis fristlos und
verlangte mit Klage vom 15. Dezember 2009 von der Beklagten die Rückzahlung der
Vorschüsse im Umfang von EUR 20'500.-- nebst Zins mit der Begründung, die
Beklagte habe während der Dauer des Vertrages kein einziges Geschäft vermittelt
und daher die Vorschüsse nach Massgabe des Rechts der ungerechtfertigten
Bereicherung zurückzuerstatten. Nachdem die Klageantwort der anwaltlich nicht
vertretenen Beklagten am 22. April 2010 einen Tag nach Ablauf der zweimal
erstreckten Frist beim Kantonsgericht des Kantons Obwalden eingegangen war,
wies der Kantonsgerichtspräsident I die Eingabe als verspätet aus dem Recht.
Dagegen erhob die Beklagte einen Rekurs, der mangels Leistung des
Kostenvorschusses mit Entscheid des Obergerichtspräsidenten des Kantons
Obwaldens vom 2. September 2010 als erledigt abgeschrieben wurde. Am 7. Februar
2011 hiess das Kantonsgericht die Klage mit Ausnahme einer Korrektur bezüglich
des Zinsenlaufes gut. Mit Berufung an das Obergericht des Kantons Obwalden
beantragte die nunmehr anwaltlich vertretene Beklagte sinngemäss, die Klage
kostenfällig abzuweisen und eventualiter festzustellen, dass die Klageantwort
rechtzeitig eingereicht worden sei, und die Sache an das Kantonsgericht zu
neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Obergericht wies die Berufung am 21.
März 2012 ab, wobei es der Beklagten die unentgeltliche Prozessführung
bewilligte.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben,
festzustellen, dass die Verfügung des Kantonsgerichts vom 31. Mai 2010, mit der
die Klageantwort aus dem Recht gewiesen wurde, nichtig sei und die Sache zur
Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Am 15. Juni 2012 gewährte
das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren wies das Bundesgericht am 20. August 2012 ab, worauf die
Beschwerdeführerin binnen erstreckter Frist den Kostenvorschuss leistete.
Vernehmlassungen wurden nur zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung eingeholt.

Erwägungen:

1.
Im erstinstanzlichen Klagebegehren hält die Beschwerdegegnerin fest, die
eingeklagte Summe von EUR 20'500.-- entspreche Fr. 32'264.10 gemäss dem
Wechselkurs von 1.573858. Für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen
ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf den Kurs am Tag der
Klageanhebung abzustellen (BGE 63 II 34 S. 35 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 4A_274/2011 vom 3. November 2011 E. 1, teilw. publ. in SJ 2012 I
S. 160 f.). Ob bereits die Anrufung des Friedensrichters (Datum des
Vermittlungsgesuchs vom 21. August 2009 oder der Ausstellung des
Weisungsscheins vom 21. Oktober 2009) oder erst die Klage an das Kantonsgericht
vom 15. Dezember 2009 massgebend ist (vgl. BGE 59 II 339 E. 1 S. 341), kann
offen bleiben. In allen Fällen wird der nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG für die
Beschwerde in Zivilsachen notwendige Streitwert überschritten (vgl. http://
www.oanda.com/lang/de/currency/converter/, zuletzt besucht am 17. Oktober
2012), wie auch gemäss dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Wechselkurs.

1.1 Das von der Beschwerdeführerin gestellte Feststellungsbegehren ist, soweit
sie damit ein Feststellungsurteil erreichen möchte und nicht bloss die
Massgaben im Rahmen des beantragten Rückweisungsentscheides umschreibt, neu und
damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Ausser dem unzulässigen
Feststellungsbegehren enthält die Beschwerdeschrift keinen materiellen Antrag,
wie er nach Art. 42 Abs. 1 BGG an sich erforderlich ist. Der blosse
Rückweisungsantrag genügt nur, wenn das Bundesgericht, sollte es die
Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin für begründet erachten, kein Sachurteil
fällen kann, sondern die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes
an die Vorinstanz zurückweisen muss (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen).
Diese Voraussetzung ist, soweit ein Entscheid unter Berücksichtigung der
Klageantwort verlangt wird, gegeben. Mit Bezug auf die von der
Beschwerdeführerin erhobenen materiellen Einwände ist dies weniger
offensichtlich. Da die Vorinstanz aber Fragen, wie diejenige, ob die fristlose
Kündigung gerechtfertigt war, offen gelassen hat, wäre eine Rückweisung an die
Vorinstanz wohl unumgänglich. Zudem lässt die Argumentation der
Beschwerdeführerin erkennen, dass sie der Auffassung ist, materiell sei die
Klage abzuweisen. Mit Bezug auf den Streitwert und die Rechtsbegehren sind die
Eintretensvoraussetzungen gegeben.

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (BGE 134 II 235 E. 4.3.4 S. 241). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden (BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400). Unerlässlich ist daher,
dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Urteils
eingeht und dartut, worin sie eine Verletzung von Bundesrecht sieht (BGE 134 V
53 E. 3.3 S. 60; 116 II 745 E. 3 S. 748 f.; vgl. auch 134 II 244 E. 2.1 S.
246). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E.
1.4.1 S. 53; 133 III 393 E. 6 S. 397; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit
Hinweisen).

1.3 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge
Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt.
Entsprechende Beanstandungen sind nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 BGG zu
begründen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen
darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung
einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind.
Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II
249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweisen).

1.4 Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt gestützt
darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen,
dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel
bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile des
Bundesgerichts 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137
III 539; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570).
Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen
Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S.
254 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden,
als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 136
III 123 E. 4.4.3 S. 129 mit Hinweisen), was in der Beschwerde ebenfalls näher
darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

1.5 Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen und des Bundesverwaltungsgerichts. Dabei knüpft
der Begriff der Letztinstanzlichkeit an jenen von Art. 86 Abs. 1 OG an.
Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet, dass der kantonale
Instanzenzug für die Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden,
ausgeschöpft sein muss (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 mit Hinweisen).

1.6 Die dargelegten Regeln einer Beschwerde in Zivilsachen und die
Begründungsanforderungen an die erhobenen Rügen missachtet die
Beschwerdeführerin über weite Strecken. Die Rechtzeitigkeit der Klageantwort
hat die Beschwerdeführerin schon in der Berufung an die Vorinstanz
thematisiert: Sie reichert vor Bundesgericht ihre Sachverhaltsdarstellung
bezüglich der Nichtigkeit der Verfügung des Kantonsgerichts vom 31. Mai 2010
aber mit Umständen an, wie dem Kontakt mit den Behörden und dem
Gerichtsschreiber oder angeblichen Verzögerungen am Zoll, die weder im
angefochtenen Urteil noch in der Verfügung vom 31. Mai 2010, auf die sie
verweist, aufgeführt sind, ohne mit Aktenhinweisen darzutun, dass sie die
entsprechenden Tatsachen prozesskonform in das Verfahren eingebracht hat. In
dieser Hinsicht ist die Begründung der Beschwerde mangelhaft.

1.7 Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss für den kantonalen Rekurs
nicht bezahlt, so dass am 2. September 2010 ein Erledigungsentscheid erging,
ohne dass die Verfügung vom 31. Mai 2010, mit der die Klageantwort aus dem
Recht gewiesen wurde, vom Obergericht überprüft worden wäre. Insoweit fehlt es
an der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges. Die
Beschwerdeführerin beruft sich aber auf die Nichtigkeit der Verfügung.
1.7.1 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur
Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche
Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in
Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden
Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 133 II 366 E. 3.1 und 3.2
S. 367; 129 I 361 E. 2.1 S. 363 f. mit Hinweisen).
1.7.2 Nichtigkeit ist nur anzunehmen, wenn aufgrund der konkreten Umstände die
blosse Anfechtbarkeit des Entscheides offensichtlich keinen hinreichenden
Schutz bietet (BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99; 121 III 156 E. 1a S. 159). Zu
denken ist an Fälle, in denen dem Betroffenen entweder die Anfechtung nicht
zugemutet werden kann, oder in denen selbst das Einverständnis des Betroffenen
nichts an der Unzulässigkeit des Entscheides zu ändern vermöchte.
Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, führen in der Regel nur zur
Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids. Nur ein besonders schwer wiegender
Verstoss gegen grundlegende Parteirechte hat Nichtigkeit zur Folge. Dies ist
beispielsweise der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels
Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an
einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 364
mit Hinweisen).
1.7.3 Umstände, die den in der Anfechtbarkeit liegenden Schutz als
offensichtlich ungenügend erscheinen liessen, sind im konkreten Fall nicht
gegeben. Die erste Instanz ging davon aus, die in Deutschland wohnhafte
Beschwerdeführerin hätte mit Blick auf die infolge des Vulkanausbruchs bei der
Zustellung der Klageantwort zu befürchtenden Verzögerungen (Einstellung des
Flugverkehrs) die Klageantwort früher aufgeben müssen. Zudem hielt der
Kantonsgerichtspräsident in der Verfügung fest, ungeachtet der Verzögerungen im
Luftverkehr sei die Sendung am 21. April 2010, 7.45 Uhr in die Schweiz gelangt
und trotzdem erst am Folgetag zugestellt worden. Dieses Verhalten ihrer
Hilfsperson (des mit der Zustellung beauftragten Expressdienstes) müsse sich
die Beschwerdeführerin anrechnen lassen. Soweit die Beschwerdeführerin mit
dieser Einschätzung nicht einverstanden ist, bietet die blosse Anfechtbarkeit
einen ausreichenden Schutz. Es besteht kein Grund für die Annahme von
Nichtigkeit, selbst wenn die Verfügung mangelhaft gewesen sein sollte, was
überdies, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, keineswegs
offensichtlich ist.

1.8 Dass die Beschwerdeführerin nicht auf die Möglichkeit, um unentgeltliche
Rechtspflege nachzusuchen, hingewiesen wurde, wie sie vorbringt, vermöchte
daran nichts zu ändern, zumal sie nicht dartut, woraus sich unter dem
anwendbaren kantonalen Prozessrecht eine entsprechende Pflicht ergeben sollte.
Nicht stichhaltig ist der Vorwurf, der angefochtene Entscheid verletze Art. 112
Abs. 1 lit. b BGG, da er nur festhalte, ein besonders schwerer Mangel bei der
Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten sei weder offensichtlich noch leicht
erkennbar, und nicht begründe, inwiefern der Mangel weder offensichtlich noch
leicht erkennbar sei. Die Beschwerdeführerin teilt die Einschätzung der
Vorinstanz nicht. Sie konnte jedoch erkennen, dass die Vorinstanz den
behaupteten Mangel nicht als derart schwer und offensichtlich erachtete, dass
er die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge hätte. Insoweit ist der angefochtene
Entscheid hinreichend begründet, um die Überprüfung durch das Bundesgericht
beziehungsweise eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen.

2.
Die Vorinstanz qualifizierte die Vertriebsvereinbarung wie die erste Instanz
als Agenturvertrag (Art. 418a ff. OR). Sie erwog, die Rückzahlung der
Vorschüsse im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung oder des Nichterreichens
des Provisionsvolumens von EUR 5'000.-- entspreche dem Wesen des
Agenturvertrages (Art. 418g und 418n OR) und gründe damit auf Vereinbarung.
Durch die vorzeitige Vertragsauflösung entfalle die Möglichkeit der
Rückerstattung mittels Provisionszahlungen. Aufgrund des nachträglich
weggefallenen Vertrages seien die Vorschüsse nach Massgabe der
ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

3.
Die Vorinstanz wie auch die Parteien gehen davon aus, die Rückforderung der
bezahlten Beträge richte sich nach den Regeln der ungerechtfertigten
Bereicherung. Entsprechend thematisiert die Beschwerdeführerin die Frage einer
allfälligen gutgläubigen Entreicherung. Die Vorinstanz hat indessen selbst
erkannt, dass die Kündigung nur für die Zukunft wirkt, der Vertrag durch die
Kündigung mithin nicht nachträglich wegfällt, wie die erste Instanz, deren
Ausführungen die Vorinstanz übernommen hat, annahm. Die Vorschüsse sind
aufgrund des gültig geschlossenen und bis zur Kündigung geltenden Vertrages
geschuldet. Ob und wenn ja in welchem Umfang die Pflicht zur Rückzahlung der
Vorschüsse bestehen bleibt, wenn infolge der Kündigung keine für die
Rückzahlung zu verwendenden Provisionen mehr entstehen können, bestimmt sich
durch Auslegung der von den Parteien getroffenen Vereinbarung. Dies erkannten
im Prinzip auch die kantonalen Instanzen, die festhielten, die Rückzahlung der
Vorschüsse im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung gründe auf Vereinbarung.
Damit sind die Rückforderungsansprüche vertraglicher Natur, so dass sich die
Frage der gutgläubigen Entreicherung nicht stellt. Dass die Beschwerdeführerin
für allfälligen Aufwand, der nicht zu einem Vertragsschluss führte,
grundsätzlich keine Entschädigung beanspruchen kann, ergibt sich aus Art. 418n,
auf den die kantonalen Instanzen verwiesen haben. Die Beschwerdeführerin ist
daher nicht berechtigt, mit Blick auf derartigen Aufwand die Rückzahlung zu
verweigern. Ihre Vorbringen zur ungerechtfertigten Bereicherung gehen an der
Sache vorbei.

4.
Die Vorinstanz hat mangels entsprechender Rechtsbegehren nicht geprüft, ob der
Beschwerdeführerin durch die fristlose Kündigung ein durch die
Beschwerdegegnerin zu ersetzender Schaden entstanden ist.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Formulierung, "dass sie nicht
mehr zurückzahlen könne, weil durch die unrechtmässige Kündigung ihr die
Möglichkeit genommen wurde, Umsatz zu generieren, somit Provisionen zu
erwirtschaften und dementsprechend der erfolgsabhängigen Vereinbarung Nr. 5 zur
Vertriebsvereinbarung nachzukommen", genüge als Verrechnungsantrag, da damit
klar zum Ausdruck komme, dass die Beschwerdeführerin im Umfang der klägerischen
Forderung Verrechnung geltend mache, "weil sie zufolge der fristlosen
Entlassung (unrechtmässige Kündigung) keinen Umsatz mehr generieren kann". Als
Minimalantrag sei dieser Antrag ausreichend und selbstverständlich auf den
möglichen Verrechnungsbetrag begrenzt. Die Vorinstanz setzte sich nicht mit dem
Argument auseinander, der Antrag sei bestimmbar gewesen.

4.2 Prozessuale Anträge und Verrechnungserklärungen sind auseinanderzuhalten.
Unter Geltung der Dispositionsmaxime bestimmt sich nach dem Antrag, worüber das
Gericht zu urteilen hat. Die (gültige) Verrechnung tilgt die eingeklagte
Forderung. Die Verrechnungserklärung bildet mithin keinen Antrag, sondern eine
Tatsache, die zur Tilgung der eingeklagten Forderung führen kann. Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin genügen aber weder als
Verrechnungserklärung noch als Widerklageantrag. Dass die Beschwerdeführerin
die Forderung der Beschwerdegegnerin durch Verrechnung mit einer eigenen
Forderung zu tilgen gedenkt oder eine derartige Forderung geltend macht, geht
aus ihren Ausführungen nicht hervor. Diese können ebenso gut dahin gehend
gedeutet werden, sie sei der Auffassung, bei ungerechtfertigter Kündigung
entfalle die Pflicht zur Rückerstattung, da die Voraussetzungen, unter denen
diese geschuldet sei, nicht mehr eintreten könnten. Dass die Beschwerdeführerin
Verrechnung erklärt oder ihrerseits Schadenersatzansprüche geltend macht, geht
daraus nicht hervor. Zudem hätte die Beschwerdeführerin im Prozess sowohl für
die Annahme einer Verrechnung als auch für eine eigentliche Widerklage
substanziieren müssen, worin ihr Schaden besteht. Auch daran fehlt es.

5.
Dass die Beschwerdeführerin vor erster Instanz nicht anwaltlich vertreten war,
ändert grundsätzlich nichts an den anwendbaren prozessualen Bestimmungen und
bedeutet nicht, dass das Gericht verpflichtet gewesen wäre, über allfällige
Schadenersatzansprüche von Amtes wegen zu urteilen. Auch ist nicht zu
beanstanden, wenn für die Abnahme von Beweisen verlangt wird, dass angegeben
wird, wofür und inwiefern die angebotenen Beweismittel Beweis erbringen sollen,
wobei die Beweismittel ohnehin nicht entscheidrelevant sind, soweit die
Beschwerdeführerin damit ihre Entreicherung unter Beweis stellen wollte (vgl.
E. 3 hiervor).

6.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Beschwerdegegnerin wurde nur bezüglich
der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zur Stellungnahme eingeladen, wo sie
mit ihrem Antrag nicht durchdrang. Daher steht ihr keine Parteientschädigung
zu.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Luczak