Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.266/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_266/2012

Urteil vom 10. September 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Python,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Rechsteiner,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vermögensverwaltung,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. November 2010 und den
Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März
2012.

Sachverhalt:

A.
B.________ (Beschwerdegegner) ist oder war (das Scheidungsverfahren soll
pendent sein) mit einer Tochter von A.________ (Beschwerdeführerin) verheiratet
und damit deren Schwiegersohn. Die Beschwerdeführerin betraute den
Beschwerdegegner bzw. die von diesem beherrschte X.________ AG zwischen 1993
und 2003 mit der Verwaltung von Teilen ihres Vermögens. Sie macht geltend, der
Beschwerdegegner habe ihre Weisungen missachtet und damit einen Verlust in
zweistelliger Millionenhöhe verursacht. Dafür verlangt sie Schadenersatz.

B.
Am 30. Juni 2005 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Meilen Klage
mit dem Begehren, es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr Fr.
21'000'000.-- nebst Zins zu bezahlen. In der Replik reduzierte sie die
Klageforderung auf Fr. 14'371'990.--. Das Bezirksgericht schrieb mit Beschluss
vom 21. Oktober 2008 das Verfahren im Umfang, der den Betrag von Fr.
14'371'990.-- zuzüglich Zins seit 31. Mai 2001 überstieg, als durch Rückzug der
Klage erledigt an. Mit Urteil vom gleichen Datum wies es die Klage im
verbleibenden Umfang ab.

Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin Berufung an das Obergericht
des Kantons Zürich. Sie stellte den Hauptantrag auf Aufhebung des
erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht zur
Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung im Sinne des in der
Replik gestellten Antrags. Weiter stellte sie verschiedene Eventual- und
Subeventualanträge auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung
der Sache bzw. Gutheissung der Klage mit Bezug auf einzelne Teilforderungen.
Mit Beschluss vom 23. November 2010 trat das Obergericht auf einzelne Eventual-
und Subeventualanträge nicht ein und wies mit Urteil desselben Tages die Klage
ab.

Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. März 2012 wies das Kassationsgericht des
Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss und das
Urteil des Obergerichts erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es
darauf eintrat.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, es seien
Beschluss und Urteil des Obergerichts vom 23. November 2010 sowie der
Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 23. März 2012 aufzuheben und
die Sache in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 BGG zur Neubeurteilung und
namentlich zur Eröffnung eines Beweisverfahrens an die erste Instanz
zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Das Obergericht und das Kassationsgericht verzichteten auf
eine Vernehmlassung.

Die Beschwerdeführerin reichte eine Replik ein.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2012 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung gewährt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin präzisiert in der Begründung, ihre Beschwerde richte
sich gegen das Urteil des Obergerichts und den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts. Den Beschluss des Obergerichts erwähnt sie nicht. Aus
Gründen der Verfahrensökonomie beschränke sich die Beschwerde auf die Abweisung
des Hauptantrags auf Rückweisung an das Bezirksgericht durch die kantonalen
Instanzen, unter Ausschluss der in den kantonalen Rechtsmittelverfahren
ebenfalls geltend gemachten und abgelehnten Eventualanträge.

Entsprechend stellt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht keinen materiellen
Antrag, sondern verlangt nur die Rückweisung an das Bezirksgericht. Dieser
Antrag ist genügend, da das Bundesgericht, sollte es der Auffassung der
Beschwerdeführerin folgen, nicht reformatorisch entscheiden könnte, sondern das
Verfahren zur Durchführung eines Beweisverfahrens zurückweisen müsste.

Aus der erwähnten Präzisierung in der Beschwerdebegründung folgt indessen, dass
auf die Beschwerde insofern nicht eingetreten werden kann, als im
Rechtsbegehren auch die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 23.
November 2010 beantragt wird. Gegen diesen richtet sich die Beschwerde gemäss
den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht, und die
Beschwerdeführerin begründet denn auch nicht, weshalb das darin erfolgte
Nichteintreten auf die Eventual- und Subeventualanträge 3, 4 und 5
bundesrechtswidrig wäre.

2.
Die Beschwerdeführerin ficht sowohl das Urteil des Obergerichts vom 23.
November 2010 als auch den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 23.
März 2012 an. Dies ist zulässig (vgl. BGE 126 II 377 E. 8b). Die Beschwerde
wurde - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1
lit. a BGG - innert 30 Tagen seit Eröffnung des Zirkulationsbeschlusses des
Kassationsgerichts beim Bundesgericht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Da das
mitangefochtene Urteil des Obergerichts vor der Aufhebung von aArt. 100 Abs. 6
BGG per 1. Januar 2011 eröffnet wurde, findet diese Bestimmung noch Anwendung
auf das vorliegende Verfahren (vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO [SR 272]). Die Frist
für die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts begann somit erst mit
Eröffnung des Zirkularbeschlusses des Kassationsgerichts, und die Beschwerde an
das Bundesgericht wurde auch insoweit rechtzeitig erhoben.

3.
Das Urteil des Obergerichts ist allerdings nur insofern der Beschwerde
zugänglich, als es das Erfordernis der Letztinstanzlichkeit erfüllt, mithin für
die gegen dieses erhobenen Rügen kein kantonales Rechtsmittel mehr offen stand
(Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527). Mit kantonaler
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht konnte gemäss § 281 des
Gesetzes des Kantons Zürich über den Zivilprozess vom 13. Juni 1976 (aZPO/ZH)
geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des
Nichtigkeitsklägers auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes
(Ziff. 1), auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme
(Ziff. 2) oder auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (Ziff. 3).
Ausgeschlossen war die Nichtigkeitsbeschwerde, wenn der Entscheid dem Weiterzug
an das Bundesgericht unterlag und dieses den geltend gemachten Mangel frei
überprüfen konnte, wobei sie stets zulässig war, wenn eine Verletzung von Art.
8, 9, 29 oder 30 BV oder von Art. 6 EMRK geltend gemacht wurde (§ 285 Abs. 1
und 2 aZPO/ZH).

Das angefochtene Urteil des Obergerichts stellt demnach insoweit keinen
kantonal letztinstanzlichen Entscheid dar, als geltend gemacht wird, das
Obergericht habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt oder Normen des kantonalen Zivilprozessrechts
willkürlich angewendet. Entsprechende Rügen waren zwecks Ausschöpfung des
kantonalen Instanzenzugs dem Kassationsgericht zu unterbreiten (vgl. BGE 133
III 638 E. 2 S. 640); wenn diese - nach Auffassung der Beschwerdeführerin - vom
Kassationsgericht nicht richtig beurteilt wurden, hat sie dies in der
Beschwerde gegen den kassationsgerichtlichen Zirkulationsbeschluss zu rügen.
Auf entsprechende, direkt gegen das Urteil des Obergerichts gerichtete Rügen
kann nicht eingetreten werden.

Soweit die Beschwerdeführerin dagegen die Verletzung von Bundesrecht rügt, ist
das Urteil des Obergerichts ein letztinstanzlicher Entscheid. Die erhobene Rüge
einer Verletzung von Art. 8 ZGB durch das Obergericht ist daher zulässig.

4.
Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen,
andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Die Verletzung von Grundrechten kann
das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65
E. 1.3.1; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
Macht der Beschwerdeführer beispielsweise eine Verletzung von Art. 9 BV
geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid
sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S.
352).

Soweit sich die Beschwerde gegen den Entscheid einer ausserordentlichen
Rechtsmittelinstanz, wie hier des Kassationsgerichts, richtet, ist unter
Auseinandersetzung mit deren Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern diese Instanz
die gerügte Rechtsverletzung durch das vorher entscheidende Gericht zu Unrecht
verneint haben soll. Das Gebot, den kantonalen Instanzenzug auszuschöpfen,
hätte wenig Sinn, wenn das Bundesgericht die selben Rügen, die bereits im
kantonalen Rechtsmittelverfahren geprüft worden sind, einfach nochmals
behandeln würde, ohne dass die Begründung des letztinstanzlichen kantonalen
Entscheids in der Beschwerde substanziiert gerügt wird (BGE 125 I 492 E. 1a/cc
und E. 1b; 111 Ia 353 E. 1b S. 354).

Im Lichte dieser Begründungsanforderungen ist die Beschwerde zu prüfen. Diese
leidet am Mangel, dass die angeblichen Rechtsverletzungen kaum klar benannt und
die gegen das Urteil des Obergerichts bzw. den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts gerichteten Rügen nicht durchwegs auseinandergehalten
werden. Teilweise scheint sich die Kritik auch direkt an die Adresse des
Bezirksgerichts zu wenden, was ebenfalls unzulässig ist. Soweit ausreichend
begründete Rügen ausgemacht werden können, ist dazu was folgt auszuführen:

5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet vor allem, dass das Bezirksgericht kein
Beweisverfahren durchgeführt hat. Entsprechend stellte sie in der Berufung an
das Obergericht den Hauptantrag, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und
die Akten zur Durchführung eines Beweisverfahrens sowie zur Neubeurteilung im
Sinne des in der Replik gestellten Antrags an das Bezirksgericht
zurückzuweisen.

5.1 Das Obergericht trat auf das im Hauptantrag enthaltene Begehren auf
Rückweisung an das Bezirksgericht nicht ein. Es begründete das Nichteintreten
damit, dass eine Rückweisung an die Vorinstanz als Hauptantrag unter dem
Gesichtswinkel von § 270 aZPO/ZH unzulässig sei. Die Voraussetzungen, unter
denen die Rückweisung ausnahmsweise zulässig sei, seien nicht erfüllt.

Das Obergericht stützte seinen Entscheid in diesem Punkt demnach auf kantonales
Zivilprozessrecht. Die Rüge, dieses sei unrichtig bzw. willkürlich angewendet
worden, kann vorliegend mangels Letztinstanzlichkeit nicht gegenüber dem
Obergerichtsurteil erhoben werden (vgl. Erwägung 3). Auf die Kritik der
Beschwerdeführerin gegen die Argumentation des Obergerichts kann daher nicht
eingetreten werden.

5.2 Das Obergericht hielt die Berufung der Beschwerdeführerin für unbegründet
und wies die Klage ab. Die Beschwerdeführerin erblickt im Vorgehen des
Obergerichts, das einer Bestätigung der Auslassung eines Beweisverfahrens
gleichkomme, auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, das sowohl im
Bundesrecht (Art. 8 ZGB) als auch in der zürcherischen Zivilprozessordnung
gewährleistet sei. Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und des kantonalen Zivilprozessrechts ist
mangels Letztinstanzlichkeit gegenüber dem Obergerichtsurteil nicht statthaft
(vgl. Erwägung 3). Zulässig ist hingegen die Rüge einer Verletzung von Art. 8
ZGB.

Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei einen bundesrechtlichen Anspruch
darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden (BGE
132 III 222 E. 2.3 S. 226, 545 E. 3.3.2; 130 III 591 E. 5.4 S. 601), wenn ihr
Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts
entspricht (BGE 129 III 18 E. 2.6; 114 II 289 E. 2a S. 290). Der
bundesrechtliche Beweisführungsanspruch ist aber nicht ohne weiteres schon
deshalb verletzt, weil das Bezirksgericht kein Beweisverfahren nach
zürcherischem Zivilprozessrecht durchgeführt hat. Wenn es die Partei - wie
vorliegend offenbar die Beschwerdeführerin - bereits an einem substanziierten
Tatsachenvortrag mangeln lässt, kann und muss darüber kein Beweisverfahren
durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin tut jedenfalls nicht dar, über
welche substanziiert vorgetragenen, rechtserheblichen Behauptungen Beweis hätte
abgenommen werden müssen.

Die Beschwerdeführerin vermag demnach keine Verletzung von Bundesrecht,
insbesondere von Art. 8 ZGB, durch das Obergericht aufzuzeigen.

6.
Dem Kassationsgericht wirft die Beschwerdeführerin Willkür vor, weil es die
Nichtigkeitsbeschwerde mit Bezug auf den "Hauptstandpunkt" als nicht
hinreichend begründet betrachtete und auf diese insoweit nicht eintrat.

6.1 Das Kassationsgericht führte aus, die Beschwerdeführerin rüge, das
Bezirksgericht und das Obergericht seien auf Vorbringen in ihrer Klageschrift
vom 7. September 2005 nicht eingegangen. Sie rüge aber nicht, dasselbe gelte
auch für ihre Ausführungen in der Replik vom 12. November 2007. Die
Beschwerdeführerin gehe in ihrer Beschwerdeschrift auf die vom Obergericht
übernommenen und als zutreffend bezeichneten Erwägungen des Bezirksgerichts zum
Verhältnis zwischen sich widersprechenden Vorbringen in der Klageschrift und in
der Replik nicht ein und zeige damit nicht auf, dass und weshalb die
entsprechende Rechtsansicht der beiden Vorinstanzen, mithin dass die Replik
Vorrang habe, im vorliegenden Fall fehlerhaft sein sollte bzw. keine Anwendung
zu finden habe. Auch zeige sie nicht auf, dass die von ihr genannten
Ausführungen in der Klagebegründung einen von den Ausführungen in der Replik
unabhängigen Charakter aufwiesen und somit nicht zu denen gehörten, die gemäss
der Rechtsansicht der Vorinstanzen infolge des Vorrangs der später abgefassten
Replik unbeachtlich zu bleiben hätten.

6.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihren dagegen erhobenen Willkürvorwurf
damit, es sei unhaltbar, wenn das Kassationsgericht behaupte, dass sie nicht
auch bezüglich ihrer Ausführungen in der Replik gerügt habe, die Vorinstanzen
seien darauf nicht eingegangen. Die Liste der unbeachteten Vorbringen in ihrer
Nichtigkeitsbeschwerde verweise nämlich jeweils auf die relevanten Randziffern
in der Klageschrift und in der Replik.

Diese Argumentation verfängt nicht. Dass die Beschwerdeführerin bei den
einzelnen Klagepunkten, die sie in der Nichtigkeitsbeschwerde auflistete und
die angeblich nicht beachtet worden seien, neben den Randziffern in der
Klageschrift auch auf die entsprechenden Randziffern in der Replik (und
übrigens auch der Klageanwort und Duplik) verwies, ändert nichts daran, dass
sich die Beschwerdeführerin vor dem Kassationsgericht einzig über die
Nichtbeachtung der aufgelisteten, in "ihrer Klageschrift" geltend gemachten,
"Klagepunkte" beschwerte, ob sie sich zu diesen Klagepunkten nun sowohl in der
Klageschrift als auch in der Replik geäussert hatte. Dass sie auch die
Nichtbeachtung von eigenständigen Ausführungen in der Replik durch die
Vorinstanzen gerügt hätte, belegt die Beschwerdeführerin nicht. Die
beanstandete Erwägung des Kassationsgerichts ist damit nicht unhaltbar.

6.3 Ebensowenig weist die Beschwerdeführerin die Begründung für das
Nichteintreten auf die Nichtigkeitsbeschwerde in Bezug auf den Hauptstandpunkt
als willkürlich aus, indem sie behauptet, es gehe hier gar nicht um das
Verhältnis von Klage und Replik, die sie ja gerade als zutreffenend bezeichnet
habe. Entgegen ihrer Meinung geht es in diesem Zusammenhang sehr wohl um das
Verhältnis zwischen Klage und Replik, wozu das Kassationsgericht Ausführungen
der Beschwerdeführerin vermisste. Denn das Bezirksgericht liess diejenigen
Vorbringen in der Klage unbeachtet, die im Widerspruch zu späteren in der
Replik standen oder die auch aufgrund der Replik noch nicht restlos klar waren.
Das Obergericht schützte dieses Vorgehen. Das Kassationsgericht durfte daher zu
Recht verlangen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Nichtigkeitsbeschwerde
zu diesem Thema äussere, etwa indem sie dargelegt hätte, dass Ausführungen in
der Klage nicht berücksichtigt worden seien, die unabhängigen Charakter hatten
und nicht in Widerspruch zu Ausführungen in der Replik standen und auch die
erforderliche Klarheit aufwiesen. Solches hat sie aber unterlassen. Der
Willkürvorwurf erweist sich daher als unbegründet.

6.4 Sodann ist nicht zu erkennen, welche Rüge die Beschwerdeführerin mit ihren
Ausführungen in Ziffer 9 der Beschwerde unter dem Titel
"Substantiierungshinweise" gegenüber dem Kassationsgericht erheben will. Ihre
Kritik scheint sich an die Adresse des Bezirksgerichts zu richten. Darauf kann
im bundesgerichtlichen Verfahren nicht eingetreten werden (Erwägung 4). Im
Übrigen wurde schon erwähnt, dass, wenn das Bezirksgericht Vorbringen als nicht
hinreichend substanziiert betrachtete und daher dazu kein Beweisverfahren
eröffnete, daraus nicht auf eine Verletzung von Art. 8 ZGB geschlossen werden
kann (Erwägung 5).

6.5 Demnach trägt die Beschwerdeführerin auch gegenüber dem
Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts keine Rügen vor, denen Erfolg
beschieden wäre.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 40'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 50'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Kölz