Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.265/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_265/2012

Urteil vom 22. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Peter Altorfer und Dr. Roman Heiz,
Beschwerdegegnerin,

Y.________ Metallbau AG,
Schaffhauserstrasse 307, 8050 Zürich.

Gegenstand
Haftung des Werkeigentümers,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 20. März 2012.

Sachverhalt:

A.
A.________, die damals bei einer Tochtergesellschaft der X.________ AG
angestellt war, hatte am 7. März 2001 eine Besprechung in den
Büroräumlichkeiten der X.________ AG an der I.________-Strasse in Zürich.
Der Zugang zu diesen - nur dem Personal der X.________ AG offenstehenden -
Räumlichkeiten erfolgt durch vier sogenannte "Sicherheits-Rundschleusen"
(nachfolgend: Rundschleusen). Diese dienen der "vollautomatischen
Personenvereinzelung" auf kleinem Raum, so dass geschützte Bereiche in einem
Gebäude ausschliesslich von berechtigten Personen betreten und verlassen werden
können. Die einzelne Rundschleuse besteht aus zwei äusseren Seitenteilen und
einem inneren drehbaren 3/4-Zylinder. Durch Impuls des bauseitigen
Zutrittskontrollsystems dreht sich der elektromechanisch angetriebene innere
Zylinder um 180 Grad, womit der Eintritt in die Rundschleuse von aussen her
frei ist. Sobald die Person eingetreten ist, dreht sich der Zylinder wieder um
180 Grad, und der Zutritt zum Rauminneren ist frei. Die Rundschleuse kann von
beiden Seiten benutzt werden. Sie funktioniert von aussen mit einem
Leserkontakt und von innen mit einem Druckknopf, der rechts ausserhalb der
Schleuse auf einer Säule angebracht ist.
Um das Gebäude der X.________ AG nach der Besprechung zu verlassen, benutzte
A.________ eine der beiden mittleren Rundschleusen. Sie betätigte den
Druckknopf und betrat die Rundschleuse. Der Zylinder drehte sich darauf nicht
ordnungsgemäss, sondern stockte nach wenigen Zentimetern. A.________ betätigte
daraufhin (aus dem Inneren der Schleuse) nochmals den Druckknopf, wozu sie die
Hand aus der Rundschleuse streckte. Daraufhin bewegte sich der innere Zylinder
ein weiteres kleines Stück. Nachdem die Rundschleuse nun soweit geschlossen
war, dass A.________ den Zylinder nicht mehr nach hinten verlassen konnte,
drückte diese ein weiteres Mal auf den Knopf, worauf sich der innere Zylinder
weiter drehte. Die Hand von A.________ wurde zwischen dem inneren und dem
äusseren Zylinder eingeklemmt, wobei der Körper von A.________ eng an den
inneren Zylinder gepresst wurde.
A.________ rief um Hilfe, worauf der Portier B.________ zur Rundschleuse eilte
und den Austrittsknopf mindestens noch einmal drückte. In der Folge gelang es
A.________ trotz der fortschreitenden Drehbewegung, ihre Hand zwischen dem
inneren und dem äusseren Zylinder wieder herauszuziehen. Dadurch kam sie frei,
nachdem sich die Zylinder-Drehtüre einen Viertel bis einen Drittel gedreht
hatte. Der innere Zylinder drehte sich weiter und öffnete die Türe.

B.
Am 19. Mai 2005 machte A.________ beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage
gegen die X.________ AG anhängig. Sie begehrte, die X.________ AG sei zu
verurteilen, ihr als Genugtuung eine Summe von Fr. 50'000.-- nebst Zins zu
bezahlen, Mehrklage vorbehalten. Es sei davon Vormerk zu nehmen, "dass mit der
vorliegenden Klage ein Teil der Genugtuung eingeklagt" werde. Die X.________ AG
verkündete der Y.________ Metallbau AG den Streit und erhob Widerklage, auf die
das Handelsgericht mit Beschluss vom 31. März 2006 nicht eintrat.
Nach Durchführung eines einstweilen auf die (hauptsächlich den Unfallhergang
betreffenden) Beweissätze 1-7 und 23-29 beschränkten Beweisverfahrens wies das
Handelsgericht die Klage mit Urteil vom 20. März 2012 ab.

C.
A.________ (Beschwerdeführerin) beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das
Urteil des Handelsgerichts sei aufzuheben, soweit dadurch ihre Klage abgewiesen
werde. Die X.________ AG (Beschwerdegegnerin) sei zu verurteilen, ihr Fr.
50'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 7. März 2001 - Mehrklage vorbehalten -
zu bezahlen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass mit der vorliegenden Klage
lediglich ein Teil der Genugtuung eingeklagt werde. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung und/oder Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

D.
Mit Verfügung vom 26. November 2012 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen. In
der Folge überwies die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss
fristgerecht. Parallel zur Bezahlung des Kostenvorschusses stellte die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 den Antrag, die Verfügung
vom 26. November 2012 sei "wiedererwägungsweise dahingehend zu korrigieren,
dass die Beschwerde in Zivilsachen [...] nicht als gänzlich aussichtslos zu
betrachten und der Beschwerdeführerin dementsprechend für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei".

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil des Handelsgerichts ist ein verfahrensabschliessender
Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art.
75 Abs. 2 BGG. Sodann übersteigt der Streitwert die Grenze nach Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde - unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art.
42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich einzutreten.

2.
2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.1). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine
solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.2; 133 III 439 E.
3.2 S. 444).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten
will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen
erfüllt sein sollen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 135 I 19 E. 2.2.2; 133 II 249
E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1). Soweit der Beschwerdeführer den
Sachverhalt ergänzen will, hat er zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_275/2011 vom 20.
Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 III 539; 4A_214/2008 vom 9. Juli
2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570). Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3).
Zu beachten ist schliesslich, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des
Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder
gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1; 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2,
467 E. 3.1). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn
sie nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt, sondern
bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8
E. 2.1 S. 9; 116 Ia 85 E. 2b). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das
Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise
übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1; 120
Ia 31 E. 4b). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der
Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258
E. 1.3). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders
als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht
in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem
freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b).

3.
Die Vorinstanz prüfte den streitgegenständlichen Genugtuungsanspruch
hinsichtlich der verschiedenen Rechtsgrundlagen, auf welche die
Beschwerdeführerin ihn abstützte, nämlich Art. 58 OR (Haftung des
Werkeigentümers), Art. 55 OR (Haftung des Geschäftsherrn) sowie Art. 41 OR. Sie
verneinte eine Haftung der Beschwerdegegnerin.

4.
Die Beschwerdeführerin wendet sich in der Hauptsache gegen die Verneinung der
Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR.
4.1
4.1.1 Nach Art. 58 Abs. 1 OR haftet der Werkeigentümer für den Schaden, der
durch fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder durch mangelhaften Unterhalt des
Werks verursacht wird. Ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder mangelhaft
unterhalten ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel
liegt vor, wenn das Werk bei bestimmungsgemässem Gebrauch keine genügende
Sicherheit bietet (BGE 130 III 736 E. 1.3; 126 III 113 E. 2a/cc). Dabei
beurteilt sich die Frage, ob ein Werk mängelfrei oder mangelhaft ist, nach
objektiven Gesichtspunkten, unter Berücksichtigung dessen, was sich nach der
Lebenserfahrung am fraglichen Ort zutragen kann (BGE 123 III 306 E. 3b/aa; 122
III 229 E. 5a/bb S. 235; Urteil 4A_382/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 3).
Eine Schranke der Werkeigentümerhaftung bildet die Selbstverantwortung der
Benutzer. Der Werkeigentümer hat nicht jeder denkbaren Gefahr vorzubeugen. Er
darf Risiken ausser Acht lassen, die von den Benutzern des Werks oder von
Personen, die mit dem Werk in Berührung kommen, mit einem Mindestmass an
Vorsicht vermieden werden können (BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 742; 126 III 113 E.
2a/cc S. 116; 123 III 306 E. 3b/aa S. 311; 117 II 399 E. 2 S. 400). Ein
ausgefallenes, unwahrscheinliches Verhalten muss nicht einberechnet werden (BGE
130 III 736 E. 1.3 S. 742 mit Hinweisen).
Eine weitere Schranke der Haftpflicht bildet sodann die Zumutbarkeit. Zu
berücksichtigen ist, ob die Beseitigung allfälliger Mängel oder das Anbringen
von Sicherheitsvorrichtungen technisch möglich ist, und ob die entsprechenden
Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Benutzer und
dem Zweck des Werks stehen (BGE 126 III 113 E. 2a/cc S. 116; 123 III 306 E. 3b/
aa S. 311). Dem Werkeigentümer sind Aufwendungen nicht zuzumuten, die in keinem
Verhältnis zur Zweckbestimmung des Werks stehen (BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 742
mit weiteren Hinweisen).
Massgebend für die Beurteilung des Vorliegens eines Mangels ist zusammengefasst
die Zweckbestimmung des Werks, für welche Prüfung ein objektiver Massstab unter
Berücksichtigung der Selbstverantwortung der Benutzer zur Anwendung gelangt,
und die Zumutbarkeit der Beseitigung allfälliger Mängel unter dem Gesichtspunkt
der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Verhältnismässigkeit
(vgl. Urteil 4C.386/2004 vom 2. März 2005 E. 2.1).
4.1.2 Die Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR knüpft zunächst nicht an einen
konkreten Unfallhergang, sondern an das Vorliegen eines nach objektiven
Kriterien zu beurteilenden Werkmangels, wobei massgebend ist, ob das Werk bei
bestimmungsgemässem Gebrauch (oder bei einer vorhersehbaren Fehlnutzung)
genügende Sicherheit bietet. Ist diese Frage aufgrund des festgestellten
Sachverhalts zu verneinen, liegt ein Werkmangel vor, unabhängig davon, ob sich
der Geschädigte im konkreten Fall unvernünftig verhalten hat. Falls dieser
Werkmangel den Unfall bewirkt hat, das in Frage stehende schädigende Ereignis
bei vorsichtigem Verhalten des Benutzers aber nicht eingetreten wäre, ist erst
in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob ein haftungsausschliessendes oder
ein zur Schadenersatzreduktion führendes Selbstverschulden vorliegt (vgl.
Urteil 4A_244/2010 vom 12. Juli 2010 E. 2.1; OFTINGER/STARK, Schweizerisches
Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Band II/1, 4. Aufl. 1987, S. 210 Rz. 81).
4.1.3 Während die Feststellungen im angefochtenen Urteil hinsichtlich der
Ausgestaltung und Funktionsweise des Werks den Sachverhalt betreffen und das
Bundesgericht binden (Erwägung 2.2), besteht die Prüfung, welcher Grad an
Aufmerksamkeit erwartet werden darf und ob die tatsächlich getroffenen
Vorkehren unter diesem Gesichtspunkt ausreichen, um eine Gefahr für den
Benutzer auszuschliessen, in einer vom Bundesgericht überprüfbaren Wertung (BGE
117 II 399 E. 3d).

4.2 Hinsichtlich der Funktionsweise des Werks und des Unfallhergangs steht
folgendes fest:
Der Zweck der Rundschleusen an der I.________-Strasse ist die Passage von
Einzelpersonen. Ihr bestimmungsgemässer Gebrauch besteht darin, dass eine
Einzelperson nach Betätigung des Kartenlesers oder des Druckknopfs die Schleuse
betritt und alsdann den Drehvorgang des inneren Zylinders abwartet, bis dieser
den Zutritt zum anderen Gebäudeteil ermöglicht hat und der Benutzer die
Schleuse dort wieder verlassen kann. Der Benutzer hat nach Betätigung des
Druckknopfs sieben Sekunden Zeit, um die Rundschleuse zu betreten. Der Boden
des Inneren der Rundschleuse besteht aus einer Zweizonen-Kontaktmatte, deren
Kernzone einen Durchmesser von 30 cm und die Aussenzone einen solchen von 87 cm
aufweist. Zum Passieren der Rundschleuse muss der Benutzer mit beiden Füssen
die Kontaktmatte am Boden so betreten, dass er in der Kernzone den Ablauf des
Passierens auslöst, andernfalls die Schleuse gesperrt bleibt. Mit dem Betreten
der Kernzone bei einem Gewicht von 5 kg wird nämlich über die Elektrosteuerung
ein Elektromotor in Gang gesetzt, der mittels zweier Zahnräder die Rundschleuse
in die Drehbewegung bringt. Weiter wird durch einen in der Mitte der Decke
angebrachten Infrarot-Lichttaster die Anwesenheit des Benutzers in der Schleuse
kontrolliert.
Verändert der Benutzer der Rundschleuse während der Drehbewegung die
Fussstellung und betritt den äusseren Bereich der Kontaktmatte, erfolgt ein
Stopp, und die Rundtüre bleibt stehen. Beim Wiederbetreten der Kernzone bewegt
sich die Rundtüre weiter. Das wechselseitige unruhige Belasten der Kern- und
Aussenzone der Kontaktmatte bewirkt ein Wechselspiel Ein-Aus.
Der Eindruck der Beschwerdeführerin, die Rundtüre sei stecken geblieben, ist
denn nach der vorinstanzlichen Feststellung darauf zurückzuführen, dass sie
nicht mit beiden Füssen im Zentrum der Kontaktmatte stand. Ihre wechselseitige
unruhige Belastung der Kern- und Aussenzone der Kontaktmatte erzeugte aufgrund
der Funktionsweise der Rundschleuse einen wechselseitigen Befehl Ein-Aus und
verhinderte den normalen Ablauf des Drehvorgangs. Als die Beschwerdeführerin
den Zylinder nicht mehr nach hinten verlassen konnte und den Knopf aus dem
Schleuseninneren ein weiteres Mal drückte, drehte sich der innere Zylinder
weiter, und die Hand der Beschwerdeführerin wurde zwischen innerem und äusserem
Zylinder eingeklemmt, ohne dass ein Sicherungsmechanismus dafür gesorgt hätte,
dass der innere Zylinder zurückgeschwungen wäre oder zumindest die Drehbewegung
geendet hätte.

4.3 Die Vorinstanz kam nach ausführlicher Prüfung der Parteivorbringen und der
abgenommenen Beweise zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe weder das
Vorliegen eines Mangels in der Herstellung der Rundschleuse noch in deren
Unterhalt nachgewiesen. Sie führte aus, mit Bezug auf den mangelhaften
Unterhalt fehle es bereits an substanziierten Behauptungen. Hinsichtlich des
behaupteten Mangels bei der Herstellung der Rundschleuse sei zu beachten, dass
die Beschwerdeführerin die durchschnittlich zu erwartende Vorsicht bei der
bestimmungsgemässen Nutzung der Rundschleuse klar ausser Acht gelassen habe,
indem sie den Druckknopf aus dem Inneren der Rundschleuse willentlich ein
weiteres (drittes) Mal betätigt habe, als nur noch eine kleine Öffnung
verblieben sei, durch die sie ihre Hand hinausgestreckt habe. Für ein
derartiges Ausserachtlassen der elementaren Vorsicht habe der Werkeigentümer
nicht einzustehen. Unter diesen Umständen - so die Vorinstanz weiter - könnte
sich eine Haftung der Beschwerdegegnerin höchstens noch dann ergeben, wenn das
Werk auch für den bestimmungsgemässen bzw. vorsichtigen Gebrauch keine
genügende Sicherheit bieten würde. Das Vorliegen einer derartigen Sachlage
verneinte sie jedoch in der Folge: Sie erwog, der im Zeitpunkt des Unfalls
massgebende Stand der Technik für die Rundschleuse sei eingehalten worden, was
als starkes Indiz für die Mängelfreiheit zu werten sei. Das Szenario, dass ein
Benutzer einen Körperteil vom Körperzentrum weg aus der Schleuse strecke und
einklemme, sei zwar denkbar, aber - auch angesichts des Benutzerkreises von
Erwachsenen und der erhöhten Aufmerksamkeit infolge des charakteristischen
Zwecks der Rundschleuse - von nur geringer Wahrscheinlichkeit. Sodann befand
die Vorinstanz nach einlässlicher Prüfung, die von der Beschwerdeführerin
verlangten zusätzlichen Schutzmassnahmen seien für die Sicherheit beim
bestimmungsgemässen und durchschnittlich vorsichtigen Gebrauch nicht nötig
gewesen. Sie kam zum Schluss, nach dem Gesagten sei auch ein Mangel in der
Herstellung der Rundschleuse zu verneinen.
Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, diese vorinstanzliche Würdigung als
bundesrechtswidrig auszuweisen:

4.4 Sie rügt eine unrichtige Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffs des
Werkmangels.
4.4.1 Zur Begründung stellt sie den Unfallhergang ausführlich aus ihrer eigenen
Sicht dar und nennt zahlreiche unterbliebene "Schutzmassnahmen", die nach ihrer
Auffassung die Anlage sicherer gemacht und den Unfall verhindert hätten, so
namentlich eine "Information/ Piktogrammierung über die verdeckte
Funktionsweise 'Auslösen des Schliessvorgangs'", ein "Hinweisschild im Innern
der Schleuse zum Auslösen des Schliessvorgangs", ein "akustisches Signal bei
'Falschstehen'", eine "Notruftaste" oder ein "Stromnotschalter" sowie
"Lichtschranken" und "Kontaktleisten". Dabei verkennt sie über weite Strecken
die Begründungsanforderungen an die Beschwerde in Zivilsachen (Erwägung 2.),
indem sie sich darauf beschränkt, ihre bereits im kantonalen Verfahren
vorgebrachten Standpunkte zu wiederholen, und dabei den vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt nach Belieben ergänzt, ohne die einzelnen
Feststellungen in zulässiger Weise als fehlerhaft oder unvollständig zu rügen.
Soweit auf die entsprechende Kritik aus diesem Grund überhaupt eingetreten
werden kann, erweist sie sich aus den nachfolgenden Erwägungen als unbegründet:
4.4.2 Zunächst ist im Zusammenhang mit der Werkeigentümerhaftung allgemein zu
beachten, dass aus den nach erfolgtem Schadenseintritt gewonnenen Erkenntnissen
nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen eines Werkmangels geschlossen werden darf
(vgl. Urteil 4A_20/2009 vom 23. März 2009 E. 2.3.1 mit Hinweis). Vielmehr ist
für die Frage der Haftung nach Art. 58 OR wie gesehen unter Zugrundelegung
objektiver Kriterien rückblickend zu beurteilen, ob das Werk zum
Unfallzeitpunkt bei bestimmungsgemässem Gebrauch genügende Sicherheit bot (vgl.
Erwägung 4.1).
Dies verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie meint, dass die Aufzählung von
Schutzmassnahmen, die ihrer Ansicht nach ein Herausgreifen des Benutzers aus
dem Schleuseninneren respektive das Einklemmen von Körperteilen weniger
wahrscheinlich gemacht und insofern die Sicherheit der Rundschleuse erhöht
hätten, für sich alleine betrachtet einen Werkmangel zu belegen vermag. Dass
solches nicht genügt, erkannte auch die Vorinstanz: Sie ging zwar unter dem
Titel "Zumutbarkeit von Schutzmassnahmen" ausführlich auf die von der
Beschwerdeführerin verlangten Vorkehrungen ein und räumte unter anderem ein,
dass ein eindeutiger Hinweis auf die zentrierte Positionierung innerhalb der
Schleuse, etwa in Form des Aufdrucks eines Fusspaars in der Kernzone der
Kontaktmatte, hilfreich wäre, und weiter, dass sich ein auf das richtige
Betreten des inneren Kreises abgestimmtes akustisches Signal als geeignet
erweisen könnte, den Benutzer auf den Zusammenhang zwischen richtiger
Positionierung in der Schleuse und der Bewegung des inneren Zylinders
aufmerksam zu machen. Hierbei liess es die Vorinstanz jedoch zu Recht nicht
bewenden, sondern sie prüfte weiter, ob die Beschwerdegegnerin ohne die
genannten Sicherheitsvorkehrungen bei bestimmungsgemässer Nutzung mit einem
Verhalten in der Art des beschwerdeführerischen zu rechnen hatte und die
Massnahmen demnach für ein mängelfreies Werk auch notwendig waren. Sie
verneinte diese Frage unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in der
Überlegung, bei stockendem Drehvorgang der Rundschleuse hätte die
durchschnittlich vorsichtige Reaktion bereits ohne besonderen Hinweis oder ein
akustisches Signal in einem Hinterfragen bzw. Überprüfen der eigenen Position
innerhalb der Schleuse bestanden, womit ein Unfall vermieden worden wäre. Ein
Verhalten wie dasjenige der Beschwerdeführerin liege dagegen klar ausserhalb
des zu Erwartenden.
4.4.3 Mit der ausführlich begründeten vorinstanzlichen Beurteilung, wonach kein
Fehlverhalten eines vernünftigen Benutzers vorliege, mit dem die
Werkeigentümerin zu rechnen hatte, wogegen die Rundschleuse für den
bestimmungsgemässen bzw. vorsichtigen Gebrauch genügende Sicherheit geboten
habe, setzt sich die Beschwerdeführerin kaum auseinander, und sie verfehlt
gerade in diesem zentralen Punkt die Begründungsanforderungen an eine
Beschwerde in Zivilsachen (Erwägung 2.1). Ohnehin ist der vorinstanzliche
Schluss aber mit Blick auf den festgestellten Sachverhalt im Ergebnis nicht zu
beanstanden:
Er beruht insbesondere auf der Feststellung, dass der Benutzerkreis der
Rundschleuse auf erwachsene Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin beschränkt und
namentlich kein Publikumsverkehr gegeben sei. Mit Blick auf die Zweckbestimmung
der Rundschleuse folgerte die Vorinstanz daraus zu Recht, es bestünden keine
erhöhten Anforderungen an die Sicherheit des Werks.
Weiter hob die Vorinstanz insbesondere hervor, die Hand der Beschwerdeführerin
sei erst dann eingeklemmt worden, als sich die Rundschleuse soweit gedreht
gehabt habe, dass der Beschwerdeführerin ein Verlassen der Rundschleuse nicht
mehr möglich gewesen sei und "mithin nur noch ein schmaler Spalt zwischen dem
festen und dem beweglichen Zylinder" bestanden habe. Diese Feststellung rügt
die Beschwerdeführerin zwar als willkürlich, ohne diesen Vorwurf jedoch
nachvollziehbar zu begründen, womit es insofern bei dem von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt bleibt. Im Allgemeinen ist es jedenfalls ohne
Weiteres einleuchtend, dass bei Rundschleusen die Einklemmgefahr beim
Herausgreifen umso grösser ist, je kleiner die verbleibende Öffnung wird, da
entsprechend weniger Zeit zum Zurückziehen der Hand besteht. Diese Beziehung
ist auch für jeden Benutzer der Schleuse ersichtlich, was bedeutet, dass der
durchschnittliche Benutzer, wenn er überhaupt auf die Idee kommt, aus der
Rundschleuse hinaus den Druckknopf noch einmal zu betätigen, regelmässig die
Gefahr dieses Verhaltens spätestens dann erkennen wird, wenn nur noch ein
schmaler Spalt zum Herausgreifen verbleibt. Überzeugend ist in diesem
Zusammenhang sodann die Erwägung, wonach sich der durchschnittlich verständige
Benutzer, der bei einem anfänglichen Stocken des inneren Zylinders den
Druckknopf noch einmal drücke, bewusst sein müsse, dass er die Maschine
"mittels Umgehung zu überlisten versucht und sich in diesem Ausmass ausserhalb
der Gebrauchs- und Sicherheitserwartungen bewegt, welche für eine
bestimmungsgemässe Benutzung an das Werk bestehen". Dies gilt umso mehr, als
der ausserhalb der Schleuse platzierte Druckknopf gemäss der verbindlichen
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung "nur schwer erreichbar" war.
Ferner ist auch an den Ausführungen der Vorinstanz zu der von den Benutzern zu
erwartenden Selbstverantwortung bei der Nutzung der Rundschleuse nichts
auszusetzen. Gerade wenn sich dem Benutzer - wie die Vorinstanz konstatiert -
nicht ohne Weiteres erschliesst, worauf es für den Drehvorgang letztendlich
ankommt, ist von ihm angesichts des motorischen Antriebs der Rundschleuse
erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht zu erwarten. Er darf, wie die Vorinstanz
zutreffend erwog, nicht einfach darauf vertrauen, dass eine Lichtschranke oder
Kontaktleiste die Drehbewegung anhalten würde, auch wenn dies etwa bei
Personenaufzügen wohl regelmässig der Fall wäre.
Der demnach zutreffenden vorinstanzlichen Würdigung, wonach der Unfall mit
einem Mindestmass an Vorsicht verhindert worden wäre, vermag die
Beschwerdeführerin schliesslich auch nicht beizukommen, indem sie unter dem
Titel "Selbstverschulden" in unzulässiger Ergänzung des vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalts ausführt, sie habe "[v]om Betreten der Türe her"
gewusst, dass sich der innere Zylinder "erst nach einer gewissen Zeit nach dem
Drücken" wieder in Bewegung setzen würde, weshalb sie ihre Manipulation
gefahrlos habe durchführen können. Denn selbst wenn ein Benutzer der
Drehschleuse zunächst meinen sollte, die Drehbewegung werde nach Betätigung des
Druckknopfs zeitverzögert ausgelöst, wird er doch, wenn der Ablauf dann auf
einmal aus für ihn unerklärlichen Gründen stockt, mit einem Mindestmass an
Vorsicht zunächst sein Verständnis der Funktionsweise hinterfragen.
4.4.4 Nachdem somit die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die
Vorgehensweise der Beschwerdeführerin kein Fehlverhalten eines vernünftigen
Benutzers darstellt, mit dem die Beschwerdegegnerin als Werkeigentümerin zu
rechnen hatte, und davon, dass bei bestimmungsgemässem und vorsichtigem
Gebrauch keine Einklemmgefahr bestand, welche die Beschwerdegegnerin hätte
beheben müssen, kann die Beschwerdeführerin von vornherein nichts daraus
ableiten, dass sie ausführlich erläutert, weshalb der Unfall mit zusätzlichen
Schutzmassnahmen nicht passiert wäre. Nicht entschieden werden muss in diesem
Zusammenhang, ob die von der Beschwerdeführerin geforderten
Sicherheitsmassnahmen allenfalls dann erforderlich gewesen wären, wenn die
zwischen den Zylindern wirkenden Kräfte so gross gewesen wären, dass sie eine
gravierende Verletzungsgefahr für eingeklemmte Körperteile dargestellt hätten,
mithin bei "grosse[r] Gefährlichkeit des Werks", wie die Beschwerdeführerin
unter Berufung auf eine Reihe von publizierten Entscheiden des Bundesgerichts
vertritt. Dass aufgrund der Konstruktion der Rundschleuse schwere Schädigung
durch das Einklemmen von Körperteilen gedroht hätte, ist nämlich im
angefochtenen Urteil nicht festgestellt und wäre auch kaum mit der
Sachverhaltsfeststellung zu vereinbaren, wonach die Sicherheit der Rundschleuse
durch eine Kraft- und Energiebegrenzung gemäss der von der Eidgenössischen
Koordinationskommission für Arbeitssicherheit erarbeiteten Richtlinie Nr. 1511
für Türen, Tore und Fenster vom Januar 1992 (nachfolgend: EKAS-Richtlinie Nr.
1511) gewährleistet war. Die Einhaltung dieser Richtlinie wird in der
Beschwerde zwar in Abrede gestellt, jedoch nicht in zulässiger Form: Die
Beschwerdeführerin beschränkt sich insofern darauf, der vorinstanzlichen
Feststellung ihre eigene Interpretation gegenüberzustellen, womit sie die
Begründungsanforderungen an eine Sachverhaltsrüge verfehlt (Erwägung 2.2). Mit
ihren entsprechenden Ausführungen ist sie nicht zu hören, und es ist insofern
vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat.

4.5 Weiter rügt die Beschwerdeführerin willkürliche Sachverhaltsfeststellungen
mit Bezug auf die "Einklemmsituation der Beschwerdeführerin während der
Schleusendrehung" sowie die "Annahme der Beaufsichtigung der Schleuse durch
[den] Portier".
In beiden Punkten unterlässt sie es indessen, aufzuzeigen, inwiefern die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein soll.
Damit sind die Rügen bereits unzureichend begründet (Erwägung 2.2). Abgesehen
davon ist die in diesem Zusammenhang vorgetragene Kritik der Beschwerdeführerin
jedoch ohnehin von vornherein nicht geeignet, Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen:
Einerseits moniert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz führe im
angefochtenen Urteil aus, die Darstellung der konkreten Körperposition der
Beschwerdeführerin basiere auf deren eigenen Aussagen, weshalb sich daraus
keine Beweisergebnisse zu ihren Gunsten ableiten liessen. Dies, so die
Beschwerdeführerin, stehe im Widerspruch dazu, dass dieses "Element" gar nie
umstritten gewesen sei. Die Vorinstanz halte nämlich in der
Sachverhaltsdarstellung fest, es sei unstreitig, dass die Beschwerdeführerin
ihre Hand zwischen dem inneren und äusseren Zylinder eingeklemmt und sich der
innere Zylinder weiter gedreht habe, wodurch der Körper der Beschwerdeführerin
eng an den inneren Zylinder gepresst worden sei. Indessen bezog sich der von
der Beschwerdeführerin hervorgehobene Hinweis der Vorinstanz, dass die Aussagen
der Beschwerdeführerin keinen Beweis zu deren eigenen Gunsten erbringen
könnten, auf die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe "in der konkreten
Körperposition, in welcher sie sich nach dem Einklemmen befunden habe, die
erforderliche Gegenkraft nicht aufbringen können". Dass auch diese Aussage im
kantonalen Verfahren unbestritten gewesen wäre, tut die Beschwerdeführerin
nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
Andererseits beanstandet die Beschwerdeführerin einen Widerspruch zwischen der
vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Schleuse durch einen Portier
beaufsichtigt gewesen sei, und der Zeugenaussage des damaligen Portiers,
B.________, er habe den Personalschleusenbereich in 30-40 Metern Entfernung
kaum beachten müssen sowie weiter, die Anlage habe "von seinem Standort aus
versteckt hinter einer Glaswand gelegen". Inwiefern diese beiden Aussagen nicht
mit der konkret beanstandeten vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu
vereinbaren sein sollen, wonach "in Rufnähe" ein Portier zur Verfügung stehe,
ist nicht erkennbar.

4.6 Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin überzogene Anforderungen an die
Substanziierung früherer Unfallereignisse bei der Rundschleuse. Zur Begründung
gibt sie einen Abschnitt aus ihrer Replikschrift im kantonalen Verfahren
wieder, der von der Vorinstanz nicht richtig gewürdigt worden sei. Die
Vorinstanz ging im angefochtenen Urteil auf die zitierte Passage ein und
befand, die Beschwerdeführerin mache "keinerlei auch nur ansatzweise
substanziierten Ausführungen, es habe sich seit der Inbetriebnahme der Schleuse
im Jahr 1992 an dieser ein Vorfall ereignet, bei welchem ein Körperteil eines
Benutzers eingeklemmt worden sei." Pauschale Behauptungen, die Schleuse habe
verschiedentlich nicht korrekt funktioniert oder es sei zu Störungen des
Betriebs gekommen, reichten dazu nicht aus, müssten solcherlei Vorfälle doch
überhaupt nichts mit dem Einklemmen von Körperteilen zu tun haben. Inwiefern
die Vorinstanz damit einen zu strengen Massstab angelegt hätte, ist nicht zu
erkennen. Da in der Passage tatsächlich bloss von "Störungen" die Rede ist,
anlässlich derer jemand in der Drehtüre "stecken geblieben" sei, und keine
Behauptungen zu Vorfällen enthalten sind, bei denen ein Körperteil eines
Benutzers der Schleuse eingeklemmt worden wäre, ist es nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz die entsprechenden Ausführungen nicht als hinreichend
substanziierte Behauptung solcher Vorfälle genügen liess. Es gelingt der
Beschwerdeführerin damit nicht, überzogene Anforderungen an die Substanziierung
des Klagefundaments und damit eine Verletzung von Bundesrecht (dazu BGE 114 II
289 E. 2a S. 291) darzutun.
Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin eine Verletzung der - im
vorliegenden Verfahren noch kantonalrechtlichen (Art. 404 Abs. 1 ZPO [SR 272])
- richterlichen Fragepflicht aufzuzeigen, indem sie lediglich beiläufig
erwähnt, das Ausgeführte gelte "umso mehr, als keine entsprechenden
Substanziierungshinweise" erfolgt seien. Darauf ist bereits mangels einer
zulänglichen Beschwerdebegründung (Erwägung 2.1) nicht näher einzugehen.

4.7 Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine falsche Beweislastverteilung
"hinsichtlich von Mangelnachweisen". Die Vorinstanz habe ihr nämlich zu Unrecht
den Negativbeweis für die Nichtmöglichkeit der Rückdrehung der Schleuse gegen
eine Kraft von 100 N auferlegt.
Auch diese Rüge verfängt nicht: Die Vorinstanz hielt es "aufgrund der
abgenommenen Beweise" für erstellt, dass die Rundschleuse im Betrieb gegen eine
Kraft von 100 N zurückgedreht werden konnte. Mit diesem positiven
Beweisergebnis ist die Frage der Beweislastverteilung in diesem Punkt
gegenstandslos geworden, und die Berufung auf Art. 8 ZGB geht ins Leere (vgl.
BGE 134 II 235 E. 4.3.4.; 130 III 591 E. 5.4 S. 602).
Unbehelflich sind ferner auch die unter diesem Titel enthaltenen Ausführungen
der Beschwerdeführerin, die dahin gehen, die Vorinstanz habe ihren Aussagen
nicht die notwendige Beweiserheblichkeit attestiert. Damit kritisiert die
Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung, ohne den dafür
geltenden Begründungsanforderungen nachzukommen (Erwägung 2.2).

4.8 Schliesslich sieht die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie ihr Recht auf Beweis (Art.
8 ZGB, Art. 152 ZPO) verletzt.
Sie rügt zum einen, die Vorinstanz habe auf das Einholen des von ihr (der
Beschwerdeführerin) beantragten Ergänzungsgutachtens und einer Zeugenbefragung
von C.________ verzichtet. Sie unterlässt es jedoch, genau zu bezeichnen,
welche Behauptungen mit diesen Beweismitteln konkret hätten bewiesen werden
sollen. Stattdessen führt sie lediglich in genereller Weise aus, bei
Durchführung dieser Beweismassnahmen hätte die "Vorinstanz hinsichtlich der
Möglichkeit des Stoppens der Schleusenbewegung und des Rückdrehens der Schleuse
verlässliche Angaben zur Verfügung gehabt", "was wiederum eng mit der
Feststellung eines Werkmangels" zusammenhänge. Immerhin lässt der Kontext
dieser Ausführungen erahnen, dass es der Beschwerdeführerin um den Beweis ihrer
Behauptung geht, bei der Rundschleuse könnten Situationen auftreten, bei denen
es einer eingeklemmten Person nicht möglich sei, sich selbst zu befreien.
Inwiefern dieser behauptete Umstand allerdings für den Ausgang des Verfahrens
erheblich sein soll, erschliesst sich nicht aus der Beschwerde und ist auch
nicht ersichtlich: Die Vorinstanz kam nach ausführlicher Würdigung der
abgenommenen Beweise zum Ergebnis, da die für die Selbstbefreiung notwendige
Kraft von 100 N unter dem massgeblichen Grenzwert von 150 N gelegen habe, sei
die gemäss Art. 5.5.3 der EKAS-Richtlinie Nr. 1511 verlangte
Selbstbefreiungsmöglichkeit gewährleistet gewesen. Diesem Grenzwert liege die
Annahme zugrunde, eine Kraft von weniger als 150 N könne vom durchschnittlichen
Benutzer aufgebracht werden. Die Möglichkeit, dass eine Person je nach der
konkreten Position, in der sie sich befindet, trotz Unterschreitung des
Grenzwerts durch die Anlage ausnahmsweise nicht die erforderliche Kraft
aufbringen kann, um sich selber zu befreien, steht zu dieser Erwägung nicht im
Widerspruch, wie die Vorinstanz übrigens ausdrücklich und anhand eines
Beispiels erläuterte.
Zum anderen beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beschränkung
des Beweisverfahrens auf die Beweissätze 1-7 und 23-29, da sie dadurch nicht in
der Lage sei, "dem Bundesgericht die Frage der natürlichen Kausalität, des
Körperschadens und der damit verbundenen Erwerbsunfähigkeit als von der
Vorinstanz festgestellten Sachverhalt vorzulegen." Sie verkennt, dass Art. 8
ZGB der beweispflichtigen Partei lediglich einen Anspruch darauf gibt, für
rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden (BGE 130 III 591 E.
5.4 S. 601; 129 III 18 E. 2.6). Nachdem die Vorinstanz bereits das Vorliegen
eines Werkmangels (zu Recht) verneinte, hatte sie die weiteren
Haftungsvoraussetzungen mangels Rechtserheblichkeit nicht mehr zu prüfen. Daher
hat die Vorinstanz auch nicht gegen Art. 8 ZGB verstossen, wenn sie die
Beschwerdeführerin nicht zum Beweis ihrer Behauptungen betreffend Schaden und
Kausalzusammenhang zuliess.

5.
Lediglich am Rande beanstandet die Beschwerdeführerin die Ablehnung der Haftung
gestützt auf Art. 55 sowie Art. 41 OR. Sie moniert, die Vorinstanz habe die
entsprechende Schadenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin zu Unrecht verneint,
indem sie fälschlicherweise von einem nicht bestehenden Kausalzusammenhang
zwischen dem Verhalten des Portiers B.________ (verzögertes bzw. falsches
Eingreifen) und der Verletzung der Beschwerdeführerin ausgegangen sei.
Ihre diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich allerdings im Wesentlichen in
der Behauptung, die entsprechende vorinstanzliche Beweiswürdigung sei
unzutreffend respektive unzulässig. Es fehlen Erläuterungen dazu, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geradezu willkürlich sein oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen soll. Die Beschwerde
verfehlt auch in diesem Punkt die Begründungsanforderungen an eine
Sachverhaltsrüge (Erwägung 2.2). Insofern kann auf sie nicht eingetreten
werden.

6.
6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

6.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung
betreffend unentgeltliche Prozessführung, indem sie, wie sie es selbst
ausdrückt, "dem Bundesgericht noch einmal die rechtlichen Eckpunkte in dieser
Streitsache darleg[t]". Da sich die Beschwerdeführerin somit nicht auf
Verhältnisse beruft, die sich seit der ersten Verfügung geändert haben, kann
ihrem Gesuch von vornherein kein Erfolg beschieden sein (vgl. Urteil 5A_430/
2010 vom 13. August 2010 E. 2.4 mit Hinweisen). Der Vollständigkeit halber ist
lediglich zu erwähnen, dass alleine aus dem Umstand, dass die Klage vor der
ersten Instanz als nicht aussichtslos beurteilt wurde, nicht geschlossen werden
darf, dies müsse auch für die gegen das kantonale Urteil gerichtete Beschwerde
in Zivilsachen an das Bundesgericht gelten. Das Bundesgericht überprüft den
Prozessstoff unter Zugrundelegung des vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalts mit gemäss Art. 95-97 BGG beschränkter Kognition (Erwägung 2.).

6.3 Unter diesen Umständen wird die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort
erwuchs der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren kein
Aufwand, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Y.________ Metallbau AG und dem
Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Kölz