Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.259/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_259/2012

Urteil vom 13. September 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Kolly,
Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
handelnd durch B.________, und dieser
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ Versicherungen AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Rothenbühler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Haftung des Motorfahrzeughalters,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht,1. Kammer,
vom 13. März 2012.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) leidet an einer Lungen-Sarkoidose und
bezieht seit Dezember 1997 eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen
Invalidenversicherung.
Am 4. März 2000 wurde A.________ in eine Massenauffahrkollision verwickelt. Für
den Unfall verantwortlich war ein bei der Rechtsvorgängerin der X.________
Versicherungen AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) Haftpflichtversicherter. Seit
dem Unfall leidet A.________ zusätzlich an einer somatoformen Schmerzstörung.

B.
B.a Mit Klage vom 26. Juli 2006 beantragte A.________ dem Bezirksgericht Aarau,
die X.________ Versicherungen AG sei zu verpflichten, ihm einen Betrag von Fr.
23'525.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 1. Januar 2002 (Haushalt- und
Betreuungsschaden für den Zeitraum vom 4. März 2000 bis zum 31. Dezember 2001
inkl. Schadenszins per 31. Dezember 2001) zu bezahlen; mit präzisiertem
Rechtsbegehren behielt sich A.________ eine Mehrforderung vor.
Das Bezirksgericht Aarau hiess die Klage mit Urteil vom 20. Oktober 2010
teilweise gut und verurteilte die Beklagte, dem Kläger Fr. 18'181.60 zuzüglich
Zins von 5 % ab dem 4. August 2000 auf Fr. 4'166.40 sowie ab dem 3. Juli 2001
auf Fr. 14'015.20 zu bezahlen.
B.b In Gutheissung der Appellation der Beklagten, hob das Obergericht des
Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. März 2012 das Urteil des Bezirksgerichts
vollständig auf und wies die Klage ab. Im Wesentlichen hielt das Obergericht
fest, dass ein Haushaltschaden bereits vor dem Unfallereignis vom 4. März 2000
bestanden habe, für welchen die Beklagte nicht einzustehen habe. Der Kläger
habe den Nachweis einer zusätzlichen Beeinträchtigung bei der Haushaltsarbeit
durch den Unfall nicht erbracht, weshalb ihm kein weiterer Haushaltschaden
entstanden sei.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt
der Kläger dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau
vom 13. März 2012 sei aufzuheben und das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom
20. Oktober 2010 sei zu bestätigen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Beschwerde; die Vorinstanz hat auf
eine Vernehmlassung verzichtet.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht unaufgefordert eine Replik, die
Beschwerdegegnerin eine Duplik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit
Hinweisen).

2.
2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) in einer Zivilsache (Art. 72
Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer, der mit seinen Anträgen vor der Vorinstanz
unterlegen ist (Art. 76 Abs. 1 BGG), hat die Beschwerde rechtzeitig eingereicht
(Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.2 Die Beschwerde in Zivilsachen ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten
nur zulässig, wenn der Streitwert Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG). Vorliegend beträgt der Streitwert jedoch nur Fr. 18'181.60. Somit
erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, weshalb sich die
Beschwerde in Zivilsachen insofern als unzulässig erweist.

2.3 Die Beschwerde in Zivilsachen ist in diesem Fall nach Art. 74 Abs. 2 lit. a
BGG dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist in der
Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42
Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer beruft sich auf diese Bestimmung und behauptet, es würden
sich zwei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
2.3.1 Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist sehr
restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die
Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht,
handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE
135 III 1 E. 1.3 S. 4; 134 III 115 E. 1.2 S. 117; 133 III 493 E. 1.1 und 1.2 S.
495 f.). Die Voraussetzung ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines Interesse
besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine
einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit
Rechtssicherheit herzustellen. Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht
sodann beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein
kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu
beurteilen sein werden. Auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene
Rechtsfrage kann unter der Voraussetzung von grundsätzlicher Bedeutung sein,
dass sich die erneute Überprüfung aufdrängt (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 mit
Hinweisen).
2.3.2 Der Beschwerdeführer hält dafür, die "Behauptung des Obergerichts, wonach
Menschen mit einem Vorzustand grundsätzlich keinen neuen Schaden erleiden
können", müsse als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Verfahren der
Beschwerde in Zivilsachen beurteilt werden. Die Vorinstanz gehe damit davon
aus, dass jemand, der vor einem Unfallereignis bereits einen Haushaltschaden
erlitten habe, nicht zusätzlich einen weitergehenden Haushaltschaden erleiden
könne. Dabei weiche die Vorinstanz von der bundesgerichtlichen Praxis ab (BGE
113 II 86), womit die Vorinstanz Anlass gegeben habe, die bisherige Praxis des
Bundesgerichts zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerdeschrift selbst darauf hin, dass
es sich bei der Frage, ob Menschen mit einem Vorzustand einen neuen Schaden
erleiden können, bereits um eine entschiedene Rechtsfrage handelt, von welcher
nicht abzuweichen sei. Seine Auffassung, wonach die Vorinstanz grundsätzlich
gesagt hätte, dass ein jeder Vorzustand einen neuen Schaden ausschliessen
würde, findet im angefochtenen Entscheid keine Stütze. Dem Beschwerdeführer
kann nicht gefolgt werden und es ist im übrigen auch nicht erkennbar, inwiefern
das Obergericht der Auffassung gewesen wäre, die bundesgerichtliche Praxis
grundsätzlich in Frage zu stellen oder dass sonst ein Grund bestanden hätte,
die ständige Praxis zu überprüfen.
2.3.3 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die "Behauptung des Obergerichts,
wonach die Betreuung eines Kleinkindes nicht anstrengender sei, als die
Haushaltführung im engeren Sinne", sei als Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung zu verstehen. Die Vorinstanz stütze sich bei dieser Behauptung weder
auf ein Gutachten noch auf statistische Werte. Es handle sich dabei um eine
neue Rechtsfrage, die höchstrichterlich noch nie entschieden worden sei und
somit einer Klärung für künftige gleichartige Fälle bedürfe.
Der Beschwerde kann nicht entnommen werden, inwiefern sich in diesem
Zusammenhang eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen soll. Mit
dem Hinweis darauf, dass die Vorinstanz die angebliche Behauptung als
gerichtsnotorisch angesehen und daraus Folgerungen aufgrund der allgemeinen
Lebenserfahrung getroffen habe, weist der Beschwerdeführer selbst darauf hin,
dass es sich dabei um eine tatsächliche Frage und nicht um eine Rechtsfrage
handelt. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss behaupten wollte, das Obergericht
habe damit eine Normhypothese aufgestellt, weist er nicht nach, dass und
inwiefern die Auswirkungen einer derartigen Hypothese von allgemeiner Tragweite
sein könnten.

2.4 Da die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen nicht von
grundsätzlicher Bedeutung sind, kann auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht
eingetreten werden. Zulässig ist allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
(Art. 113 ff. BGG).

3.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht
kann die Verletzung eines Grundrechts nur prüfen, wenn eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG; vgl. auch BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Auf unzureichend
begründete Beschwerden ist nicht einzutreten.

3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in erster Linie auf das Willkürverbot
(Art. 9 BV) und rügt eine willkürliche Rechtsanwendung sowie eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.
Da der Beschwerdeführer Tat- und Rechtsfragen nicht auseinanderhält und sich
seine Ausführungen weitgehend in appellatorischer Kritik erschöpfen, erscheint
es höchst fraglich, ob auf die Rüge überhaupt eingetreten werden kann; die Rüge
ist jedenfalls nur insoweit zu behandeln, als wenigstens sinngemäss ersichtlich
ist, inwiefern Willkür vorliegen soll.
3.1.1 Die konstitutionelle Prädisposition der geschädigten Person kann nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als mitwirkender Zufall zu einer Kürzung des
Ersatzanspruchs führen und insofern die Schadensberechnung (Art. 42 OR) oder
die Bemessung des Schadenersatzes (Art. 43/44 OR) beeinflussen (BGE 113 II 86
E. 1b S. 90). Eine vorbestehende Gesundheitsschädigung, die sich auch ohne das
schädigende Ereignis ausgewirkt hätte, ist bei der Schadensberechnung zu
berücksichtigen; dem Haftpflichtigen ist nur der tatsächlich auf das Ereignis
zurückzuführende Schaden zurechenbar, für den er haftet. Wäre der Schaden
dagegen ohne den Unfall voraussichtlich überhaupt nicht eingetreten, so bleibt
der Haftpflichtige dafür auch dann voll verantwortlich, wenn der krankhafte
Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert
hat; dem Anteil der Prädisposition kann in diesem Fall im Rahmen von Art. 44 OR
Rechnung getragen werden (BGE 131 III 12 E. 4 S. 14 mit Hinweisen). Es ergibt
sich aus dieser Praxis ohne weiteres, dass der Haftpflichtige auch bei
vorbestehender Gesundheitsschädigung den tatsächlich auf das Ereignis
zurückzuführenden Schaden zu ersetzen hat.
Ob die - weitgehend schwer verständlichen - Erwägungen im angefochtenen
Entscheid gegenteilig zu verstehen sind, wie dies der Beschwerdeführer
vorbringt, kann offen bleiben, da sich die möglicherweise falsche
Rechtsauffassung der Vorinstanz auf das Ergebnis nicht ausgewirkt hat.
3.1.2 Der Beschwerdeführer beansprucht den Ersatz von Haushalt- und
Betreuungsschaden, welcher ihm aufgrund des Unfalls vom 4. März 2000 entstanden
ist.
Nach der Rechtsprechung kann nur diejenige Person Ersatz des entsprechenden
Schadens beanspruchen, welche ohne den Unfall überhaupt eine Haushaltstätigkeit
ausgeübt oder Kinder betreut hätte (vgl. Urteil 4A_463/2008 vom 20. April 2010
E. 4.8.2, nicht publ. in: BGE 136 III 310; Urteil 4C.166/2006 vom 25. August
2006 E. 5.1). Zur Substanziierung des Haushaltschadens sind daher konkrete
Vorbringen zum Haushalt, in dem der Geschädigte lebt, und zu den Aufgaben, die
ihm darin ohne den Unfall zugefallen wären, unerlässlich (vgl. Urteil 4C.166/
2006 vom 25. August 2006 E. 5.1); dies hat die ansprechende Person mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.
3.1.3 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang die Würdigung der
Zeugenaussage seiner Ehefrau bezüglich seiner Haushaltstätigkeit als
willkürlich. Er bringt insbesondere vor, die Vorinstanz habe einseitig auf die
Aussagen seiner Ehefrau abgestellt und damit in willkürlicher Weise einen
Haushaltschaden verneint. Er bringt jedoch nicht vor, dass er die konkreten
Haushalts- und Betreuungsarbeiten im Einzelnen prozesskonform behauptet und zum
Beweis verstellt habe, welche er ohne den Unfall vom 4. März 2000 erledigt
hätte.
3.1.4 Das erstinstanzliche Gericht hielt es für erwiesen, dass der
Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis im behaupteten Umfang Haushaltsarbeiten
ausgeführt habe; er habe im Haushalt mitgeholfen, geputzt, zusammen mit seiner
Ehefrau Wäsche gewaschen, gebügelt und habe sowohl im Garten wie auch im Haus
Arbeiten als Hauswart wahrgenommen. Gestützt auf das vom Beschwerdeführer
eingereichte private Gutachten über die Beeinträchtigung im Haushalt, sah sich
das erstinstanzliche Gericht in der Lage, die Beeinträchtigung im Haushalt und
der Betreuung des nach dem Unfall geborenen Kindes zu bemessen.
Dieser Beweiswürdigung ist die Vorinstanz jedoch nicht gefolgt. Sie hat
insbesondere das vom Beschwerdeführer eingereichte Haushaltsgutachten nicht als
überzeugend und schlüssig erachtet. Sie hat berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer nach diesem Gutachten auch nach dem Unfall vom 4. März 2000 -
wenn auch langsamer - mehr oder weniger alle Haushaltsarbeiten habe verrichten
können und zwar auch schwerere wie Betten beziehen, Putzarbeiten,
Wäschetransport und Aufhängen grosser Wäschestücke. Ebenso sei er imstande
gewesen, seine damals 16 kg schwere Tochter ins Auto und auf Spielgeräte zu
heben. Einzig bezüglich des Einölens des Holzbodens im Wohnzimmer, der
Vorhangpflege und des Schneidens von Efeu auf der Leiter sowie gewisser
Gartenarbeiten wurde festgehalten, dass der Kläger diese Arbeiten (überhaupt)
nicht mehr vornehmen könne, wobei zumindest hinsichtlich schwerer
handwerklicher Arbeiten vermerkt wurde, dass der Beschwerdeführer diese bereits
aufgrund seines vorbestehenden Lungenleidens nur noch eingeschränkt habe
bewältigen können.
So hielt die Vorinstanz auch gestützt auf die wörtlich zitierte Zeugenaussage
der Ehefrau des Beschwerdeführers fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor
dem Unfall wegen seiner Lungenkrankheit und den damit verbundenen Atemproblemen
bei der Haushaltstätigkeit nicht unerheblich eingeschränkt gewesen sei. Er habe
jedenfalls die anstrengenderen Tätigkeiten nur unter Einlegung von Pausen bzw.
mit grösserem Zeitaufwand zu erledigen vermögen.
Unter Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Haushaltsabklärung
einerseits und der Zeugenaussage seiner Ehefrau andererseits hat die Vorinstanz
sodann geschlossen, dass der Beschwerdeführer den Nachweis einer durch den
Unfall vom 4. März 2000 vergrösserten Einschränkung in der Haushaltstätigkeit
nicht erbracht habe, woran nichts ändere, dass sein Kind erst nach dem Unfall
geboren wurde.
3.1.5 Der Beschwerdeführer vermengt in der Begründung seiner Rechtsschrift die
Erwägungen der Vorinstanz zur konkreten Beweiswürdigung (E. 6.1) und die in E.
6.2 obiter dictum angefügten, schwer verständlichen allgemeinen Überlegungen,
wenn er versucht, einen Widerspruch zu konstruieren. Entgegen seiner Auffassung
ist die Würdigung der Beweise durch die Vorinstanz nicht schon deshalb
einseitig, weil sie zu seinen Lasten ausfällt, und es kann aus der
problematischen Beifügung der allgemeinen Überlegungen zum Haushaltschaden
weder ein innerer Widerspruch konstruiert, noch auf eine einseitige Würdigung
der konkreten Beweise geschlossen werden.
Der Rüge des Beschwerdeführers ist insbesondere nicht zu entnehmen, inwiefern
nicht vertretbar sein sollte, aus der im angefochtenen Entscheid wörtlich
wiedergegebenen Aussage seiner Ehefrau zu schliessen, dass er bereits vor dem
Unfall, aufgrund seiner Lungenkrankheit, keine anstrengenderen Arbeiten habe
ausführen können. Die Vorinstanz hat diesbezüglich verbindlich festgestellt,
dass der Beschwerdeführer, sowohl nach dem von ihm eingereichten
Haushaltsgutachten wie auch nach den Aussagen seiner Ehefrau, schwere
Haushaltsarbeiten überhaupt nicht mehr und die leichteren nur verlangsamt bzw.
unter Einschaltung von Pausen habe verrichten können. Wenn das Gericht dabei
der Aussage seiner Ehefrau über den Vorzustand mehr Gewicht eingeräumt hat als
der Beurteilung der Privatgutachterin - deren Aufgabe im übrigen die
Feststellung der Ursache nicht umfassen konnte -, kann diese Würdigung nicht
als geradezu nicht mehr vertretbar angesehen werden.
Die Vorinstanz ist nicht in Willkür verfallen, wenn sie den Nachweis der
zusätzlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bei der Haushaltsarbeit und
der Kinderbetreuung durch den Unfall vom 4. März 2000 nicht als erbracht ansah.

3.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe die
Begründungspflicht und damit den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Er bringt vor, die Vorinstanz habe im
angefochtenen Entscheid angefügt, dass die Aussage seiner Ehefrau
"einigermassen zu bezweifeln sei" ohne jedoch auszuführen, weshalb dies der
Fall sein sollte.
Die Vorinstanz hat in der obiter dictum angefügten Erwägung 6.2 unter anderem
bemerkt, dass die Aussagen der Ehefrau in der Zeugenbefragung, wonach der
Beschwerdeführer während der ganzen Ehe nie gearbeitet habe bzw. IV-Rentner
gewesen sei und natürlich in dieser Zeit im Haushalt geholfen habe,
einigermassen zu bezweifeln seien. Der Beschwerdeführer weist jedoch nicht aus,
inwiefern diese überflüssige Bemerkung der Vorinstanz für den Ausgang des
Verfahrens von Bedeutung sein könnte (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die vom behauptungs-
und beweisbelasteten Beschwerdeführer beigebrachten Beweise zur
Beeinträchtigung der Haushalts- und Kinderbetreuungstätigkeit hat die
Vorinstanz in Erwägung 6.1 des angefochtenen Entscheids konkret gewürdigt ohne
in Willkür zu verfallen. Der angefochtene Entscheid verletzt im Ergebnis das
Willkürverbot nicht und ist im entscheiderheblichen Teil - mit dem sich die
Beschwerde nicht auseinandersetzt - hinreichend begründet.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als
unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 66 Abs. 2 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze