Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.258/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_258/2012

Urteil vom 8. April 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Kolly,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Leemann.

1. Verfahrensbeteiligte
Bank X.________,
Nebenintervenientin und Beschwerdeführerin,
2. Bank A.Y.________ AG ,
Beklagte,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Robert Karrer und Matthew Reiter,
Brandschenkestrasse 90, Postfach, 8027 Zürich,

gegen

Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (vormals Treuhandanstalt
Berlin),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Niedermann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kontovertrag; Erfüllungsanspruch,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 20. März 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a
A.a.a Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (vormals
Treuhandanstalt Berlin; Klägerin, Beschwerdegegnerin) war mit der
Privatisierung der praktisch vollständig verstaatlichten Wirtschaft der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) betraut.
Ihre Entstehung geht auf die Zeit zwischen dem Fall der Berliner Mauer und den
ersten freien Wahlen zurück. Am 1. März 1990 fasste der Ministerrat der DDR den
"Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des
Volkseigentums". Damals stand noch nicht fest, was mit den staatlichen
Betrieben geschehen sollte. Nach den Wahlen zeichnete sich der Übergang zur
Marktwirtschaft nach westeuropäischem Vorbild ab. Am 17. Juni 1990 erliess die
Volkskammer der DDR das "Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des
volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz)". Bis zur Deutschen Wiedervereinigung
vom 3. Oktober 1990 war die Treuhandanstalt Berlin eine Anstalt des
öffentlichen Rechts der DDR. Mit dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland (BRD) und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom
31. August 1990 (Einigungsvertrag) wurde sie in die BRD überführt und ist heute
eine bundesunmittelbare öffentlich-rechtliche Anstalt der BRD.
Ihre umfangreichsten Aufgaben erfüllte die Klägerin zu Beginn der
Neunzigerjahre. Heute beschäftigt sie kein eigenes Personal mehr, sondern
besteht nur noch als Rechts- und Vermögensträgerin; ihre Aufgaben beschränken
sich nunmehr auf die wenigen verbliebenen Geschäfte im Zusammenhang mit der
Wiedervereinigung Deutschlands.
A.a.b Die Bank A.Y.________ AG (Beklagte) firmierte zunächst als Bank
B.Y.________ und nannte sich ab Dezember 1992 Bank C.Y.________. Sie war Anfang
der Neunzigerjahre eine Tochtergesellschaft der Bank Z.________ bzw. der Bank
Y.Y.________. Heute ist sie eine Tochtergesellschaft der Bank Q.________.
Die Bank X.________ (Nebenintervenientin, Beschwerdeführerin) mit Sitz in Wien
ist die Rechtsnachfolgerin der Bank Z.________, die im Oktober 1991 durch
Fusion in der Bank Y.Y.________ aufging. Nach weiteren Zusammenschlüssen trägt
sie die heutige Firma. Die Nebenintervenientin hat sich gegenüber der Beklagten
verpflichtet, sie für den Prozessausgang schadlos zu halten, weil die
Initiative für das zu beurteilende Geschäft seinerzeit von der Bank Z.________
ausgegangen war.
A.a.c R.________ und S.________ sind zwei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung mit Sitz in Berlin. R.________ wurde in den Fünfzigerjahren, S.________
in den Achtzigerjahren des 20. Jahrhunderts nach dem Recht der DDR gegründet.
Beide Gesellschaften waren im Aussenhandel tätig, insbesondere im Handel mit
Österreich. D.________ war Anfang der Neunzigerjahre alleinige Gesellschafterin
dieser beiden Gesellschaften. Sie wohnte in Wien und war im Handel mit Staaten
des damaligen Ostblocks tätig. Gemäss der Klägerin soll sie über ausgezeichnete
Kontakte zu ranghohen Funktionären der Sozialistischen Einheitspartei
Deutschlands (SED) und der Kommunistischen Partei Österreichs (KPÖ) verfügt
haben.
Als Gründer von R.________ waren Prof. Dr. E.________ und F.________
aufgetreten. Beide waren österreichische Staatsangehörige und gehörten der
Kommunistischen Partei Österreichs an. Der Gesellschaftsvertrag datiert vom 31.
Mai 1951. Auch die späteren Gesellschafter, namentlich D.________, waren
österreichische Staatsangehörige, die der KPÖ nahestanden. Von ihrer Gründung
bis zur Wiedervereinigung Deutschlands war R.________ eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung nach dem Recht der DDR mit Sitz in Ost-Berlin.
S.________ wurde am 3. April 1981 von D.________ und G.________ gegründet. Wie
R.________ war auch S.________ eine GmbH mit Sitz in Ost-Berlin. Auch bezüglich
S.________ ist nicht strittig, dass ihre formellen Gesellschafter und Organe
österreichische Kommunisten waren.
R.________ und S.________ waren im Aussenhandel der DDR tätig, insbesondere im
Aussenhandel mit Österreich. Sie gehörten damit zu jenen Unternehmen, die
Einnahmen in westlichen Währungen erzielten. Neben Exportgeschäften führte auch
die Vertretung westlicher Unternehmen, die Geschäfte mit Unternehmen der DDR
tätigen wollten, zu Provisionseinnahmen in frei konvertierbaren Währungen.
A.b Am 18. März 1990 erfolgte erstmals eine freie Wahl der Volkskammer der DDR.
Daraus resultierte, den klaren Mehrheitsverhältnissen entsprechend, eine grosse
Regierungskoalition von ideologisch nach Westdeutschland (Bundesrepublik
Deutschland und West-Berlin) ausgerichteten und demokratischen und
rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten Parteien.
Das sehr grosse Vermögen der SED bzw. in der Folge der SED-PDS (Partei des
Demokratischen Sozialismus) und in weit geringerem Ausmass das Vermögen der
weiteren staatsnahen Parteien und Massenorganisationen beeinträchtigte die
Chancengleichheit der Parteien. Namentlich bei der SED stellte sich wegen der
engen Verflechtung mit dem Staat zudem die Frage, inwiefern deren Vermögen dem
Staat zusteht und inwiefern es als privates Vermögen den verbliebenen
Mitgliedern der SED-PDS zu überlassen war. Sodann war Vermögen aus
entschädigungslosen Enteignungen den früher Berechtigten zurückzuerstatten. Das
Beanspruchen des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen war auch mit
einem praktischen Problem verbunden. Die leitenden Personen innerhalb der SED
hatten gegenüber Regierung und Parlament einen Informationsvorsprung, indem sie
wussten, wo sich welche Vermögenswerte der Partei befanden. Sie konnten es
deshalb beiseiteschaffen, um es dem Zugriff des Staates zu entziehen. Das
geschah teils zur persönlichen Bereicherung, teils mit dem Ziel, das Vermögen
der Partei zu erhalten.
Vor diesem Hintergrund beschloss die Volkskammer der DDR am 31. Mai 1990 eine
Ergänzung des Parteiengesetzes (PartG DDR) und damit eine Unterstellung des
Vermögens der Parteien und der mit ihnen verbundenen Organisationen,
juristischen Personen und Massenorganisationen unter treuhänderische
Verwaltung. Die beiden neuen Bestimmungen wurden durch den Einigungsvertrag vom
31. August 1990 Bestandteil des Rechts des vereinigten Deutschlands. Die
Bestimmungen von § 20a und § 20b PartG DDR lauten in der heute gültigen Fassung
wie folgt:
"§ 20a
(1) Die Parteien und die ihnen verbundenen Organisationen, juristischen
Personen und Massenorganisationen haben vollständig Rechenschaft zu legen,
a) welche Vermögenswerte seit dem 8. Mai 1945 in ihr Vermögen oder das einer
Vorgänger- oder Nachfolgeorganisation durch Erwerb, Enteignung oder auf
sonstige Weise gelangt sind oder veräussert, verschenkt oder auf sonstige Weise
abgegeben wurde;
b) insbesondere ist eine Vermögensübersicht nach dem Stand vom 7. Oktober 1989
sowie über die seitdem erfolgten Veränderungen zu erstellen.
(2) Die Rechenschaftspflicht erstreckt sich auf sämtliche Vorgänge und
Unterlagen, die für die Beurteilung der Vermögenssituation von Bedeutung sein
können, insbesondere auch auf rechtliche, wirtschaftliche oder sonstige
Beteiligungen an Unternehmen und geschäftliche Verbindungen, auch wenn sie über
andere natürliche oder juristische Personen abgewickelt wurden, wobei eine
wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist."
"§ 20b
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes können die Parteien und die ihnen
verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen
Vermögensveränderungen wirksam nur mit Zustimmung der Bundesanstalt für
vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder deren Rechtsnachfolger vornehmen.
(2) Zur Sicherung von Vermögenswerten von Parteien oder ihnen verbundenen
Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen wird das
Vermögen der Parteien und der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen
Personen und Massenorganisationen, das am 7. Oktober 1989 bestanden oder
seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist, unter treuhänderische
Verwaltung gestellt.
(3) Die treuhänderische Verwaltung wird von der Bundesanstalt für
vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder deren Rechtsnachfolger wahrgenommen.
Diese führt das Vermögen an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger
zurück. Soweit dies nicht möglich ist, ist das Vermögen zugunsten
gemeinnütziger Zwecke, insbesondere der wirtschaftlichen Umstrukturierung, in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu verwenden. Nur
soweit Vermögen nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen im
Sinne des Grundgesetzes erworben worden ist, wird es den Parteien und den in §
20a Abs. 1 genannten Institutionen wieder zur Verfügung gestellt.
(4) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern kann das
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die treuhänderische Verwaltung nach den Absätzen 2 und 3 auf eine
Stelle des Bundes oder eine juristische Person des Privatrechts übertragen. Die
Rechts- und Fachaufsicht obliegt dem Bundesministerium der Finanzen, das die
Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahrnimmt."
A.c Im Zentrum des Verfahrens steht ein Bankgeschäft, das die Beklagte und die
Nebenintervenientin auf Wunsch von D.________ durchgeführt hatten. R.________
und S.________ führten seit 1982 Konten bei der Bank Z.________. Das Geld lag
im Wesentlichen bereits vor dem Fall der Berliner Mauer auf diesen Konten in
Wien. D.________ wandte sich im Hinblick auf die strittige Transaktion im
Sommer 1990 an H.________, den Vorstandsvorsitzenden der Bank Z.________.
Dieser betraute I.________, den Treasurer der Bank Z.________, mit dem
Geschäft. I.________ wiederum kontaktierte im März oder April 1991 J.________,
Direktor der Beklagten in Zürich, und erkundigte sich nach den für eine
Kontoeröffnung notwendigen Unterlagen.
D.________ eröffnete im Mai 1991 namens der R.________ bei der Beklagten das
Konto Nr. .... und namens der S.________ das Konto Nr. .... Dazu sprach sie
nicht persönlich bei der Beklagten in Zürich vor. Sie unterzeichnete die beiden
Kontoeröffnungsanträge am 14. Mai 1991 in Wien; I.________ übermittelte die
Kontoeröffnungsunterlagen mit Schreiben vom 15. Mai 1991 an J.________ in
Zürich. Die Kontoverträge enthalten unstrittig eine gültige Rechtswahlklausel
zugunsten des schweizerischen Rechts.
Der Beklagten lagen je drei Dokumente vor, die etwas über R.________ und
S.________ aussagten: ein Handelsregisterauszug, eine Gesellschafterliste und
das "Formular A". Die Gesellschafterlisten datieren vom 28. Januar 1988
(S.________) bzw. vom 17. Februar 1988 (R.________) und sind an den Rat des
Stadtbezirks Berlin-Mitte adressiert. Der von der Beklagten eingereichte
Handelsregisterauszug von R.________ datiert vom 12. Juli 1984, jener von
S.________ vom 11. Juni 1990. Der Stempel der Registerbehörde (Rat des
Stadtbezirks Berlin-Mitte) trägt noch auf beiden Auszügen das Wappen der DDR
mit Hammer, Zirkel und Ährenkranz. Gemäss dem Handelsregisterauszug und der
Gesellschafterliste sind R.________ und S.________ Einpersonengesellschaften
von D.________. Sie ist deren Geschäftsführerin und hält das gesamte
Stammkapital von DDM 50'000.-- (R.________) bzw. DDM 100'000.-- (S.________).
Bereits damals sah die Sorgfaltspflichtvereinbarung der Bankiervereinigung in
bestimmten Fällen vor, den Bankkunden zu einer Erklärung über die
wirtschaftliche Berechtigung an den eingebrachten Geldern ("Formular A") zu
veranlassen. D.________ hat namens der R.________ und der S.________ erklärt,
die Kontoinhaber selbst, also R.________ bzw. S.________ seien an den zu
eröffnenden Konten wirtschaftlich berechtigt.
A.d R.________ hatte bei der Bank Z.________ ein Konto mit der Nummer ...., das
Konto von S.________ bei der Bank Z.________ hatte die Nummer ..... D.________
liess das Geld von diesen Konten bei der Bank Z.________ auf die neu eröffneten
Zürcher Konten .... (R.________) und ..... (S.________) bei der Beklagten
übertragen. Die Übertragung erfolgte über das Konto der Beklagten bei der Bank
Z.________ (Konto Nr. ....). In einem ersten Schritt buchte die Bank Z.________
das Geld jeweils auf den von ihr geführten Konten von R.________ (Nr. ....) und
S.________ (Nr. ....) ab und schrieb die Beträge dem Konto der Beklagten bei
der Bank Z.________ (Nr. ....) gut. Daraufhin schrieb die Beklagte die Beträge
den von ihr geführten Konten von R.________ (Nr. ....) bzw. S.________ (Nr.
....) gut. Aus den Gutschriftsanzeigen der Beklagten geht hervor, dass
R.________ bzw. S.________ die Gutschrift jeweils selbst veranlasst hatten.
Auf den Konten von R.________ bzw. S.________ bei der Beklagten gingen die
folgenden Zahlungen ein (Umrechnung zum Wechselkurs von acht Schilling pro
Franken zur Veranschaulichung der Grössenordnung):
Konto von R.________ (Nr. ....)
Buchungsdatum
Gutschrift in ATS
umgerechnet in Fr.
22.05.1991
386'000'000.00
48'250'000.00
26.08.1991
2'582'400.00
322'800.00
03.09.1991
409'186'000.00
51'148'250.00
22.10.1991
55'000'000.00
6'875'000.00
22.10.1991
45'000'000.00
5'625'000.00
04.11.1991
50'065'170.88
6'258'146.36
09.01.1992
1'449'753.47
181'219.18
03.02.1992
4'160.00
520.00

ATS 949'287'484.35
Fr. 118'660'935.54

Der Zahlungseingang vom 26. August 1991 stammt aus der Einlösung eines Checks,
jener vom 3. Februar 1992 von der S.________. Die übrigen sieben
Zahlungseingänge entsprechen dem geschilderten Schema.
Konto von S.________ (Nr. ....)
Buchungsdatum
Gutschrift in ATS
umgerechnet in Fr.
23.05.1991
42'000'000.00
5'250'000.00
29.05.1991
35'000'000.00
4'375'000.00
30.12.1991
127'306'001.19
15'913'250.15
11.07.1991
150'352'926.22
18'794'115.78
23.08.1991
99'100'000.00
12'387'500.00
03.09.1991
184'485'000.00
23'060'625.00
22.10.1991
85'000'000.00
10'625'000.00
22.10.1991
75'000'000.00
9'375'000.00
08.11.1991
233'894.56
29'236.82
11.11.1991
6'391'164.59
798'895.57

ATS 804'868'986.56
Fr. 100'608'623.32

Die Beklagte hat mit dem Einverständnis von D.________ Gelder von den beiden
Zürcher Konten abgebucht, in eigenem Namen und auf Rechnung von R.________ bzw.
S.________ angelegt und den abgebuchten Betrag mit den Erträgen aus der
Treuhandanlage wieder den Konten der beiden Gesellschaften gutgeschrieben. Die
meisten Positionen auf den Zürcher Kontoauszügen sind solche Ab- und
Rückbuchungen.
A.e Zwischen dem 24. Juni 1991 und dem 4. Februar 1992 hat die Beklagte die
übertragenen Gelder in den Räumlichkeiten ihrer Muttergesellschaft in 51
Tranchen von je ATS 20 Mio. bis 60 Mio. (umgerechnet ca. Fr. 2.5 Mio. bis 7.5
Mio.) bar an D.________ ausbezahlt. Diese hat die Geldscheine in der Kasse der
Bank Z.________ aufbewahren lassen. Die Beklagte hat die Banknoten jeweils
gegen eine Kommission von 1 o/oo bei der Bank Z.________ beschafft. Die Bank
Z.________ hat den Barbetrag zuzüglich der Kommission von 1 o/oo dem Konto der
Beklagten bei der Bank Z.________ (Nr. ....) belastet. Die Beklagte hat
R.________ und S.________ eine weitere Kommission von 1.5 o/oo verrechnet.
Insgesamt kosteten R.________ und S.________ die Barbezüge also 2.5 o/oo an
Kommissionen.
Zu Lasten des Kontos Nr. .... von R.________ bezog D.________ zwischen dem 28.
Juni 1991 und dem 10. Januar 1992 in 27 Tranchen insgesamt ATS 954'292'153.47,
wofür Kommissionen im Gesamtbetrag von ATS 2'375'650.-- verrechnet wurden. Zu
Lasten des Kontos Nr. .... von S.________ bezog sie zwischen dem 24. Juni 1991
und dem 4. Februar 1992 in 24 Tranchen insgesamt ATS 807'527'534.--, wobei
Kommissionen im Betrag von ATS 2'018'818.50 anfielen.
Insgesamt erfolgten somit folgende Barbezüge mit entsprechenden Kommissionen
(in ATS):

R.________
S.________
Zusammen
Barbezüge
954'292'153.47
807'527'534.00
1'761'819'687.47
Kommissionen
2'375'650.00
2'018'818.50
4'394'468.50
Total
956'667'803.47
809'546'352.50
ATS 1'766'214'155.97

Die Summe aller Barbezüge und Kommissionen entspricht dem Betrag, den die
Klägerin von der Beklagten verlangt. Zins fordert die Klägerin für R.________
und S.________ je seit dem letzten Barbezug, d.h. ab dem 10. Januar 1992
(R.________) bzw. dem 4. Februar 1992 (S.________).
D.________ hat die Belege jeweils in Wien unterzeichnet. Eine Geldübergabe, bei
der sie Banknoten behändigt hätte, erfolgte jedoch nicht. Die Bank Z.________
bewahrte das Geld in ihrer Kasse für D.________ auf.
A.f D.________ hat die abgehobenen Gelder grösstenteils in anonymen Sparbüchern
und sogenannten Juxtenbons angelegt. Damit hatte es D.________ in der Hand, die
Berechtigung an den bei der Bank Z.________ deponierten Werten ohne Mitwirkung
der Bank und ohne dokumentarische Spur auf beliebige Dritte zu übertragen, wie
bei einem Inhaberpapier schweizerischen Rechts. Bezüglich eines kleinen Teils
des Geldes (ATS 2'530'000.--) verliert sich die Spur mit der Barauszahlung. Die
eröffneten Sparbücher und Juxtenbons lassen sich weder vom Datum noch vom
Betrag her bestimmten Barbezügen von D.________ zuordnen.
A.g Es liegen rechtskräftige Entscheide der deutschen Verwaltungsrechtspflege
vor, wonach S.________ und R.________ der treuhänderischen Verwaltung durch die
Klägerin nach Massgabe des Parteiengesetzes unterstehen. Während der fraglichen
Transaktion waren die Abklärungen bezüglich der R.________ bereits im Gange.
Mit der S.________ befasste sich die Klägerin erst nach der Saldierung der
Zürcher Konten. Die Entscheide über die Anwendbarkeit des Parteiengesetzes der
DDR auf R.________, S.________ und die Stammanteile von D.________ sind rund
ein Jahrzehnt später in Rechtskraft erwachsen.
Bezüglich der R.________ hat die Unabhängige Kommission zur Überprüfung des
Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR der Klägerin mit
Schreiben vom 26. November 1991 mitgeteilt, die R.________ falle unter die
Regelung des Parteiengesetzes. Die Klägerin hat am 14. Januar 1992 mit zwei
separaten Verfügungen festgestellt, dass das Vermögen der R.________ und die
von D.________ als Alleingesellschafterin ausgeübten Rechte an der R.________
unter die Regelung des Parteigesetzes fallen. Nach langwierigen
Rechtsstreitigkeiten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin in zwei Urteilen vom
23. September 2003 die Anwendbarkeit des Parteiengesetzes bestätigt. Ein Urteil
erging gegen D.________ bezüglich ihrer Rechte an der R.________, eines gegen
die R.________ selbst. Die Urteile vom 23. September 2003 sind rechtskräftig.
Am 28. Juli 1992 hat die Unabhängige Kommission der Klägerin mitgeteilt, die
S.________ falle unter die Regelung des Parteiengesetzes. Am 11. Februar 1993
erliess die Klägerin entsprechende Verfügungen gegen D.________ und die
S.________. Es folgten ebenfalls langwierige Rechtsstreitigkeiten; D.________
und die S.________ zogen ihre Anfechtungsklagen gegen die Verfügungen der
Klägerin im Jahr 2006 schliesslich zurück.

B.
B.a Am 29. Juni 1994 reichte die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben beim Bezirksgericht Zürich Klage ein mit den folgenden
Rechtsbegehren:
"Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Oe Sch 1'766'214'155.97 nebst
Zins zu 5% auf Oe Sch 956'667'803.47 seit dem 10. Januar 1992 sowie auf Oe Sch
809'546'352.50 seit dem 4. Februar 1992 zu bezahlen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Nachdem das Verfahren bis zur rechtkräftigen Erledigung der Verfahren in
Deutschland betreffend die treuhänderische Verwaltung von R.________ und
S.________ durch die Klägerin während acht Jahren sistiert war, nahm das
Bezirksgericht den Prozess mit Beschluss vom 25. Januar 2005 wieder auf.
Mit Urteil vom 25. Juni 2008 wies das Bezirksgericht Zürich die Klage im
Wesentlichen ab, verpflichtete die Beklagte jedoch zur Rückzahlung der
Kommissionen für die Barbezüge von insgesamt ATS 4'394'468.50 bzw. nunmehr EUR
319'358.48 nebst Zins.
B.b Die Klägerin erklärte gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 25. Juni
2008 Berufung. Die Beklagte entschlug sich der Prozessführung; an ihrer Stelle
führte die Nebenintervenientin, damals noch die Muttergesellschaft der
Beklagten, den Prozess weiter; sie erklärte Anschlussberufung.
Mit Urteil vom 25. März 2010 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die Klage
gut. Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde der Nebenintervenientin hatte
Erfolg: Das Kassationsgericht das Kantons Zürich hob das obergerichtliche
Urteil mit Zirkulationsbeschluss vom 30. November 2011 auf und wies die Sache
an das Obergericht zurück.
Noch während des kassationsgerichtlichen Verfahrens hatte die
Nebenintervenientin am 1. Februar 2011 beim Obergericht des Kantons Zürich
wegen angeblicher Entdeckung neuer Tatsachen die Revision des obergerichtlichen
Urteils verlangt. Mit Verfügung vom 2. Mai 2011 wurde das Revisionsverfahren
unter Hinweis auf das damals noch hängige Beschwerdeverfahren sistiert. Nach
Vorliegen des kassationsgerichtlichen Entscheids wurden die Parteien dazu
angehört, wie mit der an sich gegenstandslos gewordenen Revision umzugehen sei.
Im Einverständnis aller Beteiligten wurde die Sistierung am 30. Januar 2012
aufgehoben und das Revisionsbegehren als Noveneingabe in das Berufungsverfahren
integriert. Am 26. Januar 2012 reichte die Nebenintervenientin dem Obergericht
eine weitere Noveneingabe ein.
Mit Urteil vom 20. März 2012 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die Klage
gut und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von EUR 128'355'788.45 nebst Zins
zu 5 % seit dem 27. Juni 1994.
Das Obergericht erwog, dass die Kontoverträge zwischen R.________ bzw.
S.________ und der Beklagten nach der gültigen Rechtswahl schweizerischem Recht
unterstehen (Art. 116 Abs. 2 IPRG), während sich die Vertretungsmacht von
D.________ gemäss Art. 154 und Art. 155 lit. i IPRG nach deutschem Recht
richte. D.________ habe aufgrund der Regelung von § 20b PartG DDR für die
strittigen Auszahlungen die Vertretungsmacht gefehlt und die Beklagte habe
diesen Mangel schuldhaft verkannt. Die Barauszahlungen an D.________ hätten
daher keine befreiende Wirkung gehabt, weshalb die Beklagte die zunächst auf
ihren Konten gutgeschriebenen Beträge nach wie vor schulde. Das Obergericht
erachtete demgegenüber die verschiedenen von der Nebenintervenientin erhobenen
Einwände gegen eine Rückzahlungspflicht als unbegründet, so auch die
Vorbringen, es sei eine angebliche Befreiung von R.________ und S.________ von
einer Rückerstattungspflicht für von verschiedenen KPÖ-Gesellschaften erhaltene
Scheinprovisionszahlungen im Betrag von EUR 42'570'338.-- an die Klageforderung
anzurechnen, ein von D.________ in Erfüllung einer Vergleichsvereinbarung vom
9. Januar 2009 an die Klägerin bezahlter Betrag von EUR 106'219'889.78 sei in
Abzug zu bringen oder der Klageanspruch sei wegen Selbstverschulden der
Beschwerdegegnerin bzw. der beiden Gesellschaften R.________ und S.________
herabzusetzen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Nebenintervenientin dem
Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20.
März 2012 aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache
zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht am 28. August 2012 eine Replik,
die Beschwerdegegnerin am 26. September 2012 eine Duplik eingereicht. Mit
Eingabe vom 31. Oktober 2012 äusserte sich die Beschwerdeführerin schliesslich
zur Duplik der Beschwerdegegnerin.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit
Hinweisen).

1.1 Die Beschwerdeführerin hat nach Massgabe von § 48 der (auf den 1. Januar
2011 aufgehobenen) Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976
(aZPO/ZH) als Nebenintervenientin bzw. Streitberufene am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen. Nebenintervention ist eine Teilnahmeform, die das
Teilnahmeerfordernis des Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt. Die
Beschwerdeführerin, die mit ihren Anträgen vor der Vorinstanz unterlegen ist
(vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), ist somit zur Beschwerde in Zivilsachen
legitimiert.
Die Stellung einer Hauptpartei, die sich - wie hier die Beklagte - nach der
Streitverkündung ohne Aufgabe ihrer Parteistellung des Streits entschlagen hat
und auch am Verfahren vor Bundesgericht nicht teilnimmt, wird im
Bundesgerichtsgesetz nicht geregelt, sondern richtet sich nach dem anwendbaren
Verfahrensrecht (Urteil 4A_398/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 1.1 mit Hinweisen,
nicht publ. in BGE 135 III 185 ff.). Aus § 48 aZPO/ZH ergibt sich, dass der
Nebenintervenient den Prozess nicht als Partei, sondern sinngemäss als
Vertreter der Hauptpartei weiterführt. Der Endentscheid ergeht zwar nicht auf
Kosten der Hauptpartei, lautet aber gleichwohl auf deren Namen; er ergeht
mithin für und gegen die Hauptpartei (Urteil 4A_398/2008 vom 18. Dezember 2008
E. 1.1 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 135 III 185 ff.).

1.2 Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
Abs. 1 und Art. 90 BGG). Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen. Da
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt
einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf
die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Bundesverfassungsrecht) gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG; BGE
134 III 379 E. 1.2). Nicht zu den in Art. 95 BGG vorgesehenen Rügegründen
gehört hingegen die Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften sowie - bei
vermögensrechtlichen Streitigkeiten - von Bestimmungen des massgebenden
ausländischen Rechts (vgl. Art. 96 lit. b BGG e contrario), deren Anwendung und
Auslegung vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen
Bundesrecht, insbesondere das verfassungsrechtliche Willkürverbot (Art. 9 BV),
beurteilt werden kann (BGE 136 I 241 E. 2.4; 135 III 513 E. 4.3 S. 521; 133 III
446 E. 3.1).
Das kantonale Verfahren richtete sich noch nach der nunmehr aufgehobenen
Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (vgl. Art. 404 Abs. 1 und Art. 405 Abs.
1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Gemäss Art. 404 Abs.
1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig
sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen
Instanz. Das Verfahren vor einer Instanz wird durch einen rechtskräftigen
Endentscheid abgeschlossen. Wird ein Entscheid in einem Verfahren durch eine
Rechtsmittelinstanz aufgehoben und zum Neuentscheid an die Vorinstanz
zurückgewiesen, wird damit das Verfahren vor dieser Instanz nicht
abgeschlossen, sondern in den Stand zurückversetzt, in welchem es sich vor der
Ausfällung des angefochtenen Entscheids befunden hat. Demnach muss nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss dem Grundsatz der Einheit der Instanz
bei der Wiederaufnahme des Verfahrens nach einem Rückweisungsentscheid das
bisherige Verfahrensrecht weiterhin Anwendung finden (Urteil 4A_641/2011 vom
27. Januar 2012 E. 2.2; vgl. auch Urteil 4A_225/2011 vom 15. Juli 2011 E. 2.2).
Die Vorinstanz hat insoweit zu Unrecht dafürgehalten, nach der Rückweisung
durch das Kassationsgericht vom 30. November 2011 sei das Verfahrensrecht der
Schweizerischen Zivilprozessordnung anzuwenden. Diesbezüglich werden jedoch
keine Rügen erhoben, weshalb sich daraus nichts zu Gunsten einer Partei
ableiten lässt.

2.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Mit Blick auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 42 Abs. 1 und
2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern
die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls
nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden (BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 134 III 102 E. 1.1). Eine
qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche
Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht der Beschwerdeführer beispielsweise
eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn
er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat
vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5 S. 5;
133 III 439 E. 3.2 S. 444).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon
dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen
Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2. S. 318
f.; je mit Hinweisen).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG, dass
die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im
Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Der Beschwerdeführer
soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116
II 745 E. 3 S. 749). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst
zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften
oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III
384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen).

2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Ausserdem hat der
Beschwerdeführer mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen genannt hat (Urteile 4A_341/2011 vom 21. März 2012 E. 1.5.1;
4A_614/2011 vom 20. März 2012 E. 1.2; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2,
nicht publ. in: BGE 134 III 570). Auf eine Kritik an den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht
einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f., 393 E. 7.1 S. 398, 462 E.
2.4 S. 466 f.).

3.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anwendung
von § 20b PartG DDR willkürliche Beweiswürdigung und Rechtsanwendung vor.

3.1 Die Vorinstanz wendete die Bestimmungen des PartG DDR bei der Beurteilung
der Vertretungsmacht von D.________ gestützt auf Art. 154 und Art. 155 lit. i
IPRG an. Sie erwog, aus der unstrittigen Geschäftstätigkeit von R.________ und
S.________ im Aussenhandel ergebe sich zusammen mit dem notorischen Wissen um
das Aussenhandelsregime der DDR, die Planwirtschaft und die Devisenknappheit,
dass die beiden Gesellschaften eine Sonderbehandlung erfahren hätten, die sie
als parteiverbundene juristische Personen erscheinen lasse. Dass R.________ und
S.________ in einem Umfeld tätig gewesen seien, in dem es entscheidend auf das
Wohlwollen einflussreicher Personen in Staat und Partei angekommen sei, zeige
sich auch in zwei von der Nebenintervenientin selbst erwähnten Einzelheiten
hinsichtlich eines faktischen Mitspracherechts der SED bei der Berufung von
Organen und Gesellschaften der R.________ sowie des Umstands der Einflussnahme
der SED auf die erzielten Provisionseinnahmen aus der Vertretung der T.________
AG, womit aufgezeigt werde, dass das Geschäft von R.________ und S.________
existentiell auf die Protektion und die Privilegierung durch die SED angewiesen
gewesen sei. Nach einer Analyse des Aussenhandels der DDR, in dessen Rahmen
R.________ und S.________ ihre Geschäftstätigkeit ausübten, hielt die
Vorinstanz dafür, die Parteiverbundenheit der beiden Gesellschaften ergebe sich
vor dem notorischen geschichtlichen Hintergrund bereits aus den unbestrittenen
Tatsachen. R.________ und S.________ fielen daher als parteiverbundene
juristische Personen unter die Regelung von § 20b PartG DDR; die
Beschwerdegegnerin beanspruche die treuhänderische Verwaltung zu Recht und es
habe seit Inkrafttreten des Parteiengesetzes (d.h. am 1. Juni 1990) ein
gesetzliches Verbot von Vermögensveränderungen für die beiden Gesellschaften
gegolten.

3.2 Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie die
Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid zur Geschäftstätigkeit
von R.________ und S.________ in der damaligen DDR sowie hinsichtlich deren
Verhältnisses zur SED in allgemeiner Weise kritisiert und dabei vorbringt,
diese Feststellungen könnten vom Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüft
werden. Der Umstand, dass der angefochtene Entscheid nebst von der
Beschwerdeführerin eingeräumten Tatsachen auf Annahmen über die Zeitgeschichte
abstellt, die vom Gericht als in der historischen Forschung nicht kontrovers
erachtet wurden, folgt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht
ohne Weiteres, dass es sich dabei um Schlüsse aus der allgemeinen
Lebenserfahrung handelt, die vom Bundesgericht frei überprüft werden könnten.
Das Bundesgericht überprüft im Beschwerdeverfahren Schlüsse aus der allgemeinen
Lebenserfahrung nur als Rechtsfrage, soweit diese über den konkreten
Sachverhalt hinaus Bedeutung haben und gleichsam die Funktion von Normen
übernehmen. Diese Regelfunktion kommt einem Erfahrungssatz allerdings nur zu,
wenn das in ihm enthaltene hypothetische Urteil, das aus den in andern Fällen
gemachten Erfahrungen gewonnen wird, in gleich gelagerten Fällen allgemeine
Geltung für die Zukunft beansprucht, der Erfahrungssatz mithin einen solchen
Abstraktionsgrad erreicht hat, dass er normativen Charakter trägt. Wo sich
dagegen das Sachgericht bloss auf allgemeine Lebenserfahrung stützt, um aus den
gesamten Umständen des konkreten Falls oder den bewiesenen bzw. unstrittigen
Indizien auf einen bestimmten Sachverhalt zu schliessen, liegt unüberprüfbare
Beweiswürdigung vor (BGE 126 III 10 E. 2b S. 13; 117 II 258 E. 2b S. 258 f.).
Die Vorinstanz hat die Verbindungen von R.________ und S.________ zur SED in
Berücksichtigung ihrer unbestrittenen Geschäftstätigkeit im Aussenhandel der
DDR angenommen; dabei hat sie neben zeitgeschichtlichen Annahmen auch von der
Beschwerdeführerin eingeräumte Fakten berücksichtigt und daraus geschlossen,
dass das Geschäft der beiden Gesellschaften existentiell auf die Protektion und
die Privilegierung durch die SED angewiesen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin
vermag keinen von der Vorinstanz angewendeten Erfahrungssatz aufzuzeigen, dem
ein solcher Abstraktionsgrad zukommt, dass er gleichsam als Norm erscheint.
Vielmehr sind die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Lichte der
unbestrittenen Geschäftstätigkeit von R.________ und S.________ in der
damaligen DDR und dem Hintergrund der geschichtlichen Umwälzungen zu sehen und
stehen im direktem Zusammenhang mit der Anwendung der deutschen Bestimmungen
von § 20a und § 20b PartG DDR, deren Verletzung vom Bundesgericht nur auf
Willkür hin überprüft werden kann (Art. 96 lit. b BGG e contrario). Eine
Aussage, die sich zu einem allgemein zu beachtenden Rechtssatz verdichtet
hätte, der allgemein Geltung für die Zukunft beanspruchen würde und als
Bundesrecht im Beschwerdeverfahren frei überprüft werden könnte (Art. 95 BGG),
lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen.

3.3 Die Beschwerdeführerin bringt zudem zu Unrecht vor, die Vorinstanz habe
willkürliche tatsächliche Annahmen getroffen. Entgegen ihrem pauschalen
Vorwurf, die vorinstanzlichen Annahmen und Folgerungen seien "völlig unbelegt"
geblieben und es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Quellen die
Vorinstanz zu ihren Annahmen gekommen sei, werden in den Ausführungen der
Vorinstanz zur Geschäftstätigkeit von R.________ und S.________ verschiedenste
Akten und Belegstellen aufgeführt. Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihren nicht
weiter begründeten Vorbringen keine Willkür (Art. 9 BV) auf. Ihre weiteren
Ausführungen, mit denen sie gestützt auf ein bereits dem Kassationsgericht
eingereichtes Parteigutachten des Historikers Prof. K.________ verschiedene
Feststellungen im angefochtenen Entscheid kritisiert, sind rein appellatorisch
und haben daher unbeachtet zu bleiben. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin trifft es im Übrigen nicht zu, dass erst der angefochtene
Entscheid zu ihren entsprechenden Ausführungen Anlass gegeben hätte (vgl. Art.
99 Abs. 1 BGG), weshalb ihre Vorbringen auch aus novenrechtlicher Sicht
unbeachtlich sind.
Unbegründet ist der Willkürvorwurf sodann im Zusammenhang mit der
vorinstanzlichen Feststellung, das Geschäft von R.________ und S.________ sei
existentiell auf die Protektion und die Privilegierung durch die SED angewiesen
gewesen bzw. die SED habe es kraft ihres Machtmonopols in der Hand gehabt, die
Gewinne von R.________ und S.________ entstehen zu lassen oder nicht. Mit dem
nicht weiter begründeten Vorwurf, die Annahme der Vorinstanz sei "aus der Luft
gegriffen", zeigt die Beschwerdeführerin ebenso wenig Willkür auf wie mit ihren
Ausführungen zu den im angefochtenen Entscheid erwähnten zwei Einzelheiten
hinsichtlich der Einflussnahme der Partei auf R.________, mit denen sie unter
Berufung auf ihre eigenen kantonalen Eingaben die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung kritisiert. Entgegen den Vorbringen in der
Beschwerdeschrift hat die Vorinstanz nicht verkannt, dass die
Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zu der von der SED veranlassten
Provisionsteilung aufzeigen wollte, dass dieser Umstand gegen eine Verbindung
zur Partei spreche; der angefochtene Entscheid erwähnt im Gegenteil
ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin damit ihre Behauptung stützen wollte,
R.________ habe auf Rechnung der KPÖ gehandelt. Inwiefern die von der
Vorinstanz gezogenen Schlüsse hinsichtlich der Einflussnahme der SED auf die
Geschäftstätigkeit der beiden Gesellschaften willkürlich wäre, wird in der
Beschwerdeschrift nicht dargetan.

3.4 Auch der Vorwurf der willkürlichen Anwendung von § 20b Abs. 1 PartG DDR ist
nicht stichhaltig. Abgesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin
mehrheitlich darauf beschränkt, unter Verweis auf ihre Berufungsantwort den
angefochtenen Entscheid in appellatorischer Weise zu kritisieren, hat die
Vorinstanz nicht in willkürlicher Weise verkannt, dass § 20b Abs. 1 PartG DDR
auf parteiverbundene, nicht aber auf staatliche Unternehmen Anwendung findet.
Zwar hat sie darauf hingewiesen, dass Staat und Partei in der DDR eng verbunden
waren, sie hat jedoch im Hinblick auf die Anwendung der erwähnten Bestimmung
eine Abgrenzung zwischen Partei- und Staatsbetrieben als erforderlich erachtet
und in tatsächlicher Hinsicht darauf abgestellt, dass das Geschäft von
R.________ und S.________ existentiell auf die Protektion und die
Privilegierung durch die SED angewiesen gewesen sei. Entgegen dem, was die
Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, geht der angefochtene Entscheid nicht
davon aus, die beiden Gesellschaften seien Staatsunternehmen. Aus dem Wortlaut
von § 20b Abs. 1 und 2 PartG DDR ("die Parteien und die ihnen verbundenen
Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen") erschliesst
sich nicht ohne Weiteres, was genau unter den Begriff der "verbundenen
juristischen Personen" fällt. Bei welcher Intensität des Verhältnisses zur
Partei eine juristische Person unter § 20b PartG DDR fällt, beschlägt die
Anwendung ausländischen Rechts, die im Beschwerdeverfahren nicht frei überprüft
werden kann (vgl. Art. 96 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin vermag nicht
aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Auslegung der erwähnten Bestimmung
offensichtlich unhaltbar sein soll.

3.5 Die selbständige Begründung der Vorinstanz, weshalb R.________ und
S.________ unter § 20b PartG DDR fallen, hält vor Bundesrecht stand. Es braucht
daher nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Alternativbegründung
eingegangen zu werden, wonach die in Deutschland ergangenen Entscheidungen der
deutschen Verwaltungsrechtspflege, mit denen die Unterstellung der beiden
Gesellschaften unter die treuhänderische Verwaltung der Beschwerdegegnerin nach
§ 20b PartG DDR rechtskräftig festgestellt wird, im schweizerischen
Zivilverfahren zu anerkennen sind. Damit braucht auch auf die Frage der
Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin nicht näher eingegangen zu werden, die
von der Beschwerdeführerin lediglich mit dem Argument der fehlenden
Anerkennungsfähigkeit der deutschen verwaltungsrechtlichen
Feststellungsbescheide sowie des deutschen Verwaltungsgerichtsurteils begründet
wird. Der Vorinstanz ist jedenfalls keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen,
wenn sie - wie schon die Erstinstanz - die Frage, ob die Beschwerdegegnerin
gestützt auf eine gesetzliche Treuhandschaft über die R.________ und die
S.________ aktivlegitimiert ist, oder ob die beiden Gesellschaften vielmehr in
eigenem Namen zu klagen hätten, nach deutschen Recht beurteilte (Art. 154 f.
IPRG, insbesondere Art. 155 lit. c IPRG) und den Einwand der Unvereinbarkeit
mit dem schweizerischen Ordre public (Art. 17 IPRG) als unbegründet erachtete.
Steht nicht die Anerkennung einer die beiden Gesellschaften R.________ und
S.________ betreffenden konkreten Gerichtsentscheidung in Frage, kann der
Beschwerdeführerin von vornherein nicht gefolgt werden, wenn sie die Auffassung
vertritt, die Bestimmungen von Art. 166 ff. IPRG über die Anerkennung eines
ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz müssten auf den vorliegenden Fall
analog angewendet werden. Soweit die Vorinstanz auf Grundlage des IPRG eine
ausländische Gesetzesbestimmung - konkret § 20b PartG DDR - anwendet, kann
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht von einer mit der
Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets, mit dem die Liquidation der
betroffenen juristischen Person angeordnet wird, vergleichbaren Ausgangslage
gesprochen werden. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass es vorliegend
nicht darum geht, in der Schweiz einen inländischen Hilfskonkurs durchzuführen,
mit dem sichergestellt werden soll, dass die schweizerischen Gläubiger
angemessen berücksichtigt werden; ihr ist keine Bundesrechtsverletzung
vorzuwerfen, wenn sie eine analoge Anwendung der Regeln über
Konkurserkenntnisse ablehnte.

4.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Barauszahlungen an D.________ als Organ
von R.________ bzw. S.________ seien keine Vermögensveränderungen im Sinne des
PartG DDR, was die Vorinstanz in Missachtung des Zirkulationsbeschlusses des
Kassationsgerichts verkannt habe.

4.1 Die Wirkungen des Zirkulationsbeschlusses des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom 30. November 2011, das nach den Bestimmungen von § 281 ff.
aZPO/ZH über die von der Beschwerdeführerin eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde
entschied, richten sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht. Entgegen dem, was
die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, lässt sich daher aus den
Bestimmungen der nunmehr geltenden Schweizerischen Zivilprozessordnung und der
entsprechenden Lehre unmittelbar nichts zu ihren Gunsten ableiten.
§ 104a Abs. 1 des (nunmehr aufgehobenen) Gerichtsverfassungsgesetzes des
Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (aGVG/ZH) sieht vor, dass bei Rückweisungen
die untere Instanz an die Rechtsauffassung gebunden ist, die dem
Rückweisungsentscheid zugrunde liegt. Die Beschwerdeführerin wirft der
Vorinstanz vor, sie habe sich mit ihrer Erwägung, selbst wenn D.________ das
Geld als Organ von R.________ und S.________ entgegengenommen habe, liege im
konkreten Fall eine Vermögensveränderung im Sinne von § 20b PartG DDR vor, in
Verletzung des Willkürverbots über die im Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts geäusserte Rechtsauffassung hinweggesetzt. Danach liege, so
die Beschwerdeführerin, gerade keine Vermögensveränderung vor, wenn D.________
das Bargeld als Organ der Gesellschaften entgegengenommen habe.

4.2 Das Kassationsgericht erwog, "[s]ollte D.________ die Gelder als Organ von
R.________ und S.________ und nicht für sich selbst (oder allenfalls für eine
Drittperson, die KPÖ ...) entgegengenommen haben, würde allein darin keine
Vermögensveränderung und damit auch keine gemäss § 20 Abs. 1 PartG/DDR dem
Erfordernis der Zustimmung durch die Beschwerdegegnerin unterliegende Handlung
vorliegen". Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht ist diese
Erwägung jedoch nicht deckungsgleich mit der Rechtsauffassung der
Beschwerdeführerin, es liege "gerade keine Vermögensveränderung vor, wenn
D.________ das Bargeld als Organ [entgegengenommen habe]". Das
Kassationsgericht hält in der zitierten Erwägung vielmehr - nachvollziehbar -
fest, dass eine Entgegennahme als Organ gegen die Annahme einer
Vermögensveränderung spreche, erachtet es jedoch mit der Präzisierung "allein
darin" gerade als möglich, dass in Berücksichtigung weiterer Umstände eine
Transaktion gegebenenfalls selbst dann als Vermögensveränderung im Sinne von §
20 Abs. 1 PartG DDR zu qualifizieren ist, wenn dabei Gelder vom
Gesellschaftsorgan entgegengenommen werden.
Der Vorinstanz ist jedenfalls keine willkürliche Missachtung von § 104a Abs. 1
aGVG/ZH vorzuwerfen, indem sie unter Berücksichtigung verschiedener konkreter
Umstände der erfolgten Transaktion von einer Vermögensveränderung nach § 20
Abs. 1 PartG DDR auch für den Fall ausging, dass D.________ als Organ handelte.
Im Übrigen hat auch das Kassationsgericht der Vorinstanz nicht etwa
vorgeschrieben, die Frage der Entgegennahme als Organ beweismässig zu klären,
sondern hat vielmehr offen gelassen, ob gegebenenfalls eine blosse Ergänzung
der Urteilsbegründung ausreichend sein werde. Dass die Rechtsauffassung im
angefochtenen Entscheid, wonach eine Vermögensveränderung nach § 20 Abs. 1
PartG DDR auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn Gelder von einem Organ der
von der Verfügungsbeschränkung betroffenen juristischen Person entgegengenommen
werden, willkürlich wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin stossen ins Leere.

5.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe bei der Beurteilung
der organschaftlichen Vertretungsbefugnis von D.________ Art. 158 IPRG
verletzt.

5.1 Sie führt aus, die Vorinstanz habe zwar zutreffend festgestellt, dass die
Organvertretung im internationalen Privatrecht gemäss Art. 154 Abs. 1 und Art.
155 lit. i IPRG grundsätzlich dem Recht des Staates unterstellt sei, in dem
eine Gesellschaft organisiert sei, und damit im Fall von R.________ und
S.________ dem deutschen Recht. Die Vorinstanz habe auch nicht verkannt, dass
der Grundsatz, wonach sich der Schutz des guten Glaubens an das Bestehen einer
Organvertretungsbefugnis ebenfalls nach dem Gesellschaftsstatut richte, durch
Art. 158 IPRG eine Einschränkung erfahre. Entgegen dem angefochtenen Entscheid
seien jedoch die Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben: Weder habe die
Beklagte die aus § 20b PartG DDR folgende Beschränkung der Verfügungsbefugnis
von D.________ gekannt noch hätte sie diese kennen müssen. Die
Beschwerdegegnerin könne sich daher gegenüber der Beklagten nicht auf die
behauptete Beschränkung der Vertretungsbefugnis berufen, weshalb die Beklagte
befreiend an D.________ geleistet habe.

5.2 Die Beschwerdeführerin bringt grundsätzlich zutreffend vor, dass der
Anwendungsbereich von Art. 158 IPRG gerade solche Beschränkungen der
Vertretungsbefugnis umfasst, die nach dem Gesellschaftsstatut Aussenwirkung
haben und somit Dritten gegenüber rechtsverbindlich sind. Ihr kann auch gefolgt
werden, wenn sie vorbringt, § 20b PartG DDR statuiere genau eine solche
gesetzliche, im Aussenverhältnis wirkende Vertretungsbeschränkung der Organe
gewisser Gesellschaften.
Mit der Beschwerdeführerin ist daher davon auszugehen, dass sich die Wirkungen
der Beschränkung der Vertretungsbefugnis von D.________ als Organ von
R.________ und S.________ durch § 20b PartG DDR, die dem schweizerischen Recht
unbekannt ist, gegenüber der Beklagten nach Art. 158 IPRG richten. Dies hat die
Vorinstanz entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht jedoch keineswegs
verkannt, sondern hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der
Organvertretung nach deutschem Recht möglicherweise durch die Sonderanknüpfung
von Art. 158 IPRG eine Einschränkung erfahre. Sie hat allerdings erwogen, zwar
kenne die schweizerische Rechtsordnung keine mit § 20b PartG DDR vergleichbare
Regelung, doch hätte die Beklagte vor dem Hintergrund der friedlichen
Revolution in der DDR und der deutschen Wiedervereinigung auf diese Regelung
stossen müssen. Damit hat die Vorinstanz Art. 158 IPRG angewendet, indem sie
den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand, der Beklagten könne die auf §
20b PartG DDR gestützte Beschränkung der Vertretungsbefugnis nicht
entgegengehalten werden, mit der Begründung verwarf, die Beklagte hätte diese
Beschränkung kennen müssen.

5.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann, dass die Beklagte die von § 20b
PartG DDR ausgehende Beschränkung der Vertretungsbefugnis von D.________ hätte
kennen müssen; vielmehr sei die Beklagte gutgläubig gewesen.
5.3.1 Die Beschwerdeführerin verkennt zunächst mit ihrem allgemeinen
Vorbringen, an den im Rahmen von Art. 158 IPRG anzuwendenden Sorgfaltsmassstab
seien nur geringe Anforderungen zu stellen, dass sich die Frage, ob eine Partei
eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis hätte kennen müssen - wie die
Gutgläubigkeit im Allgemeinen (vgl. Art. 3 Abs. 2 ZGB) - nicht losgelöst von
den konkreten Umständen beurteilen lässt (vgl. etwa ROLF WATTER/KATJA ROTH
PELLANDA, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2007, N. 14 zu Art. 158 IPRG; zur
ebenfalls dem Verkehrsschutz dienenden Bestimmung von Art. 36 IPRG THOMAS
GEISER/MONIQUE JAMETTI GREINER, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2007, N. 5 zu
Art. 36 IPRG), was die Beschwerdeführerin in ihrer weiteren
Beschwerdebegründung im Übrigen selbst bestätigt. Ebenso wenig ist die
Vorinstanz von einer generellen Erkundigungspflicht durch Einsichtnahme in das
Register der Gesellschaft oder über den generellen Rechtszustand im
betreffenden Land ausgegangen, sondern hat vielmehr auf die konkreten Umstände
abgestellt, die ihrer Ansicht nach weitere Abklärungen erfordert hätten.
Die Rüge, die Vorinstanz sei unter Missachtung des anwendbaren Art. 158 IPRG
von einem falschen Sorgfaltsmassstab ausgegangen, verfängt nicht: Die
Vorinstanz ist nicht gestützt auf die erwähnte Bestimmung von allgemein
erhöhten Anforderungen an die Sorgfalt ausgegangen, sondern hat vielmehr in
Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse - namentlich des Umstands, dass der
Vertreter der Beklagten bereits im Zeitpunkt des ersten Barbezugs
offensichtlich eine geldwäschereiverdächtige Transaktion vor sich hatte sowie
des beträchtlichen Umfangs der fraglichen Barauszahlungen im Gegenwert von
knapp Fr. 200 Mio. - geschlossen, es seien erhöhte Anforderungen an die
gebotene Sorgfalt zu stellen. Darin liegt keine Verletzung von Art. 158 IPRG.
5.3.2 Nicht einzutreten ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit
sie dem Bundesgericht - ohne sich mit den konkreten Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen - unter Hinweis auf verschiedene Aktenstücke des
kantonalen Verfahrens ihre Sicht zu den Hintergründen des
Gesetzgebungsprozesses zum Parteiengesetz sowie zur angeblichen Verbindung von
R.________ und S.________ zur KPÖ unterbreitet und daraus schliessen will, eine
Verfügungsbeschränkung der beiden Gesellschaften nach § 20b PartG DDR sei im
damaligen Zeitpunkt in keiner Weise erkennbar gewesen. Abgesehen davon kann der
Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie losgelöst von den konkreten
Umständen der fraglichen Transaktion behauptet, die Beklagte habe sich bei der
Eröffnung der Konten Handelsregisterauszüge vorweisen lassen, womit sie mehr
getan habe, als nach Art. 158 IPRG vorausgesetzt sei. Entgegen ihrer Ansicht
fallen die konkreten Umstände der Transaktion bei der Beurteilung der
Gutgläubigkeit der Beklagten sodann nicht "von vornherein" ausser Betracht.
5.3.3 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zu Unrecht vor, sie sei bei
der Prüfung des Kennenmüssens nach Art. 158 IPRG von einem falschen Bezugspunkt
des guten Glaubens ausgegangen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Ansicht hat die Vorinstanz nicht verkannt, dass sich der Bezugspunkt des guten
Glaubens auf die auf § 20b PartG DDR beruhende Beschränkung der
Vertretungsmacht von D.________ richtet. Sie hat vielmehr zutreffend geprüft,
ob die Beklagte hätte erkennen müssen, dass die Auszahlung der Bankguthaben von
R.________ und S.________ unter diese Regelung fällt. Sie hat nach Prüfung der
konkreten Umstände erwogen, die fragliche Transaktion hätte bei der Beklagten
ganz erhebliche Zweifel daran wecken müssen, ob sich D.________ die Gelder
wirklich bar auszahlen lassen dürfe. Sie wies darauf hin, dass angesichts der
höchst verdächtigen Transaktion sowie der beträchtlichen Höhe der Beträge von
D.________ etwa eine Unbedenklichkeitserklärung der Beschwerdegegnerin hätte
eingefordert werden sollen oder Abklärungen (gegebenenfalls in anonymisierter
Form) bei der Beschwerdegegnerin angezeigt gewesen wären. Daraus geht entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin hervor, dass sich die vorinstanzliche
Beurteilung der Gutgläubigkeit der Beklagten zutreffend auf die Beschränkung
der Vertretungsmacht von D.________ gemäss § 20b PartG DDR richtete.
5.3.4 Die Vorinstanz hat eine Reihe von Merkmalen der fraglichen
Barauszahlungen aufgeführt, welche die Beklagte hätten misstrauisch machen
müssen: So war für die Beklagte erkennbar, dass die Guthaben ab den Konten in
Wien abgehoben werden sollten, womit ein wirtschaftlicher Zweck für den
Einbezug der Beklagen nicht ersichtlich war; die Zürcher Konten bei der
Beklagten waren blosse Durchlaufkonten; irreführende Angaben hinsichtlich der
wirtschaftlichen Berechtigung; Abheben hoher Barbeträge im Ausland; Wunsch nach
Quittungen für Barabhebungen, wenn das Bargeld sogleich wieder bei der Bank
hinterlegt wurde. Die Vorinstanz hat entgegen dem, was die Beschwerdeführerin
anzunehmen scheint, keineswegs verkannt, dass die heute massgebenden Erlasse
zur Verhinderung der Geldwäscherei im damaligen Zeitpunkt noch nicht in Kraft
waren; sie hat jedoch festgehalten, dass die aufgeführten Verdachtsmomente im
Jahre 1991 bereits bekannt waren. Die Beschwerdeführerin hat diesen Erwägungen
nichts entgegenzusetzen. Insbesondere hat die Vorinstanz nicht aufgrund der
beschriebenen Elemente auf eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis der Organe
von R.________ und S.________ nach § 20b PartG DDR geschlossen, sondern hat
angesichts der auf der Hand liegenden Verdachtsmomente bei der - sowohl in
ihrer Art als auch mit Blick auf die Höhe der Barbeträge aussergewöhnlichen -
Transaktion, nachvollziehbar erwogen, es seien vor dem Hintergrund der
epochalen Umwälzungen im Nachbarland Deutschland hohe Anforderungen an die
gebotene Sorgfalt, auch hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der handelnden
Personen, zu stellen.
Ebenso wenig ist bundesrechtlich zu beanstanden, dass die Vorinstanz im
Hinblick auf die Gutgläubigkeit der Beklagten berücksichtigte, dass bei einem
leitenden Bankangestellten als bekannt vorauszusetzen gewesen sei, dass die
Wirtschaft der DDR grundsätzlich staatlich war und dass der Betrag von über
hundert Millionen Franken auf den Konten zweier ostdeutscher Gesellschaften im
Jahre 1991 die Frage hätte aufwerfen müssen, ob nicht die Bundesrepublik
Deutschland als Rechtsnachfolgerin der DDR in der einen oder anderen Form an
diesen Werten berechtigt sei. Vor dem geschichtlichen Hintergrund der
Überführung der planwirtschaftlichen DDR in die BRD vermag die
Beschwerdeführerin dieses Argument der Vorinstanz auch nicht mit dem Vorbringen
zu entkräften, das von der Vorinstanz vorausgesetzte Wissen lasse nicht den
Rückschluss auf eine konkrete Verfügungsbeschränkung nach § 20b PartG DDR zu.
Unbeachtlich sind zudem ihre rein appellatorischen Vorbringen, mit denen sie
dem Bundesgericht einmal mehr unter Berufung auf das Parteigutachten von Prof.
K.________ ihre eigene Sicht bezüglich des Handlungsspielraums privater
Unternehmen in der DDR unterbreitet. Entsprechendes gilt für die Ausführungen
der Beschwerdeführerin zur angeblichen wirtschaftlichen Berechtigung der KPÖ;
insbesondere lässt sich den - für das Bundesgericht verbindlichen (vgl. Art.
105 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids nicht
entnehmen, dass die Beklagte tatsächlich von der wirtschaftlichen Berechtigung
der KPÖ ausgegangen wäre. Abgesehen davon zeigt die Beschwerdeführerin nicht
auf, inwiefern die vorinstanzliche Erwägung, wonach auch ein Hinweis auf eine
wirtschaftliche Berechtigung der KPÖ nicht geeignet gewesen sei, die sich
aufdrängenden Bedenken hinsichtlich der Vertretungsbefugnis zu zerstreuen,
gegen Bundesrecht bzw. die Annahme einer Verfügungsbeschränkung nach § 20b
PartG DDR unter diesen Voraussetzungen gegen das Willkürverbot verstossen soll.
Soweit sich die Vorbringen im Zusammenhang mit den von der Vorinstanz
berücksichtigten Presseberichten über das Auslandvermögen der SED nicht bereits
als unbegründet erwiesen haben, lassen sich ihren Ausführungen keine
hinreichenden Rügen entnehmen; vielmehr kritisiert die Beschwerdeführerin
lediglich in appellatorischer Weise den angefochtenen Entscheid. Sie zeigt
nicht auf, inwiefern die Vorinstanz die Presseberichte zu den Mutmassungen über
unentdecktes Parteivermögen der SED auf Bankkonten ausserhalb Deutschlands bei
der Beurteilung der Gutgläubigkeit der Beklagten nach Art. 158 IPRG hätte
unberücksichtigt lassen müssen, geschweige denn, inwiefern der angefochtene
Entscheid aus diesem Grund im Ergebnis bundesrechtswidrig sein soll. Abgesehen
davon zieht die Beschwerdeführerin selbst in Betracht, dass in Presseberichten
geäusserte Vermutungen über unentdecktes Parteivermögen geeignet waren, Zweifel
an der wirtschaftlichen Berechtigung an den Vermögenswerten zu wecken. Weshalb
sich die Beklagte angesichts dieser Zweifel nicht auch hätte die Frage stellen
müssen, ob daran die Bundesrepublik Deutschland als Treuhänderin berechtigt
sei, mit der Folge der Beschränkung der Vertretungsbefugnis der
Gesellschaftsorgane, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und leuchtet auch
nicht ein. Dies gilt unabhängig davon, ob die weitere Überlegung der Vorinstanz
zutrifft, die Beklagte hätte sich zumindest erkundigen müssen, wie es komme,
dass D.________, die bereits zu DDR-Zeiten Geschäftsführerin von R.________ und
S.________ gewesen sei, diese Position noch immer einnehme. Auf die
entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin braucht daher nicht
eingegangen zu werden, soweit sie nicht ohnehin rein appellatorisch sind oder
sich darin erschöpfen, der Vorinstanz eine einfache Verletzung ausländischen
Rechts vorzuwerfen (vgl. Art. 96 lit. b BGG). Rein appellatorisch und damit
unbeachtlich sind schliesslich die Ausführungen in der Beschwerde zur angeblich
devisenrechtlichen Erklärung der fraglichen Transaktion, denen sich keine
zulässigen Rügen entnehmen lassen.
Angesichts der Höhe der abgehobenen Barbeträge sowie der in verschiedener
Hinsicht eigenartigen Transaktion, für die nota bene Bankkommissionen von rund
einer halben Million Franken anfielen, ist der Vorinstanz vor dem
geschichtlichen Hintergrund der epochalen Umwälzungen in Deutschland keine
Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie dafürhielt, die Beklagte hätte im
Zeitpunkt der Barauszahlungen in den Jahren 1991/1992 ganz erhebliche Zweifel
hinsichtlich der Vertretungsbefugnis von D.________ hegen und entsprechende
Abklärungen treffen müssen. Der Vorwurf der Verletzung von Art. 158 IPRG
erweist sich insgesamt als unbegründet. Auch mit ihren Ausführungen zur
angeblich fehlerhaften Anwendung von Art. 3 Abs. 2 ZGB, die sie mit
entsprechenden Argumenten begründet, vermag sie die vorinstanzlichen Erwägungen
nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen.
5.3.5 Unbehelflich ist schliesslich der Einwand der Beschwerdeführerin, mit der
im "Antrag auf Errichtung eines Kontos und/oder Depots" enthaltenen und der
Beklagten bekannt gegebenen Unterschriftenregelung sei D.________ eine
rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis eingeräumt worden, die nach Art. 126
Abs. 2 IPRG dem schweizerischen Recht unterstehe, weshalb es auf ihre
Organvollmacht im Verhältnis zur Beklagten nicht ankomme und § 20b PartG DDR
keine Wirkung habe entfalten können.
Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Argumentation, dass sich die
Vertretungsmacht von D.________, auf deren Handeln bei der Barauszahlung als
Organ sich die Beschwerdeführerin an anderer Stelle beruft, als aufgrund der
Organisation von R.________ und S.________ handelnde Person gemäss Art. 155
lit. i IPRG nach deutschem Recht bestimmt. Nach deutschem Recht war die
Vertretungsbefugnis von D.________, wie sich ergeben hat, aufgrund der
gesetzlichen Regelung von § 20b PartG DDR beschränkt, was die Beklagte hätte
erkennen müssen. Zwar ist denkbar, dass in einem Einzelfall abzuklären ist, ob
ein Organ ohne (volles) Zeichnungsrecht allenfalls mit einer
rechtsgeschäftlichen (bürgerlichen) Vollmacht ausgestattet wurde, wobei in
einem solchen Fall Art. 126 IPRG für das Handeln diese Organs gilt (WATTER/ROTH
PELLANDA, a.a.O., N. 8 zu Art. 126 IPRG). Die Vorinstanz hat aber zutreffend
erwogen, dass ein Organvertreter seine Vertretungsmacht nicht erweitern kann,
indem er sich selbst namens der vertretenen Gesellschaft eine
rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt, die über seine Befugnisse als
Organvertreter hinausgehen. Unabhängig davon, ob es sich bei der in den
Kontoeröffnungsunterlagen enthaltenen Erfassung der Unterschriftenregelung
tatsächlich um eine rechtsgeschäftliche Vollmacht handelt, ist der Vorinstanz
keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie sich auf die Prüfung der
organschaftlichen Vertretungsmacht von D.________ beschränkte, die sich die
angebliche rechtsgeschäftliche Vollmacht mit den Eröffnungsunterlagen namens
der beiden Gesellschaften nach Inkrafttreten der Vertretungsbeschränkung von §
20b PartG DDR selbst erteilte.
5.3.6 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten ohne Verletzung von Bundesrecht
erwogen, die Beschränkung der Vertretungsbefugnis von D.________ nach § 20b
PartG DDR sei zu beachten und führe dazu, dass die Beklagte die Kontoguthaben
nach dem auf den Bankvertrag anwendbaren schweizerischen Recht nicht mit
befreiender Wirkung ausbezahlt habe, weshalb die vertraglichen
Erfüllungsansprüche von R.________ und S.________ bzw. der Beschwerdegegnerin
nicht erloschen sind.

6.
Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit ihrem im vorinstanzlichen
Verfahren erhobenen Argument, aus den bei der Beklagten erfolgten
Barauszahlungen seien in einem Umfang von rund EUR 42.5 Mio. Steuerschulden von
österreichischen KPÖ-Gesellschaften bezahlt worden, eine formelle
Rechtsverweigerung bzw. eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV), eine
Verletzung von Art. 13 IPRG und eine willkürliche Anwendung ausländischen
Rechts.

6.1 Die Beschwerdeführerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren mit
Revisionseingabe vom 1. Februar 2011 und Noveneingabe vom 26. Januar 2012
geltend gemacht, in den Jahren 1982 bis 1989 hätten gewisse wirtschaftlich der
KPÖ gehörende Unternehmen im grossen Stile Scheinprovisionen an R.________ und
S.________ gezahlt. Daraus habe sich eine rechtliche Pflicht der Empfängerinnen
zur Rückzahlung dieser Scheinprovisionen ergeben; diese Rückzahlung sei dadurch
erfolgt, dass aus den von D.________ bei der Beklagten abgezogenen Barbeträgen
im Jahre 1992/1993 Steuernachforderungen des österreichischen Fiskus gegenüber
den KPÖ-Gesellschaften im Betrag von EUR 42.5 Mio. erfüllt worden seien. Daraus
schloss die Beschwerdeführerin, es sei im Ergebnis keine Vermögensveränderung
im Sinne von § 20b PartG DDR erfolgt.
Die Vorinstanz wies die Einwendungen der Beschwerdeführerin unter Verweis auf
den Zweck des Parteiengesetzes zurück: In einem ersten Schritt solle das Verbot
von Vermögensveränderungen in § 20b Abs. 1 PartG DDR und die treuhänderische
Verwaltung durch die Beschwerdegegnerin in Abs. 2 das Vermögen der Parteien und
Massenorganisationen vor dem Zugriff ihrer ehemaligen Funktionäre schützen. Der
Entscheid, dass eine bestimmte Organisation als vormals staatsnahe Partei oder
Massenorganisation unter die Regelung von § 20b PartG DDR falle, sage jedoch
noch nichts darüber aus, was am Ende mit ihrem Vermögen geschehe; erst in einem
zweiten Schritt folge die Ausscheidung zwischen einwandfrei erworbenem
Vermögen, das der Organisation belassen werde und rechtsstaatswidrig erworbenem
Vermögen, das an früher Berechtigte zurückgegeben oder für gemeinnützige Zwecke
verwendet werde. Ein aus Sicht des Parteiengesetzes ausländisches Gericht könne
nur für den ersten Schritt zuständig sein, nämlich zur Rückführung des
Vermögens in die Verfügungsmacht der Beschwerdegegnerin. Der Entscheid über die
Verwendung liege dann bei der Beschwerdegegnerin, die auch darüber zu befinden
habe, ob die Tilgung einer sogenannten Alt-Verbindlichkeit anerkannt werden
könne und müsse.

6.2 Die Beschwerdegegnerin wirft der Vorinstanz zu Unrecht eine formelle
Rechtsverweigerung bzw. eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie eine
Verletzung von Art. 13 Abs. 1 IPRG vor. Die Vorinstanz hat keineswegs verkannt,
dass die Anwendbarkeit des ausländischen Rechts nicht allein dadurch
ausgeschlossen ist, dass ihr ein öffentlich-rechtlicher Charakter zugeschrieben
wird; sie hat vielmehr gestützt auf die massgebenden Bestimmungen des IPRG §
20b PartG DDR als ausländisches Recht ausgelegt und angewendet. Ebenso wenig
ist ihr eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen, wenn sie gestützt auf § 20b PartG
DDR erwog, der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand stehe dem
eingeklagten Erfüllungsanspruch nicht entgegen, sondern betreffe die Frage der
Vermögensverwendung nach § 20b Abs. 3 PartG DDR. Ob diese Rechtsauffassung
zutrifft, beschlägt die Anwendung ausländischen Rechts, die im
Beschwerdeverfahren lediglich auf die Verletzung des Willkürverbots hin
überprüft werden kann (vgl. Art. 96 lit. b BGG). Indem die Beschwerdeführerin
der vorinstanzlichen Auslegung lediglich ihre eigene Rechtsauffassung zur
erwähnten ausländischen Bestimmung entgegenhält, zeigt sie weder eine formelle
Rechtsverweigerung noch Willkür auf.

6.3 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz sodann eine willkürliche
Anwendung von § 20b PartG DDR vor. Bei der Beurteilung des Klageanspruchs dürfe
der von ihr behauptete Umstand, dass die an D.________ ausbezahlten Barmittel
im Umfang von EUR 42 Mio. zugunsten von R.________ und S.________ verwendet
worden seien, nicht einfach ausgeblendet werden, da ansonsten mehr Mittel
"zugeführt" würden, als überhaupt "abgeführt" worden seien. Eine "Rückführung"
komme nur dann in Betracht, wenn das Vermögen überhaupt erst durch eine
zustimmungspflichtige Vermögensveränderung im Sinne von § 20b PartG DDR
"abgeführt" worden sei; eine solche Vermögensveränderung habe jedoch nicht
stattgefunden. Die KPÖ-Unternehmen seien nämlich durch die Tilgung ihrer
Steuerforderungen begünstigt geblieben und hätten keinerlei Veranlassung oder
Rechtsanspruch, gegenüber den beiden Gesellschaften die Rückzahlung der ohne
Rechtsgrund "parkierten" Kommissionen zu fordern, so dass auch R.________ und
S.________ "durch den Vorgang insoweit in jedem Fall begünstigt" seien. Es sei
eine willkürliche Auslegung und Anwendung von § 20b PartG DDR, die Beklagte in
dieser Konstellation zu einer "Rückführung" von Vermögenswerten zu
verpflichten. Eine Vermögensveränderung im Sinne von § 20b PartG DDR liege
nicht vor.
Der Beschwerdeführerin kann zunächst nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt,
die Vorinstanz habe die Frage, ob eine Vermögensveränderung im Sinne von § 20b
PartG DDR vorliege, offen gelassen. Mit ihrer Erwägung, die Beklagte habe dem
Zugriff der Beschwerdegegnerin entzogenes "verstricktes Vermögen" in die
Verfügungsmacht der Beschwerdegegnerin zurückzuführen, setzt die Vorinstanz
eine Vermögensveränderung nach § 20b Abs. 1 PartG DDR vielmehr voraus. Dies
erschliesst sich auch aus ihrem Hinweis auf den Zweck des Parteiengesetzes,
wonach in einem ersten Schritt "das Verbot der Vermögensveränderungen in § 20b
Abs. 1 und die treuhänderische Verwaltung durch die [Beschwerdegegnerin] in
Abs. 2 das Vermögen der Parteien und Massenorganisationen vor dem Zugriff ihrer
ehemaligen Funktionäre schützen [sollen]". Inwiefern die Annahme einer
Vermögensveränderung angesichts der neu behaupteten Umständen willkürlich sein
soll, zeigt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht auf;
insbesondere geht sie nicht darauf ein, weshalb der mit den Barauszahlungen -
auch bei Annahme der Tilgung von Schulden - verbundene Abfluss liquider Mittel
nicht als solcher vom Verbot der Vermögensveränderung nach § 20b Abs. 1 PartG
erfasst sein soll.
Abgesehen davon scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, dass sich die
Vertretungsbefugnis von D.________ bei den fraglichen Barauszahlungen zwar nach
§ 20b Abs. 1 PartG DDR richtet, der von der Beschwerdegegnerin eingeklagte
vertragliche Erfüllungsanspruch gegenüber der Beklagten jedoch gemäss
unbestrittener Rechtswahl in den Kontoverträgen schweizerischem Recht
untersteht. Unter welchem Rechtstitel getilgte Schulden von R.________ und
S.________ an den gegebenen Erfüllungsanspruch anzurechnen wären, legt die
Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Nachdem es sich
beim Klageanspruch nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen
vertraglichen Erfüllungsanspruch handelt, überzeugt ihr Einwand nicht,
R.________ und S.________ hätten im Umfang der Tilgung angeblicher
Verpflichtungen zur Rückerstattung von Scheinprovisionen keine
Vermögensverminderung erlitten. Darüber hinaus zeigt sie nicht einmal auf,
inwiefern durch die angebliche Verwendung von Geldern, die aus den zwischen dem
24. Juni 1991 und dem 4. Februar 1992 erfolgten Barauszahlungen der Beklagten
stammen sollen, bestehende Verpflichtungen diesen Gesellschaften gegenüber
getilgt worden sein sollen, geschweige denn, inwiefern der Beklagten
infolgedessen ein konkreter Anspruch - etwa aus ungerechtfertigter Bereicherung
- gegenüber R.________ und S.________ bzw. der Beschwerdegegnerin zustehen
würde, der zur Verrechnung gebracht worden wäre, sondern beschränkt sich
darauf, eine Vermögensveränderung im Sinne von § 20 Abs. 1 PartG DDR zu
bestreiten.

6.4 Der Vorinstanz ist keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie die
neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Tilgung
angeblicher Steuerschulden von österreichischen KPÖ-Gesellschaften als für die
Beurteilung der Klageforderung unerheblich erachtet und die prozessuale
Zulässigkeit der neuen Vorbringen offen gelassen hat.

7.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz hätte den
Erfüllungsanspruch der Beschwerdegegnerin nach Art. 44 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 99 Abs. 3 OR wegen Selbstverschulden herabsetzen müssen.

7.1 Die Beschwerdegegnerin verlangt mit der Klage auf Auszahlung der den Konten
von R.________ und S.________ zunächst gutgeschriebenen Guthaben die Erfüllung
der Bankverträge mit der Beklagten. Sie macht demnach keinen
Schadenersatzanspruch, sondern einen Erfüllungsanspruch geltend (vgl. BGE 132
III 449 E. 2 S. 452 mit Hinweisen), was auch die Beschwerdeführerin nicht in
Abrede stellt. Auf solche Ansprüche findet Art. 44 Abs. 1 OR allerdings
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keine Anwendung, denn diese
Norm regelt lediglich die Herabsetzung ausservertraglicher und - in Verbindung
mit Art. 99 Abs. 3 OR - vertraglicher Schadenersatzansprüche, bildet jedoch
keine gesetzliche Grundlage zur Reduktion vertraglicher Erfüllungsansprüche (
BGE 131 III 511 E. 5 S. 528).
Das Bundesgericht hat bereits in dem von der Beschwerdeführerin
verschiedentlich ins Feld geführten Entscheid (BGE 112 II 450 E. 4 S. 457 f.)
klargestellt, dass dem Erfüllungsanspruch gegebenenfalls eigene vertragliche
(Art. 97 Abs. 1 OR) oder ausservertragliche (Art. 41 OR) Schadenersatzansprüche
entgegengehalten werden können. Es hat auch in der neueren Rechtsprechung
mehrmals bestätigt, dass Art. 44 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR auf
Schadenersatzansprüche, nicht jedoch auf vertragliche Erfüllungsansprüche,
anwendbar ist (BGE 131 III 511 E. 5 S. 528; Urteile 4A_72/2009 E. 3.2; 4A_84/
2009 vom 16. Juni 2009 E. 4.5). Das Bundesgericht hat zudem etwa in einem Fall
unrechtmässiger Kontobelastung durch eine Bank bekräftigt, dass für eine
Herabsetzung wegen Selbst- bzw. Mitverschulden des Kontoinhabers bei einem
vertraglichen Erfüllungsanspruch auf Auszahlung des Guthabens kein Raum bleibt
(Urteil 4C.135/1997 vom 17. August 1999 E. 8).
Der Vorinstanz ist somit keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie
einer Herabsetzung des Klageanspruchs wegen angeblichen Selbstverschuldens von
R.________ und S.________ bzw. der Beschwerdegegnerin ablehnte.

7.2 Die Beschwerdeführerin erwähnt zwar verschiedentlich angebliche
Gegenansprüche, die verrechnungsweise geltend gemacht würden. Sie legt
allerdings lediglich dar, nach welchem Recht sich die Folgen von unerlaubten
Handlungen oder Vertragsverletzungen ihrer Ansicht nach richten, und beschränkt
sich in der Folge darauf, dem Bundesgericht verschiedene Sachverhaltselemente
zu unterbreiten, aus denen sie ein Mitverschulden von D.________ bzw. der
Beschwerdegegnerin ableiten will, die sich jedoch nicht auf die verbindlichen
Feststellungen des angefochtenen Entscheids (Art. 105 Abs. 1 BGG) stützen
lassen. Mit der pauschal erhobenen Behauptung, es liege eine unvollständige
Tatsachenfeststellung vor, soweit das angefochtene Urteil diese Tatsachen nicht
festhalte, verfehlt sie die gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende
Sachverhaltsrüge, weshalb die entsprechenden Vorbringen im Beschwerdeverfahren
unbeachtlich sind. Ins Leere stösst sodann ihr unter blossem Hinweis auf einen
bei den Akten liegenden "Spiegel-Artikel" erhobener Vorwurf, die
vorinstanzliche Feststellung sei offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG),
wonach "[die Beschwerdeführerin] nicht vor[bringe], die Klägerin habe konkrete
Hinweise oder Anhaltspunkte gehabt, dass R.________ und S.________ im Ausland
über ein Vermögen in dreistelliger Millionenhöhe verfügten"; die
Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern sich aus dem erwähnten
Zeitschriftenartikel gegenteilige Parteibehauptungen der Beklagten ergeben
sollen.
Ohnehin beruft sich die Beschwerdeführerin jeweils lediglich auf ein
Mitverschulden bzw. Selbstverschulden von R.________ und S.________ bzw. der
Beschwerdegegnerin. Mit ihren Ausführungen hat sie weder einen deliktischen
noch einen vertraglichen Schadenersatzanspruch der Beklagten substantiiert, den
sie der eingeklagten Forderung verrechnungsweise entgegenhalten könnte.

8.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie hätte den Betrag von EUR
106 Mio., den die Beschwerdegegnerin von D.________ im Rahmen eines Vergleichs
erhalten hat, nach den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag
(Art. 419 ff. OR) bzw. nach Art. 86 Abs. 1 OR, eventualiter gestützt auf die
Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR), auf den
Erfüllungsanspruch anrechnen müssen; subeventualiter sei zumindest eine
proportionale Anrechnung vorzunehmen.

8.1 In einem Zivilverfahren gegen D.________ persönlich wurde diese aufgrund
ihrer unbefugten Abverfügung von Geldern bei der Beklagten und bei zwei
weiteren Banken (Bank U.________ AG und Bank V.________) erstinstanzlich zur
Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Das Berufungsverfahren wurde durch einen
Vergleich vom 9. Januar 2009 rechtskräftig beendet, in dem sich D.________ zur
Zahlung von rund EUR 106 Mio. an die Beschwerdegegnerin verpflichtete. Die
Parteien des Vergleichs vereinbarten, dass diese Zahlung (bei der im Übrigen
nicht etwa die bei der Beklagten bar abgehobenen Geldzeichen die Hand
wechselten, sondern die in Form einer Überweisung ab den Konten von D.________
bei der Bank W.________ abgewickelt wurde) auf die Forderung der
Beschwerdegegnerin gegenüber D.________ aufgrund der unrechtmässigen
Abverfügungen bei der Bank U.________ AG und der Bank V.________ angerechnet
würden. Für diese Forderungen hatte die Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 1992
Konten von D.________ bei der Bank W.________ mit Arrest belegen lassen. Die
Beschwerdeführerin machte vor der Vorinstanz in einer Noveneingabe vom 26.
Januar 2012 geltend, der Betrag von EUR 106 Mio., den D.________ der
Beschwerdegegnerin aufgrund der Vergleichsvereinbarung vom 9. Januar 2009
gezahlt habe, stamme aus dem von D.________ bei der Beklagten abgehobenen Geld
und sei auf den Erfüllungsanspruch der Beschwerdegegnerin anzurechnen.
Die Vorinstanz erwog, es habe keine Solidarschuld der Beklagten und von
D.________ gegenüber der Beschwerdegegnerin bestanden, weshalb eine Zahlung von
D.________ an die Beschwerdegegnerin nicht die rechtliche Wirkung von Art. 147
Abs. 1 OR habe auslösen können. Allerdings habe die Beklagte sehr wohl eine
Forderung gegen D.________ gehabt, zumal das unberechtigte Abziehen des Geldes
eine unerlaubte Handlung zum Nachteil der Bank dargestellt habe. Zwar sei es
nach Art. 68 OR zulässig, eine fremde Schuld zu tilgen; im konkreten Fall sei
angesichts der Erklärungen im Vergleich jedoch gerade nicht davon auszugehen,
dass D.________ mit ihrer Zahlung die vertragliche Forderung der
Beschwerdegegnerin gegenüber der Beklagten habe erfüllen wollen. Die Vorinstanz
wies zudem das Argument der Beschwerdeführerin zurück, die Beschwerdegegnerin
habe beim Vergleichsabschluss mit D.________ als Geschäftsführerin ohne Auftrag
der Beklagten gehandelt und sei für die erhaltenen Vorteile
herausgabepflichtig; die Beschwerdegegnerin habe mit D.________ ausdrücklich
vereinbart, dass die Vergleichssumme nicht auf Ansprüche gegenüber der
Beklagten anzurechnen seien, und sie habe keineswegs mit dem Willen gehandelt,
ein Geschäft der Beklagten zu führen.
Es fehle daher im Ergebnis an einer rechtlichen Handhabe der
Beschwerdegegnerin, eine Reduktion des Erfüllungsanspruchs der
Beschwerdegegnerin im Betrag der von D.________ vergleichsweise bezahlten EUR
106 Mio. zu erwirken.

8.2 Die Beschwerdeführerin nimmt die vorinstanzliche Rechtsauffassung auf,
wonach der Beschwerdegegnerin mangels einer durch die unrechtmässigen Barbezüge
verursachten Vermögenseinbusse kein Schadenersatzanspruch gegenüber D.________
zugestanden habe, zumal der vertragliche Erfüllungsanspruch gegenüber der Bank
durch die Bezüge nicht berührt worden sei, womit auch eine Anspruchskonkurrenz
ausser Betracht falle, aufgrund der die Zahlung von D.________ an die
Beschwerdegegnerin gleichzeitig den Erfüllungsanspruch gegenüber der Beklagten
nach Art. 147 Abs. 1 OR hätte zum Erlöschen bringen sollen (vgl. etwa Urteil
4C.69/2005 vom 14. April 2005 E. 4). Sie stellt diese rechtliche Beurteilung im
Beschwerdeverfahren nicht mehr grundsätzlich in Frage.
Aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdegegnerin gegenüber D.________
womöglich gar kein Schadenersatzanspruch zugestanden wäre, jedoch die Beklagte
einen Ersatzanspruch gegenüber D.________ hätte geltend machen können, lässt
sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin allerdings nicht ableiten, die
Beschwerdegegnerin hätte die gegen D.________ unternommenen rechtlichen
Schritte als Geschäftsführerin ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) für die Beklagte
unternommen und habe daher einen fremden Anspruch geltend gemacht. Die
Beschwerdeführerin verkennt insbesondere, dass in dem von ihr verschiedentlich
ins Feld geführten Bundesgerichtsentscheid ein Fremdgeschäftsführungswille
festgestellt wurde, indem der Bankkunde gegen seinen Sohn, der ohne
Ermächtigung Bankguthaben abgezweigt hatte, die Rückerstattung von Geldern mit
der Absicht erwirkte, diese den Banken zukommen zu lassen, falls die
Kontobelastungen rückgängig gemacht würden (BGE 112 II 450 E. 5 S. 458). Im
Gegensatz dazu hat es die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall als erwiesen
erachtet, dass die Beschwerdegegnerin nicht mit dem Willen gehandelt habe, ein
Geschäft der Beklagten zu führen, indem dieser gegebenenfalls etwas hätte
zukommen sollen. Die Beschwerdeführerin hält dieser Feststellung lediglich ihre
eigene Sicht der Dinge entgegen und leitet daraus einen
Fremdgeschäftsführungswillen der Beschwerdegegnerin ab, erhebt jedoch keine
rechtsgenügende Sachverhaltsrüge. Ausserdem verkennt sie mit ihrer
Argumentation, Art. 87 Abs. 2 OR sei analog anzuwenden, dass eine
verhältnismässige Anrechnung nach dem von ihr angeführten Entscheid
ausgeschlossen ist, soweit die bezahlten Gelder zur Abdeckung einer der
Schulden bestimmt sind (BGE 112 II 450 E. 5a S. 458).
Ihr kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie rügt, bei Annahme des Fehlens
eines Fremdgeschäftsführungswillens hätte die Vorinstanz auf eine konkludente
Genehmigung der Barauszahlungen schliessen müssen: Entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Ansicht leuchtet nicht ein, inwiefern im
(aussergerichtlichen oder gerichtlichen) Vorgehen der Beschwerdegegnerin
gegenüber D.________ eine an die Beschwerdeführerin gerichtete Willenserklärung
zu erblicken wäre, auf den Erfüllungsanspruch ihr gegenüber zu verzichten.
Ebenso wenig kann der Beschwerdeführerin gefolgt werden, wenn sie das Vorgehen
der Beschwerdegegnerin als Geschäftsanmassung (Art. 423 OR) gewertet wissen
will. Der Umstand, dass die von der Beschwerdegegnerin in eigenem Namen
eingeklagte Forderung nicht ihr zusteht, sondern angeblich der
Beschwerdeführerin, lässt ihr gerichtliches Vorgehen nicht als Führung eines
fremden Geschäfts erscheinen, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat,
sondern führt grundsätzlich zur Klageabweisung mangels Aktivlegitimation. Wird
die Klage dennoch gutgeheissen, wie dies im konkreten Fall rechtskräftig
entschieden wurde, bleiben die Forderungsrechte der Beschwerdeführerin davon
unberührt.
Die Rüge, die Vorinstanz habe die Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne
Auftrag (Art. 419 ff. OR) missachtet, geht fehl.
8.3
8.3.1 Auch wenn entsprechend der Alternativbegründung der Beschwerdeführerin
von einer Anspruchskonkurrenz zwischen dem Schadenersatzanspruch der
Beschwerdegegnerin gegenüber D.________ einerseits und dem Erfüllungsanspruch
gegenüber der Beklagten andererseits auszugehen wäre, führt dies im konkreten
Fall nicht zur Anrechnung des von der Beschwerdegegnerin erlangten Betrags von
EUR 106 Mio. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist nicht
ausschlaggebend, dass in Bezug auf die Forderung der Beschwerdegegnerin gegen
die Beklagte keine Parteiabrede im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR vorliegt.
Entscheidend ist vielmehr, dass D.________ gegenüber der Beschwerdegegnerin
infolge ihrer rechtswidrigen Abverfügung bei der Beklagten, der Bank U.________
AG sowie der Bank V.________ jeweils - wie rechtskräftig entschieden -
schadenersatzpflichtig geworden ist und sie der Beschwerdegegnerin erklärt hat,
mit ihrer Zahlung die mit der Kontoführung bei der Bank U.________ AG und der
Bank V.________ zusammenhängenden Schulden tilgen zu wollen. Infolge der
Erklärung von D.________ wurden mit der erfolgten Zahlung gemäss Art. 86 Abs. 1
OR Verbindlichkeiten von D.________ aus den Abverfügungen bei diesen beiden
Banken erfüllt, während die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin aus
den rechtswidrigen Barauszahlungen bei der Beklagten erhalten blieb. Wurde
diese Schuld durch die Zahlung weder ganz noch teilweise getilgt, muss auch
eine Anrechnung bzw. eine gleichzeitige Tilgung eines konkurrierenden
Erfüllungsanspruchs ausser Betracht bleiben. Dass die Beschwerdeführerin nach
dem Willen der Parteien des Vergleichs mit der Zahlung ebenfalls hätte befreit
werden sollen, macht sie zu Recht nicht geltend. Für die Anwendung der von der
Beschwerdeführerin ins Feld geführten Bestimmung von Art. 87 Abs. 2 OR, die nur
bei Fehlen einer gültigen Erklärung über die Tilgung zur Anwendung kommt,
bleibt kein Raum.
8.3.2 Die Beschwerdeführerin erachtet eine Anrufung der Anrechnungsbestimmung
von Art. 86 Abs. 1 OR durch die Beschwerdegegnerin als rechtsmissbräuchlich.
Sie bringt vor, die Beschwerdegegnerin argumentiere auf der einen Seite, die
Beklagte schulde weiterhin die Erfüllung der Kontoverträge, weil D.________ zum
Empfang der Auszahlungen nicht berechtigt gewesen sei, sie erlange jedoch auf
der anderen Seite aus diesen Auszahlungen aufgrund der Tilgungserklärung von
D.________ Gelder, ohne damit den Erfüllungsanspruch der Beklagten zu
verlieren.
Die Vorinstanz hat erwogen, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erschiene
allenfalls als stossend, wenn die Beklagte ein vorgehendes Recht an den bei
D.________ wiedererlangten Geldern gehabt hätte, was jedoch nicht der Fall
gewesen sei und auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet
werden könne. Sie hat dabei zutreffend darauf abgestellt, dass sich die Frage,
welchem Gläubiger ein bestimmtes Substrat letztlich zukommen soll, nach den
vollstreckungsrechtlichen Regeln richtet. Sie hat bei der Beurteilung eines
allfälligen Vorrechts der Beschwerdeführerin an den bei der Bank W.________
aufgefundenen Geldern von D.________, bezüglich derer ein sachenrechtlicher
Herausgabeanspruch ausser Betracht fiel, sowie der Frage des Rechtsmissbrauchs
ohne Verletzung von Bundesrecht berücksichtigt, dass die Beklagte die
Bankguthaben von D.________ bei der Bank W.________ grundsätzlich ebenfalls
hätte mit Arrest belegen und damit an einer Verwertung des Substrats hätte
teilhaben können. Daran vermag auch der nunmehr in der Beschwerde erhobene
Einwand nichts zu ändern, es wäre ihr im konkreten Fall nicht gelungen, vor dem
Arrestrichter einen Schadenersatzanspruch glaubhaft zu machen.
Das Recht, bei mehreren Schulden gegenüber demselben Gläubiger bei der Zahlung
zu erklären, welche Schuld getilgt werden soll, steht der Schuldnerin,
vorliegend D.________, zu (vgl. Art. 86 Abs. 1 OR). Selbst wenn die Behauptung
der Beschwerdeführerin zutreffen sollte, dass die Beschwerdegegnerin auf die
tatsächlich erklärte Tilgungsordnung hingewirkt hätte, was im angefochtenen
Entscheid nicht festgestellt wird (Art. 105 Abs. 1 BGG), besteht mit der
Vorinstanz kein Grund, von den gesetzlichen Bestimmungen über die Erfüllung der
Obligation (Art. 68 ff. OR) abzuweichen, und die Berufung der
Beschwerdegegnerin auf die von ihrer Schuldnerin erklärte Reihenfolge der
Schuldentilgung anlässlich der erfolgten Zahlung wegen offenbaren
Rechtsmissbrauchs zu verweigern.
8.3.3 Hält die von D.________ erklärte Reihenfolge der Tilgung ihrer Schulden
gegenüber der Beschwerdegegnerin vor Bundesrecht stand, so konnte die erfolgte
Zahlung über EUR 106 Mio. auch dann nicht zur (teilweisen) Tilgung des
Erfüllungsanspruchs der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beklagten führen, wenn
er als konkurrierende Forderung zum Schadenersatzanspruch der
Beschwerdegegnerin gegen D.________ zu betrachten wäre. Damit einhergehend
stösst auch das eventualiter erhobene Vorbringen ins Leere, das
Anrechnungserfordernis ergebe sich aus dem Rechtsgedanken der
ungerechtfertigten Bereicherung: Die Beschwerdeführerin verkennt insbesondere,
dass die vergleichsweise Zahlung durch D.________ über EUR 106 Mio. nicht
aufgrund deren Stellung als vollmachtlose Stellvertreterin der
Beschwerdegegnerin bei den Barauszahlungen durch die Beklagte erfolgte, sondern
in Erfüllung einer - rechtskräftig beurteilten - Schadenersatzpflicht aufgrund
von Vorgängen bei der Bank U.________ AG bzw. der Bank V.________ Die Rüge, die
Vorinstanz habe Art. 62 ff. OR bzw. Art. 39 OR verletzt, geht fehl.
Die Vorinstanz hat eine (vollständige oder teilweise) Anrechnung der Zahlung
auf den Erfüllungsanspruch daher zu Recht verweigert.

9.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG). Die unterliegende Beklagte wird demgegenüber aufgrund ihrer
Streitentschlagung weder kosten- noch entschädigungspflichtig (vgl. oben E.
1.1).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 220'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann