Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.257/2012
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_257/2012

Urteil vom 31. Oktober 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Advokaten
Jan Bangert und Dr. Daniel Häring,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Christian Hilti und Matthias Ebneter,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Zuständigkeit; Verfahrensüberweisung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Dezember
2011.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Y.________ SA mit Sitz in Belgien, (Klägerin, Beschwerdegegnerin)
klagte am 29. März 2010 beim Zivilgericht Basel-Stadt gegen die X.________ AG,
Basel, (Beklagte, Beschwerdeführerin) auf Übertragung verschiedener
Patentanmeldungen.
Die Klägerin begründete in ihrer Klageschrift die Zuständigkeit des
Zivilgerichts Basel-Stadt damit, dass dieses die einzige kantonale Instanz im
Sinne des damals geltenden aArt. 76 PatG sei. Die Beklagte stellte die
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht in Frage.
Die Beklagte schloss in ihrer Klageantwort vom 29. September 2010 auf Abweisung
der Klage. In ihrer Replik vom 23. August 2011 ergänzte bzw. präzisierte die
Klägerin ihre Rechtsbegehren. Am 22. Dezember 2011 reichte die Beklagte dem
Zivilgericht ihre Duplik ein.

B.
B.a Mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 beantragte die Klägerin dem Zivilgericht
Basel-Stadt die Überweisung des Verfahrens an das Bundespatentgericht.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 stellte das Zivilgericht Basel-Stadt den
Parteien die Duplik vom 22. Dezember 2011 und die Eingabe der Klägerin vom 23.
Dezember 2011 je zur Kenntnis zu und überwies das Verfahren an das
Bundespatentgericht.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2012 bestätigte das Bundespatentgericht gegenüber
der Klägerin die Überweisung des Verfahrens und setzte ihr Frist zur Zahlung
eines Kostenvorschusses an.
B.b Mit Eingabe vom 11. Januar 2012 beantragte die Beklagte dem Zivilgericht
Basel-Stadt, es sei die Verfügung vom 22. Dezember 2011 in Wiedererwägung zu
ziehen und der Antrag der Klägerin auf Verfahrensüberweisung abzuweisen;
eventualiter sei der Überweisungsentscheid schriftlich zu begründen.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 zog das Zivilgericht Basel-Stadt die
Überweisungsverfügung an das Bundespatentgericht samt Kostenabrechnung vom 27.
Dezember 2011 in Wiedererwägung und hob die Verfügung auf. Im Weiteren setzte
das Gericht der Beklagten Frist an zur Stellungnahme zum Antrag der Klägerin
auf Verfahrensüberweisung an das Bundespatentgericht.
B.c Mit Eingabe vom 25. Januar 2012 beantragte die Beklagte erneut, es sei der
Antrag der Klägerin auf Überweisung des Verfahrens abzuweisen und das Verfahren
vor dem Zivilgericht Basel-Stadt fortzuführen; zudem sei der Entscheid von der
Kammer zu fällen und schriftlich zu begründen.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 teilte der Präsident des Bundespatentgerichts
dem Präsidenten des Zivilgerichts Basel-Stadt seine Rechtsauffassung mit,
wonach das Verfahren infolge der Überweisung beim Bundespatentgericht anhängig
geworden und keine rechtliche Grundlage ersichtlich sei, diese Rechtshängigkeit
durch eine "Rücküberweisung" an das Zivilgericht Basel-Stadt aufzuheben;
hingegen dürfte den Parteien gegen den Entscheid vom 27. Dezember 2011 die
Beschwerde an das Bundesgericht offenstehen und das Verfahren könne bis zum
Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung sistiert werden.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 ersuchte das Zivilgericht Basel-Stadt die
Parteien, zur Rechtsauffassung des Bundespatentgerichts Stellung zu nehmen. Die
Parteien hielten an ihren im bisherigen Verfahrensverlauf gestellten Anträgen
fest.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 stellte das Zivilgericht Basel-Stadt fest,
dass mit der Überweisung der Akten nach der Verfügung vom 27. Dezember 2011 das
Verfahren am Bundespatentgericht hängig gemacht worden sei; die
Wiedererwägungsverfügung vom 12. Januar 2012 sei daher ergangen, ohne dass das
Zivilgericht Verfahrensherrschaft gehabt hätte, weshalb sie keine Wirkung
entfalten könne.
B.d Mit Eingabe vom 2. März 2012 teilte die Beklagte dem Zivilgericht
Basel-Stadt mit, dass sie die Hauptanträge gemäss ihrer ursprünglichen Eingabe
vom 11. Januar 2012 als erledigt erachte. Gleichzeitig ersuchte sie das
Zivilgericht um schriftliche Begründung des Überweisungsentscheids vom 27.
Dezember 2011.
Mit Verfügung vom 2. April 2012 trat das Zivilgericht Basel-Stadt auf den
Antrag der Beklagten um Begründung der Überweisungsverfügung nicht ein. Es
merkte jedoch an, das Bundespatentgericht übernehme, sofern es zuständig sei,
gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes über das Bundespatentgericht die Beurteilung
der Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei kantonalen Gerichten
hängig sind, sofern die Hauptverhandlung noch nicht stattgefunden habe. Das
Zivilgericht äusserte seine Rechtsauffassung hinsichtlich der erwähnten
Übergangsbestimmung im Allgemeinen sowie zu deren Anwendung im konkreten
Verfahren.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei
die Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Dezember 2011 aufzuheben,
es sei der Antrag der Klägerin auf Überweisung des Verfahrens an das
Bundespatentgericht vom 23. Dezember 2011 abzuweisen und festzustellen, dass
das Zivilgericht Basel-Stadt als einzige kantonale Instanz weiterhin in der
Sache zuständig ist. Eventualiter sei die Verfügung des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 27. Dezember 2011 aufzuheben und die Sache an das Zivilgericht
Basel-Stadt zurückzuweisen; subeventualiter sei die Verfügung zur Verbesserung
an das Zivilgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventualiter sei diese abzuweisen. Zudem sei festzustellen, dass das
Bundespatentgericht für die Streitsache zuständig ist.
Die Beschwerdeführerin reichte dem Bundesgericht am 26. Juni 2012 eine
Replikschrift ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 3. Juli
2012 auf eine Duplik. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde.

D.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 gewährte das Bundesgericht der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit
Hinweisen).

1.1 Nach Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das
Verfahren abschliessen. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide über
die Zuständigkeit steht gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG ebenfalls die Beschwerde
offen; diese können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Diese Bestimmung beruht auf Gründen der Verfahrensökonomie, da es sich um
Fragen handelt, die unmittelbar entschieden werden müssen, ohne den Ausgang der
Hauptsache abzuwarten. Anfechtbar sind Entscheide, die sich auf die örtliche,
sachliche oder auch auf die funktionelle Zuständigkeit beziehen (BGE 133 IV 288
E. 2.1 S. 290; Urteil 4A_184/2012 vom 18. September 2012 E. 1.3, zur
Publikation vorgesehen).
Mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Dezember 2011 überwies das Zivilgericht
Basel-Stadt das Verfahren mit sämtlichen Akten an das Bundespatentgericht. Der
Entscheid enthält keine Begründung; aus der später ergangenen Verfügung vom 2.
April 2012 geht jedoch hervor, dass das Zivilgericht gestützt auf die
Übergangsbestimmung von Art. 41 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über das
Bundespatentgericht (Patentgerichtsgesetz, PatGG; SR 173.41) erwog, das
Bundespatentgericht übernehme die Verfahren, welche die Voraussetzungen nach
dieser Bestimmung erfüllten, "ex lege". Das Zivilgericht hielt einerseits zwar
fest, mit der Verfügung vom 27. Dezember 2011 sei kein negativer
Kompetenzentscheid ergangen, sondern der Instruktionsrichter habe "alleine
gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben gehandelt", es erachtete jedoch
andererseits die Voraussetzungen von Art. 41 PatGG als erfüllt und hielt dafür,
dass der Beschwerdegegnerin - falls keine ausschliessliche Zuständigkeit des
Bundespatentgerichts vorliegen sollte - ein nachträgliches Wahlrecht zustehe,
das sie zugunsten des Bundespatentgerichts ausgeübt habe.
Mit der angefochtenen Überweisungsverfügung hat das Zivilgericht Basel-Stadt
die Streitsache weder materiell entschieden noch formell abschliessend
behandelt. Vielmehr bleibt die Rechtshängigkeit durch die Überweisung erhalten
und das Bundespatentgericht, an das die Sache überwiesen worden ist, führt das
Verfahren weiter. Aufgrund der Auswirkungen der Überweisung auf die sachliche
Zuständigkeit, indem das überweisende Gericht nicht mehr mit der Klage befasst
ist, erscheint der Überweisungsentscheid als Zwischenentscheid über die
sachliche Zuständigkeit (vgl. BGE 132 III 178 E. 1.2 S. 181 zur Qualifikation
des Überweisungsentscheids nach Art. 36 Abs. 2 aGestG [AS 2000 2363] unter der
Herrschaft des OG; vgl. nunmehr Art. 127 ZPO). Die Frage braucht jedoch nicht
vertieft zu werden, da der Entscheid auch angefochten werden könnte, sofern er
als Endentscheid nach Art. 90 BGG einzuordnen wäre (vgl. auch Urteil 9C_1000/
2009 vom 6. Januar 2010 E. 1.2; FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.
2011, N. 8a zu Art. 92 BGG).
Der Einwand der Beschwerdegegnerin, die Beschwerde hätte sich (auch) gegen die
Verfügung des Bundespatentgerichts vom 13. Januar 2012 richten müssen, verfängt
nicht. Entgegen der in der Beschwerdeantwort vertretenen Ansicht stellt diese
Verfügung keinen positiven Zuständigkeitsentscheid dar. Das Bundespatentgericht
hat darin der Beschwerdegegnerin gegenüber lediglich die Überweisung des
Verfahrens bestätigt und ihr Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses
angesetzt; ein Entscheid über die Zuständigkeit ist darin nicht zu erkennen.
Auch das Bundespatentgericht äusserte im Übrigen in dem von der
Beschwerdegegnerin ebenfalls ins Feld geführten Schreiben vom 18. Januar 2012
seine Rechtsauffassung, wonach gegen den Entscheid des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 27. Dezember 2011 die Beschwerde in Zivilsachen offensteht und
die Zuständigkeitsfrage auf Anfechtung dieser Verfügung hin durch das
Bundesgericht zu entscheiden ist.
Der Beschwerdeführerin, die sich gegen die Überweisung an ein nach ihrer
Auffassung unzuständiges Gericht wehrt, kann im Übrigen ein schutzwürdiges
Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) entgegen der in der Beschwerdeantwort
vertretenen Ansicht nicht abgesprochen werden.

1.2 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1
BGG). Eröffnet die Vorinstanz ihren Entscheid in Anwendung des kantonalen
Verfahrensrechts zunächst ohne Begründung, können die Parteien innert 30 Tagen
ab Mitteilung des Urteilsdispositivs die Nachreichung einer schriftlichen
Begründung verlangen (Art. 112 Abs. 2 Satz 2 BGG). Für den Fall, dass eine
solche verlangt wird, stellt Art. 100 Abs. 1 BGG klar, dass die Frist für die
Beschwerde an das Bundesgericht erst mit der Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung des Entscheids ausgelöst wird.
Der angefochtene Überweisungsentscheid vom 27. Dezember 2011 enthält lediglich
das Urteilsdispositiv. Die Beschwerdeführerin verlangte am 11. Januar 2012 eine
schriftliche Begründung der Überweisungsverfügung für den Fall, dass diese
nicht wiedererwägungsweise aufgehoben werden sollte. Nachdem das Zivilgericht
dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin entsprochen und die
Überweisungsverfügung mit Entscheid vom 12. Januar 2012 aufgehoben sowie Frist
zur Stellungnahme zum Überweisungsantrag angesetzt hatte, wurde der
Eventualantrag auf Nachreichung der Begründung gegenstandslos. Entgegen der in
der Beschwerdeantwort vertretenen Ansicht kann in der gerichtlichen Anmerkung,
dass der Instruktionsrichter irrtümlich davon ausgegangen sei, dass die
Überweisung an das Bundespatentgericht eine reine Formsache darstelle, weshalb
der entsprechende Antrag der Beschwerdegegnerin ohne Anhörung der
Beschwerdeführerin direkt gutgeheissen worden sei, keine nachträgliche
Begründung der ursprünglichen Überweisungsverfügung erblickt werden, welche die
Beschwerdefrist auslösen würde.
Am 25. Januar 2012 beantragte die Beschwerdeführerin innert der angesetzten
Frist unter anderem erneut, der Entscheid über die Überweisung sei von der
Kammer mit schriftlich begründetem Entscheid zu fällen. Auch die Verfügung vom
17. Februar 2012, in der das Zivilgericht Basel-Stadt feststellt, dass die
Wiedererwägungsverfügung vom 12. Januar 2012 keine Wirkung entfalten könne,
enthält keine Begründung des Überweisungsentscheids, sondern weist lediglich
darauf hin, dass der Instruktionsrichter hinsichtlich der
Wiedererwägungsverfügung einem Irrtum unterlegen sei.
Die Beschwerdeführerin verlangte daraufhin mit Eingabe vom 2. März 2012 erneut
eine schriftliche Begründung des Überweisungsentscheids vom 27. Dezember 2011.
Darauf trat das Zivilgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 2. April 2012 nicht
ein, merkte allerdings dennoch an, weshalb es die Voraussetzungen für die
sachliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts nach der Übergangsbestimmung
von Art. 41 PatGG als erfüllt erachte. Erst mit dieser Verfügung wurde der
Antrag der Beschwerdeführerin um Nachreichung einer schriftlichen Begründung
der ursprünglichen Überweisungsverfügung behandelt bzw. wurden ihr die Gründe
für die Überweisung in einer gerichtlichen Anmerkung mitgeteilt, womit die
dreissigtägige Beschwerdefrist für die Anfechtung der Überweisungsverfügung
nach Art. 100 Abs. 1 BGG ausgelöst wurde. Die Verfügung wurde der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. April 2012, d.h. während des
Fristenstillstands (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG), zugestellt. Die Frist für
die Anfechtung der Überweisungsverfügung vom 27. Dezember 2011 begann damit am
16. April 2012 zu laufen und wurde mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7.
Mai 2012 gewahrt.
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen. Bei der letzten kantonalen Instanz muss es sich
um ein oberes Gericht handeln (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BGG). Zudem muss dieses
obere Gericht als Rechtsmittelinstanz entscheiden (Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BGG),
es sei denn, es liege einer der Ausnahmefälle von Art. 75 Abs. 2 lit. a-c BGG
vor. Die den Kantonen zur Anpassung ihrer Bestimmungen an Art. 75 Abs. 2 BGG
gewährte Übergangsfrist (Art. 130 Abs. 2 BGG) ist mit Inkrafttreten der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 abgelaufen.
Seither ist die Beschwerde in Zivilsachen, wie im Übrigen auch die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 114 BGG), nur noch zulässig gegen Urteile
letzter kantonaler Instanzen, die zugleich obere Gerichte sind und - unter
Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 75 Abs. 2 lit. a-c BGG - auf Rechtsmittel
hin entschieden haben (BGE 138 III 41 E. 1.1 S. 42; 137 III 238 E. 2.2 S. 239
f., 424 E. 2.1 S. 426). Diese Anforderungen gelten demnach für die nach dem 1.
Januar 2011 eröffneten Urteile vollumfänglich, weil für diese der
übergangsrechtliche Vorbehalt von Art. 130 Abs. 2 BGG keine Anwendung findet.
1.3.2 Der angefochtene Entscheid erging am 27. Dezember 2011. Er ist daher nur
mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar, wenn er von einem oberen
kantonalen Gericht erlassen wurde. Das Zivilgericht Basel-Stadt ist kein oberes
kantonales Gericht im Sinne von Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BGG (vgl. BGE 135 II 94
E. 4.1 S. 98). Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden (vgl. BGE 137
III 238 E. 2.2/2.3; vgl. auch BGE 135 II 94 E. 3.2 und E. 6.4).
Das Zivilgericht Basel-Stadt war bei Einleitung der Klage am 29. März 2010
gestützt auf aArt. 76 Abs. 1 PatG (AS 1955 892) in Verbindung mit dem damals
geltenden § 27 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. Juni 1895
(GOG; in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung) als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung patentrechtlicher Klagen zuständig. Mit dem
Inkrafttreten von Art. 75 Abs. 2 BGG war der Kanton Basel-Stadt verpflichtet,
ein oberes kantonales Gericht einzusetzen (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG). Dieser Verpflichtung ist er mit § 11
des seit 1. Januar 2011 geltenden Gesetzes des Kantons Basel-Stadt über die
Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; GS 221.100)
nachgekommen. Danach ist für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem
Eigentum nunmehr die besondere zivilrechtliche Abteilung des
Appellationsgerichts zuständig.
Nach der Rechtsprechung ist die Sache an die zuständige Vorinstanz des
Bundesgerichts zur weiteren Behandlung zu überweisen, wenn die kantonale
Gerichtsorganisation den Beschwerdeweg ans Bundesgericht nicht rechtzeitig
sicherstellt (vgl. BGE 135 II 94 E. 6.2 S. 104). Die vorliegende Streitsache
ist daher zur Weiterbehandlung an das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt zu überweisen. Dieses wird zu befinden haben, ob es zur Beurteilung
der Streitsache sachlich zuständig ist oder ob eine Überweisung an das
Bundespatentgericht in Frage kommt.

2.
Auf die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde ist demnach nicht
einzutreten und die Sache ist zur weiteren Behandlung an das
Appellationsgericht Basel-Stadt zu überweisen. Das Bundespatentgericht ist
anzuweisen, die Verfahrensakten dem Appellationsgericht zu übermitteln.
Der fehlerhafte Verfahrensablauf, der zum Nichteintretensentscheid führt, geht
auf die Gerichtsorganisation des Kantons Basel-Stadt zurück; die entsprechenden
Kosten lassen sich nicht der Beschwerdeführerin anlasten. Es rechtfertigt sich
im konkreten Fall, auf die Erhebung von Gerichtskosten und die Zusprechung von
Parteientschädigungen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung an das Appellationsgericht Basel-Stadt
überwiesen.

3.
Das Bundespatentgericht wird angewiesen, die Verfahrensakten dem
Appellationsgericht Basel-Stadt zu übermitteln.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Zivilgericht Basel-Stadt, dem
Appellationsgericht Basel-Stadt und dem Bundespatentgericht schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann