Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.252/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_252/2012

Urteil vom 27. September 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Kolly,
Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Michael Stalder,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Fritschi,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Auftrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung,
vom 14. März 2012.

Sachverhalt:

A.
A.________ und B.________ (Beklagte, Beschwerdeführer) beauftragten die
X.________ AG als Generalunternehmerin mit der Erstellung eines
Einfamilienhauses in Y.________. Dabei ist es zu massiven Problemen gekommen,
weshalb sie im August 2007 C.________ (Kläger, Beschwerdegegner) als ihren
Bauherrenvertreter gegenüber der X.________ AG mandatierten, damit dieser die
Fertigstellung des Einfamilienhauses bewirke. In der Folge war C.________ nicht
nur mit der Fertigstellung des Baus und der damit verbundenen Mängelbehebung,
sondern auch in verschiedenen Gerichtsverfahren für A.________ und B.________
tätig.

B.
B.a Am 18. Januar 2010 reichte C.________ beim Bezirksgericht Kriens Klage ein
mit dem Begehren, A.________ und B.________ seien zu verpflichten, ihm in
solidarischer Haftbarkeit Fr. 41'282.85 zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. August
2009 sowie Fr. 100.-- Betreibungskosten zu bezahlen und es sei der
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. zzz.________ des Betreibungsamtes
Root-Gisikon-Honau aufzuheben.

Mit Urteil vom 30. August 2011 hiess das Bezirksgericht Kriens die Klage
teilweise gut und verpflichtete die Beklagten, dem Kläger in solidarischer
Haftbarkeit einen Betrag von Fr. 35'394.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 6.
August 2009 zu bezahlen und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
zzz.________ des Betreibungsamtes Root-Gisikon-Honau in diesem Umfang auf.
B.b Gegen dieses Urteil legten die Beklagten Berufung ein und beantragten die
Aufhebung des Urteils vom 30. August 2011 und die Rückweisung der Sache an das
Bezirksgericht, eventualiter die Abweisung der Klage.

Mit Urteil vom 14. März 2012 hiess das Obergericht des Kantons Luzern die
Berufung teilweise gut und verpflichtete die Beklagten, dem Kläger unter
solidarischer Haftbarkeit einen Betrag von Fr. 32'776.-- nebst Zins zu 5 % seit
dem 6. August 2009 zu bezahlen und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. zzz.________ des Betreibungsamtes Root-Gisikon-Honau in diesem Umfang auf.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beklagten dem Bundesgericht, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 14. März 2012 sei aufzuheben und
die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
eventualiter sei die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt die Abweisung der Beschwerde; die Vorinstanz beantragt die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2012 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit
Hinweisen).
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr.
35'394.60, womit der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert
erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer
rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf die
Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 III 439 E. 3.2 S.
444).

2.2 In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig"
bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401).

3.
3.1 Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da
die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107
Abs. 2 BGG), dürfen sich die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf
beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern
müssen einen Antrag in der Sache stellen. Grundsätzlich ist ein materieller
Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu
neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die
Beschwerde unzulässig (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f. mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Beschwerde die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu
neuer Entscheidung. Nur im Eventualbegehren beantragen sie die Abweisung der
Klage. Ob die Rechtsbegehren damit den hievor dargelegten gesetzlichen
Anforderungen genügen, kann offenbleiben, da sich erweisen wird, dass die
Beschwerde ohnehin unbegründet ist.

3.2 Die Beschwerdeführer stellen den Antrag, die Gerichtskosten und die
Parteientschädigung (der kantonalen Verfahren) seien je nach Ausgang des
Verfahrens neu festzusetzen. Soweit die Beschwerdeführer mit diesem Antrag
verlangen wollten, die Kosten der kantonalen Verfahren seien auch bei Abweisung
der Beschwerde anders zu verlegen, fehlt jede Begründung (Art. 42 BGG). Auf
diesen Antrag ist nicht einzutreten.

4.
Die Beschwerdeführer machen unter dem Titel "Vorbemerkungen" geltend, die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz müsse zunächst in genereller Hinsicht
bemängelt werden. Die Vorinstanz begnüge sich damit, die gerade mal vier Zeilen
umfassende Sachverhaltsdarstellung der ersten Instanz zu übernehmen, weshalb
über weite Strecken unklar bleibe, von welchem rechtserheblichen Sachverhalt
die Vorinstanz bei ihrer Rechtsanwendung ausgegangen sei. Eine solche
rudimentäre Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts genüge den
Mindestanforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG offenkundig nicht, weshalb
die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz
zurückzuweisen sei.

4.1 Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an
das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und
rechtlicher Art enthalten. Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem
festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche
rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Nur so kann das Bundesgericht die
korrekte Rechtsanwendung im Einzelfall überprüfen (BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153
mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 4A_267/2007 vom 24. Oktober 2007 E. 3). Die
klare Feststellung des massgebenden Sachverhalts ist namentlich im Hinblick auf
die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an die Feststellungen der
Vorinstanz und die stark eingeschränkte Sachverhaltskontrolle erforderlich
(Art. 97 und 105 BGG). Einen Entscheid, der diesen Anforderungen nicht genügt,
kann das Bundesgericht an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen
oder aufheben (Art. 112 Abs. 3 BGG). Hingegen ändert sich nichts an der
bundesgerichtlichen Kognition hinsichtlich des Sachverhalts, weshalb es nicht
angeht, den Sachverhalt frei entsprechend den eigenen Vorbringen im kantonalen
Verfahren zu ergänzen. Ansonsten liefe es darauf hinaus, dass das Bundesgericht
in die ihm nicht zustehende Rolle einer Appellationsinstanz gedrängt würde.

4.2 Den Beschwerdeführern kann nicht gefolgt werden. An der von ihnen genannten
Stelle, auf Seite 2 des angefochtenen Entscheids unter Buchstabe A, schildert
die Vorinstanz die Prozessgeschichte; aus diesem Grund ist nur eine kurze
Darstellung des Sachverhalts wiedergegeben. In den darauffolgenden Erwägungen
des angefochtenen Entscheids finden sich jedoch weitere tatsächliche
Feststellungen sowie Präzisierungen, die den Anforderungen von Art. 112 BGG
durchaus genügen, weshalb eine Rückweisung ausser Betracht fällt.

5.
Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sowie eine
Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend.

5.1 Den Parteien wurde am 27. April 2011 durch das Bezirksgericht mitgeteilt,
dass eine Hauptverhandlung nur stattfinde, wenn diese von einer Partei
schriftlich verlangt werde; für den Fall des Verzichts wurde den Parteien die
Gelegenheit gegeben, zum Beweisergebnis schriftlich Stellung zu nehmen. Die
Beschwerdeführer haben mit Schreiben vom 6. Mai 2011 auf eine Hauptverhandlung
verzichtet, sich jedoch vorbehalten, nebst einer Stellungnahme zum
Beweisergebnis die Streitigkeit auch rechtlich zu erörtern. In ihrer
Stellungnahme vom 20. Juni 2011 haben die Beschwerdeführer sodann ausgeführt,
dass das Beweisverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdegegner sich nicht als
Ingenieur mit Hochschuldiplom ausweisen könne, was für den Vertragsabschluss
eine notwendige Grundlage gewesen sei, weshalb ein Grundlagenirrtum vorliegen
würde.

5.2 Das Bezirksgericht hat festgehalten, dass diese neuen Vorbringen der
Beschwerdeführer betreffend die Anfechtung des Vertrages infolge
Grundlagenirrtums, erst nach Schluss des Beweisverfahrens erfolgt seien. Da die
Bedingungen für eine ausserordentliche Noveneingabe gestützt auf das (damals
noch anwendbare) kantonale Prozessrecht nicht erfüllt gewesen seien, haben
diese nicht mehr berücksichtigt werden können.

Die Vorinstanz ist dem gefolgt und hat ausgeführt, dass es sich bei den
Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme nicht (nur) um eine
rechtliche Erörterung gehandelt habe. Die Vorbringen der Beschwerdeführer,
welche die objektive Wesentlichkeit des Irrtums indizieren würden, seien
tatsächlicher Natur. Es sei den Beschwerdeführern möglich und zumutbar gewesen,
im erstinstanzlichen Verfahren diese neuen Tatsachen geltend zu machen. Es habe
ihnen offen gestanden, eine Hauptverhandlung zu verlangen, worauf sie jedoch
ausdrücklich verzichtet haben. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 317
Abs. 1 lit. a und b ZPO nicht erfüllt, weshalb eine Prüfung des behaupteten
Grundlagenirrtums im Berufungsverfahren nicht in Betracht komme.

5.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, indem die Vorinstanz den vorgebrachten
Grundlagenirrtum bzw. die absichtliche Täuschung materiell nicht geprüft habe,
habe sie das damals noch anwendbare kantonale Prozessrecht willkürlich
angewendet und zudem ihr rechtliches Gehör verletzt. Es treffe zwar zu, dass
sie auf die Hauptverhandlung verzichtet haben, ihre schriftliche Stellungnahme
trete jedoch funktional an die Stelle einer mündlichen Hauptverhandlung, womit
es nach Prozessrecht noch möglich gewesen sei, neue Tatsachen vorzubringen.
Die Nichtberücksichtigung der Willensmängel durch die Vorinstanz verstosse denn
auch gegen den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben; das
erstinstanzliche Gericht habe den Parteien den Verzicht auf eine mündliche
Hauptverhandlung vorgeschlagen und dabei gleichzeitig auf die Möglichkeit einer
schriftlichen Stellungnahme hingewiesen. Dabei wäre zwingend notwendig gewesen,
die Parteien auf die Unzulässigkeit neuer Vorbringen hinzuweisen, was das
erstinstanzliche Gericht jedoch unterlassen habe.

Schlussendlich handle es sich ohnehin nicht um neue Vorbringen, da sie die
fragwürdige berufliche Qualifikation des Beschwerdegegners - insbesondere das
Vorliegen eines anerkannten Abschlusses als Ingenieur - bereits in ihrer
Klageantwort sowie in ihrer Duplik vorgebracht haben.

5.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich das Recht der
Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S.
293; 132 II 485 E. 3.2 S. 494; 127 I 54 E. 2b S. 56; 117 Ia 262 E. 4b S. 268;
je mit Hinweisen). Der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende
Anspruch auf Beweis bezieht sich nur auf die Abnahme und Würdigung rechtzeitig
und formrichtig angebotener Beweismittel (vgl. BGE 124 I 241 E. 2 S. 242).

5.5 Die Beschwerdeführer bringen erstmals vor Bundesgericht vor, es handle sich
bei der fraglichen beruflichen Qualifikation des Beschwerdegegners nicht um ein
neues Vorbringen. Die Beschwerdeführer legen jedoch nicht dar, weshalb sie dies
nicht bereits vor den Vorinstanzen vorgebracht haben oder weshalb es ihnen
nicht möglich gewesen wäre dies bereits früher vorzubringen. Die Vorinstanz hat
vielmehr festgehalten, dass die Unverbindlichkeit des Vertrages, aufgrund der
fehlenden beruflichen Qualifikation des Beschwerdegegners erstmals und einzig
in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 20. Juni 2011 vorgebracht wurde.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nur zur
Entgegennahme und Prüfung rechtzeitig und formrichtig vorgebrachter Tatsachen
und Beweismittel (vgl. BGE 124 I 241 E. 2 S. 242). Den Beschwerdeführern wurde
unbestrittenermassen vor der ersten Instanz Gelegenheit gegeben eine
Hauptverhandlung zu verlangen, wobei sie unbeschränkt neue Tatsachen hätten
vortragen können. Es wurde ihnen angekündigt, dass im Falle eines Verzichts auf
eine Hauptverhandlung das Beweisverfahren geschlossen werde. Die
Beschwerdeführer haben ausdrücklich auf eine Hauptverhandlung verzichtet,
weshalb neue Tatsachen nur noch unter den Voraussetzungen von § 207 lit. a - c
der damals anwendbaren ZPO/LU (Gesetz vom 27. Juni 1994 über die
Zivilprozessordnung; SRL Nr. 260a) hätten vorgebracht werden können. Dass diese
Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, bringen die Beschwerdeführer nicht vor.
Die Vorinstanzen durften demnach ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der
Beschwerdeführer diese Vorbringen unberücksichtigt lassen.

5.6 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht aus der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum sogenannten Replikrecht (vgl. BGE 132 I
42) abgeleitet werden, welche die Vorinstanz nach Auffassung der
Beschwerdeführer falsch angewendet haben soll. Die Beschwerdeführer verkennen,
dass sie aus der genannten Rechtsprechung kein Recht ableiten können, zu jedem
beliebigen Zeitpunkt neue Tatsachen vorzutragen. Die Vorinstanz hat richtig
ausgeführt, dass ein Verzicht auf ein Verfahrensrecht wirksam sei, wenn
Mindestgarantien eingehalten werden, wozu namentlich die Möglichkeit zur
Stellungnahme gehöre. Die Beschwerdeführer haben nicht nur die Möglichkeit zur
Stellungnahme erhalten, worin sie sich zum Beweisergebnis haben äussern können,
sondern auch, eine Hauptverhandlung zu verlangen. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.

5.7 Auch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist weder
dargetan noch ersichtlich. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und
Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens
in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründetes
Verhalten (BGE 129 II 361 E. 7.1 S. 381; 126 II 377 E. 3a S. 387). Der
Beschwerde ist nicht zu entnehmen, auf welche Rechtsgrundlage sich eine
angebliche Pflicht des Gerichts ergeben sollte, die Parteien, insbesondere die
rechtskundig vertretenen Parteien, auf die Unzulässigkeit oder die beschränkte
Möglichkeit der Zulassung neuer Tatsachen nach dem Schluss des Beweisverfahrens
hinzuweisen.

6.
Strittig ist der Vergütungsanspruch des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeführer
machen im Wesentlichen geltend, dass dem Beschwerdegegner für seine Tätigkeiten
- infolge fehlender Beauftragung oder Schlechterfüllung seines Mandats -
entweder gar kein oder nur ein gekürztes Honorar zustehe.

Sie machen dabei in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Bundesrecht
geltend. Allerdings erschöpfen sich ihre jeweiligen Ausführungen weitgehend in
appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Sie vermengen in ihrer
Beschwerdeschrift ihre verschiedenen Rügen und es ist nur schwer ersichtlich,
was sie unter welchem Titel geltend machen und was sie daraus ableiten wollen.
Auf die Rügen der Beschwerdeführer ist deshalb nur insoweit einzugehen, als
eine klare Rüge erhoben oder zumindest erkennbar ist.

7.
Die Beschwerdeführer machen in erster Linie eine falsche
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend.

7.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, es sei unbestritten, dass der
Beschwerdegegner neben seinen Pflichten als Bauherrenvertreter auch juristische
Tätigkeiten für die Beschwerdeführer ausgeführt habe. Mit der Unterzeichnung
der jeweiligen Rechtsschriften durch die Beschwerdeführer sei hinreichend
bewiesen, dass diese die Ausdehnung des ursprünglichen Auftrags zumindest
konkludent vereinbart haben. Die Beschwerdeführer haben nicht bestritten, um
die Abfassung der Rechtsschriften durch den Beschwerdegegner gewusst zu haben,
weshalb aus ihrem Wissen auf ihre Zustimmung geschlossen werden müsse.

7.2 Die Beschwerdegegner bringen dagegen vor, die "Behauptung der Vorinstanz
bezüglich des Wissens bzw. Nichtwissens der Beschwerdeführer um die unstreitig
fehlende Qualifikation des Beschwerdegegners als Jurist" sei falsch. Der
Beschwerdegegner habe sich ihnen gegenüber stets als rechtskundig ausgegeben;
ausschliesslich unter der Annahme einer derartigen Ausbildung hätten sie die
"juristischen Leistungen" des Beschwerdegegners hingenommen.

7.3 Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Beschwerdeführer die Feststellung
der ersten Instanz, wonach ihnen der Unterschied zwischen einem Rechtsanwalt
und einem juristischen Laien durchaus bekannt gewesen sei, nicht angefochten
haben. Die erhobene Sachverhaltsrüge erweist sich demnach als verspätet.
Ohnehin vermögen die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanzen nicht als willkürlich auszuweisen.
Sie haben die Rechtsschriften des Beschwerdegegners in eigenem Namen
unterschrieben, was sie auch nicht bestreiten. Durch ihre Unterschrift haben
sie die Rechtsschriften genehmigt, weshalb es gar nicht darauf ankommt was für
eine Ausbildung der Beschwerdegegner nun hatte oder eben nicht hatte und ob die
Beschwerdeführer über diese (fehlende) Ausbildung wussten.

8.
Die Beschwerdeführer machen sodann in verschiedener Hinsicht geltend, der
Beschwerdegegner habe den ihm erteilten Auftrag schlecht erfüllt.

8.1 Unter dem Titel "unzutreffende Beweislastverteilung bezüglich
Schlechterfüllung des Auftrags" bringen die Beschwerdeführer vor, der
Beschwerdegegner habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er habe nicht
nachweisen können, dass er die "Spesenzusammenstellungen" den jeweiligen
Rechnungen beigefügt habe, weshalb sich der geltend gemachte Honoraranspruch
ausschliesslich nach den Rechnungen beurteile, welche den auftragsrechtlichen
Rechenschaftsablegungspflichten nicht genügen.
8.1.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdegegner den
Beschwerdeführern über den Zeitraum vom 22. August 2007 bis zum 17. März 2009
insgesamt sechs Rechnungen für seine Leistungen zugestellt habe. Dabei habe er
in seinen Rechnungen stets die "Spesenblätter" als Beilage erwähnt, auf welche
sich die in der Rechnung genannten Rechnungspositionen beziehen; die
Beschwerdeführer haben demnach gewusst, dass der Beschwerdegegner seine
Rechnungen gestützt auf die "Spesenblätter" erstellt habe. Demnach verhalten
sie sich treuwidrig, wenn sie erst im Prozess betreffend das Honorar des
Beschwerdegegners, die Zustellung der jeweiligen Spesenblätter bestreiten.
Selbst wenn angenommen werden müsse, dass die Zustellung nicht erfolgt sei,
haben es sich die Beschwerdeführer selber zuzuschreiben, wenn sie die
Rechnungen nicht überprüft haben und den Beschwerdegegner im Vertrauen auf eine
vorbehaltlose Entgegennahme seiner Leistungen weiter arbeiten liessen. Der
Beschwerdegegner durfte gestützt auf das Verhalten der Beschwerdeführer davon
ausgehen, dass die Beschwerdeführer seine Leistungen als vertragskonform
entgegengenommen haben.
8.1.2 Wohl gibt Art. 8 ZGB der beweisbelasteten Partei in allen
bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für
rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr
Beweisantrag form- und fristgerecht vorgebracht wird (BGE 133 III 295 E. 7.1 S.
299 mit Hinweisen). Wo allerdings das Gericht in Würdigung von Beweisen zur
Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, wird
die Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602).
Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor (Art. 157 ZPO).

Die Vorinstanz konnte demnach, gestützt auf die von ihr als positives
Beweisergebnis festgestellten Tatsachen, bundesrechtskonform davon ausgehen,
dass die Beschwerdeführer die Leistungen des Beschwerdegegners vertragskonform
entgegengenommen haben. Damit kommt der Beweislastverteilung keine Bedeutung
zu.

8.2 Die Beschwerdeführer bringen sodann vor, der Beschwerdegegner habe
bezüglich seiner juristischen Tätigkeiten seine Abmahnungspflichten verletzt.
Er habe es unterlassen, die Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass
die verschiedenen Gerichtsverfahren allesamt aussichtslos gewesen seien bzw.
dass die ihm erteilte Weisung unzweckmässig gewesen sei.
8.2.1 Die Vorinstanz hat es als nicht erstellt angesehen, dass der
Beschwerdegegner über die Ausarbeitung von Rechtsschriften und den
Stellungnahmen gegenüber der X.________ AG hinaus, mit einer juristischen
Beratungstätigkeit beauftragt worden sei. Es sei vielmehr davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführer den eingeschlagenen Rechtsweg selber gewählt haben
und der Beschwerdegegner einzig beauftragt wurde, die entsprechenden
Rechtsschriften zu verfassen. Somit könne dem Beschwerdegegner nicht
vorgeworfen werden, die Beschwerdeführer falsch beraten zu haben. Eine
Sorgfaltspflichtverletzung im Zusammenhang mit den juristischen Tätigkeiten des
Beschwerdegegners sei demnach nicht erstellt.
8.2.2 Gemäss der auftragsrechtlichen Abmahnungspflicht, hat der Beauftragte bei
unsachgemässen und unzweckmässigen Weisungen, welche die Erreichung des
Auftragszweckes in Frage stellen, den Auftraggeber darauf hinzuweisen. Nach den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz bestand der Auftragszweck darin,
für die Beschwerdeführer verschiedene Rechtsschriften zu verfassen und gerade
nicht, diese in juristischer Hinsicht oder bezüglich des einzuschlagenden
Rechtswegs zu beraten. Inwiefern die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner
dabei unsachgemässe oder unzweckmässige Weisungen erteilt haben, welche der
Beschwerdegegner hätte abmahnen sollen, tun die Beschwerdeführer nicht dar.
Allein aus der Aussage des Beschwerdegegners, wonach "die von den
Beschwerdeführern (Beklagten) angesprochenen Fälle alle von vornherein
aussichtslos" gewesen seien, können solche nicht abgeleitet werden.

8.3 Auch bezüglich seinen Tätigkeiten als Bauherrenvertreter machen die
Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner habe eine
Sorgfaltspflichtverletzung begangen. Er habe einerseits die Mängelliste nicht
gehörig erstellt, da ein Auseinandersetzen mit den jeweiligen Fachnormen fehle
und andererseits habe er seine ihm obliegende Pflicht zur Überwachung der
Fertigstellungs- und Mängelbehebungsarbeiten nicht richtig erfüllt.

Den Beschwerdeführern kann dabei nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat
verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdegegner nicht mit einem Gutachten
beauftragt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner
in seiner "Mängelauflistung" auf fachtechnische Normen hätte verweisen müssen.
Dies tun die Beschwerdeführer auch in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht nicht
dar; es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner eine
Sorgfaltspflichtverletzung begangen haben soll, nur weil ein solcher Verweis
gefehlt hat; dass die Mängelliste lückenhaft gewesen sei, machen die
Beschwerdeführer nicht geltend.

Bezüglich der ungenügenden Überwachung der Mängelbehebung durch den
Beschwerdegegner, hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführer die
Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach der Beschwerdegegner nicht
einen Erfolg, sondern ein Tätigwerden geschuldet habe, nicht angefochten und
insbesondere nicht dargelegt haben, inwiefern der Beschwerdegegner seine
Überwachungstätigkeit unsorgfältig ausgeübt habe. Was die Beschwerdeführer in
ihrer Beschwerde dagegen aufbringen vermag die vorinstanzliche Feststellung
nicht als willkürlich auszuweisen. Sie bringen vor, sie hätten in ihrer
Berufung zwei konkrete Beispiele einer mangelhaften Überwachung durch den
Beschwerdegegner genannt; so sei der Bodenbelag im Untergeschoss nicht
fachgerecht wiederhergestellt und der Kantenschutz nicht fachgerecht ausgeführt
worden. Allein damit vermögen sie jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern der
Beschwerdegegner seine Überwachungstätigkeit mangelhaft ausgeübt resp.
inwiefern die Feststellung der Vorinstanz willkürlich sein soll.

8.4 Nach dem Gesagten, kann dem Beschwerdegegner keine
Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden; eine Verletzung von Bundesrecht
ist nicht ersichtlich.

9.
Die Beschwerdeführer rügen schliesslich die Berechnung des Honoraranspruchs des
Beschwerdegegners.

9.1 Sie machen geltend, die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie aus ihrem
Vorbringen der nicht erfolgten Zustellung der Spesenblätter keine Rechtsfolge
abgeleitet haben, sei unzutreffend. Dabei wiederholen sie ihre Ausführungen vor
der Vorinstanz und machen geltend, dass sie damit hinreichend deutlich zum
Ausdruck gebracht haben, dass sie den vom Beschwerdegegner geltend gemachten
Aufwand bestreiten würden und damit die erstinstanzliche Beweiswürdigung für
einseitig und willkürlich halten. Sie bringen erneut vor, dass der
Beschwerdegegner den auftragsrechtlichen Rechenschaftspflichten nicht genügt
habe und demnach sein Aufwand nicht genügend detailliert beziffert wurde. Die
Beschwerdeführer verkennen dabei jedoch, dass die Vorinstanz verbindlich
festgestellt hat, dass die Beschwerdeführer während rund zwei Jahren, die
Zustellung der jeweiligen Spesenblätter nie beanstandet haben, obwohl sie
gewusst haben, dass der Beschwerdegegner seine Rechnungen darauf abgestützt
hat. Ohnehin hätten es sich die Beschwerdeführer selber zuzuschreiben, wenn sie
die Rechnungen des Beschwerdeführers nicht überprüft haben und den
Beschwerdegegner im Vertrauen auf eine vorbehaltlose Entgegennahme seiner
Leistungen weiter arbeiten liessen. Die Rüge der Beschwerdeführer stösst damit
ins Leere.

9.2 Unter dem Titel "inhaltliche Stellungnahme zu den
Spesenzusammenstellungen", bringen die Beschwerdeführer alsdann vor, die
Vorinstanz habe Art. 311 ZPO verletzt, indem sie den Verweis in ihrer
Berufungsschrift auf die erstinstanzliche Eingabe als nicht rechtsgenügend
begründet erachtet habe. Die erste Instanz habe sich nicht im Einzelnen mit den
Ausführungen der Beschwerdeführer zu den "Spesenzusammenstellungen" in ihrer
erstinstanzlichen Eingabe auseinandergesetzt, deshalb hätten sie nochmals auf
ihre erstinstanzliche Eingabe verwiesen.

9.2.1 Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten.
Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der
angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt
der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz
vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere
Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner
Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um
von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt
voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen
bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik
beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Die Begründung ist eine gesetzliche,
von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt
sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Berufung ein (Urteil
4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3). Gleiches muss gelten, wenn der
Berufungskläger lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Berufung den
umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (zum Ganzen:
vgl. Urteil 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).
9.2.2 Die Vorinstanz hat dabei keineswegs überhöhte und damit verletzende
Anforderungen an Art. 311 Abs. 1 ZPO gestellt, indem sie auf die Rügen der
Beschwerdeführer wegen ungenügender Begründung nicht eingetreten ist. Es wäre
den Beschwerdeführern durchaus möglich gewesen ihre Rüge genügend substanziiert
vorzubringen und darzulegen, inwiefern die erste Instanz eine Rechtsverletzung
begangen haben soll, indem sie sich nur ungenügend mit ihren Vorbringen
bezüglich der Substanziierung der Spesenzusammenstellung auseinandergesetzt
hat.

9.3 Schliesslich bringen die Beschwerdeführer unter dem Titel "unzutreffende
Auslegung der Honorarabrede" vor, der Beschwerdegegner könne für
Sekretariatsarbeiten seiner Mitarbeiter keine separate Vergütung verlangen und
für seine Büroarbeiten nur den reduzierten Stundenansatz von Fr. 85.50 anstelle
des "Ingenieur-Honorars". Sodann könne der Beschwerdegegner zu seiner
"Autoentschädigung" von Fr. 2.-- pro Kilometer nicht auch noch zusätzlich ein
Zeithonorar für die Fahrzeit geltend machen. Schliesslich könne der Auffassung
der Vorinstanz, wonach das Äquivalenzprinzip nicht zum Tragen komme, nicht
zugestimmt werden. Unter Äquivalenzgesichtspunkten sei der Tarif für das
Ingenieur-Honorar nur dann gerechtfertigt, wenn der Beschwerdegegner über eine
entsprechende Ausbildung verfüge. Da dies jedoch offenbar nicht der Fall sei,
müsse das vereinbarte Honorar entsprechend gekürzt werden.
9.3.1 Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive
Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art.
18 Abs. 1 OR). Wenn dieser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des
mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des
Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang
sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie
abgegeben worden sind, verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 24 E.
4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht
überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage,
wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände
sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art.
105 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67 mit Hinweisen).
9.3.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdegegner den
Beschwerdeführern mit Schreiben vom 24. August 2007 seine ("meine") Kostensätze
bekannt gegeben habe, nämlich ein Ingenieurhonorar von Fr. 146.50 pro Stunde,
ein Stundenansatz von Fr. 85.50 für "Büroarbeit" und eine "Autoentschädigung"
von Fr. 2.--. Eine Vergütung für Sekretariatsarbeiten sei dann geschuldet, wenn
eine solche vereinbart wurde. Dies sei mit der Bekanntgabe der Kostenansätze
des Beschwerdegegners klar der Fall, weshalb darunter nach Treu und Glauben
nichts anderes habe verstanden werden dürfen. Bezüglich der eigenen Büroarbeit
des Beschwerdegegners hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdegegner in
seiner Spesenzusammenstellung nicht von "Büroarbeit", sondern von
"Büro-Stunden" spreche und diese zusätzlich in "Sekretariat" und "C.________"
unterteile. Es sei offensichtlich, dass mit "Sekretariat" die eigentliche
Büroarbeit zum Tarif von Fr. 85.50 pro Stunde und mit "C.________" die im Büro
verrichtete Ingenieurarbeit des Beschwerdegegners zum Tarif von Fr. 146.50 pro
Stunde gemeint sei.

Aus dem Kostenansatz könne jedoch nicht herausgelesen werden, dass die
Autoentschädigung bei Fahrten an die Stelle des Zeithonorars trete. Es sei
üblich, dass der Beauftragte, für die von ihm persönlich verrichtete Tätigkeit,
unabhängig von der Art derselben, ein Honorar nach Zeitaufwand verlange;
deshalb sei der Beschwerdegegner nicht verpflichtet gewesen, darauf
hinzuweisen. Schliesslich könne sich der Beschwerdegegner nicht auf das
Äquivalenzprinzip berufen, da dieses nur bei Nicht- oder nichtgehöriger
Erfüllung zum Tragen komme, was dem Beschwerdegegner nicht habe nachgewiesen
werden können. Da die Parteien eine Honorarvereinbarung getroffen haben,
bestehe für eine Festsetzung des Honorars nach Üblichkeit keine
Rechtsgrundlage, weshalb die Ausbildung des Beschwerdegegners keine Rolle
spiele.
9.3.3 Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführer
davon ausgehen, es sei keine Sekretariatsvergütung geschuldet, weil sie nicht
gewusst haben, dass der Beschwerdegegner - als Einzelfirma - Mitarbeiter
beschäftigte, erweisen sich ihre Vorbringen geradezu als abwegig; nur weil der
Beschwerdegegner eine Einzelfirma betreibt, heisst dies noch lange nicht, dass
er alles alleine verrichtet. Auch aus ihren weiteren Vorbringen können die
Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Auslegung der
Honorarvereinbarung vom 24. August 2007 nach dem Vertrauensprinzip verletzt
kein Bundesrecht.

10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens werden die
Beschwerdeführer dafür unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr.
2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze