Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.237/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_237/2012

Urteil vom 25. Mai 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht Appenzell Ausserrhoden,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nebenintervention,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 28.
März 2012.
In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 28. März 2012 eine Frist von 10 Tagen zur Zahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600.-- ansetzte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 26. April 2012 datierte
Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass sie die Verfügung des
Obergerichts mit Beschwerde anfechten will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt ist, wer durch den
angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung insoweit beschwert
ist, als ihr eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde;
dass die Beschwerdeführerin dagegen keine auch nur im Ansatz begründete Rüge
vorträgt;
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über
Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende
Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf
die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang
entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni