Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.235/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_235/2012

Urteil vom 26. Oktober 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Christen,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Y.a________,
2. Y.b.________,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Markus Dörig und Philippe Schaller,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aberkennung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
vom 21. Oktober 2010.

Sachverhalt:

A.
Y.a.________ und Y.b.________ (Beschwerdegegner) schlossen am 27. März 2002 als
Verkäufer mit der A. Corporation Ltd.________ (im Folgenden: "A. Corporation
Ltd.________") als Käuferin einen Kaufvertrag (im Folgenden bloss "Kaufvertrag"
bzw. "Aktienkaufvertrag") über 3.7315 Aktien der auf den Britischen
Jungferninseln domizilierten B. Corporation Ltd.________ (im Folgenden: "B.
Corporation Ltd.________"). Den ratenweise zahlbaren Kaufpreis setzten die
Vertragsparteien auf Fr. 1'940'915.-- fest, wobei die erst Rate von Fr.
140'000.-- am 30. November 2003 zu tilgen war. In Art. 7 Abs. 2 des Vertrages
wurde unter dem Titel "Sonstiges" ferner vereinbart:
"Die für die Käuferin unterzeichnenden X.________ und Z.________ sind zur
Erfüllung dieses Vertrages nicht nur als Organe der Käuferin, sondern auch
persönlich verpflichtet."
Da die A. Corporation Ltd.________ den Vertrag nicht erfüllte, verlangten die
Beschwerdegegner von X.________ (Beschwerdeführer) gestützt auf diese Klausel
die Bezahlung des Kaufpreises bzw. der ersten Kaufpreisrate von Fr. 140'000.--.
Der Beschwerdeführer bestreitet eine entsprechende Verpflichtung. Am 30. Juni
2004 erteilte der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Horgen
den Beschwerdegegnern in der von ihnen gegen den Beschwerdeführer angehobenen
Betreibung provisorische Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 140'000.-- nebst
Zins und Betreibungskosten.

B.
Der Beschwerdeführer klagte daraufhin mit Eingabe vom 2. August 2004 beim
Bezirksgericht Horgen auf Aberkennung der in Betreibung gesetzten Forderung.
Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 18. Mai 2006 ab und erteilte
die definitive Rechtsöffnung. Auf Berufung des Beschwerdeführers hob das
Obergericht des Kantons Zürich dieses Urteil am 12. November 2007 auf und wies
die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Erstinstanz zurück.
Diese wies die Klage am 11. März 2009 wiederum ab und erklärte die
Rechtsöffnung für definitiv. Diesen Entscheid bestätigte das Obergericht mit
neuem Berufungsurteil vom 21. Oktober 2010. Eine vom Beschwerdeführer gegen
dieses Urteil erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das
Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 13. März
2012 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. April
2012, es sei das Urteil des Obergerichts vom 21. Oktober 2010 aufzuheben und es
sei festzustellen, dass die Forderung von Fr. 140'000.-- nebst Zins zu 5 % seit
9. Januar 2004 und Fr. 209.-- Betreibungskosten, für die mit Verfügung des
Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 30. Juni
2004 in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts U.________ (Zahlungsbefehl
vom 11. Dezember 2003) provisorisch Rechtsöffnung erteilt wurde, nicht besteht.
Mit Verfügung vom 10. September 2012 wurde ein Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
abgewiesen. In der Folge überwies der Beschwerdeführer den verlangten
Kostenvorschuss fristgerecht.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde im vorliegenden
Fall verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1
Nach Art. 100 Abs. 6 aBGG (AS 2006 1234) beginnt die Beschwerdefrist, wenn der
Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht
alle Rügen nach den Artikeln 95 - 98 zulässt, bei einer zusätzlichen kantonalen
Gerichtsinstanz angefochten worden ist, erst mit der Eröffnung des Entscheids
dieser Instanz (BGE 134 III 92 E. 1.1 S. 93 f.). Die innert 30 Tagen seit
Eröffnung des Kassationsgerichtsentscheids gegen das angefochtene Urteil des
Obergerichts eingereichte Beschwerde erfolgte rechtzeitig.

1.2 Das Urteil des Obergerichts ist nur insofern der Beschwerde zugänglich, als
es das Erfordernis der Letztinstanzlichkeit erfüllt, mithin für die gegen
dieses erhobenen Rügen kein kantonales Rechtsmittel mehr offen stand (Art. 75
Abs. 1 BGG; BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527). Gegen das Urteil konnte kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich nach § 281
der (auf den 1. Januar 2011 aufgehobenen) Zivilprozessordnung des Kantons
Zürich (aZPO/ZH) erhoben werden, die vorliegend denn auch ergriffen wurde. Es
ist daher insoweit nicht kantonal letztinstanzlich, als es vom
Kassationsgericht überprüft werden konnte. Nach § 281 ZPO/ZH kann mit
Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid
beruhe zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auf einer Verletzung eines
wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (Ziff. 1), auf einer aktenwidrigen oder
willkürlichen tatsächlichen Annahme (Ziff. 2) oder auf einer Verletzung klaren
materiellen Rechts (Ziff. 3). Ausgeschlossen ist die Nichtigkeitsbeschwerde,
wenn das Bundesgericht einen Mangel frei überprüfen kann, wobei sie stets
zulässig ist, wenn eine Verletzung von Art. 8, 9, 29 oder 30 BV oder von Art. 6
EMRK geltend gemacht wird (§ 285 Abs. 2 aZPO/ZH; vgl. dazu BGE 133 III 585 E.
3.2 S. 586 f. mit Hinweisen).
Das angefochtene Urteil des Obergerichts stellt demnach insoweit keinen
kantonal letztinstanzlichen Entscheid dar, als geltend gemacht wird bzw. wurde,
das Obergericht habe eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, mithin
gegen Art. 9 BV verstossen, oder den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör (Art. 29 BV) verletzt. Entsprechende Rügen waren zwecks
Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor dem Kassationsgericht geltend zu
machen (vgl. BGE 133 III 638 E. 2 S. 640); insofern diese vom Kassationsgericht
nicht bzw. nicht richtig beurteilt wurden, hätte dies der Beschwerdeführer in
einer Beschwerde gegen den kassationsgerichtlichen Beschluss rügen müssen.
Diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer vorliegend indessen nicht
angefochten. Was die Sachverhaltsermittlung angeht, wäre demnach vorliegend
einzig die Rüge zulässig, das Obergericht habe dabei Art. 8 ZGB verletzt.
Solche Rügen erhebt der Beschwerdeführer indessen nicht. Demnach ist durchwegs
vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn das Obergericht festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG; vgl. dazu die Urteile 4A_549/2010 vom 17. Februar 2011 E. 1 und 2
sowie 4A_509/2010 vom 11. März 2011 E. 2). Soweit der Beschwerdeführer seiner
Beschwerdebegründung einen davon abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, kann
darauf nicht eingegangen werden.

2.
Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Verfahren nicht mehr, dass er
mit der Vertragsklausel in Art. 7 Abs. 2 des Kaufvertrages nicht bloss eine
moralische, sondern eine rechtlich bindende Verpflichtung eingegangen ist. Er
macht einzig geltend, die Vorinstanz habe die Verpflichtung zu Unrecht als
kumulative Schuldübernahme statt als formungültige Bürgschaft qualifiziert.

2.1 Bürgschaft wie kumulative Schuldübernahme bewirken eine Verstärkung der
Position des Gläubigers. Sie unterscheiden sich indes namentlich in den
Formerfordernissen. Während die Schuldübernahme formfrei gültig ist, gelten für
die Bürgschaft zum Schutz der sich verpflichtenden Partei strenge
Formvorschriften (BGE 129 III 702 E. 2.2. S. 705 mit Hinweisen).
Mit der Bürgschaft übernimmt der Interzedent gegenüber dem Gläubiger die
Pflicht, für die Erfüllung der Schuld eines Dritten, des Hauptschuldners,
einzustehen (Art. 492 Abs. 1 OR). Die Bürgschaftsverpflichtung setzt den
Bestand einer anderen (der sicherzustellenden) Verpflichtung voraus. Sie ist
dieser beigeordnet und hängt in Bestand und Inhalt notwendigerweise von ihr ab;
die Bürgschaft ist akzessorisch. Sie sichert die Zahlungsfähigkeit des
Schuldners oder die Erfüllung eines Vertrages (BGE 129 III 702 E. 2.1; 125 III
305 E. 2b S. 307; 113 II 334 E. 2a; 111 II 279 E. 2b).
Die kumulative Schuldübernahme (auch Schuldbeitritt oder Schuldmitübernahme)
ist dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldübernehmer eine eigene, zur
Verpflichtung eines Schuldners hinzutretende, selbständige Verpflichtung
begründet, somit die Drittschuld persönlich und direkt mitübernimmt. Die
kumulative Schuldübernahme hängt zwar ebenfalls vom Bestand der mitübernommenen
Schuld ab, ist aber insofern nicht akzessorisch, als nicht jeder Wegfall der
Verpflichtung des Hauptschuldners diejenige des Mitschuldners untergehen lässt.
Ob die Solidarverpflichtung bei Wegfall der Primärschuld dahinfällt, beurteilt
sich nach den Regeln der Solidarität (Art. 147 OR; BGE 129 III 702 E. 2.1 S.
704 mit Hinweisen).
Im Gegensatz zur Bürgschaft darf bei der Schuldübernahme die Sicherung des
Gläubigers nicht das wesentliche Element im Rechtsgrund der Schuld aus
Mitübernahme darstellen, wenngleich in jeder Schuldmitübernahme ein gewisser
Sicherungseffekt liegt (BGE 129 III 702 E. 2.2 S. 705 mit Hinweisen). Die
akzessorische Bürgschaft unterscheidet sich von der kumulativen Schuldübernahme
als selbständiger Verpflichtung indiziell darin, dass der sich Verpflichtende
bei der Schuldübernahme, nicht aber bei der Bürgschaft regelmässig ein
erkennbares eigenes Interesse am Geschäft hat, das zwischen dem Hauptschuldner
und dem Gläubiger geschlossen wurde. Darin, dass bei der Bürgschaft ein solches
Eigeninteresse fehlt und es sich um ein uneigennütziges Geschäft handelt, das
typischerweise zur Sicherstellung einer Verpflichtung von Familienangehörigen
oder engen Freunden eingegangen wird, liegt denn auch der Grund, dass sie
besonderen Formvorschriften unterstellt wurde, und damit ein zentrales
Unterscheidungsmerkmal (BGE 129 III 702 E. 2.6. S. 710 f. mit Hinweisen; Urteil
4A_420/2007 vom 19. Dezember 2007 E. 2.4.2).

2.2 Ob eine Bürgschaft oder eine kumulative Schuldübernahme vorliegt, ist durch
Auslegung des Sicherungsvertrags zu ermitteln (vgl. BGE 129 III 702 E. 2.4).
Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive
Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art.
18 Abs. 1 OR). Wenn dieser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des
mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des
Vertrauensprinzips auszulegen (vgl. BGE 136 III 186 E. 3.2.1 S. 188; 132 III 24
E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 130 III 66 E. 3.2). Die Vorinstanz
hat vorliegend keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Parteien
tatsächlich eine Bürgschaft oder eine kumulative Schuldübernahme vereinbaren
wollten, sondern den Vertrag nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt. Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend, sie habe damit den Grundsatz des
Vorranges der subjektiven vor der objektiven Vertragsauslegung verletzt (vgl.
dazu BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 123; vgl. auch BGE 123 III 35 E. 2b S. 40, je
mit Hinweisen). Er rügt indessen, die Vorinstanz habe bei der Auslegung nach
Vertrauensprinzip gegen Bundesrecht, namentlich Art. 18 OR, verstossen.
Bei der Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens aufgrund des
Vertrauensprinzips sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie
nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden
werden durften und mussten (BGE 136 III 186 E. 3.2.1 S. 188; 132 III 24 E. 4 S.
27 f.; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 130 III 66 E. 3.2). Das Bundesgericht
überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage,
wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände
sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art.
105 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67 mit Hinweisen).
Davon ausgehend, dass die gewählten Bezeichnungen von den Vertragsparteien
gewöhnlich in ihrer objektiven Bedeutung verwendet werden und den korrekten
Sinn der Erklärung wiedergeben, hat ein klarer Wortlaut bei der Auslegung nach
dem Vertrauensprinzip Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln. Auch wenn der
Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es allerdings nicht bei
einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben (Art. 18 Abs. 1 OR). So kann
sich aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten
Zweck und aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut der strittigen
Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt.
Sofern keine ernsthaften Gründe für eine solche Annahme bestehen, ist aber im
Allgemeinen vom klaren Wortlaut einer Vertragsbestimmung nicht abzuweichen (BGE
135 III 295 E. 5.2 S. 302; 131 III 606 E. 4.2 S. 611 f.; 129 III 702 E. 2.4.1,
je mit Hinweisen). Insbesondere müssen nach der Rechtsprechung
geschäftsgewandte Vertragsparteien einen klaren Wortlaut eines Vertrages über
ein Sicherungsgeschäft, in dem präzise juristische Bezeichnungen verwendet
wurden, gegen sich gelten lassen (BGE 129 III 702 E. 2.4.1/2 S. 707 f.). Um den
gesetzlichen Formvorschriften des Bürgschaftsrechts zum Durchbruch zu
verhelfen, ist aber in Zweifelsfällen für Bürgschaft zu entscheiden (BGE 129
III 702 E. 2.5 S. 710).

2.3 Die Vorinstanz erwog zunächst, die streitbetroffene Vertragsklausel
begründe nach ihrem klaren Wortlaut eine kumulative Schuldübernahme, indem sich
der Beschwerdeführer danach nicht nur als Organ der Käuferin, sondern auch
persönlich zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet habe. Insbesondere werde in
der Klausel weder von einer Haftung des Beschwerdeführers gesprochen noch
davon, dass er für etwas einstehen müsse. Die Vorinstanz liess die Frage, ob
der Beschwerdeführer als geschäftsgewandt zu gelten habe und welche Folgerungen
daraus zu ziehen wären, offen. Um es nicht bei einer reinen Wortauslegung
bewenden zu lassen, ging sie der Frage nach dem Interesse des Beschwerdeführers
am Aktienkaufvertrag der A. Corporation Ltd.________ (Hauptgeschäft) nach.
Dabei kam sie zum Schluss, dass kein uneigennütziges (Sicherungs-)Geschäft des
Beschwerdeführers vorlag, sondern dass er am Kauf der B. Corporation
Ltd.________-Aktien bzw. an der entsprechenden Gegenleistung der
Beschwerdegegner ein für diese erkennbares Eigeninteresse hatte. Danach und
nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 des Aktienkaufvertrags, hätten die
Beschwerdegegner nach Treu und Glauben auf eine Schuldmitübernahme schliessen
dürfen.

2.4 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der Ermittlung des
Vertragsinhalts in zweifacher Hinsicht Bundesrecht verletzt. Zum einen habe sie
Art. 18 OR verletzt, indem sie ein Faxschreiben von Z.________ an die
Beschwerdegegner zu Unrecht nicht zur Auslegung des Vertrages herangezogen
habe, aufgrund dessen sie die Verpflichtung ohne weiteres als Bürgschaft hätte
qualifizieren, jedenfalls aber einen Zweifelsfall bejahen müssen, bei dem auf
das Vorliegen einer Bürgschaft zu entscheiden sei. Zum anderen sei ihr Schluss
auf eine kumulative Schuldübernahme aufgrund eines Eigeninteresses des
Beschwerdeführers am Hauptgeschäft (Aktienkauf) erfolgt, das indessen nicht als
rechtsgenügendes Eigeninteresse im Sinne des von der Praxis entwickelten
Abgrenzungskriteriums zwischen Schuldbeitritt und Bürgschaft betrachtet werden
könne.
Im Folgenden ist zunächst die Frage zu beantworten, ob die Vorinstanz
Bundesrecht verletzte, indem sie aufgrund des Wortlauts von Art. 7 Abs. 2 des
Aktienkaufvertrags und des Eigeninteresses des Beschwerdeführers am Aktienkauf
auf eine kumulative Schuldübernahme schloss (nachfolgende Erwägungen 2.5 und
2.6). Sodann ist mit freier Kognition zu prüfen, ob die Vorinstanz unter
Berücksichtigung des erwähnten Faxschreibens zu einem anderen
Auslegungsergebnis hätte kommen, mithin auf eine Bürgschaft hätte schliessen
müssen (Erwägung 2.7). Dass die Vorinstanz durch die Nichtberücksichtigung des
Faxschreibens oder von Vorbringen zu dessen Bedeutung für die
Vertragsqualifikation den Gehörsanspruch verletzt hätte, was gegebenenfalls für
sich allein zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen könnte (vgl.
BGE 137 I 195 E. 2.2), macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren
nicht geltend. Nach dem in der vorstehenden Erwägung 1.2 Ausgeführten zu Recht.

2.5 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, das von ihr
sachverhaltsmässig festgestellte Interesse des Beschwerdeführers am Aktienkauf
zu Unrecht als Eigeninteresse qualifiziert zu haben, wie es nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung beschaffen sein muss, um zur Unterscheidung
der Bürgschaft von der kumulativen Schuldübernahme zu taugen. So habe die
Vorinstanz wegen der aktienmässigen Beteiligung des Beschwerdeführers an der A.
Corporation Ltd.________ automatisch vom Interesse der A. Corporation
Ltd.________ am Aktienkauf auf sein eigenes Interesse an diesem Geschäft
geschlossen. Ein solcher Automatismus, wie er im Entscheid des Bundesgerichts
4C.154/2002 vom 10./17. Dezember 2002 noch angewandt worden sei, indem aus der
Stellung des Promittenten in einer Gesellschaft automatisch auf dessen
Eigeninteresse am Hauptgeschäft geschlossen worden sei, lasse sich aber mit dem
jüngeren Leitentscheid BGE 129 III 702 E. 2.6 in fine nicht vereinbaren. Nach
jenem Entscheid genüge der Umstand, dass die Promittentin als
einzelunterschriftsberechtigt im Handelsregister einer Einzelfirma eingetragen
sei, für sich allein nicht, um anzunehmen, sie habe ein genügendes und
erkennbares Interesse am zu sichernden Geschäft zwischen der Einzelfirma und
dem Gläubiger, dass sie sich neben dem Hauptschuldner selbständig verpflichten
wollte. Ansonsten müsste immer vom Vorliegen einer kumulativen Schuldübernahme
ausgegangen werden, wenn sich ein Aktionär bei einem Geschäft der AG für diese
AG verpflichte, da ein solches Geschäft immer auch in seinem Interesse liege.
Die rechtliche Selbständigkeit der Einmann-AG sei indessen vorbehältlich von
Missbrauchsfällen grundsätzlich zu beachten und der Alleinaktionär könne sich
auch für seine Gesellschaft verbürgen. Dies habe die Vorinstanz verkannt, indem
sie wegen der Beteiligung des Beschwerdeführers an der A. Corporation
Ltd.________ automatisch auf dessen Eigeninteresse am Aktienkaufvertrag der A.
Corporation Ltd.________ geschlossen habe, wie es für den Schluss auf eine
kumulative Schuldübernahme erforderlich sei.
Damit auf eine kumulative Schuldübernahme geschlossen werden kann, ist nach der
Rechtsprechung erforderlich, dass der Übernehmer ein unmittelbares und
materielles Interesse hat, in das Geschäft einzutreten und es zu seinem eigenen
zu machen, indem er - für die Gegenpartei erkennbar - direkt von der
Gegenleistung des Gläubigers profitiert. Die kumulative Schuldübernahme setzt
voraus, dass der Übernehmer die Verpflichtung des ursprünglichen Schuldners zu
seiner eigenen macht und ein ausgesprochenes Eigeninteresse an der Erfüllung
dieser Verpflichtung hat ("un intérêt propre et marqué à l'exécution de
l'obligation") oder aus der Erfüllung persönlich einen Vorteil zieht ("qu'il en
retire personnellement un avantage" [vgl. die Urteile 4A_420/2007 vom 19.
Dezember 2007 E. 2.5.1 und 4C.191/1999 vom 22. September 1999 E. 1a, publ. in:
SJ I 2000 S. 305 ff.]). Es genügt dagegen nicht, wenn der Übernehmer nur irgend
einen undefinierten Vorteil daraus zieht, dass er zugunsten des Hauptschuldners
beitritt. Er muss sich erkennbar aufgrund des gleichen Rechtsgrundes für den
gleichen Vertrag wie der Hauptschuldner verpflichten wollen (BGE 129 III 702 E.
2.6. S. 710 f. mit Hinweisen).
Zur Unterscheidung von Bürgschaft und Schuldmitübernahme sind danach im
Wesentlichen uneigennützige Sicherungsgeschäfte von solchen abzugrenzen, mit
denen der Promissar eigene Interessen am zu sichernden Geschäft verfolgt. Der
vom Beschwerdeführer betonten Unterscheidung zwischen mittelbaren und
unmittelbaren bzw. direkten oder indirekten Vorteilen kommt dagegen keine
ausschlaggebende Bedeutung zu. Auch dem in der Regel uneigennützig handelnden
Bürgen können aus der Bürgschaft Vorteile erwachsen. Zu denken ist etwa an das
Wohlwollen des Schuldners, für den die Bürgschaft eingegangen wird. Erweisen
sich diese undefinierten Vorteile bloss als mittelbare Folge des
Sicherungsgeschäfts, ändert sich nichts am Schutzbedürfnis des Bürgen, zu
dessen Gunsten die Formvorschriften bestehen. Ebenso wenig entfällt das
Schutzbedürfnis, wenn sich das Interesse des Hinzutretenden auf die
uneigennützige Förderung der Interessen des ursprünglichen Schuldners oder des
Gläubigers, dessen Forderung sichergestellt werden soll, beschränkt. Damit nach
dem Vertrauensprinzip auf eine Schuldübernahme zu schliessen ist, muss der
Übernehmende selbst ein auf das Geschäft gerichtetes Interesse haben (Urteil
4A_420/2007 vom 19. Dezember 2007 E. 2.5.1/2.5.2).
Ein solches Interesse bejahte die Vorinstanz im vorliegenden Fall, entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers bundesrechtskonform. Nach den verbindlichen
tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil war die A. Corporation
Ltd.________ Teil eines Konstrukts, das zur Ablösung des vormaligen
Hauptaktionärs der B.________-Gruppe durch den Kläger und Z.________ diente.
Sie war in die Übernahme involviert und am Kauf der noch nicht bei der
Käufergruppe vereinigten B. Corporation Ltd.________-Aktien interessiert, hatte
ein strategisches Interesse am Erwerb der Aktien der Beschwerdegegner. An der
A. Corporation Ltd.________ seien Z.________ mit 74 % und der Kläger mit 26 %
beteiligt gewesen. Aus den Zeugenaussagen ergebe sich, dass der
Beschwerdeführer und Z.________ die Rolle der Hauptaktionäre der
B.________-Gruppe übernehmen wollten. Damit habe der Kauf der B. Corporation
Ltd.________-Aktien durch die von ihnen zu 100 % beherrschte A. Corporation
Ltd.________ auch in ihrem Interesse gelegen. Er habe sie dem geplanten Ziel,
möglichst viele B. Corporation Ltd.________-Aktien bei sich zu vereinigen,
einen Schritt näher gebracht. Es sei erstellt, dass der Kläger nicht
uneigennützig gehandelt habe. Vielmehr habe er aus der Gegenleistung der
Beschwerdegegner einen direkten Nutzen für sich gezogen, weil er mit der
Übertragung der Aktien seinem Ziel, möglichst viele Aktien der B. Corporation
Ltd.________ in der "Gruppe" zu vereinigen, näher gekommen sei.
Nach diesen Feststellungen kann nicht davon gesprochen werden, dass die
Vorinstanz aufgrund des Interesses der A. Corporation Ltd.________ am
Aktienkauf und der Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Gesellschaft
automatisch auf ein Eigeninteresse des Beschwerdeführers geschlossen hat. Die
Frage, ob ein solcher Schluss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zulässig wäre, stellt sich überhaupt nicht und es kann auf weitere Ausführungen
dazu verzichtet werden. So ergibt sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen,
dass es das persönliche Ziel des Beschwerdeführers war, zusammen mit Z.________
über die bereits gewonnene Aktienmehrheit bei der B. Corporation Ltd.________
möglichst viele weitere Aktien dieser Gesellschaft bei sich zu vereinigen, wozu
sie die A. Corporation Ltd.________ bloss als Teil eines "Konstrukts"
zwischenschalteten. Bei dieser Sachlage bejahte die Vorinstanz ein für den
Schluss auf eine kumulative Schuldübernahme hinreichendes, auf das
Aktienkaufgeschäft gerichtetes Eigeninteresse des Beschwerdeführers zutreffend
und erkannte zu Recht, dass die in Art. 7 Abs. 2 des Aktienkaufvertrages
eingegangene Verpflichtung nicht aus uneigennützigen Motiven erfolgte. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er versucht, das Eigeninteresse des
Beschwerdeführers - auch im Vergleich zu den in BGE 129 III 702 E. 2.6 S. 710
f. und im Urteil 4A_420/2007 erwähnten Konstellationen - als zu wenig intensiv
darzustellen, um auf eine kumulative Schuldübernahme schliessen zu können,
führen zu keinem anderen Schluss.

2.6 Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass das Eigeninteresse des
Beschwerdeführers am Aktienkauf für die Beschwerdegegner erkennbar war. Sie
schloss, die Beschwerdegegner hätten demnach darauf vertrauen dürfen, dass sich
der Beschwerdeführer, wie in der Vertragsklausel klar festgehalten, solidarisch
dazu verpflichtete, ihnen den Kaufpreis für die Aktien zu bezahlen. Unter den
gegebenen Umständen hätten sie nicht davon ausgehen müssen, dass die für die
Bürgschaft aufgestellten Formvorschriften zum Schutz vor uneigennützig
eingegangenen Bindungen zur Anwendung kämen.
Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und werden vom Beschwerdeführer
weitgehend nicht bestritten. Insbesondere kann der Vorinstanz ohne weiteres
gefolgt werden, soweit sie erwog, der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 des
Aktienkaufvertrages, wonach der Beschwerdeführer und Z.________ nicht nur als
Organe der Käuferin, sondern auch persönlich zur Erfüllung dieses Vertrages
verpflichtet sind, spreche klar für eine kumulative Schuldübernahme, hätten
sich der Beschwerdeführer und Z.________ mit dieser Formulierung doch nicht
hinter, sondern neben die Hauptschuldnerin gestellt und sich persönlich, mithin
selbständig, zur Vertragsleistung verpflichtet. Gegen diese überzeugende und
mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile 4C.154/2002 vom 10./17.
Dezember 2002 E. 3.3 und 4C.191/1999 vom 22. September 1999 E. 1d, publ. in: SJ
2000 I S. 305 ff.) im Einklang stehende Erwägung vermag der Beschwerdeführer
nicht aufzukommen, indem er bloss vorbringt, der strittige Vertragspassus sei
"vergleichsweise" unklar und es sei auch äusserst unwahrscheinlich, dass die
Parteien, hätten sie beabsichtigt, dass die Beschwerdegegner den Kaufpreis nach
ihrer Wahl sowohl von der Verkäuferin der Aktien als auch vom Beschwerdeführer
oder von Z.________ fordern können, diese Regelung bloss in einem Nebenpunkt
unter "Sonstiges" niedergelegt hätten.
Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Vorinstanz kein
Bundesrecht verletzte, indem sie aufgrund der von ihr berücksichtigten Umstände
zum Ergebnis kam, der Beschwerdeführer habe sich in Art. 7 Abs. 2 des
Aktienkaufvertrags im Sinne einer kumulativen Schuldübernahme verpflichtet.

2.7 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung des vom
Beschwerdeführer angerufenen Faxschreibens (Erwägung 2.4 vorne) zu einem
anderen Schluss hätte kommen müssen.
Die Vorinstanz verwies zur - hier nicht mehr strittigen - Frage, ob der
Beschwerdeführer und Z.________ in Art. 7 Abs. 2 des Kaufvertrags bloss eine
moralische oder eine rechtlich bindende Verpflichtung eingegangen seien, auf
eine Erwägung der Erstinstanz, in der diese ein vor dem Vertragsschluss vom 27.
März 2002 stammendes Faxschreiben berücksichtigte. In diesem teilte Z.________
den Beschwerdegegnern Folgendes mit:
"Mit Ausnahme dessen, dass Hans [der Kläger und heutige Beschwerdeführer] und
ich für die Erfüllung des Vertrages auch persönlich verpflichtet sind, gibt es
keine Sicherstellung des Kaufpreises."
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht, insbesondere Art.
18 OR verletzt, indem sie dieses Faxschreiben bei der Auslegung des
Aktienkaufvertrags nicht zur vollumfänglichen Inhaltsermittlung herangezogen
und nicht als entscheidendes Indiz für das Vorliegen einer (formungültigen)
Bürgschaft gewertet habe. Er macht dazu im Wesentlichen geltend, es handle sich
nach Treu und Glauben um einen klaren Hinweis auf das Vorliegen einer
Bürgschaft, wenn Z.________ davon spreche, dass es mit Ausnahme dessen, dass er
(Z.________) und der Beschwerdeführer für die Erfüllung des Vertrages auch
persönlich verpflichtet seien, keine "Sicherstellung" des Kaufpreises gebe.
Eine kumulative Schuldübernahme definiere sich dadurch, dass der Gläubiger nach
freier Wahl von jedem Schuldner unter den gleichen Voraussetzungen die ganze
Leistung verlangen könne. Dies sei jedoch keine "Sicherstellung" des
Kaufpreises, die im allgemeinen eine Zweigliedrigkeit impliziere, d.h. eine
schuldnerabhängige Kaufpreis-Leistungspflicht im ersten Glied und eine
Sicherheit im zweiten Glied, für den Fall, dass die Kaufpreis-Leistungspflicht
nicht erfüllt werde.
Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu beachten, dass der Ausdruck
"Sicherstellung" keinen Eingang in den bei der Auslegung vorrangig zu
berücksichtigenden Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 des Aktienkaufvertrags gefunden
hat (vgl. dazu Erwägung 2.2 vorne). Auch wenn im Weiteren davon ausgegangen
wird, der im Faxschreiben verwendete Begriff "Sicherstellung" bezeichne in der
Regel nicht die Begründung einer eigenen Schuld, ist zu bemerken, dass
Bürgschaft wie kumulative Schuldübernahme oftmals auf identischen
wirtschaftlichen Überlegungen beruhen und dass in jeder Schuldmitübernahme ein
gewisser Sicherungseffekt liegt (BGE 129 III 702 E. 2.2 S. 705 mit Hinweisen).
Selbst wenn der Wortlaut des angerufenen Faxschreibens darauf hindeuten sollte,
dass primär die Käuferin A. Corporation Ltd.________ den Kaufpreis zu bezahlen
habe und der Beschwerdeführer nur für das Ausbleiben dieser Zahlung einstehen
müsse, ergibt sich daraus nicht notwendigerweise, dass eine Bürgschaft
vorliegt. Denn sowohl die Bürgschaft als auch die kumulative Schuldübernahme
können der Sicherung der ursprünglichen Forderung dienen. Bei einer kumulativen
Schuldübernahme darf lediglich die Sicherung nicht das wesentliche Element im
Rechtsgrund der Schuld aus Mitübernahme darstellen, was hier nach dem
vorstehend Ausgeführten (Erwägung 2.5) nicht der Fall ist (vgl. in diesem
Sinne: Urteil 4A_420/2007 vom 19. Dezember 2007 E. 2.4.1).
Auch unter Berücksichtigung des angerufenen Faxschreibens hat die Vorinstanz
demnach im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt, wenn sie auf eine kumulative
Schuldübernahme schloss. Nach dem Ausgeführten ist es überdies auch insoweit
nicht zu beanstanden, dass sie einen Zweifelsfall verneinte, in welchem auf
eine Bürgschaft zu erkennen wäre.

3.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren
kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer