I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.234/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_234/2012 Verfügung vom 13. September 2012 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Kölz. Verfahrensbeteiligte X.________ AG, vertreten durch Rechtsanwälte Andrea Mondini und Dr. Jürg Borer, Beschwerdeführerin, gegen Y.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand vorsorgliche Massnahme (Vertragsverletzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 26. März 2012. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 26. März 2012 mit Schreiben vom 3. September 2012 zurückge-zogen hat; dass damit das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; dass die Parteien übereingekommen sind, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens je hälftig zu tragen und die Parteikosten wettzu-schlagen; verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsiden-ten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. September 2012 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Klett Der Gerichtsschreiber: Kölz