Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.227/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_227/2012

Urteil vom 27. August 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Baumann,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ender,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Werkmangel,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
1. Kammer, vom 20. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführerin) beabsichtigte 1997, ein Einfamilienhaus mit
Einliegerwohnung zu errichten. Ihr Architekt zog für die Erarbeitung eines
Heizungskonzepts B.________ (Beschwerdegegner) bei, worauf die Heizugsfirma
X.________ gestützt auf das vom Beschwerdegegner erarbeitete Prinzipschema
Heizung-Solar die Arbeiten ausführte. Nachdem die Beschwerdeführerin 1999 das
Haus bezogen hatte, überhitzten sich nach ihren Angaben im Sommer die
Sonnenkollektoren bei anhaltender Hitze, weil kein Pufferspeicher eingebaut
worden sei, an welchen die Wärme hätte abgegeben werden können. Das Wohnhaus
sei dadurch zu einem Backofen geworden und sie habe einen Hitzekollaps
erlitten. Sie habe die Wärme durch Handbetrieb in diejenigen Räume leiten
müssen, die noch Wärme benötigt hätten. Da der Beschwerdegegner die
Mangelhaftigkeit des Baukonzepts stets bestritten habe, sei sie gezwungen
gewesen, die Heizungsanlage sanieren zu lassen.

B.
Am 30. Mai 2006 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zurzach
Klage ein und verlangte vom Beschwerdegegner Fr. 40'000.-- nebst Zins und
Kosten. Nachdem das Bezirksgericht die Klage am 24. Februar 2010 teilweise
gutgeheissen und beide Parteien gegen dieses Urteil appelliert hatten, wies das
Obergericht des Kantons Aargau die Klage am 20. Dezember 2011 ab. Mit
Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht,
die Klage gutzuheissen. Der Beschwerdegegner schliesst auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, während das
Obergericht auf Vernehmlassung verzichtet. Obwohl kein weiterer
Schriftenwechsel angeordnet wurde, haben die Parteien eine Replik und eine
Duplik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz erkannte, die Parteien seien ursprünglich von einem
Heizungskonzept mit einem Pufferspeicher und der Einbindung von Solarenergie
ausgegangen. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht behaupte, mit dem Vorschlag
des Beschwerdegegners (Konzept ohne Pufferspeicher) nicht einverstanden gewesen
zu sein, sei das Bezirksgericht zu Recht zum Schluss gekommen, das Weglassen
des Pufferspeichers stelle keine Vertragsverletzung dar.

1.1 Die Vorinstanz zitiert sodann eine Passage aus dem in Auftrag gegebenen
Gutachten, wonach ein Rückkühlsystem unverzichtbar sei. Sonst könne die Anlage
nur betrieben werden, wenn die Bauherrschaft wesentliche Nachteile in Kauf
nehme. Auf eine Zusatzfrage führte der Experte aus, ein Rückkühlsystem müsse
nicht eingebaut werden, wenn man alle Fakten zur Stagnation nicht beachten
wolle. Die Vorinstanz zitiert die Aussage des Zeugen, der die Anlage saniert
hat, wonach das Hauptproblem die Überhitzung und der Frostschutzauswurf gewesen
sei. Man habe ständig Überwärme ablassen müssen, entweder manuell oder ständig
heisses Wasser brauchen müssen.

1.2 Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdegegner habe angegeben, sein Konzept
sei ohne das (ursprünglich geplante, dann aber nicht verwirklichte) Schwimmbad
im Sommer ein Problem. Das sei in der Expertise auch so beschrieben worden. Es
gebe ein Problem mit der Überhitzung. Die Vorinstanz zitiert aber auch die
Ausführungen des Beschwerdegegners, der unter Hinweis auf Fachliteratur dafür
hält, der Überhitzungsschutz könne mit Abstellen und Verdampfen des Mediums
gewährleistet werden.

1.3 Die Vorinstanz erkannte, es sei unbestritten, dass die Eigensicherheit der
Solaranlage, d.h. der Schutz der Anlage vor einer Überhitzung, die zu einem
Störfall und zur Beschädigung der Anlage führen könne, unabhängig vom Betrieb
des Schwimmbads gewährleistet sein müsse. Für die im Appellationsverfahren noch
im Streit stehende Frage sei somit entscheidend, ob das vom Beschwerdegegner
geplante Heizungs- und Solarkonzept hinsichtlich der Eigensicherheit den bei
der Planung im Jahr 1997/1998 geltenden anerkannten Regeln der Technik
entsprochen hat. Der Experte habe dies zwar verneint, da schon dannzumal der
Einbau einer Zweikreisanlage üblich gewesen sei. Eine Solaranlage ohne Speicher
sei energetisch fraglich. Die Energieausbeute sei nicht optimal zu erreichen.
Aus dieser Antwort lässt sich nach Auffassung der Vorinstanz allenfalls etwas
bezüglich der nicht mehr interessierenden Energieeffizienz ableiten, nicht
jedoch betreffend die Eigensicherheit des Heizungskonzepts. Die Vorinstanz
stellte Widersprüche zwischen der Expertenmeinung und der eingereichten
Fachliteratur (Klageantwortbeilage 15 und Duplikbeilage 18) fest, die im
Verdampfen des Wärmeträgers einen möglichen Schutz vor Überhitzung sah. Es
leuchte nicht ein, weshalb sich die Wärmeträgerflüssigkeit bei 160° C zersetzen
sollte, wenn die Verdampfung bereits bei 140° C einsetze, der Dampf in das
Expansionsgefäss gelange und erst bei Abkühlung (kondensiert) in die Anlage
geführt werde.

1.4 Aus diesen Gründen leuchtete dem Gericht die Schlussfolgerung des
Sachverständigen im Gutachten vom 22. Januar 2009, wonach das Konzept des
Beschwerdegegners die Anforderungen an eine eigensichere Anlage nicht erfülle,
nicht ein. In Würdigung der Zusatzfragen an den Experten, des
Ergänzungsgutachtens sowie der persönlichen Befragung des Experten anlässlich
der Appellationsverhandlung kam die Vorinstanz zum Schluss, das vom
Beschwerdegegner konzipierte Expansionsgefäss habe den technischen
Anforderungen entsprochen. Zur Überhitzung des Wärmeträgers sei es gekommen,
weil die Verdampfung auch in den Rohren stattgefunden hatte, was nicht eine
Folge des vom Beschwerdegegner zu verantwortenden Konzepts gewesen sei, sondern
vielmehr der Installation bzw. der nicht korrekten Verrohrung, für die der
Beschwerdegegner nicht zuständig gewesen sei. Daher liege kein vom
Beschwerdegegner zu verantwortender Werkmangel vor.

2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, vertraglich sei die
Erstellung eins Pufferspeichers zwingend vereinbart und für die Tauglichkeit
des Systems notwendig gewesen. Sie rügt eine Verletzung der Beratungs- und
Abmahnungspflichten des Beschwerdegegners. Dieser habe selbst anerkannt, die
Anlage führe ohne Schwimmbad im Sommer zu Problemen. Die Beschwerdeführerin
zitiert Expertenantworten zu den Ergänzungsfragen des Obergerichts, welche sie
mit Bezug auf die Mangelhaftigkeit des vorgeschlagenen Konzepts für eindeutig
hält. Sie behauptet, die überdimensionierte Verrohrung sei gemäss der Expertise
nicht dem ausführenden Unternehmer anzulasten. Auch aus der Klageantwortbeilage
15 und der Duplikbeilage 18, mit Blick auf welche die Vorinstanz die Auffassung
des Gutachters in Zweifel gezogen hat, ergebe sich die Untauglichkeit des vom
Beschwerdegegner vorgeschlagenen Systems. Sie schildert insgesamt unter Hinweis
auf Beweismittel die Angelegenheit aus ihrer Sicht und wirft der Vorinstanz
vor, die entsprechenden Umstände verkannt zu haben.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Das Bundesgericht
wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
135 III 397 E. 1.4 S. 400; 134 III 102 E. 1.1 S. 105). Daher ist unerlässlich,
dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und dargetan
wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 134 II 244 E. 2.1
S. 246; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4). Soweit eine Verletzung von
Grundrechten und kantonalem oder interkantonalem Recht geltend gemacht wird,
findet der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen überdies keine
Anwendung, sondern es gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist im
Einzelnen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte missachtet wurden
oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Der Richter untersucht den
angefochtenen Entscheid nicht von sich aus umfassend auf seine
Verfassungsmässigkeit, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der in der
Beschwerde rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133
III 393 E. 6 S. 397 mit Hinweis).

3.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (
BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130, 397 E. 1.5 S. 401; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).
Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann,
wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen
wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr
nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die
Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung
rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9).

3.2 Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter
verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt
worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde
gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind nach Massgabe von Art. 106
Abs. 2 BGG zu begründen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten
gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen
willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 462
E. 2.4 S. 466 f.)

3.3 Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt gestützt
darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen,
dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel
bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform in das Verfahren eingebracht hat
(Urteile des Bundesgerichts 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht publ.
in: BGE 137 III 539; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE
134 III 570; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 4339 Ziff. 4.1.4.3 zu Art. 93 E-BGG; vgl. auch BGE
115 II 484 E. 2a S. 485 f). Neue Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst der
angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 123 E.
4.4.3 S. 129 mit Hinweisen), was wiederum näher darzulegen ist (BGE 134 V 223
E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395).

3.4 Das Bundesgericht ist keine letzte Appellationsinstanz, die von den
Parteien mit vollkommenen Rechtsmitteln angerufen werden könnte (vgl. zit.
Botschaft zum BGG, BBl 2001 4342 Ziff. 4.1.4.5 zu Art. 97 E-BGG). Es genügt
nicht, dem Bundesgericht, ohne eine substanziierte Sachverhaltsrüge zu erheben,
unter gelegentlichem Hinweis auf die Akten einfach einen über die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Entscheid hinausgehenden Sachverhalt zu
unterbreiten, daraus vom angefochtenen Urteil abweichende Schlüsse zu ziehen
und dieses als willkürlich zu bezeichnen. Ein derartiges Vorgehen verkennt die
grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen
im angefochtenen Entscheid (Art. 97 und 105 BGG). Es geht nicht an, in einer
Beschwerde in Zivilsachen appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des
kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen
Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die
freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249
E. 1.4.3 S. 254 f.; je mit Hinweisen).

4.
Den dargelegten Begründungsanforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die
Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, ihre eigene Auffassung darzulegen,
ohne sich rechtsgenüglich mit der Argumentation der Vorinstanz
auseinanderzusetzen.

4.1 Die Beschwerdeführerin behauptet mit Blick auf den Vertragstext und
Gesprächsnotizen, die Erstellung eins Pufferspeichers sei zwingend vereinbart
gewesen. Sie geht aber nicht auf die Feststellung der Vorinstanz ein, die
Beschwerdeführerin behaupte nicht, mit dem Vorschlag des Beschwerdegegners
(Konzept ohne Pufferspeicher) nicht einverstanden gewesen zu sein. Damit sind
alle Ausführungen, die darauf aufbauen, dass die Erstellung des Pufferspeichers
vereinbart war, nicht hinreichend begründet.

4.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Abmahnungs- und
Beratungspflicht durch den Beschwerdegegner. Eine derartige Verletzung kann
aber nur vorliegen, wenn das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Konzept
untauglich war oder nicht dem damaligen technischen Standard entsprach. Dies
hat die Vorinstanz aber verneint. Das erscheint zumindest mit Bezug auf die
Energieausbeute nach den Ausführungen der Vorinstanz selbst zwar als
problematisch. Diesbezüglich erhebt die Beschwerdeführerin aber weder eine
hinreichend begründete Rüge noch geht sie auf die Argumentation der Vorinstanz
ein, wonach dieser Aspekt im Appellationsverfahren nicht mehr im Streit stehe.

4.3 Damit bleibt die einzig entscheidende Frage, ob das vom Beschwerdegegner
vorgeschlagene Konzept mangelhaft war, was die Vorinstanz in eingehender
Würdigung der Beweise verneint hat. Diesbezüglich beschränkt sich die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, ihre eigene Auffassung derjenigen
der Vorinstanz entgegenzusetzen. Für die hinreichende Begründung einer
Willkürrüge genügt es indessen nicht, darzulegen wie die Beweismittel korrekt
hätten gewürdigt werden müssen und die im Ergebnis abweichende Auffassung der
Vorinstanz als falsch oder willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist im Einzelnen
darzulegen, weshalb die Beweiswürdigung der Vorinstanz auf gar keinen Fall
zutreffen kann. Dies setzt eine eingehende Auseinandersetzung mit der
Argumentation im angefochtenen Entscheid voraus. Daran fehlt es in der
Beschwerde.

4.4 Auch die Vorinstanz geht davon aus, es sei zu Überhitzungen gekommen, so
dass der diesbezüglichen Anerkennung der Probleme durch den Beschwerdegegner
keine Bedeutung zukommt. Die Vorinstanz macht für die aufgetretenen Probleme
aber die mangelhafte Verrohrung verantwortlich und nicht das vom
Beschwerdegegner vorgeschlagene Konzept. Die Beschwerdeführerin rügt zwar mit
Hinweis auf das Gutachten, auch die Verrohrung sei auf das Konzept des
Beschwerdegegners zurückzuführen. Sie geht aber nicht auf die Argumentation der
Vorinstanz ein, die mit Hinweis auf die Akten festhielt, die Frage, ob sich die
Art der Verrohrung aus dem Konzept des Beschwerdegegners ergebe, sei vom
Sachverständigen verneint worden.

4.5 Die Beschwerdeführerin erwähnt in ihrer Beschwerde immerhin die
Klageantwortbeilage 15 und die Duplikbeilage 18, auf welche sich die Vorinstanz
in ihrer Argumentation gestützt hat. Aber auch hier beschränkt sie sich im
Wesentlichen darauf, aus den Beilagen von der Vorinstanz abweichende Schlüsse
zu ziehen, ohne eine hinreichend begründete Willkürrüge zu erheben. So hält
Duplikbeilage 18 fest, je nach Grösse und Zweck der Anlage müsse ein Konzept
zur Minimierung des Betriebszustandes zur Stagnation vorhanden sein, und setzt
ein entsprechendes Konzept nicht für alle Anlagen voraus. Daraus, dass in
Klageantwortbeilage 15 ein Überhitzungsschutz für den Speicher gefordert wird,
lässt sich insoweit nichts ableiten, als gerade kein derartiger Speicher
vorgesehen war. Auch insoweit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht
hinreichend mit der Argumentation der Vorinstanz und den erwähnten Beilagen
auseinander, ganz abgesehen davon, dass sie in ihre Argumentation immer wieder
Tatsachen einfliessen lässt, wie die Einstellungen des Boilers, die
Hitzeresistenz seiner Beschichtung und die Temperaturen, denen diese ausgesetzt
gewesen sei, welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht
festgestellt hat. Dass sie entsprechende Behauptungen im kantonalen Verfahren
rechtzeitig und prozesskonform erhoben hätte oder erst der angefochtene
Entscheid dazu Anlass gab, zeigt sie nicht auf, so dass auch insoweit die
Begründungsanforderungen nicht erfüllt werden. Soweit sie Ausführungen zum
(ursprünglich) geplanten Einbau eines Schwimmbads macht, verkennt sie, dass
auch nach Auffassung der Vorinstanz die Eigensicherheit mit und ohne Schwimmbad
gleichermassen gewährleistet sein muss. Die Vorinstanz kam in Würdigung der
Beweismittel zum Schluss, dass das vorgeschlagene Konzept bei korrekter
Verrohrung diese Anforderungen erfüllt hätte.

5.
Die Beschwerdeführerin unterbreitet dem Bundesgericht ihre Kritik wie einem
erstinstanzlichen Gericht oder einer Rechtsmittelinstanz, die den angefochtenen
Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von Amtes wegen umfassend
zu überprüfen hat. Auf die Argumentation der Vorinstanz geht sie kaum und
jedenfalls nicht hinreichend ein. Damit verfehlt sie die
Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG und 106 Abs. 2 BGG) auf der ganzen
Linie. Nicht beachtlich ist insoweit die Beschwerdereplik. Die Beschwerde ist
in der dafür vorgesehenen Frist (Art. 100 BGG) zu begründen. Bemerkungen zu der
Beschwerdeantwort sind nur zulässig, soweit erst diese selbst zu den Vorbringen
Anlass gibt. Das ist mit Bezug auf die Argumentation der Vorinstanz nicht der
Fall. Mangels hinreichender Begründung ist insgesamt auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau
Zivilgericht 1. Kammer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Luczak