Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.225/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_225/2012

Urteil vom 25. Mai 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Friedli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 18. April 2012.
In Erwägung,
dass A.________ (Beschwerdeführer) mit Entscheid des Regionalgerichts Oberland
vom 29. Februar 2012 angewiesen wurde, den Autogaragenbetrieb "Y.________" in
Z.________ bis Donnerstag, 15. März 2012, 12.00, Uhr zu räumen, zu verlassen
und der X.________ AG (Beschwerdegegnerin) in ordentlichem Zustand zu
übergeben;
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 29.
Februar 2012 beim Obergericht des Kantons Bern mit Berufung anfocht;
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2012 auf
Abweisung der Berufung schloss und zudem die vorzeitige Vollstreckung des
erstinstanzlichen Exmissionsentscheids beantragte;
dass der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Bern mit Verfügung
vom 5. April 2012 den Antrag der Beschwerdegegnerin um vorzeitige Vollstreckung
des Entscheids des Regionalgerichts Oberland vom 29. Februar 2012 guthiess;
dass die 1. Zivilkammer des Obergerichts die Verfügung vom 5. April 2012
infolge Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs und Erlass während laufender
Vernehmlassungsfrist mit Verfügung vom 17. April 2012 aufhob;
dass das Obergericht auf ein sinngemässes Ablehnungsgesuch des
Beschwerdeführers gegen Oberrichter Kunz nicht eintrat, da dieser nicht am
Entscheid mitwirkte;
dass das Obergericht des Kantons Bern den Beschwerdeführer mit Entscheid vom
18. April 2012 anwies, den Autogaragenbetrieb "Y.________" in Z.________ bis
Montag, 30. April 2012, 12.00 Uhr, zu räumen und zu verlassen und der
Beschwerdegegnerin in ordentlichem Zustand zu übergeben;
dass das Obergericht im Entscheid vom 18. April 2012 zudem den Antrag der
Beschwerdegegnerin um Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckung des Entscheids
des Regionalgerichts Oberland vom 29. Februar als gegenstandslos erklärte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 14. April 2012
erklärte, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. April 2012 mit
Beschwerde anfechten zu wollen;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht in einer weiteren Eingabe vom 22.
April 2012 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 18.
April 2012 mit Beschwerde anfechten zu wollen und er in der Folge zudem um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 24. April 2012 abwies;
dass auf die Eingaben des Beschwerdeführers von vornherein nicht einzutreten
ist, soweit sie sich gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom
5. April 2012 richten, nachdem diese vom Obergericht aufgehoben und das
entsprechende Gesuch um Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckung des
Entscheids des Regionalgerichts Oberland vom 29. Februar als gegenstandslos
erklärt worden ist;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den konkreten Erwägungen des
angefochtenen Entscheids vom 18. April 2012 auseinandersetzt, sondern dem
Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich
verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen,
inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll, und er dem
Bundesgericht überdies neue Beweismittel einreicht, was im Beschwerdeverfahren
nicht zulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG);
dass die Eingaben des Beschwerdeführers die erwähnten Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht erfüllen;
dass auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird
(Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann