Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.213/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_213/2012

Urteil vom 8. Mai 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Schreier.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 26, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Organisationsmangel; Ernennung der Revisionsstelle,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St.
Gallen vom 19. März 2012.
In Erwägung,
dass der Präsident des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen mit Urteil vom
19. März 2012 gestützt auf Art. 819 OR i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR die
Auflösung der Beschwerdeführerin und deren Liquidation nach den Vorschriften
über den Konkurs anordnete;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 18. April 2012 eine Eingabe
einreichte, aus der sich ergibt, dass sie dieses Urteil mit Beschwerde in
Zivilsachen anfechten will;
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 436 E. 1);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch die Vorinstanz verletzt worden sind (Art.
42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin keine diesen Begründungsanforderungen genügenden
Rügen gegen das Urteil des Handelsgerichtspräsidenten vorbringt;
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68
Abs. 3 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons
St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Schreier