Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.210/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_210/2012

Urteil vom 29. Oktober 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Mathys,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Andreas Abegg und
Dr. Andrea Taormina,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts; Vermögensverwaltungsvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30.
März 2012.

Sachverhalt:

A.
Y.________ (Klägerin und Beschwerdegegnerin) hat ihren Wohnsitz in der Gemeinde
Z.________, Kanton Luzern. X.________ (Beklagter und Beschwerdeführer) betreibt
in Zürich ein Einzelunternehmen mit dem Zweck der Vermögensverwaltung. Er ist
im Handelsregister unter der Firma X.________ eingetragen.
Am 16. Oktober 2003 unterzeichneten die Parteien einen
Vermögensverwaltungsvertrag, in dem die Klägerin den Beklagten mit der
Verwaltung ihrer bei der Bank A.________ deponierten Vermögenswerte betraute.
Sie behauptet, der Beklagte habe ihr durch Kommissionsreiterei - sog. Churning
- Schaden verursacht. Sie verlangt den Ersatz dieses Schadens sowie die
Herausgabe der vom Beklagten im Rahmen der Vermögensverwaltung erlangten
Retrozessionen.

B.
Mit Klage vom 2. September 2011 beantragte die Klägerin dem Handelsgericht des
Kantons Zürich, der Beklagte sei zu verurteilen, ihr Fr. 261'876.19 nebst 5%
Zins mit unterschiedlichen Fälligkeiten zu bezahlen (Ziffer 1), und es sei der
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. bbb.________ vom 11. August 2011 in der
Höhe der genannten Summe aufzuheben (Ziffer 2).
Das Handelsgericht des Kantons Zürich beschränkte das Verfahren auf Antrag des
Beklagten mit Verfügung vom 21. November 2011 auf die Frage der sachlichen
Zuständigkeit.
Mit Beschluss vom 30. März 2012 wies das Handelsgericht die
Unzuständigkeitseinrede des Beklagten ab und trat auf die Klage ein (Ziffer 1);
dem Beklagten wurde Frist zur Klageantwort gesetzt (Ziffer 2). Zwei
Gerichtsmitglieder hielten in einem Minderheitsantrag gemäss § 124 des
kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes dafür, auf die Klage sei nicht
einzutreten.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, es sei
der Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2012,
insbesondere dessen Ziff. 1 und 2, aufzuheben (Ziffer 1); es sei festzustellen,
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich für die am 2. September 2011
eingereichte Forderungsklage sachlich nicht zuständig ist (Ziffer 2); es sei
die Unzuständigkeitseinrede gutzuheissen und auf die Klage nicht einzutreten
(Ziffer 3).
Die Klägerin beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Parteien reichten
Replik und Duplik ein.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2012 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Die Streitigkeit hat eine Zivilsache zum Gegenstand (Art. 72 BGG), deren
Vermögenswert die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG). Die Beschwerde richtet sich gegen einen selbständig eröffneten
Zuständigkeitsentscheid (Art. 92 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als
Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz
entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG), sie ist fristgerecht (Art. 100
BGG) von der Partei eingereicht worden, die mit ihren Anträgen unterlegen ist
(Art. 76 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, das Handelsgericht habe gegen Art. 6 Abs. 3 ZPO
verstossen, indem es seine sachliche Zuständigkeit bejaht hat.

2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 ZPO können die Kantone ein Fachgericht bezeichnen,
welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten
zuständig ist (Handelsgericht). Gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO gilt eine Streitigkeit
als handelsrechtlich, wenn: die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei
betroffen ist (lit. a); gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an
das Bundesgericht offen steht (lit. b); und die Parteien im schweizerischen
Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen
sind (lit. c). Diese drei Voraussetzungen müssen nach dem Gesetzeswortlaut
kumulativ gegeben sein, damit eine handelsrechtliche Streitigkeit i.S. von Art.
6 Abs. 1 ZPO vorliegt (vgl. auch Votum WICKI, in: Amtl. Bull. SR 2007 S. 504).

2.2 Von der Voraussetzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO sieht Art. 6 Abs. 3
ZPO eine Ausnahme wie folgt vor:
"Ist nur die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister oder in einem
vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen
Voraussetzungen erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem
Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht."
Dieses sog. Klägerwahlrecht der nicht im Handelsregister eingetragenen Partei
wurde in der parlamentarischen Beratung auf Antrag der Rechtskommission des
Ständerates in das Gesetz eingefügt (vgl. Amtl. Bull. SR 2007, S. 504 sowie
Amtl. Bull NR 2008, S. 641 ff.), während es im Entwurf des Bundesrates noch
nicht vorgesehen war (vgl. BBl 2006, 7261, 7415; zur Gesetzgebungsgeschichte
eingehend auch SCHWALLER/NÄGELI, Die Zuständigkeit der Handelsgerichte gemäss
Art. 6 Abs. 3 ZPO, in: Jusletter 14. November 2011 Rz. 36 - 44). Wie die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die vertraulichen
Kommissionsprotokolle zutreffend darlegt, sollte mit Art. 6 Abs. 3 ZPO die
unter dem kantonalen Recht geltende Regelung der Zuständigkeit beibehalten
werden.

2.3 Das Klägerwahlrecht steht einer nicht im Handelsregister eingetragenen
Partei nach Art. 6 Abs. 3 ZPO zu, wenn "die übrigen Voraussetzungen erfüllt"
sind. Dieser Verweis auf die übrigen Voraussetzungen wird in der herrschenden
Lehre auf Art. 6 Abs. 2 ZPO bezogen, wo die handelsrechtliche Streitigkeit
durch den Eintrag der beklagten Partei im Handelsregister sowie den
Zusammenhang mit deren geschäftlichen Tätigkeit (lit. a) und durch die
Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht (lit. b) definiert wird (DAVID
RÜETSCHI, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2010, N. 29 zu Art. 6 ZPO; DOMINIK VOCK, in: Basler
Kommentar, 2010, N. 15 zu Art. 6 ZPO; ULRICH HAAS/MICHAEL SCHLUMPF, in:
Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2010, N. 11 zu Art. 6 ZPO; SCHWALLER/
NÄGELI, a.a.O., Rz 47 f.; BERNHARD BERGER, Verfahren vor dem Handelsgericht:
ausgewählte Fragen, praktische Hinweise, ZBJV 2012, S. 474). Dies bedeutet
namentlich eine Ausdehnung der sachlichen Zuständigkeit von Handelsgerichten
auf Konsumentenstreitigkeiten, beispielsweise die Klage eines Konsumenten gegen
einen im Handelsregister eingetragenen Anbieter (ISAAK MEIER, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 2010, S. 61), eines Unfallopfers gegen eine
Versicherungsgesellschaft oder einer Bankkundin gegen die Bank, die ihr
Vermögen verwaltet (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 2010, Rz. 2.137; TOYLAN SENEL, Das handelsgerichtliche
Verfahren nach der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2011,
Rz. 281; ALEXANDER BRUNNER, Zur Auswahl der Handelsrichter nach ihrem
Fachwissen, SJZ 2009, S. 322).
Ein Autor vertritt freilich die Ansicht, die Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 3
ZPO setze voraus, dass es sich beim Streitgegenstand um eine "handelsrechtliche
Streitigkeit" im materiellen Sinne handle, also um eine geschäftliche
Streitigkeit unter Kaufleuten bzw. Unternehmen unter Ausschluss von
Konsumenten-, Arbeits- oder Mietstreitigkeiten (ALEXANDER BRUNNER, in: Brunner
et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, N. 28 ff.
zu Art. 6 ZPO; DERS., Was ist Handelsrecht?, AJP 2010, S. 1536 ff.; DERS., Das
Doppelinstanzprinzip und seine scheinbar unbegrenzten Umgehungsmöglichkeiten
nach Art. 6 Abs. 3 ZPO, SJZ 2012, S. 27 f., DERS., Die Beschwerde [Art. 319-327
ZPO], insbesondere die Beschwerdegründe, in: Fellmann/Weber [Hrsg.],
Haftpflichtprozess 2012, 2012, S. 56 ff.; anders aber noch DERS., Zur Auswahl
der Handelsrichter nach ihrem Fachwissen, SJZ 2009, S. 322). Nach dieser
Auffassung beschränkt sich der Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 3 ZPO auf
Parteien, die zwar ein Unternehmen betreiben, aber nicht oder noch nicht im
Handelsregister eingetragen sind, z.B. (nicht eintragungspflichtige)
Einzelunternehmen ohne Registereintrag sowie Personengemeinschaften im
Gründungsstadium von Handelsgesellschaften (BRUNNER, a.a.O., N. 32 ff. zu Art.
6 ZPO).
Diese Lehrmeinung, der sich die Minderheit der Vorinstanz in ihrem begründeten
Votum angeschlossen hat, hält dafür, dass der Bundesgesetzgeber mit Art. 6 Abs.
3 ZPO den Zuständigkeitsbereich der Handelsgerichte gegenüber dem früheren
kantonalen Recht geändert habe. Sie legt Gewicht darauf, dass namentlich die
Rechtsvermutung des früheren Zürcher Prozessrechts nicht übernommen worden sei,
wonach jede Rechtsbeziehung im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit eines
Unternehmens - insbesondere auch der Konsumentinnen und Konsumenten - als
"handelsrechtlich" gelte.

2.4 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem
Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der
Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die
Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der
Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und
konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im
normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio
legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus
und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer
hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Insbesondere bei jüngeren
Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die
streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Richter damit weiterhelfen
(BGE BGE 137 V 167 E. 3.2 S. 170; 135 III 20 E. 4.4, 112 E. 3.3.2, je mit
Hinweisen).

2.5 Der Gesetzeswortlaut in Art. 6 Abs. 3 ZPO gewährt der nicht im
Handelsregister eingetragenen klagenden Partei ein Wahlrecht für den Fall, dass
(entgegen Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO) nur die beklagte Partei im schweizerischen
Handelsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen
ist. Erforderlich ist, dass die "übrigen Voraussetzungen erfüllt" sind. Dazu
gehören unstreitig die in Art. 6 Abs. 2 lit. a und b ZPO für die Definition der
"handelsrechtlichen Streitigkeit" genannten Voraussetzungen, dass nämlich die
Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betrifft und
dass gegen den Entscheid die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.
Umstritten ist indessen, ob der Begriff der "handelsrechtlichen Streitigkeit"
weitere Voraussetzungen umfasst, welche unbesehen der ausdrücklich genannten
Ausnahme vom Eintrag in das Handelsregister das Klägerwahlrecht in dem Sinne
einschränken, dass es nur für Kaufleute oder Unternehmer gilt. Der Wortlaut
allein steht einer solchen Auslegung grundsätzlich nicht entgegen. Es fragt
sich daher, ob die übrigen Auslegungselemente dafür sprechen, dass die
Wahlzuständigkeit nur für klagende Parteien gilt, die zwar ein Unternehmen
betreiben, aber aus irgendwelchen Gründen nicht oder noch nicht im
Handelsregister eingetragen sind.

2.6 Der bundesrechtliche Begriff der handelsrechtlichen Streitigkeiten, für
welche die Kantone nach Art. 6 Abs. 1 ZPO eine einzige kantonale Instanz
zuständig erklären können, wird in Art. 6 Abs. 2 ZPO definiert (vgl. STEPHEN V.
BERTI, Einführung in die Schweizerische Zivilprozessordnung, 2011, § 6 N 160).
Danach ist neben dem vorliegend nicht weiter wesentlichen Merkmal der
Beschwerdefähigkeit des Entscheides (lit. b) erforderlich, dass die
Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betrifft und
dass die Parteien im Handelsregister eingetragen sind. Wenn nun im unmittelbar
anschliessenden Absatz 3 der Norm der Fall geregelt wird, dass nur die beklagte
Partei im Register eingetragen ist, so spricht die Systematik der Regelung
dafür, dass sich die Ausnahme auf Abs. 2 lit. c bezieht. Die übrigen
Voraussetzungen, welche in Absatz 2 genannt werden, damit eine
handelsgerichtliche Streitigkeit vorliegt, müssen danach erfüllt sein. Wenn die
Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei - namentlich
der im Handelsregister eingetragenen beklagten Partei - betrifft und die
Beschwerde ans Bundesgericht offen steht, hat eine Partei nach der Systematik
der Regelung in Art. 6 ZPO die Wahl zwischen dem ordentlichen Gericht oder dem
Handelsgericht, wenn sie selbst nicht im Handelsregister eingetragen ist.

2.7 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Legaldefinition der
"handelsrechtlichen Streitigkeit" in Art. 6 Abs. 2 ZPO nicht abschliessend
wäre. Insbesondere wird in Art. 6 Abs. 1 ZPO die "handelsrechtliche
Streitigkeit", an welche die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte
knüpft, ebenso wenig definiert wie in Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG, wonach die
Beschwerde an das Bundesgericht gegen eine einzige kantonale Instanz zulässig
ist, wenn diese als Fachgericht für "handelsrechtliche Streitigkeiten"
entscheidet. Zwar ist nach der Definition in Art. 6 Abs. 2 lit. c erforderlich,
dass die Parteien, also sämtliche am Streit beteiligten Personen, als
Unternehmen im Handelsregister eingetragen sind. Da aber Art. 6 Abs. 3 ZPO
gerade von diesem Erfordernis eine Ausnahme macht und der klagenden Partei eine
Wahlmöglichkeit für den Fall einräumt, dass nur die beklagte Partei (als
Unternehmen) im Register eingetragen ist, kann die "handelsrechtliche
Streitigkeit", an welche die Zuständigkeit knüpft, in der Sache nicht wiederum
unter Rückgriff auf eben dieses Erfordernis definiert und damit die Ausnahme im
Ergebnis wegdiskutiert werden.

2.8 Entgegen der im Minderheitsvotum der Vorinstanz geäusserten Ansicht lassen
sich auch für eine einschränkende Auslegung der Ausnahmebestimmung auf nicht im
Register eingetragene Kläger mit Unternehmereigenschaft keine überzeugenden
Argumente anführen. Wenn Art. 6 Abs. 3 ZPO einzig eine Erweiterung der
sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts für ausnahmsweise nicht im
Handelsregister eingetragene Unternehmen statuieren wollte, müsste der Wortlaut
dahin gehend lauten, dass Klägern, welche nicht im Register eingetragen sind,
aber ein nach kaufmännischen Grundsätzen geführtes Unternehmen betreiben,
ebenfalls der Weg ans Handelsgericht offen steht. In Art. 6 Abs. 3 ZPO wird
jedoch in ganz allgemeiner Weise dem nicht im Register eingetragenen Kläger ein
Wahlrecht eingeräumt. Darin kann keine - allenfalls einschränkend zu
interpretierende - Ausnahme von der sachlichen Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichte für weitere Handelsstreitigkeiten gesehen werden, sondern es handelt
sich um eine eigentliche Wahlmöglichkeit, die der nicht im Handelsregister
eingetragenen Partei neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine zusätzliche
Option bereitstellt.

2.9 Schliesslich bestätigt die Entstehungsgeschichte von Art. 6 Abs. 3 ZPO,
dass der Gesetzgeber mit der Wahlmöglichkeit der nicht im Handelsregister
eingetragenen Klagpartei eine zusätzliche Option für Nicht-Kaufleute schaffen
wollte. Die Vorinstanz weist im angefochtenen Urteil unter Beizug der
vertraulichen Kommissionsprotokolle zutreffend darauf hin, dass es dem
Gesetzgeber um eine Erweiterung der sachlichen Zuständigkeit der
Handelsgerichte für klagende Nicht-Kaufleute ging, wie sie die früheren
Prozessordnungen der Handelsgerichtskantone Aargau, Bern und Zürich in der
einen oder anderen Variante kannten (dazu eingehend SCHWALLER/NÄGELI, a.a.O.,
Rz. 19 - 26). Für eine bestimmte zusätzliche Einschränkung wie etwa den
Ausschluss mehr oder weniger klar definierter "Konsumenten"-Streitigkeiten
bestehen keinerlei Hinweise und die Minderheit der Vorinstanz belegt denn auch
ihre Ansicht nicht, dass die Wahlmöglichkeit nach Art. 6 Abs. 3 ZPO für
Konsumenten, Arbeitnehmer und Mieter nach dem Willen des Gesetzgebers generell
nicht zur Verfügung stehen sollte. Im Gegenteil spricht die diametrale Abkehr
vom bundesrätlichen Entwurf, der das Wahlrecht von nicht im Handelsregister
eingetragenen Klägern u.a. mit der Begründung nicht vorsah, dass "sonst
Konsumentenstreitigkeiten bei einem Streitwert von über 30'000 Franken - z.B.
aus Kauf eines privaten Personenwagens - plötzlich der Handelsgerichtsbarkeit
unterstehen würde" (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221, S. 7261), gerade für die Ausdehnung auf
solche Streitigkeiten (vgl. auch SCHWALLER/NÄGELI, a.a.O., Rz 42).

2.10 Die Minderheit der Vorinstanz hält in ihrem Votum die Ausnahme vom
Doppelinstanz-Prinzip für problematisch und weist z.B. auf die
Ungleichbehandlung möglicher Kläger je nach Kanton oder auf die Ausweitung der
Ausnahme vom Doppelinstanz-Prinzip durch das Klägerwahlrecht hin. Sie verkennt
jedoch, dass die Ausnahme vom Gesetzgeber so gewollt war und insbesondere die
frühere weite Zuständigkeit trotz untergeordneter kantonaler Unterschiede
beibehalten werden sollte. An der grundsätzlichen Problematik der Ausnahme von
Art. 6 ZPO und Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG an sich ändert eine - den historischen
Gesetzgebungswillen klar missachtende - restriktive Interpretation entgegen der
Ansicht der Minderheit der Vorinstanz und der Beschwerde nichts. Denn den
Materialien lässt sich für die - unbelegte - Ansicht nichts entnehmen, dass mit
dem Klägerwahlrecht in Art. 6 Abs. 3 ZPO bloss eine Lücke für Klagen von nicht
im Handelsregister eingetragenen Kaufleuten bzw. Unternehmern hätte gefüllt
werden sollen, welche die zwingende Zuständigkeit von Art. 6 ZPO nicht erfassen
würde. Insbesondere kann ein entsprechender Wille des Gesetzgebers entgegen der
in der Beschwerde geäusserten Ansicht nicht aus einzelnen Voten der
unveröffentlichten Kommissionsprotokoll abgeleitet werden, deren Aussagen in
den Räten keinen Niederschlag gefunden haben und die vor allem im
Gesetzeswortlaut in keiner Weise zum Ausdruck gebracht worden sind.

2.11 Wenn die Minderheit der Vorinstanz und der Beschwerdeführer als
unerwünscht erachten, dass Rechtsfragen des Konsumrechts in die Zuständigkeit
des Handelsgerichts fallen, so verkennen sie, dass die Option für
Konsumentinnen und Konsumenten vom Gesetzgeber klar gewollt war und im
zutreffend verstandenen Art. 6 Abs. 3 ZPO auch deutlich zum Ausdruck gelangt.
Wenn die Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit der im Handelsregister
eingetragenen Partei betrifft, so kann - sofern die Beschwerde ans
Bundesgericht offen steht, also insbesondere der entsprechende Streitwert
erreicht ist - auch ein Konsument oder eine Konsumentin die Streitigkeit vor
das Handelsgericht tragen. Demgegenüber steht einer im Handelsregister
eingetragenen Partei die Wahl des ordentlichen Gerichts mit doppeltem
Instanzenzug in den Kantonen mit Handelsgericht nicht offen. Nur wenn die
Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit der beklagten Partei nicht betrifft,
sind die "übrigen Voraussetzungen" nach Art. 6 Abs. 2 ZPO insofern nicht
erfüllt und steht der klagenden Partei die Wahlmöglichkeit nach Art. 6 Abs. 3
ZPO nicht offen.

3.
Die Beschwerdegegnerin ist nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
eine Privatperson, die eine Zivilforderung gegen den im Handelsregister
eingetragenen Beschwerdeführer einklagt, die sie aus dessen geschäftlicher
Tätigkeit als Vermögensverwalter herleitet. Sie kann sich somit auf das
Wahlrecht stützten, das ihr Art. 6 Abs. 3 ZPO verleiht und ihre Forderung gegen
den im Kanton Zürich domizilierten Beschwerdeführer vor dem Handelsgericht
einklagen. Die Vorinstanz hat ihre sachliche Zuständigkeit zu Recht bejaht. Die
dem Beschwerdeführer im angefochtenen Beschluss angesetzte Frist für die
Klageantwort wird vom Handelsgericht neu festzusetzen sein, zumal der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt wurde.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni