I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.205/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_205/2012 Verfügung vom 7. Mai 2012 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Verfahrensbeteiligte X.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, vertreten durch das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Organisationsmangel; Gerichtsgebühr, Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2012. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2012 mit Schreiben vom 2. Mai 2012 zurückgezogen hat; dass das bundesgerichtliche Verfahren damit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG); verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Mai 2012 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Klett Der Gerichtsschreiber: Huguenin