Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.1/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_1/2012

Urteil vom 19. Januar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.Y.________ und C.Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 16. November 2011.

Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Frauenfeld die Beschwerdeführerin
mit Entscheid vom 12. Oktober 2011 auf Antrag der Beschwerdegegner aus der
Viereinhalbzimmer-Wohnung an der A.________ in D.________ auswies;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau eine von der Beschwerdegegnerin
dagegen erhobene Berufung am 16. November 2011 abwies und den erstinstanzlichen
Entscheid bestätigte;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit
Eingabe vom 27. Dezember 2011 Beschwerde erhob und gleichzeitig das Gesuch
stellte, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen Anforderungen offensichtlich
nicht genügt, indem darin keinerlei sachbezogene Ausführungen gemacht, sondern
bloss verschiedene "Klagen" erhoben werden, die mit der Beendigung des
Mietverhältnisses und der Mieterausweisung in keinem Zusammenhang stehen;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, über das
unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste
(vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die
Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben,
da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist
(Art. 68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer