Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.197/2012
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_197/2012

Urteil vom 30. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hansjürgen Tuengerthal,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ Baumeister,
bestehend aus:
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
3. C.________ AG,
4. D.________ AG,
5. Baugeschäft E.________ AG,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Hans Frei,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Werkvertrag; Aktivlegitimation,

Beschwerde gegen den Teilentscheid
des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 6. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Im Dezember 2005 schlossen die X.________ AG (Beschwerdeführerin) und die
"Y.________ Baumeister" für die Baumeisterarbeiten am Neubau Y.________ einen
Werkvertrag. Bei der Ausführung des Werkvertrags entstanden Differenzen über
die Qualität und die vertragskonforme Ausführung des betonierten Hallenbodens.
In der Folge weigerte sich die Beschwerdeführerin, die Schlussabrechnung der
"Y.________ Baumeister" vom 28. März 2007 in Höhe von Fr. 143'138.10 zu
bezahlen.

Am 21./24. September 2007 schlossen die Parteien vor dem
Kreisgerichtspräsidenten Rheintal einen Vergleich ab, wonach die
Beschwerdeführerin der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf den
Grundstücken der Y.________ in Höhe von Fr. 143'138.10 nebst Zins zustimmte.
Mit Entscheid vom 1. Oktober 2007 verfügte der Kreisgerichtspräsident, dass das
vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht definitiv im Grundbuch
eingetragen werde. Für die Einreichung der Forderungsklage wurde eine Frist von
sechs Monaten vereinbart, andernfalls die Eintragung dahin fallen würde.

B.
Innert Frist reichten die A.________ AG, die B.________ AG, die C.________ AG,
die D.________ AG und die Baugeschäft E.________ AG (damals noch
Einzelunternehmen "Baugeschäft E.________" respektive dessen Inhaber,
E.________) (Beschwerdegegnerinnen) als Gesellschafter der "Y.________
Baumeister" am 3. April 2008 beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen Klage
ein, mit der sie beantragten, die Beschwerdeführerin sei zu verurteilen, ihnen
Fr. 147'565.05 nebst Zins zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin beantragte
Abweisung der Klage. In der Duplik anerkannte sie grundsätzlich die Forderung
im Umfang von Fr. 40'753.40, erhob jedoch diesbezüglich Verrechnungseinrede. In
den Jahren 2009 bis 2011 war das Verfahren infolge Konkurseröffnung über die
Zweigniederlassung, welche die Beschwerdeführerin in W.________ unterhielt,
sistiert.

An der Verhandlung vom 6. März 2012 machte die Beschwerdeführerin geltend, die
Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerinnen sei nicht gegeben, weil nicht alle
Gesellschafter der einfachen Gesellschaft "Y.________ Baumeister" als Kläger
aufgetreten seien.
Mit "Teilentscheid" vom 6. März 2012 beschränkte das Handelsgericht das
Verfahren auf die Vorfrage der Aktivlegitimation und bejahte die
Aktivlegitimation der Kläger. Es befand, die erstmals anlässlich der
Verhandlung vorgebrachte Behauptung, die "Y.________ Baumeister" bestehe noch
aus weiteren Gesellschaftern, sei verspätet vorgebracht worden, weshalb sie aus
dem Recht zu weisen sei. Entsprechend der Verhandlungsmaxime sei auf die bis
zur Hauptverhandlung unbestritten gebliebene Tatsachenbehauptung abzustellen,
die "Y.________ Baumeister" bestehe aus den von der Klägerschaft erwähnten
Gesellschaftern. Im Übrigen wäre der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation
rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerdeführerin handle offensichtlich
widersprüchlich, wenn sie einerseits die Aktivlegitimation der Kläger im
Verfahren betreffend Bauhandwerkerpfandrecht im Jahre 2007 nicht bestritten und
mit den Klägern sogar einen Vergleich geschlossen habe und andererseits nun im
Forderungsprozess die fehlende Aktivlegitimation moniere.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. April
2012 und Ergänzung vom 20. April 2012, den Teilentscheid des Handelsgerichts
vom 6. März 2012 betreffend Bejahung der Aktivlegitimation der
Beschwerdegegnerinnen aufzuheben. Ferner beantragt sie Rückweisung an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen.

Die Beschwerdegegnerinnen beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz
verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Die Beschwerdeführerin reichte eine Replik ein. Die Beschwerdegegnerinnen
beantragen, diese aus dem Recht zu weisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdegegnerinnen begründen ihren Antrag, die Replik sei aus dem Recht
zu weisen, damit, dass vor Bundesgericht in der Regel nur ein Schriftenwechsel
stattfinde und die Beschwerdeführerin keine hinreichenden Gründe vorbringe, die
für ein Abweichen von diesem Grundsatz ausreichten.

Der Antrag ist abzulehnen. Das Bundesgericht stellte der Beschwerdeführerin am
1. Juni 2012 die Beschwerdeantwort zu und hielt fest, allfällige Bemerkungen
hätten bis 15. Juni 2012 zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin war demnach
befugt, eine Replik einzureichen. Von daher besteht kein Grund, die Replik aus
dem Recht zu weisen.

Was die Berücksichtigung des Inhalts der Replik anbelangt, ist Folgendes
festzuhalten: Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig
begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten
Schriftenwechsel, darf der Beschwerdeführer die Replik nicht dazu verwenden,
seine Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4).
Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in
der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE
135 I 19 E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführerin dies missachtet, können ihre
Ausführungen in der Replik nicht berücksichtigt werden.

2.
Die Beschwerdeführerin beantragt formell lediglich die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids bzw. die Rückweisung an die Vorinstanz, was nicht
genügt, wenn das Bundesgericht in der Sache selber entscheiden kann (Art. 107
Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383). Die Beschwerdebegründung
verdeutlicht indessen, dass die Beschwerdeführerin die Abweisung der Klage
mangels Aktivlegitimation anstrebt. In Berücksichtigung der
Beschwerdebegründung kann von einem hinreichenden Rechtsbegehren ausgegangen
werden (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2).

3.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135
III 212 E. 1); immerhin muss die Eingabe auch bezüglich der
Eintretensvoraussetzungen hinreichend begründet werden (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG; BGE 134 II 120 E. 1).

3.1 Der angefochtene Entscheid bejaht die Aktivlegitimation der Klägerschaft
und behandelt damit eine Vorfrage. Er schliesst das Verfahren somit bezüglich
der Klagebegehren weder ganz noch teilweise ab, weshalb er entgegen der
vorinstanzlichen Bezeichnung nicht als Teilentscheid (Art. 91 BGG), sondern als
Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren ist (BGE
135 III 212 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis).

3.2 Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit
noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die
selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das
Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 134 III 188
E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1 S. 631). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben.
Dementsprechend obliegt es dem Beschwerdeführer, darzutun, dass die
Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht ohne
weiteres in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine S. 429; 133 III
629 E. 2.3.1 und 2.4.2). Macht der Beschwerdeführer geltend, die Voraussetzung
von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei erfüllt, ist zu differenzieren: Geht bereits
aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein
bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden.
Andernfalls hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen
offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeit- oder
kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Zudem hat er unter Aktenhinweisen
darzulegen, dass er die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits
angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hat (BGE 133 IV 288
E. 3.2; 118 II 91 E. 1a S. 92 mit Hinweis; Urteil 4A_172/2011 vom 28. Juni 2011
E. 2.1).

3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Die erste
Teilvoraussetzung, dass das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der
Beschwerdeführerin teilen, einen verfahrensabschliessenden Endentscheid fällen
könnte, ist erfüllt: Bei fehlender Aktivlegitimation wäre die Klage in einem
Endurteil abzuweisen. Die weitere Teilvoraussetzung, dass mit einem
Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren erspart werden könnte, begründet die Beschwerdeführerin in den
Schriftsätzen vom 3. und 20. April 2012 nicht näher, was an sich Nichteintreten
nach sich ziehen würde. Nun geht aber vorliegend aus dem angefochtenen
Entscheid hervor, dass diese Teilvoraussetzung ebenfalls als gegeben angesehen
werden kann. Denn die Vorinstanz führte selber aus, zur Beurteilung der
streitgegenständlichen Forderung müssten ein umfassendes Gutachten über die
Ausführung der Betonarbeiten erstellt und umfangreiche Zeugen- und
Parteieinvernahmen betreffend Erhebung der Mängelrügen bzw. Erteilung von
Zusatzaufträgen und allenfalls ein Augenschein vor Ort durchgeführt werden.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

4.
Prozessthema des angefochtenen Entscheids ist einzig die Frage, ob die
Beschwerdegegnerinnen zur Geltendmachung der eingeklagten Forderung
aktivlegitimiert sind. Die Beschwerdeführerin hält dafür, die Klage sei mangels
Aktivlegitimation abzuweisen, da nicht sämtliche der gesamthaft berechtigten
Gesellschafter der einfachen Gesellschaft "Y.________ Baumeister" geklagt
hätten.

4.1 Nach Art. 544 Abs. 1 OR gehören Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen,
die an die einfache Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, den
Gesellschaftern nach Massgabe des Gesellschaftsvertrags gemeinschaftlich.
Sofern vertraglich nichts anderes bestimmt ist, sind daher die Gesellschafter
am Gesellschaftsvermögen zu gesamter Hand berechtigt mit der Wirkung, dass sie
nur gemeinsam, gegebenenfalls durch Stellvertreter, darüber verfügen können
(Art. 653 Abs. 2 ZGB; BGE 119 Ia 342 E. 2a S. 345 mit Hinweisen). Prozessual
bedeutet die Berechtigung zur gesamten Hand, dass Forderungen, welche der
einfachen Gesellschaft gegenüber Dritten zustehen, nur von allen
Gesellschaftern gemeinsam als notwendige "aktive" Streitgenossenschaft geltend
gemacht werden können (Urteil 4A_275/2010 vom 11. August 2010 E. 4.2 mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 116 II 49 E. 4a S. 52).

4.2 Die Sachlegitimation als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten
Anspruchs ist vom Richter von Amtes wegen zu prüfen (BGE 126 III 59 E. 1a S. 63
mit Hinweisen). Unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime gilt dies
allerdings bloss nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts
(BGE 118 Ia 129 E. 1).

4.3 Nach der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung wurde der
streitgegenständliche Werkvertrag im Namen der Gesellschaft "Y.________
Baumeister" abgeschlossen. Entsprechend dem Gesagten steht die eingeklagte
Forderung deren Gesellschaftern gesamthänderisch zu. Der Anspruch ist demnach
von den Gesellschaftern als notwendige Streitgenossenschaft gemeinsam
einzuklagen. Dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt.

Gestützt auf die Verhandlungsmaxime stellte sie auf die in der Klageschrift
enthaltene (sinngemässe) Behauptung der Klägerschaft ab, die "Y.________
Baumeister" bestehe für die vorliegend umstrittenen Arbeiten aus den erwähnten
fünf Gesellschaftern. Diese Tatsachenbehauptung sei von der Beschwerdeführerin
nie bestritten worden. Die neue, von der Beschwerdeführerin erstmals anlässlich
der Hauptverhandlung vorgebrachte Behauptung, die "Y.________ Baumeister"
bestehe noch aus weiteren Gesellschaftern, sei verspätet erfolgt. Da in keiner
Weise dargetan sei, dass diese neue Tatsachenbehauptung unter Berücksichtigung
der erforderlichen Sorgfalt nicht bereits früher hätte vorgebracht werden
können, sei sie gestützt auf Art. 164 Abs. 1 lit. a des Zivilprozessgesetzes
des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 1990 (aZPO/SG) aus dem Recht zu weisen
und es sei auf die bis zur Hauptverhandlung unbestrittene Tatsachenbehauptung
abzustellen, die Gesellschaft bestehe aus den klagenden fünf Gesellschaftern.

4.4 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid demnach primär auf kantonales Recht.
Die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts kann vom Bundesgericht einzig
unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen
Bundesverfassungsrecht überprüft werden (Art. 95 BGG; BGE 136 I 241 E. 2.4; 135
III 513 E. 4.3; 134 III 379 E. 1.2), was das Vorbringen entsprechender und
gehörig begründeter Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt (Art. 106 Abs. 2
BGG)

4.5 Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung. Es sei aktenwidrig, dass sie die Behauptung der
Klägerschaft, die "Y.________ Baumeister" bestehe aus den von ihr angeführten
Gesellschaftern, bis zur Hauptverhandlung nie bestritten habe. Als Beleg
verweist sie auf die Klageantwort und die Duplik, wo sich je eine allgemeine
Bestreitung der Sachverhaltsdarstellung der Klägerschaft findet.

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin vermag dieser allgemeine
Bestreitungsvermerk indessen nicht zu genügen. Bei detailliert vorgetragenen
Behauptungen ist der Bestreitende gehalten, detailliert zu erklären, ob und was
er nicht anerkennt (so für das st. gallische Zivilprozessrecht LEUENBERGER/
UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, 1999,
N. 1a zu Art. 91 aZPO/ SG). Vorliegend haben die Beschwerdegegnerinnen
detailliert die einzelnen Gesellschafter aufgeführt, die für die streitigen
Arbeiten die "Y.________ Baumeister" ausmachen sollen. Dass sie dies nach der
Ausdrucksweise der Vorinstanz "sinngemäss" behauptet haben, indem sie die
entsprechenden Gesellschafter als Kläger aufführten, ändert nichts daran, dass
eine detaillierte und konkrete Tatsachenbehauptung der Klägerschaft vorlag. In
diesem Fall genügte die Floskel, die Ausführungen der Kläger würden bestritten,
soweit sie nicht ausdrücklich anerkannt würden, als Bestreitung nicht. Auch der
Zusatz in der Duplik, die Sachverhaltsdarstellungen der Kläger würden "als
Ganzes und in allen Einzelpunkten" bestritten, soweit und sofern sie nicht mit
den Sachverhaltsdarstellungen der Beklagten übereinstimmten, macht aus der
allgemeinen Bestreitungsfloskel noch keine detaillierte und konkret auf die
genannte Behauptung der Klägerschaft bezogene Bestreitung, wie sie vorliegend
erforderlich gewesen wäre. Schliesslich erscheint abwegig, wenn die
Beschwerdeführerin aus dem von den Beschwerdegegnerinnen eingereichten
Werkvertrag vom Dezember 2005, in dem neben den als Kläger auftretenden
Hochbaufirmen vier im Tiefbau tätige Firmen aufgeführt sind, zu ihren Gunsten
ableiten will, ihre Behauptung anlässlich der Hauptverhandlung, dass die
"Y.________ Baumeister" noch weitere Gesellschafter umfasse, sei gar nicht neu.
Zwar lag der Werkvertrag als Beilage zur Klage im Recht. Es kann jedoch nicht
jeder Umstand, der aus einer Klagebeilage entnommen werden könnte, als
Parteibehauptung betrachtet werden. Eine solche Argumentation trägt nicht.

Es ist daher jedenfalls nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz von einer
fehlenden Bestreitung im Schriftenwechsel der von der Klägerschaft zur
Beurteilung der Aktivlegitimation vorgetragenen Behauptung ausging. Ebenso
wenig ist die Vorinstanz in Willkür verfallen, wenn sie die erstmals an der
Hauptverhandlung vorgetragene beklagtische Behauptung, die "Y.________
Baumeister" umfasse noch weitere Gesellschafter, als verspätet zurückwies: Die
Beschwerdeführerin bringt zur Begründung der Rechtzeitigkeit dieses Einwands im
Wesentlichen vor, es handle sich dabei um einen rechtlichen Vortrag, den sie in
der Hauptverhandlung erstmals habe halten können und der somit nicht verspätet
sein könne. Die Vorinstanz verkannte indessen nicht, dass die Sachlegitimation
als Rechtsfrage zu prüfen war und dass es der Beschwerdeführerin freistand, an
der Hauptverhandlung rechtliche Ausführungen zu diesem Thema zu machen. Die
Prüfung der Rechtsfrage der Aktivlegitimation hatte aber auf der Grundlage und
nach Massgabe des rechtzeitig behaupteten Sachverhalts zu erfolgen (vgl.
Erwägung 4.2). Dass sie den entsprechenden Sachverhalt rechtzeitig vorgetragen
hätte, vermag die Beschwerdeführerin aber nicht aufzuzeigen.

Schliesslich verfängt auch die Rüge, die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass
die Klägerschaft der nachträglichen Eingabe zugestimmt habe, nicht: Sie beruft
sich dabei auf Art. 164 Abs. 3 ZPO/SG, gemäss dem eine nachträgliche Eingabe
ohne weiteres zugelassen wird, wenn die Gegenpartei ausdrücklich zustimmt. Dass
eine ausdrückliche Zustimmung ergangen sei, macht die Beschwerdeführerin
indessen gerade nicht geltend. Vielmehr meint sie, es genüge, wenn die
Beschwerdegegnerinnen den neuen Vorbringen konkludent zugestimmt hätten. Die
Beschwerdegegnerinnen hätten den Einwand der fehlenden Aktivlegitimation
nämlich lediglich in der Sache bestritten und nicht vorgebracht, er sei
verspätet erfolgt. Sie seien somit vorbehaltlos auf die Vorbringen eingegangen.
Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, den angefochtenen Entscheid damit als
willkürlich auszuweisen: Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 164 Abs. 3 ZPO/SG
ist es nachvollziehbar und jedenfalls nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz die
inhaltlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen zu ihrer Aktivlegitimation
nicht als Zustimmung zu den verspäteten Vorbringen würdigte, zumal die
Beschwerdegegnerinnen die neuen Ausführungen der Gegenpartei bestritten. Die
Vorinstanz musste sich daher mit dieser verspäteten Behauptung nicht
auseinandersetzen. Auch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann mithin
keine Rede sein, wie die Beschwerdeführerin rügt, aber ohnehin kaum
rechtsgenüglich begründet.

4.6 Da es demnach nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die
Aktivlegitimation bejahte, erübrigt es sich, zu den Einwänden Stellung zu
nehmen, welche die Beschwerdeführerin gegen die Eventualbegründung der
Vorinstanz vorträgt, wonach der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation ohnehin
als rechtsmissbräuchlich zu betrachten wäre.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche
Verfahren insgesamt mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Kölz