Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.194/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_194/2012

Urteil vom 20. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Horák,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Dohner,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mietstreitigkeit,

Beschwerde gegen den Beschluss und das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. März 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ (Beschwerdeführer) ist Eigentümer eines Restaurants. Er vereinbarte
mit Y.________ (Beschwerdegegner) dass dieser den Betrieb des Restaurants
übernehmen sollte. Die Parteien gerieten in Streit über die Natur der
getroffenen Vereinbarung. Mit Beschluss vom 20. März 2008 erkannte das
Obergericht des Kantons Zürich, zwischen den Parteien sei ein Mietvertrag
zustande gekommen, und es hiess die Klage des Beschwerdeführers auf
Mietzinszahlung gut. Der Beschwerdegegner machte daraufhin geltend, da er bis
zum Entscheid des Obergerichts nicht von einem mietrechtlichen, sondern einem
gesellschaftsrechtlichen Verhältnis ausgegangen sei, habe er während des
Mietverhältnisses insgesamt Fr. 45'875.70 für Mietnebenkosten ausgelegt, die
vom Beschwerdeführer als Vermieter zu tragen gewesen wären. Davon klagte er im
Rahmen einer Teilklage Fr. 30'000.-- ein, während der Beschwerdeführer
widerklageweise feststellen lassen wollte, dass er dem Beschwerdegegner nichts
schulde. Nachdem das Obergericht einen ersten Entscheid des Bezirksgerichts
Hinwil vom 14. September 2009 mit Beschluss vom 17. Mai 2010 teilweise
aufgehoben und das Verfahren an dieses zurückgewiesen hatte, trat das
Bezirksgericht am 15. Dezember 2011 auf die Widerklage nicht ein und hiess die
Klage im Umfang von Fr. 14'162.55 nebst Zins gut. Der Betrag ergibt sich aus an
die Adresse des Restaurants (zum Teil explizit zu Handen des Beschwerdegegners)
gerichteten Rechnungen für Heizöl und Schornsteinfegerarbeiten. Auf Berufung
des Beschwerdeführers bestätigte das Obergericht am 26. März 2012 den Entscheid
des Bezirksgerichts.

B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht,
die Klage kostenfällig abzuweisen und die Widerklage gutzuheissen. Seinem
Gesuch, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren, gab das Bundesgericht
am 8. Mai 2012 statt. Der Beschwerdegegner hat in seiner Vernehmlassung sowohl
Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung als auch der Beschwerde
beantragt. Zur Begründung des Antrags auf Abweisung der Beschwerde verweist er
auf die kantonalen Entscheide und Akten, ohne im Einzelnen auf die Beschwerde
einzugehen. Das Obergericht hat darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Beschwerdegegner habe im
kantonalen Verfahren ein untaugliches Rechtsbegehren gestellt und seine
Teilklage nicht hinreichend substanziiert. Die unbestrittene Zulässigkeit der
Teilklage dürfe nicht dazu führen, dass verschiedene Positionen im Sinne einer
Auswahl der gerichtlichen Beurteilung anheimgestellt würden, wobei es dann
Sache des Gerichts wäre, Position für Position in ihrer Gänze urteilsmässig
abzuhandeln, idealiter so lange, bis der Betrag der Teilklage erreicht wäre.
Die klagende Partei müsse vielmehr angeben, welchen Teil jedes der Ansprüche
sie in welcher Reihenfolge fordere.

1.1 Da die Klage vor Inkrafttreten der ZPO anhängig gemacht wurde, bleibt für
die Anforderungen an die Klage das kantonale Prozessrecht massgebend. Wie weit
die anspruchsbegründenden Tatsachen inhaltlich zu substanziieren sind, damit
sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert
werden können, bestimmt aber das materielle Bundesrecht. Das kantonale
Prozessrecht darf von den Parteien keine darüber hinausgehende Substanziierung
verlangen (BGE 108 II 337 E. 2 und 3; 133 III 153 E. 3.3 S. 162; 127 III 365 E.
2b S. 368 mit Hinweisen).

1.2 Die Möglichkeit, Teilklage zu erheben, wird in Lehre und Rechtsprechung
zwar als Ausfluss der Dispositionsmaxime betrachtet (WÜTHRICH, Teilklage und
Teilurteil, 1952, S. 13; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 20 zu § 17 ZPO/ZH; VOGEL/SPÜHLER,
Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl. 2006, S. 199 Kap. 7 Rz. 47; so auch
ausdrücklich für die schweizerische ZPO: Botschaft vom 28. Juni 2006, Ziff. 5.6
zu Art. 84 E-ZPO, BBl 2006 7288) und daher vor Inkrafttreten der
Schweizerischen ZPO grundsätzlich dem kantonalen Prozessrecht zugeordnet
(Urteil des Bundesgerichts 4A_104/2011 vom 27. September 2011 E. 3.2 mit
Hinweisen; HOHL, in: Commentaire romand, Code des obligations I, 1. Aufl. 2005
[Vorauflage], N. 8 zu Art. 69 OR vgl. auch STAEHELIN/SUTTER, Zivilprozessrecht,
1992, S. 103 § 11 Rz. 6). Das kantonale Recht bestimmt indessen nicht, ob und
in welchem Zeitpunkt der Richter eine aus dem Bundesrecht abgeleitete Forderung
zu schützen hat. Das Klagerecht ist vielmehr ein Ausfluss des materiellen
Anspruchs (so schon BGE 86 II 41 E. 4 S. 44 f. mit Hinweisen). Nach kantonalem
Prozessrecht bestimmt sich lediglich, in welchen Formen der Rechtsschutz
gewährt wird, während es eine Frage des materiellen Rechts ist, ob er zu
gewähren ist (GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S.
69). Soweit sich die Dispositionsmaxime als prozessuale Auswirkung der
(bundes-)zivilrechtlichen Privatautonomie erweist, sind die Kantone mithin in
der Ausgestaltung der Dispositionsmaxime eingeschränkt (vgl. STAEHELIN/SUTTER,
a.a.O., S. 103 § 11 Rz. 6).

1.3 Der Gläubiger ist von Bundesrechts wegen nach einhelliger Lehre berechtigt,
vom Schuldner eine Teilzahlung zu fordern (VON TUHR/ESCHER, Allgemeiner Teil
des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, 1974, S. 16; WEBER, Berner
Kommentar, 2. Aufl. 2005, N. 49 zu Art. 69 OR; SCHRANER, Zürcher Kommentar,
2000, N. 30 zu Art. 69 OR; HOHL, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 69 OR; LEU, in: Basler
Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 4 zu Art. 69 OR). Die
Zulässigkeit, eine Teilklage zu erheben, erweist sich insoweit als Ausfluss des
materiellen Rechts (vgl. GULDENER, a.a.O., S. 192 Fn. 4; SUTTER-SOMM,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2012, S. 133 Rz. 544; MATTHIAS
COURVOISIER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Baker & McKenzie
[Hrsg.], 2010, N. 2 zu Art. 86 ZPO). Hat der Gläubiger von Bundesrechts wegen
Anspruch darauf, eine Teilzahlung zu verlangen, muss er diesen auch einklagen
können (vgl. GULDENER, a.a.O., S. 68 f.).

1.4 Zur Subsumtion unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts
ist es nicht notwendig, dass der Kläger die Reihenfolge angibt, in welcher
verschiedene Ansprüche, auf die er seine Teilforderung schützt, vom Gericht zu
prüfen sind. Es genügt, hinreichend substanziiert zu behaupten, dass eine die
eingeklagte Summe übersteigende Forderung besteht. Das materielle Bundesrecht
verlangt vom Berechtigten nicht, dass er angibt, worauf die von ihm geforderte
Teilzahlung angerechnet wird. Das Gesetz regelt vielmehr in Art. 86 ff. OR, wie
Teilzahlungen bei mehreren Schulden anzurechnen sind. Die Vorinstanz erachtete
die Teilklage mithin zu Recht als hinreichend substanziiert. Aus dem kantonalen
Entscheid, welcher vom Bundesgericht mit Urteil 4P.19/2003 E. 3 vom 25. März
2003 verfassungsrechtlich nicht beanstandet wurde, lässt sich nichts zu Gunsten
des Beschwerdeführers ableiten, da das Bundesgericht die Frage mangels
materieller Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht abschliessend beurteilte und
die korrekte Anwendung von Bundesrecht im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde nicht zu prüfen war.

1.5 Nicht begründet ist die Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer
beanstandet, dass die Vorinstanz auf seine Feststellungsklage nicht eingetreten
ist. Der Beschwerdegegner hat eine Gesamtforderung von Fr. 45'875.70 behauptet
und von dieser mit der Teilklage Fr. 30'000.-- gerichtlich geltend gemacht. Die
Vorinstanz hat die behauptete Forderung nur im Umfang von Fr. 14'162.55 für
begründet erachtet. Erwächst dieser Entscheid in materielle Rechtskraft, steht
bereits fest, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner aus dem im Prozess
geltend gemachten Sachverhalt diesen Betrag schuldet, und nicht mehr. Insoweit
besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellungsklage. Dieses könnte nur
gegeben sein mit Bezug auf Forderungen, die sich auf einen Sachverhalt stützen,
der nicht Gegenstand des Prozesses und der Teilklage war. Dass derartige
Forderungen im Raum stehen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit
fehlt es bezüglich der Feststellungsklage am Feststellungsinteresse.

2.
Materiell ist im Wesentlichen umstritten, ob es sich bei den vom
Beschwerdegegner bezahlten Rechnungen um von diesem zu tragende
Verbraucherkosten oder vom Beschwerdeführer zu tragende Nebenkosten handelt und
ob allfällige Ansprüche des Beschwerdegegners, wie die Vorinstanz annahm, mit
der vertraglichen Verjährungsfrist verjähren oder mit der gemäss (bestrittener)
Auffassung des Beschwerdeführers bereits abgelaufenen bereicherungsrechtlichen.

2.1 Nach Art. 257a Abs. 2 OR hat der Mieter die Nebenkosten nur zu bezahlen,
wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. Diese Bestimmung
bringt zum Ausdruck, dass die Kosten grundsätzlich vom Vermieter zu tragen
sind. Der Mieter hat nur für diejenigen Nebenkosten aufzukommen, die im Vertrag
eindeutig und genau bezeichnet werden (BGE 121 III 460 E. 2a/aa S. 462 mit
Hinweisen). Die besondere Vereinbarung wird in aller Regel eine ausdrückliche,
meist eine schriftliche sein, kann jedoch auch formfrei erfolgen und sich
gegebenenfalls aus den Umständen ergeben. Es handelt sich bei Art. 257a Abs. 2
OR nicht um eine Vorschrift, die besondere Erfordernisse an die Art und Form
der Vereinbarung aufstellt. Die Bestimmung statuiert vielmehr eine besondere
Auslegungsregel, nach der alle Nebenkosten, die nicht eindeutig als vom Mieter
zu tragen vereinbart worden sind, der Regel der Kostentragung durch den
Vermieter entsprechend, vom diesem getragen werden (Urteil des Bundesgerichts
4P.323/2006 vom 21. März 2007 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2 Der gesetzliche Begriff der Nebenkosten gemäss Art. 257a f. OR ist
zwingender Natur. Parteiabreden, wonach andere, nicht unter die Legaldefinition
fallende Aufwendungen des Vermieters als Nebenkosten abzugelten seien, sind
deshalb grundsätzlich ebenso unzulässig wie Vereinbarungen, die Nebenkosten im
Sinne von Art. 257a f. OR dem Anwendungsbereich dieser Normen entziehen (vgl.
BGE 137 I 135 E. 2.4 S. 139 mit Hinweisen). Art. 257a Abs. 1 OR definiert die
Nebenkosten als Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten,
die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. Art. 257b Abs. 1 OR präzisiert
in Bezug auf Wohn- und Geschäftsräume, Nebenkosten seien die tatsächlichen
Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch
zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie
für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. Diesen
Kosten werden bisweilen die sogenannten Verbraucherkosten gegenübergestellt,
welche ausschliesslich vom Mieter zum eigenen Bedarf verursacht werden und
daher regelmässig bei diesem anfallen. Ein Beispiel dafür sind die Kosten für
den individuellen Elektrizitätsverbrauch des Mieters, welche von diesem in der
Regel direkt dem Versorgungsbetrieb zu bezahlen sind (Urteil des Bundesgerichts
4C.82/2000 vom 24. Mai 2000 E. 3a und b mit Hinweisen).

2.3 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, als Nebenkosten könnten nur Kosten
angesehen werden, die beim Vermieter anfallen. Bei direkt beim Mieter
anfallenden handle es sich nicht um Nebenkosten, sondern um Verbraucherkosten,
die vom Mieter zu bezahlen seien. Der Beschwerdeführer berief sich bereits im
kantonalen Verfahren auf die analoge Situation bei der Vermietung von
Einfamilienhäusern, bei denen die Verbraucherkosten den Nebenkosten
entsprächen. Dasselbe gelte für Kosten, die im Zusammenhang mit dem im
Mietobjekt betriebenen Gewerbe des Mieters stünden und auf Bestellungen in
dessen eigenem Namen und auf eigene Rechnung zurückzuführen seien. Solche
Kosten seien immer als Verbraucherkosten zu qualifizieren, nicht als
Mietnebenkosten. In der Beschwerde wird mit Aktenhinweis aufgezeigt, dass der
Beschwerdegegner im kantonalen Verfahren behauptet hat, er selbst habe die
Heizöllieferungen organisiert (er begründet dies an der angeführten Stelle
damit, er sei davon ausgegangen, zwischen den Parteien bestehe ein
gesellschaftsrechtliches Verhältnis, nicht ein Mietverhältnis). Unter diesen
Umständen scheidet nach Auffassung des Beschwerdeführers die Qualifikation als
Nebenkosten aus.

2.4 Die Vorinstanz verwarf bereits in ihrem Rückweisungsbeschluss vom 17. Mai
2010 die These, Nebenkosten seien begrifflich nur solche Kosten, die der
Vermieter bezahle und auf den Mieter zu überwälzen suche. Wenn nach
gesetzlicher Vorschrift der Vermieter die Aufwendungen zu tragen habe, sei es
nicht zu rechtfertigen, dem Mieter prinzipiell einen Ersatzanspruch zu
versagen. Wenn bei einem Einfamilienhaus der Mieter das Heizöl selbst einkaufe,
werde dies regelmässig auf einer entsprechenden Übereinkunft der Parteien
beruhen, die Art. 257a Abs. 2 OR ausdrücklich vorbehalte. Der Beschwerdeführer
behaupte aber nicht, dass er mit dem Beschwerdegegner eine entsprechende
Absprache getroffen habe. Daher bleibe es beim gesetzlichen Normalfall.

2.5 In Art. 257b OR werden für Wohn- und Geschäftsräume die Heizkosten
ausdrücklich als Beispiel für Nebenkosten erwähnt. Insoweit darf der Mieter
grundsätzlich davon ausgehen, die Heizkosten seien im Mietzins enthalten, wenn
nichts Abweichendes vereinbart wurde. Dabei ist nicht massgebend, wem die
Leistungen in Rechnung gestellt werden, sondern ob sie gemäss Vertrag und
gesetzlichen Bestimmungen vom Vermieter oder vom Mieter zu bezahlen sind.
Daraus darf indessen nicht geschlossen werden, der Mieter könne ohne Weiteres
die Leistungen Dritter selbst bestellen und nach Bezahlung der Rechnungen die
bezahlten Beträge vom Vermieter zurückfordern. Trägt der Vermieter die
Heizkosten, dann ist es seine Sache zu entscheiden, bei wem er in welchem
Zeitpunkt Heizöl bestellt und wen er mit den notwendigen
Schornsteinfegerarbeiten betraut. Kommt der Vermieter seinen Pflichten nicht
nach, kann der Mieter die Beseitigung des Mangels verlangen. Erst nachdem dem
Vermieter eine Frist zur Mangelbeseitigung angesetzt wurde und dieser untätig
geblieben ist, kann der Mieter den Mangel auf Kosten des Vermieters beseitigen
lassen (Art. 259b lit. b OR). Beseitigt der Mieter einen Mangel, ohne den
Vermieter über den Mangel zu verständigen, kann er die ihm entstandenen Kosten
nicht ohne Weiteres auf den Vermieter überwälzen, sondern nur den Betrag, den
der Vermieter bei Kenntnis des Mangels selbst zu dessen Behebung hätte
aufbringen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_628/2010 vom 23. Februar
2011 E. 4, in welchem der Mieter den gerügten Mangel beheben liess, bevor die
angemessene Frist zur Mängelbehebung abgelaufen war), es sei denn, der Mieter
handle als eigentlicher Geschäftsführer ohne Auftrag nach Art. 422 Abs. 2 OR
objektiv im Interesse des Vermieters (beispielsweise zur Abwendung eines
Schadens nach Art. 259e OR). Davon kann aber keine Rede sein, wenn der Mieter
ohne Dringlichkeit systematisch selbst Heizöl bestellt, ohne diese Leistung vom
Vermieter einzuverlangen.

2.6 Die angeführten Überlegungen sprechen eher dafür, allfällige Ansprüche des
Beschwerdegegners auf Rückvergütung entgegen der Auffassung der Vorinstanz der
bereicherungsrechtlichen Verjährung zu unterstellen. Diese Frage, wie auch
diejenige, ob die Ansprüche diesfalls verjährt wären, braucht indessen nicht
weiter behandelt zu werden, da die Klage ohnehin abzuweisen ist:
2.6.1 Zunächst ist fraglich, ob Leistungen überhaupt unter den Begriff der
Nebenkosten subsumiert werden können, wenn bei beidseitig korrekter Erfüllung
des Mietvertrages nicht nur die Rechnungstellung für die Leistungen Dritter an
den Mieter erfolgt, sondern der Bezug der Leistungen selbst ausschliesslich auf
einem Rechtsverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten beruht. Auch diese
Frage kann indes offenbleiben. Eine besondere Vereinbarung über die Tragung der
Nebenkosten kann nämlich auch formfrei erfolgen und sich aus den Umständen
ergeben. Daher schadet es nicht, wenn der Beschwerdeführer keine explizite
Abrede behauptet hat. Es genügt, dass er mit dem Verweis auf die analoge
Situation bei Einfamilienhäusern vorgebracht hat, die Kostentragungspflicht des
Mieters ergebe sich aus den Umständen.
2.6.2 Der Beschwerdegegner ist nach seinen eigenen Angaben von einem
gesellschaftsrechtlichen Verhältnis ausgegangen. Ein tatsächlich
übereinstimmender Wille bezüglich des Mietverhältnisses bestand demnach nicht.
Das Obergericht hat bereits im Beschluss vom 20. März 2008 (der nicht
Gegenstand dieses Verfahrens ist) auf den durch die regelmässige Zahlung der
Geldbeträge nach Treu und Glauben geschaffenen Rechtsschein abgestellt und
somit gestützt auf einen normativen Konsens auf das Vorliegen eines
Mietverhältnisses geschlossen. Ebenso bestimmt sich normativ, ob die Tragung
der Heizkosten durch den Mieter vereinbart wurde.
2.6.3 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners im kantonalen Verfahren hat
er selbst die von ihm bezahlten Leistungen bestellt. Er ging damals selbst
nicht davon aus, der Beschwerdeführer müsse das Heizöl bezahlen. Entsprechend
ist nicht festgestellt, dass er je vom Beschwerdeführer verlangt hätte, sich um
die Lieferung von Heizöl zu kümmern. Dieses Verhalten konnte der
Beschwerdeführer objektiv nur dahin deuten, auch der Beschwerdegegner gehe
davon aus, das Heizöl und die Schornsteinfegerrechnung seien als
Verbraucherkosten nicht im Mietzins eingeschlossen. Da eine entsprechende
Vereinbarung auch konkludent geschlossen werden kann, ist in normativer
Auslegung davon auszugehen, es sei vereinbart worden, der Beschwerdegegner habe
die von ihm ausgelegten Kosten für Heizöl und den Schornsteinfeger selbst zu
tragen. Daher steht ihm kein Rückforderungsanspruch zu.

3.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Klage abzuweisen. Mit
Blick auf die Widerklage erweist sich die Beschwerde dagegen als unbegründet.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien je
zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Die Sache ist zur
Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Luczak