Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.190/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_190/2012

Urteil vom 14. Mai 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankentaggeldversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. März 2012.
In Erwägung,
dass die Schlichtungsbehörde des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt mit Entscheid vom 20. März 2012 auf das Schlichtungsgesuch des
Beschwerdeführers mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 27. März 2012 datierte
Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid der
Schlichtungsbehörde beim Bundesgericht anfechten will;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere, vom 23. April 2012
datierte Eingabe einreichte;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 27. März und 23. April 2012, in
denen mit keinem Wort auf die Begründung des angefochtenen Entscheides
eingegangen wird, diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb
auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Schlichtungsbehörde des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt und dem Comité de protection des
travailleurs frontaliers européens, Ensisheim, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin