Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.185/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_185/2012

Urteil vom 12. April 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A. und B. X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Koch,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im
Obligationenrecht,
vom 20. Februar 2012.
In Erwägung,
dass der Präsident des Kreisgerichts Rheintal im zwischen den Parteien hängigen
Prozess mit Entscheid vom 16. Februar 2012 vom Ausstand von Dr. D.________
Vormerk nahm, lic. iur. E.________ zum verfahrensleitenden Richter bestimmte,
festhielt, dass der Termin für die Hauptverhandlung vom 28. Februar 2012 gültig
angesetzt bleibe, und im Übrigen die Begehren der Beschwerdeführer abwies,
soweit darauf einzutreten war;

dass die Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Kantonsgericht St. Gallen
anfochten, das mit Entscheid vom 20. Februar 2012 die Beschwerde abwies, soweit
es auf sie eintrat;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 30. März 2012 datierte
Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid des Kantonsgerichts
vom 20. Februar 2012 mit Beschwerde anzufechten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Rechtsschrift vom 30. März 2012 diesen Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführer gar nicht auf die
Erwägungen des Kantonsgerichts eingehen, sondern sich ausschliesslich kritisch
zum Verfahren vor dem Kreisgericht Rheintal äussern;

dass demnach auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter
den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl.
Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin