Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.184/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_184/2012

Urteil vom 18. September 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte
X.________ Versicherung AG,
Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Krankentaggeldversicherung; Schlichtungsverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich,
II. Kammer, vom 23. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Kläger, Beschwerdegegner) war nach eigenen Angaben bis zum 22.
April 2010 bei der Y.________ Versicherung AG und ab dem 1. Juni 2010 bei der
X.________ Versicherung AG (Beklagte, Beschwerdeführerin)
krankentaggeldversichert.

B.
B.a Mit Eingabe vom 21. November 2011 erhob A.________ Klage gegen die
X.________ Versicherung AG sowie die Y.________ Versicherung AG mit dem im
Laufe des Verfahrens abgeänderten Begehren, die X.________ Versicherung AG,
eventualiter die Y.________ Versicherung AG, seien zu verpflichten, ihm für die
Zeit vom 13. Juni 2010 bis zum 21. November 2011 Taggeldleistungen in der Höhe
von Fr. 52'170.30, bzw. Fr. 58'367.40 zu bezahlen.
B.b Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beschränkte das Verfahren
vorerst auf die Eintretensfrage und entschied mit Beschluss vom 23. Februar
2012, auf die Klage einzutreten, da bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen
zur sozialen Krankenversicherung vor einer einzigen kantonalen Instanz im Sinne
von Art. 7 ZPO kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen sei.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei
der Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23.
Februar 2012 aufzuheben und auf die Klage vom 21. November 2011 nicht
einzutreten.

Der Kläger beantragt die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig beantragt er
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2012 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit
Hinweisen).

1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen End- und
Teilentscheide (Art. 90 und Art. 91 BGG), gegen Vor- und Zwischenentscheide
(Art. 92 und Art. 93 BGG) und gegen das unrechtmässige Verweigern oder
Verzögern eines anfechtbaren Entscheids (Art. 94 BGG).

Die Vorinstanz hat mit Beschluss vom 23. Februar 2012 entschieden, auf die
Klage des Beschwerdegegners einzutreten, da ein vorgängiges
Schlichtungsverfahren nicht erforderlich sei. Damit wird das Klageverfahren
nicht abgeschlossen, weshalb der angefochtene Entscheid als Zwischenentscheid
zu qualifizieren ist, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder Art.
93 BGG angefochten werden kann.

1.3 Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit ist
gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG die Beschwerde zulässig; diese können später nicht
mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Diese Bestimmung beruht auf
Gründen der Verfahrensökonomie, da es sich um Fragen handelt, die unmittelbar
entschieden werden müssen, ohne den Ausgang der Hauptsache abzuwarten.
Anfechtbar sind Entscheide, welche sich auf die örtliche, sachliche oder auch
auf die funktionelle Zuständigkeit beziehen (BGE 133 IV 288 E. 2.1 S. 290). Die
funktionelle Zuständigkeit betrifft die Aufteilung der Rechtspflegeinstanzen in
ein und demselben Rechtsstreit auf verschiedene Organe; der
Zuständigkeitsbegriff umfasst insofern alle bundesrechtlichen
Verfahrensbestimmungen, welche die Zulässigkeit eines Rechtsweges oder die
Zuständigkeit eines Rechtspflegeorgans zum Gegenstand haben (BGE 123 III 67 E.
1a S. 68 f.).

Mit dem Entscheid, auf die Klage einzutreten, hat die Vorinstanz ihre
funktionelle Zuständigkeit bejaht und damit endgültig entschieden, dass kein
vorgängiges Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsbehörde durchzuführen
sei. Der angefochtene Entscheid stellt einen nach Art. 92 BGG anfechtbaren
Zwischenentscheid dar.

1.4 Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit
dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 134 V 138 E. 3
S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 648). In der Hauptsache geht es um
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom
2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1), die
privatrechtlicher Natur sind (BGE 133 III 439 E. 2.1 S. 442 mit Hinweisen),
weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen
gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1 S. 3 mit
Hinweisen).

1.5 Nach Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen. Bei der letzten kantonalen Instanz muss es sich
um ein oberes Gericht handeln (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BGG). Zudem muss dieses
obere Gericht als Rechtsmittelinstanz entscheiden (Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BGG),
es sei denn, es liege einer der Ausnahmefälle von Art. 75 Abs. 2 lit. a bis c
BGG vor. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist als einzige
kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherungen im Sinne von Art. 7 ZPO
zuständig (Art. 76 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27.
Februar 2005 [KV/ZH; SR 131.211] und § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes vom 7. März
1993 über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer; LS 212.81]), womit die
Beschwerde gestützt auf Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG zulässig ist (BGE 138 III 2
E. 1.2.2 S. 4 ff.). Dies gilt auch für Zwischenentscheide (BGE 138 III 41 E.
1.1 S. 42). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Die Vorinstanz erwog, dass bei Verfahren betreffend Streitigkeiten aus
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung - wozu auch
Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG gehören - vor der
Klageeinleitung beim Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz
im Sinne von Art. 7 ZPO kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen
sei. Sie begründete dies damit, dass bei Streitigkeiten nach VVG das bisherige
(kantonale) Verfahren beibehalten werde, welches keine Schlichtung vorsehe und
eine solche überdies auch bei direkter Anwendbarkeit der ZPO entfallen würde.

Die Beschwerdeführerin macht in verschiedener Hinsicht eine
Bundesrechtsverletzung geltend und bringt vor, dass sich das Verfahren, auch
wenn das kantonale Recht eine einzige Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO vorsehe,
ausschliesslich nach den Bestimmungen der ZPO richte. Art. 7 ZPO sei im
Ausnahmekatalog von Art. 198 ZPO nicht erfasst, womit es dem tatsächlichen
Willen des Gesetzgebers entspreche, eine vorgängige Schlichtung durchzuführen.

3.
3.1 Gemäss Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als
einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur
sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zuständig ist.

Vor Inkrafttreten der ZPO bestand keine bundesrechtliche Regelung der
sachlichen Zuständigkeit für die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche aus
Zusatzversicherungen. Die Kantone konnten gestützt auf ihre Organisationshoheit
entweder die Zivil- oder die Versicherungsgerichte für die Beurteilung dieser
Ansprüche für zuständig erklären. Die bundesrätliche Botschaft schlug im
Zusammenhang mit einem hängigen parlamentarischen Vorstoss vor, den Kantonen
diese Organisationsfreiheit auch weiterhin zu belassen, da ihnen gemäss Art. 4
ZPO die Regelung der sachlichen Zuständigkeit obliege (Botschaft vom 28. Juni
2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7221 ff., insb.
7247 f. Ziff. 3.4.3).

Den Kantonen wurde folglich mit Art. 7 ZPO mit Bezug auf die Zuständigkeit der
Gerichte erlaubt, ihr bisheriges System beizubehalten, und zwar unabhängig
davon, ob sie die Streitigkeiten aus den Zusatzversicherungen den
Zivilgerichten oder den kantonalen Versicherungsgerichten zugewiesen haben (BGE
138 III 2 E. 1.2.2 S. 5 mit Hinweisen; vgl. auch ULRICH HAAS/MICHAEL SCHLUMPF,
in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2010, N. 3 zu Art. 7 ZPO; THEODOR
HÄRTSCH, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung,
2010, N. 2 zu Art. 7 ZPO; DAVID RÜETSCHI, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N. 10 zu Art. 7 ZPO;
HANS-JAKOB MOSIMANN, in: Brunner und andere [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, N. 9 zu Art. 7 ZPO). Es ist somit dem
kantonalen Gesetzgeber überlassen, zu entscheiden, welche Gerichtsinstanz,
allenfalls als einzige kantonale Instanz, diese Streitigkeiten beurteilen soll.

3.2 Daran ändert jedoch nichts, dass der betreffende Anspruch aus der
Zusatzversicherung - gleichgültig welche Gerichtsinstanz darüber entscheidet -
ein zivilrechtlicher bleibt. Dies entspricht der konstanten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, wonach Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung privatrechtlicher Natur sind (vgl. E. 1.4; BGE 133 III 439
E. 2.1 S. 442 mit Hinweisen). Nach Art. 1 lit. a ZPO unterliegen streitige
Zivilsachen dem Geltungsbereich der ZPO. Dies hat zur Folge, dass die ZPO für
Streitigkeiten aus der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung
(auch vor den Versicherungsgerichten) die massgebliche Verfahrensordnung bildet
(DAVID RÜETSCHI, a.a.O., N. 15 zu Art. 7 ZPO; THEODOR HÄRTSCH, a.a.O., N. 7 zu
Art. 7 ZPO; DOMINIK VOCK, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2010, N. 3 zu Art. 7 ZPO; gegenteilige Meinung vgl. UELI
SPITZ, Eidgenössische ZPO und Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung, in: Jusletter vom 20. Dezember 2010, Rz. 14 ff.).

Diese Ansicht wird mit Blick in die vertraulichen Dokumente der Kommission für
Rechtsfragen des Nationalrates im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Art. 7
ZPO (vormals Art. 6a) bestätigt. Der Rechtskommission standen drei Modelle zur
Verfügung, wie die ZPO angepasst werden könnte bzw. wie die Streitigkeiten aus
sozialer Krankenversicherung und aus Zusatzversicherung verfahrensmässig zu
koordinieren sind. Diese Modelle unterschieden sich insbesondere bezüglich der
Zuständigkeit der Gerichte und der anwendbaren Verfahrensordnung. Das zweite
Modell, welches in der Folge von der Rechtskommission des National- und
Ständerates angenommen wurde, sah ausdrücklich vor, dass die Kantone zur
Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen eine einzige Instanz
vorsehen können, die aber je nach Anspruch zwei verschiedene
Verfahrensordnungen anwenden muss; Streitigkeiten aus der Grundversicherung
bleiben dem ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrecht; SR 830.1) unterstellt, jene aus der
Zusatzversicherung werden nach der ZPO beurteilt. Es stellt sich daher die
Frage, ob ein Schlichtungsversuch nach Art. 197 ZPO für Streitigkeiten aus
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung erforderlich ist, obwohl
das entsprechende Verfahren dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren sehr
ähnlich ist (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7221 ff., insb. 7248 Ziff. 3.4.3).

4.
Grundsätzlich geht jedem Entscheidverfahren ein Schlichtungsverfahren vor einer
Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 ZPO). Die ZPO sieht jedoch in Art. 198
zahlreiche Ausnahmen vor, bei welchen ein Schlichtungsverfahren entfällt und
demnach das Verfahren direkt beim zuständigen Gericht einzuleiten ist. So
entfällt das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 lit. f ZPO bei
Streitigkeiten, für die nach Art. 5 und 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz
zuständig ist. Art. 7 ZPO, welcher neben Art. 5 und 6 ZPO ebenfalls eine
einzige kantonale Instanz vorsieht, wird im Ausnahmekatalog von Art. 198 ZPO
jedoch nicht aufgeführt.

4.1 Nach der Rechtsprechung darf die Auslegung vom klaren Wortlaut eines
Rechtssatzes nur dann abweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er
nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche triftigen Gründe können
sich aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und
aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Entscheidend ist
danach nicht der vordergründig klare Wortlaut einer Norm, sondern der wahre
Rechtssinn, welcher durch die anerkannten Regeln der Auslegung zu ermitteln ist
(BGE 131 II 217 E. 2.3 S. 221 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 195 E. 6.2
S. 198 f. mit Hinweisen). Aus der Entstehungsgeschichte einer Norm können sich
derart triftige Gründe namentlich dann ergeben, wenn sich erweist, dass der
Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht behandelt, sondern übersehen hat (vgl.
analog zur Lückenfüllung BGE 135 III 385 E. 2.1 S. 386).

4.2 In der Lehre sind die Meinungen geteilt, ob bei Streitigkeiten nach Art. 7
ZPO ein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Ein Teil der
Autoren vertritt meist ohne Begründung die Meinung, es folge e contrario aus
Art. 198 lit. f ZPO, dass für Verfahren nach Art. 7 ZPO zwingend ein
Schlichtungsverfahren durchzuführen sei, unabhängig davon, ob die Zivil- oder
die Versicherungsgerichte für die Beurteilung der privatrechtlichen Streitsache
sachlich zuständig seien (DAVID RÜETSCHI, a.a.O., N. 16 zu Art. 7 ZPO; MARTIN
FREY, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010,
N. 9 zu Art. 198 ZPO; FRANÇOIS BOHNET, in: Bohnet und andere [Hrsg.], Code de
procédure civile commenté, 2011, N. 23 zu Art. 198 ZPO; FRANÇOIS CHAIX, La
procédure ordinaire, in: Le Code de procédure civile, Aspects choisis, 2011, S.
68 Fn. 9). Andere Autoren erachten den Ausnahmekatalog von Art. 198 ZPO als
abschliessend, ohne jedoch ausdrücklich auf die Problematik von Art. 7 ZPO
einzugehen (DOMINIK GASSER/ BRIGITTE RICKLI, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2010, N. 1 zu Art. 198 ZPO; DOMINIK
INFANGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 1
zu Art. 198 ZPO; URS GLOOR/BARBARA UMBRICHT LUKAS, in: Oberhammer [Hrsg.],
Kurzkommentar ZPO, 2010, N. 1 zu Art. 198 ZPO). Demgegenüber vertritt UELI
SPITZ mit eingehender Begründung die Meinung, es sei ein offensichtliches
Versehen, dass Art. 7 in Art. 198 lit. f ZPO nicht an gleicher Stelle wie Art.
5 und 6 ZPO aufgeführt sei; ein vorgängiges Schlichtungsverfahren habe auch bei
Streitigkeiten nach Art. 7 ZPO zu entfallen (UELI SPITZ, a.a.O., Rz. 20).

4.3 Der Entwurf des Bundesrates zur ZPO sah in Art. 195 lit. f vor, dass
Streitigkeiten, die das einzige kantonale Gericht im Sinne von Art. 5 E-ZPO zu
beurteilen hat, vom Grundsatz einer vorgängigen Schlichtung ausgenommen seien,
da das notwendige Fachwissen bei einer nichtspezialisierten Schlichtungsbehörde
nicht vorausgesetzt werden könne. Demgegenüber sah der Entwurf jedoch
ausdrücklich vor, dass bei handelsrechtlichen und prorogierten Streitigkeiten
im Sinne von Art. 6 und 7 E-ZPO (heute Art. 6 und 8 ZPO) ein
Schlichtungsversuch vorauszugehen habe (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7221 ff., insb. 7329).

In der parlamentarischen Beratung des Ständerats vom 14. Juni 2007 wurde
alsdann beantragt, auch die handelsrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 6 E-ZPO
von einem vorgängigen Schlichtungsverfahren auszunehmen, da auch diese - wie
die Streitigkeiten nach Art. 5 E-ZPO - einerseits ein Spezialwissen erfordern
und andererseits gegebenenfalls nur durch eine kantonale Instanz zu entscheiden
seien (AB 2007 S 519). In der Folge wurde die Anpassung von Art. 197 lit. f
(damals Art. 195 lit. f) auch vom Nationalrat beschlossen. Es wurde ausgeführt,
dass eine unterschiedliche Behandlung von Art. 5 und Art. 6 kaum gerechtfertigt
sei. Bei diesen Streitigkeiten sei es sinnvoll, wenn direkt der urteilende
Fachrichter und nicht zuerst noch ein Friedensrichter einen Vergleichsvorschlag
im Rahmen eines Schlichtungsversuches unterbreite, da das notwendige Fachwissen
von einer nichtspezialisierten Schlichtungsbehörde nicht vorausgesetzt werden
könne (AB 2008 N 947 ff.).

4.4 Eine Diskussion über die Aufnahme von Art. 7 ZPO in den Ausnahmekatalog von
Art. 198 ZPO fand im Parlament jedoch nicht statt. Dies hat daran gelegen, dass
zum damaligen Zeitpunkt der heutige Art. 7 ZPO im Entwurf noch gar nicht
enthalten war, sondern erst anlässlich der ständerätlichen Beratung vom 14.
Juni 2007 angeregt wurde (AB 2007 S 500 f.). In der Folge hat die
Rechtskommission des Nationalrates einen neuen Art. 7 ZPO (damals Art. 6a ZPO)
vorgeschlagen, welcher sodann diskussionslos ins Gesetz aufgenommen wurde (AB
2008 N 644; AB 2008 S 725). Es wurde dabei offenbar übersehen, dass die
Argumente, welche zur Aufnahme der handelsrechtlichen Streitigkeiten nach Art.
6 ZPO in den Ausnahmekatalog von Art. 198 ZPO geführt haben, auch für den
inzwischen neu eingeführten Art. 7 ZPO gesprochen hätten.
Es liegen damit keine Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Schweigen des
Gesetzgebers vor.

4.5 Es ist nicht ersichtlich, weshalb für die von den Kantonen als einzige
Instanz eingesetzten (Sozial-)Versicherungsgerichte nicht die gleiche
Ausnahmeregelung in Bezug auf ein vorgängiges Schlichtungsverfahren gelten
sollte wie für Art. 5 und 6 ZPO. Bei Streitigkeiten betreffend
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung handelt es sich ebenfalls
um eine Spezialmaterie, die ein besonderes Fachwissen erfordert. Ein solches
kann von einer nichtspezialisierten Schlichtungsbehörde nicht vorausgesetzt
werden, was eine unterschiedliche Behandlung von Art. 5, 6 und 7 ZPO nicht
rechtfertigt. Überdies widerspricht ein vorgängiges Schlichtungsverfahren für
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen vor einer einzigen kantonalen Instanz
dem Willen des Gesetzgebers, die Verfahren für die Zusatzversicherung und die
Verfahren für die Grundversicherung zu koordinieren, was für den Erlass von
Art. 7 ZPO ausschlaggebend war (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7221 ff., insb. 7247 f.
Ziff. 3.4.3). Hinzu kommt, dass der Schlichtungsbehörde nach Art. 212 ZPO bis
zu einem Streitwert von Fr. 2'000.-- selbstständige Entscheidkompetenz zukommt,
womit für geringfügige Streitigkeiten ein doppelter kantonaler Instanzenzug
gegeben wäre (Art. 319 ff. ZPO), was Sinn und Zweck von Art. 7 ZPO
widerspricht.

Daraus folgt, dass es ein offensichtliches Versehen des Gesetzgebers war, Art.
7 ZPO nicht gleich wie Art. 5 und 6 ZPO in Art. 198 lit. f ZPO zu erwähnen.

4.6 Somit ergibt sich, dass auch für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen
zur sozialen Krankenversicherung, für welche die Kantone eine einzige kantonale
Instanz nach Art. 7 ZPO bezeichnet haben, kein vorgängiges
Schlichtungsverfahren durchzuführen ist, und die Klage demnach direkt beim
Gericht anhängig gemacht werden kann.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird damit in
Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos. Da der Beschwerdegegner nicht
anwaltlich vertreten ist, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art.
68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze