Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.182/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_182/2012

Urteil vom 26. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Kolly,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Haltiner,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Maag,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Darlehen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht 1. Kammer,
vom 14. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) erhielt im Dezember 2007 von
Z.________ einen Betrag von Fr. 50'000.-- ausbezahlt. Im November 2008 zahlte
sie Fr. 25'000.-- zurück. Die Rückzahlung der übrigen Fr. 25'000.-- verweigerte
X.________ in der Folge. Während sich Z.________ auf den Standpunkt stellte, er
habe gestützt auf einen Darlehensvertrag Anspruch auf Rückzahlung des
Restbetrags, bestritt X.________ eine Rückzahlungspflicht.
Am 13. August 2010 trat Z.________ die von ihm geltend gemachte
Darlehensforderung an seine Lebenspartnerin Y.________ (Klägerin,
Beschwerdegegnerin) ab.

B.
B.a Am 5. Oktober 2010 klagte Y.________ beim Bezirksgericht Baden mit den
Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 25'000.--,
zuzüglich 5 % Zins seit 24. November 2008, zu bezahlen und es sei der
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Baden vom 10.
Februar 2010 zu beseitigen. Die Beklagte beantragte, es sei auf die Klage
mangels Prozessvoraussetzung nicht einzutreten; eventualiter sei die Klage
abzuweisen.
Mit Urteil vom 21. Juni 2011 verpflichtete das Bezirksgericht Baden die
Beklagte zur Zahlung von Fr. 25'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29.
September 2010, und beseitigte die Wirkungen des Rechtsvorschlags in der
angehobenen Betreibung.
Das Bezirksgericht wies den prozessualen Einwand der Beklagten zurück, wonach
es an einem gültigen Weisungsschein fehle, nachdem die Klägerin das
Sühnbegehren in eigenem Namen gestellt habe, obwohl damals noch Z.________
Darlehensgläubiger gewesen und die Forderung erst nach Ausstellung des
Weisungsscheins auf die Klägerin übergegangen sei. Entsprechend trat es auf die
Klage ein und hiess diese gut, da es den Abschluss eines Darlehensvertrags als
erwiesen erachtete.
B.b Mit Entscheid vom 14. Februar 2012 wies das Obergericht des Kantons Aargau
eine von der Beklagten gegen das bezirksgerichtliche Urteil erhobene Berufung
ab (Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte ihr die Verfahrenskosten
(Dispositiv-Ziffern 2 und 3).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt
die Beklagte dem Bundesgericht Folgendes:
"1. In Gutheissung der Beschwerde seien Ziffern 1 - 3 des Urteils des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 14.2.12 aufzuheben.
2. Die Sache sei zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Baden
zurückzuweisen mit der Weisung:
a) Auf die Klage sei nicht einzutreten.
b) Eventuell sei die Klage abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten;
eventualiter sei diese abzuweisen. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit
Hinweisen).
1.1
1.1.1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen
grundsätzlich nur gegeben, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag
nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Dieser Begriff ist restriktiv
auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung
von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es
sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Voraussetzung
von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines und
dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich
geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts
herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE
137 III 580 E. 1.1 S. 582 f.; 135 III 1 E. 1.3 S. 4, 397 E. 1.2 S. 399; je mit
Hinweisen).
Auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von
grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt.
Dies kann zutreffen, wenn die Rechtsprechung nicht einheitlich oder in der
massgebenden Lehre auf erhebliche Kritik gestossen ist oder wenn in der
Zwischenzeit neue Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten sind (BGE 135 III 1 E.
1.3 S. 4 mit Hinweisen).
Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist in der Beschwerdeschrift
auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG),
ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (vgl. BGE 135 III 1 E.
1.3 S. 5; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4 S. 648).
1.1.2 Der Streitwert beträgt Fr. 25'000.--, so dass die Beschwerde in
Zivilsachen nur unter der Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG zulässig
ist. Die Beschwerdeführerin vermag hinsichtlich der von ihr behaupteten
Ungültigkeit des - gestützt auf das nunmehr aufgehobene Zivilrechtspflegegesetz
vom 18. Dezember 1984 (aZPO/AG) - ausgestellten Weisungsscheins keine
umstrittene Frage aufzuzeigen, an deren höchstrichterlichen Klärung ein
allgemeines Interesse besteht. Die Frage, ob einer Klägerin ein Weisungsschein
auch dann ausgestellt werden kann, wenn ihr die Aktivlegitimation hinsichtlich
der geltend gemachten Forderung fehlt, ist durch Anwendung des kantonalen
Verfahrensrechts zu beantworten, die das Bundesgericht jedoch auch im Verfahren
der Beschwerde in Zivilsachen nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte überprüfen kann (vgl. Art. 95 BGG). Der blosse
Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Voraussetzung für die Ausstellung
eines Weisungsscheins als nicht erfüllt erachtet, macht die Beantwortung dieser
Rechtsfrage nicht zu einer solchen von grundsätzlicher Bedeutung. Eine solche
zeigt sie auch mit der nicht weiter begründeten Behauptung nicht auf, es
könnten sich unter der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272)
inskünftig jederzeit neue, gleich gelagerte Fälle ereignen.
Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung lässt sich auch nicht mit dem Argument
begründen, beide Vorinstanzen hätten sich hinsichtlich der Gültigkeit der
Betreibung über die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinweggesetzt. Zwar kann
auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage unter der
Voraussetzung von grundsätzlicher Bedeutung sein, dass sich die erneute
Überprüfung aufdrängt (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 mit Hinweisen). Dies behauptet
die Beschwerdeführerin allerdings nicht; sie verlangt im Gegenteil, die
bundesgerichtliche Praxis sei zu bestätigen. Eine Frage von grundsätzlicher
Bedeutung fällt daher auch in dieser Hinsicht ausser Betracht.
Damit ist aufgrund des fehlenden Streitwerterfordernisses die Beschwerde in
Zivilsachen unzulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), und gegen den angefochtenen
Entscheid kann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
erhoben werden.

1.2 Da die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (gleich wie die Beschwerde in
Zivilsachen) ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 117 i.V.m. Art. 107
Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf
beschränken, als (Haupt-)Antrag die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu
verlangen, sondern hat einen Antrag in der Sache zu stellen. Anträge auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse
Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig, es sei
denn, das Bundesgericht könnte im Falle der Gutheissung nicht selbst in der
Sache entscheiden, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz fehlen (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 mit
Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern eine Rückweisung geboten wäre.
Aus ihren Anträgen geht jedoch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung
klar hervor, dass sie in der Sache ihre im kantonalen Verfahren gestellten
Anträge bekräftigt, wonach auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter diese
abzuweisen sei. Es ergibt sich daher aus der Beschwerde zweifelsfrei, in
welchem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (vgl. BGE 134
III 235 E. 2 S. 236 f.). Insoweit ist die Beschwerde zulässig.
Dies gilt jedoch nicht, soweit sich die Beschwerde gegen die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens richtet. Vielmehr bleibt unklar,
ob die Beschwerdeführerin die kantonale Kostenverteilung auch für den Fall
beanstandet, dass sie mit ihrer Beschwerde in den übrigen Punkten nicht
durchdringt; ebenso wenig ist ersichtlich, welche Kostenverteilung diesfalls
nach Auffassung der Beschwerdeführerin greifen sollte (vgl. Urteil 4A_225/2011
vom 15. Juli 2011 E. 2.6.2). Hinsichtlich des Kostenentscheids fehlt es demnach
an einem hinreichenden Antrag, weshalb auf ihre entsprechenden Vorbringen nicht
einzutreten ist.
1.3
1.3.1 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt
eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur
insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen,
inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III
232 E. 1.2 S. 234; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.). Macht der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet,
der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu
zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE
134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5 S. 5; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).
1.3.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG); neue Tatsachen und
Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art.
116 i.V.m. Art. 118 Abs. 2 BGG). Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der
Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens
klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere
willkürlich, sein soll (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398, 585 E. 4.1 S. 588 f.; je
mit Hinweisen).
1.3.3 Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Von vornherein nicht
einzutreten ist darauf, soweit sie sich gegen den erstinstanzlichen Entscheid
richtet, anstatt auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz
einzugehen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich jedoch auch in ihren übrigen
Ausführungen zum angeblich ungültigen Weisungsschein darauf, den Ablauf des
Schlichtungsverfahrens aus ihrer Sicht zu schildern und dem Bundesgericht unter
Verweis auf verschiedenste kantonale Verfahrensbestimmungen (so etwa § 64, §
135, § 136, § 137, § 142 Abs. 1, § 143, § 167 Abs. 2 lit. a, § 173 Abs. 1, §
184, § 185 Abs. 2 und § 191 Abs. 3 aZPO AG) ihre Ansicht zum korrekten
Verfahrensablauf zu unterbreiten. Dabei bezeichnet sie den vorinstanzlichen
Entscheid zwar als "unhaltbar" bzw. "willkürlich", zeigt jedoch nicht auf,
inwiefern die Vorinstanz eine dieser Bestimmungen unter Verletzung von Art. 9
BV angewendet haben soll. Damit verfehlt sie die gesetzlichen
Begründungsanforderungen und auf ihre Vorbringen zum angeblich fehlerhaften
Schlichtungsverfahren ist nicht einzutreten.
Ohnehin vermag das Argument nicht zu überzeugen, es habe keine rechtsgültige
Schlichtungsverhandlung stattgefunden, weil der "zum damaligen Zeitpunkt
berechtigte Z.________" nicht daran teilgenommen habe. In der Erwägung der
Vorinstanz, wonach die Aktivlegitimation die materielle Begründetheit der
Forderung beschlägt und daher vom urteilenden Gericht und nicht vom
Friedensrichter zu beurteilen ist, kann keine Willkür erblickt werden. Vielmehr
leuchtet es ohne Weiteres ein, dass an der Schlichtungsverhandlung die
Verfahrensparteien teilzunehmen haben, und zwar unabhängig von ihrer
materiellen Berechtigung am Streitgegenstand. Nach den - für das Bundesgericht
verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellungen im
angefochtenen Entscheid fand das Vermittlungsverfahren, das zum Weisungsschein
vom 9. August 2010 führte, zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens
statt. Der Vorinstanz ist keine Willkür vorzuwerfen, wenn sie die materielle
Berechtigung der Beschwerdegegnerin während der Schlichtungsverhandlung als
unerheblich und den ausgestellten Weisungsschein als gültig erachtete.
Ebenfalls keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte zeigt die
Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen im Zusammenhang mit der von der
Vorinstanz gewährten Rechtsöffnung auf. Sie rügt lediglich eine Verletzung
einfachen Bundesrechts, ohne auch nur zu behaupten, die Vorinstanz hätte
bundesrechtliche Bestimmungen willkürlich oder anderweitig unter Verletzung
verfassungsmässiger Rechte angewendet. Darauf ist mangels zulässiger Rügen
(Art. 116 BGG) nicht einzutreten.

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann