Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.169/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_169/2012

Urteil vom 23. April 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. März 2012.
In Erwägung,
dass seit dem 30. April 2007 vor dem Bezirksgericht Winterthur ein Prozess
zwischen der Beschwerdeführerin als Klägerin und dem Beschwerdegegner als
Beklagtem hängig ist;

dass das Bezirksgericht mit Beschluss vom 28. November 2011 die der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. September 2007 bewilligte
unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend per 1. Januar 2008 entzog;

dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das
mit Beschluss vom 6. März 2012 das Begehren der Beschwerdeführerin um Befreiung
von den Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abschrieb und deren Gesuch
um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. C.________ als unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren abwies sowie mit Urteil vom gleichen
Tag die Beschwerde teilweise guthiess und erkannte, dass die der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. September 2007 bewilligte
unentgeltliche Rechtspflege per 28. November 2011 entzogen werde;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 17. März 2012 datierte
Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass sie Beschluss und
Urteil des Obergerichts vom 6. März 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht
anfechten will;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei
präzise geltend zu machen hat;

dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht
appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben
und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob
dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen
zukäme (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3
S. 261 f.);

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. März 2012 den erwähnten
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die
Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat
entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2),
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin