Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.168/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_168/2012

Urteil vom 19. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik A. Häberlin,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ S.r.l.,
vertreten durch Rechtsanwalt Giovanni Gaggini,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ansprüche aus MSchG, URG und UWG,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17.
Oktober 2011.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ S.r.l. (Klägerin, Widerbeklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine im
italienischen Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, die sich seit 1981 auf die Entwicklung von Abgaskatalysatoren,
Auspufftöpfen und Auspuffkrümmern spezialisiert hat.
Das italienische Markenregisteramt erteilte am 10. März 2000 bzw. am 5. Februar
2003 den von der X.________ S.r.l. hinterlegten Wort-/Bildmarken "XY.________"
(mit Wappen und Auspuff) und "XZ.________" (mit dem Logo einer Autosilhouette)
Markenschutz. Der Vertrieb ihrer Produkte erfolgte in der Schweiz von 2001 bis
Mitte 2007 über die Q.________ GmbH, einer von A.________ (Beklagter,
Widerkläger, Beschwerdeführer) kontrollierten Gesellschaft mit beschränkter
Haftung.
Am 21. Juni 2007 hinterlegte die Q.________ GmbH ohne Wissen und Zustimmung der
X.________ S.r.l. die Schweizer Marken Nr. rrr.________ und Nr. sss.________
beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum, das diese am 11. November
2007 in das Markenregister eintrug. Die beiden Marken sind bis auf wenige
Details identisch mit den von der X.________ S.r.l. bereits in Italien
registrierten Marken. Am 24. Juni 2008 wurden sie von der Q.________ GmbH auf
A.________ übertragen. Am 22. Juli 2008 wurde über die Q.________ GmbH der
Konkurs eröffnet, am 1. Dezember 2008 wurde die Gesellschaft im Handelsregister
gelöscht.

B.
Am 7. Oktober 2010 klagte die X.________ S.r.l. beim Obergericht des Kantons
Thurgau gegen A.________ und beantragte im Wesentlichen die Nichtigerklärung
der beiden Schweizer Marken Nr. rrr.________ und Nr. sss.________, den Erlass
eines Verbots der Verwendung entsprechender Zeichen, die Vernichtung
gekennzeichneter Gegenstände und die Einziehung weiterer Gegenstände. Im
Weiteren klagte sie auf Rechnungslegung sowie Schadenersatz bzw.
Gewinnherausgabe.
A.________ beantragte die Abweisung der Klage (Antrags-Ziffer 1) und erhob
seinerseits die folgenden Widerklagebegehren:
"2. Es sei festzustellen, dass die Klägerin Urheberrechte des Beklagten
verletzt und unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 lit. d sowie Art. 5 UWG
betreibt.
3. Es sei festzustellen, dass die Klägerin dem Beklagten aus dem Joint Venture
mindestens die Hälfte der Erlöse der gemeinsamen Produkte herauszugeben hat.
4. Die Klägerin sei alternativ zu verpflichten, aus der Urheberrechtsverletzung
dem Beklagten ab dem 1. Januar 2005 eine Lizenzgebühr von 10% aus den Erlösen
der gemeinsamen Produkte, die in den Katalogen der Klägerin der Jahre 2005,
2007 sowie 2008 - 2009 vorzufinden sind, zu entrichten.
5. Es sei die Klägerin unter Androhung der Überweisung ihrer verantwortlichen
Organe an den Strafrichter zur Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verpflichten,
dem Beklagten umfassend Rechenschaft abzulegen, insbesondere sämtliche
Aufzeichnungen, Bücher und Belege herauszugeben, welche über die von ihr ab dem
1. Januar 2005 vereinnahmten Erlöse im Zusammenhang mit den unter Ziffer 4
genannten gemeinsamen Produkte, die in den Katalogen der Klägerin der Jahre
2005, 2007 sowie 2008 - 2009 vorzufinden sind, Aufschluss geben könnten.
6. Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten den sich aus der
Abrechnung gemäss Ziffer 3, 4 und 5 ergebenden Betrag beziehungsweise einen
nach Abschluss des Beweisverfahrens durch den Beklagten zu beziffernden Betrag,
mindestens aber Fr. 50'000.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2005 zu bezahlen.
..."
Mit Urteil vom 17. Oktober 2011 hiess das Obergericht des Kantons Thurgau die
Klage teilweise gut, während es die Widerklage abwies (Dispositiv-Ziffer 1).
Insbesondere erklärte es die beiden Marken Nr. rrr.________ und Nr.
sss.________ für nichtig, sprach gegenüber dem Beklagten verschiedene Verbote
aus und verfügte die Vernichtung bestimmter Gegenstände (Dispositiv-Ziffern
2-5).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei
Ziffer 1 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Oktober
2011 bezüglich der Abweisung der Widerklage aufzuheben und es sei die
Widerklage gutzuheissen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung und
zur Durchführung eines allfälligen Beweisverfahrens an das Obergericht
zurückzuweisen. Im Übrigen blieb das obergerichtliche Urteil unangefochten.
Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz beantragen die Abweisung
der Beschwerde.

D.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2012 wies das Bundesgericht das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

Erwägungen:

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in einer zivilrechtlichen Streitigkeit (Art.
72 BGG) im Zusammenhang mit geistigem Eigentum bzw. nach dem Bundesgesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergangen, für die ein Bundesgesetz (Art. 5 Abs.
1 lit. a und d ZPO) eine einzige kantonale Instanz vorsieht (Art. 75 Abs. 2
lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen widerklageweise gestellten
Anträgen vor der Vorinstanz unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG) und der
angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren hinsichtlich dieser Anträge ab
(Art. 90 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist
- unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG) - auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Bundesverfassungsrecht) gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG; BGE
134 III 379 E. 1.2). Nicht zu den in Art. 95 BGG vorgesehenen Rügegründen
gehört hingegen die Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften, deren
Anwendung und Auslegung vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines
Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht beurteilt werden
kann (BGE 136 I 241 E. 2.4; 135 III 513 E. 4.3 S. 521; 134 III 379 E. 1.2 S.
382 f.). Auf das Verfahren vor der Vorinstanz fand noch das nunmehr aufgehobene
Gesetz über die Zivilrechtspflege des Kantons Thurgau vom 6. Juli 1988 (aZPO/
TG) Anwendung (vgl. Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO; SR 272]).

1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Mit Blick auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 42 Abs. 1 und
2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern
die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls
nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden (BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 134 III 102 E. 1.1). Eine
qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche
Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht der Beschwerdeführer beispielsweise
eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn
er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat
vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5 S. 5;
133 III 439 E. 3.2 S. 444).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG, dass
die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im
Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Der Beschwerdeführer
soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116
II 745 E. 3 S. 749). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst
zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften
oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III
384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen).

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Ausserdem hat der
Beschwerdeführer mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen genannt hat (Urteile 4A_341/2011 vom 21. März 2012 E. 1.5.1;
4A_614/2011 vom 20. März 2012 E. 1.2; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2,
nicht publ. in: BGE 134 III 570). Auf eine Kritik an den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht
einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f., 393 E. 7.1 S. 398, 462 E.
2.4 S. 466 f.).

1.5 Der Beschwerdeführer stellt seinen rechtlichen Ausführungen eine eigene
Sachverhaltsdarstellung voraus, in der er unter Verweis auf die Rechtsschriften
im kantonalen Verfahren die Hintergründe des Rechtsstreits aus seiner Sicht
schildert. Er weicht darin verschiedentlich vom vorinstanzlich verbindlich
festgestellten Sachverhalt ab und ergänzt diesen, ohne jedoch eine
Sachverhaltsrüge zu erheben. Es ist daher ausschliesslich auf die im
angefochtenen Entscheid enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen abzustellen.
Auch seine weitere Beschwerdebegründung verfehlt die gesetzlichen
Begründungsanforderungen über weite Strecken. Seine Ausführungen sind
überwiegend rein appellatorisch, indem er vor Bundesgericht unter Verweis auf
die kantonalen Akten einen über die vorinstanzlichen Feststellungen
hinausgehenden oder davon abweichenden Sachverhalt behauptet und gestützt
darauf seine Widerklagebegehren als begründet ansieht. Damit verkennt der
Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht keine letzte Appellationsinstanz ist,
die von den Parteien mit vollkommenen Rechtsmitteln angerufen werden könnte
(vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege,
BBl 2001 4342 Ziff. 4.1.4.5 zu Art. 97 E-BGG).
Appellatorisch sind die Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel
"Allgemeines". So reicht es insbesondere nicht aus, wenn der Beschwerdeführer
abweichend vom angefochtenen Entscheid behauptet, er hätte gemeinsam mit der
Beschwerdegegnerin Produkte entwickelt, und der Vorinstanz ohne weitere
Begründung vorwirft, sie verletze Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 530
ff. OR und Art. 8 ZGB, indem sie ihren Entscheid nicht darauf abstelle. Mit der
blossen Behauptung, die Vorinstanz habe einseitig auf die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin abgestellt oder sie habe eine willkürliche antizipierte
Beweiswürdigung vorgenommen, wird keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte
aufgezeigt. Ebenso wenig geht aus seinen Ausführungen hervor, welche
Auswirkungen seine Ansicht zur rechtlichen Behandlung von Joint Ventures
angesichts des fehlenden Nachweises einer gemeinsamen Entwicklung von Produkten
auf das Ergebnis haben soll. Auch hinsichtlich seiner Rüge der Aktenwidrigkeit
geht der Beschwerdeführer nicht darauf ein, inwiefern das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre.
Rein appellatorisch und damit unbeachtlich sind auch die Darlegungen in der
Beschwerde unter dem Titel "Verletzung von Art. 530 ff. OR", mit denen der
Beschwerdeführer unter Verweis auf seine Vorbringen im kantonalen Verfahren
eine gemeinsame Entwicklung von Auspuffen behauptet und daraus ein
gesellschaftsrechtliches Verhältnis ableiten will. Ohnehin lässt sich entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Ansicht weder aus dem vorgebrachten Umstand,
dass er selber nicht in der Lage sei, Sportauspuffe zur Serienreife zu bringen,
noch aus dem Erfordernis behördlicher Genehmigungen für Auspuffe darauf
schliessen, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin vertriebene
Produkte entworfen hätte. Seine rechtlichen Ausführungen zur einfachen
Gesellschaft stützen sich ausschliesslich auf den von ihm in unzulässiger Weise
vorgetragenen Sachverhalt; daraus ist nicht einmal sinngemäss erkennbar, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt
sein sollen, wenn die verbindlichen Feststellungen im vorinstanzlichen
Entscheid zugrunde gelegt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG).

2.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht eine
Verletzung von Art. 8 ZGB sowie Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV vor.

2.1 Er verkennt mit seinen Vorbringen, dass die Vorinstanz keine
Beweislosigkeit angenommen, sondern es aufgrund der im Recht liegenden Akten
als erwiesen erachtet hat, dass zwischen den Parteien kein Joint
Venture-Verhältnis bestand. Wo der Richter in Würdigung von Beweisen zur
Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist
die Beweislastverteilung gegenstandslos und liegt Beweiswürdigung vor, die
nicht durch Art. 8 ZGB geregelt ist (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f. mit
Hinweisen). Mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis
davon zu würdigen ist, schreibt die Bestimmung dem Gericht nicht vor; sie
schliesst selbst eine vorweggenommene Beweiswürdigung und Indizienbeweise nicht
aus. Eine beschränkte Beweisabnahme verletzt Art. 8 ZGB daher nicht, wenn der
Richter schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei
überzeugt ist, gegenteilige Behauptungen also für unbewiesen hält (BGE 130 III
591 E. 5.4 S. 601 f.; 128 III 22 E. 2d S. 25; 122 III 219 E. 3c S. 223; je mit
Hinweisen). Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe verschiedene
von ihm angebotene Zeugen nicht angehört, stösst daher ins Leere.
Die Schlüsse, die das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht aus Beweisen
und konkreten Umständen zieht, sind im Beschwerdeverfahren lediglich
hinsichtlich ihrer Verfassungsmässigkeit überprüfbar, was der Beschwerdeführer
mit seinen verschiedenen Vorbringen verkennt, in denen er Art. 8 ZGB ins Feld
führt (vgl. BGE 128 III 22 E. 2d S. 25 f.; 127 III 248 E. 2a S. 253; 122 III
219 E. 3c S. 223). Er behauptet zwar vereinzelt eine Verletzung von Art. 9 und
Art. 29 Abs. 2 BV, ohne dies jedoch zu begründen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Im
Weiteren bringt er vor, selbst die Beschwerdegegnerin habe im vorinstanzlichen
Verfahren eine Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Prototypen eingeräumt, zeigt
jedoch keine verfassungswidrige Anwendung der im kantonalen Verfahrensrecht
verankerten Verhandlungsmaxime auf.
Der Beschwerdeführer beruft sich im Übrigen zu Unrecht darauf, die Vorinstanz
habe selber festgehalten, dass er und B.________ in den letzten Jahren in der
Entwicklung gut zusammengearbeitet hätten. Er verkennt, dass es sich dabei
nicht um eine tatsächliche Feststellung der Vorinstanz handelt, sondern das
Gericht lediglich aus einem vom Beschwerdeführer namens der Q.________ GmbH
verfassten Schreiben an die Beschwerdegegnerin zitiert. Auf die vorinstanzliche
Feststellung, wonach er im fraglichen Schreiben ausdrücklich vom Produkt der
Beschwerdegegnerin sprach, geht der Beschwerdeführer nicht ein. Die Rüge der
Verletzung des Willkürverbots stösst ebenso ins Leere wie diejenige der
Missachtung von Art. 8 ZGB.

2.2 Der Beschwerdeführer zeigt weder Willkür noch eine Gehörsverletzung auf,
indem er vor Bundesgericht einmal mehr seine Vorbringen im Rahmen des
kantonalen Verfahrens zur angeblichen Zusammenarbeit in der Entwicklung von
Produkten wiederholt und der vorweggenommenen Beweiswürdigung der Vorinstanz
die nicht weiter begründete Behauptung entgegenhält, die angebotenen
Beweismittel seien in willkürlicher Weise nicht gewürdigt worden. Der
Beschwerdeführer bringt zudem zu Unrecht vor, die Beschwerdegegnerin habe in
Randziffer 29 ihrer Eingabe vom 31. März 2011 eingeräumt, dass er Fahrzeuge zur
Verfügung gestellt habe, womit auch bestätigt sei, dass die Parteien in der
Entwicklung zusammengearbeitet hätten. Die Beschwerdegegnerin bestätigt an der
erwähnten Stelle lediglich, dass die Q.________ GmbH ihr zur Überprüfung eines
Prototyps ein Fahrzeug zur Verfügung stellte. Ausserdem geht aus den
Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor, inwiefern die von ihm
behauptete Zusammenarbeit in der Entwicklung in eigenem Namen und nicht für die
infolge Konkurses mittlerweile gelöschte Q.________ GmbH erfolgt sein soll,
deren Geschäftsführer er war.
Mit seinen übrigen Vorbringen zur angeblichen Zusammenarbeit bei der
Entwicklung von Sportauspuffen unterbreitet der Beschwerdeführer dem
Bundesgericht lediglich unter gelegentlichem Hinweis auf die Akten einen über
die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid hinausgehenden
Sachverhalt und zieht daraus vom vorinstanzlichen Urteil abweichende Schlüsse.
Damit verfehlt er die gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine
Sachverhaltsrüge.

2.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Urheberrechtsverletzung
erwog die Vorinstanz, er habe nicht einmal ansatzweise den Nachweis erbracht,
dass er der Urheber der fraglichen Fotografien sei. Mit dem Vorbringen, allein
schon die Tatsache, dass er die entsprechenden Fotografien habe einreichen
können, zeige auf, dass er die Aufnahmen gemacht habe, vermag er die
vorinstanzliche Feststellung nicht als verfassungswidrig auszuweisen. Ebenso
wenig zeigt er mit Aktenhinweisen auf, welche konkreten Beweise er im
kantonalen Verfahren zur Frage der Urheberschaft der Fotografien angeboten hat.
Eine Verletzung von Art. 8 ZGB sowie Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV ist auch in
diesem Zusammenhang nicht dargetan.

3.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der
Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann