Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.162/2012
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_162/2012

Verfügung vom 9. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
Stiftung X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Donald Schnyder,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE),
Beschwerdegegner.

Gegenstand
internationale Markenregistrierung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom
20. Februar 2012.
In Erwägung,
dass das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum mit Verfügung vom 30.
März 2011 der internationalen Registrierung Nr. yyy.________ für sämtliche
beanspruchten Waren und Dienstleistungen den Schutz in der Schweiz verweigerte;

dass die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, das
mit Urteil vom 20. Februar 2012 das Rechtsmittel abwies;

dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts am 22.
März 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht, wobei sie beantragte,
dieses Urteil aufzuheben und der internationalen Markenregistrierung
yyy.________ für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen in der Schweiz
vollumfänglich Schutz zu gewähren;

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. April 2012 auf
Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete;

dass das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum am 11. Mai 2012 eine
Vernehmlassung zur Beschwerde einreichte, mit der die Abweisung der Beschwerde
beantragt wurde;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Juni 2012 mit Hinweis auf die
von ihr veranlasste Teillöschung der internationalen Markenregistrierung Nr.
yyy.________ für die Schweiz das Gesuch stellte, das Verfahren sei wegen
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben;

dass das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum mit Verfügung vom 18.
Juni 2012 aufgefordert wurde, bis zum 28. Juni 2012 zum Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2012 Stellung zu nehmen;

dass sich das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum innerhalb der
angesetzten Frist nicht vernehmen liess;

dass mit der erwähnten Teillöschung der Markenregistrierung das
Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
weggefallen ist und diese im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben
ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
3 BGG);

dass dem Eidgenössischen Institut für das Geistige Eigentum keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);

verfügt die Präsidentin:

1.
Die Beschwerde wird abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung
II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin