Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.161/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_161/2012

Urteil vom 3. Mai 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
vertreten durch Advokatin Dr. Regula Hinderling,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitsrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivilrecht, vom 24. Januar 2012.
In Erwägung,
dass der Präsident des Bezirksgerichts Liestal mit Urteil vom 21. Juli 2011 die
Klage des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Fr.
21'971.-- nebst Zins abwies;
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 24. Januar 2012 die vom
Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhobene Berufung abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 21. März 2012 datierte
Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid des
Kantonsgerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu
machen hat;
dass der Beschwerdeführer seinen rechtlichen Vorbringen eine mehrseitige
Sachverhaltsdarstellung voranstellt, in der er die Hintergründe der
Auseinandersetzung sowie des Verfahrens aus eigener Sicht schildert;
dass er dabei von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht oder
diese erweitert, ohne substanziiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung
geltend zu machen, weshalb darauf nicht einzutreten ist;
dass der Beschwerdeführer sodann unter dem Titel "Rechtsverletzungen" zwar die
Verletzung diverser bundesrechtlicher und staatsvertraglicher Bestimmungen
rügt, dabei die angeblichen Normverstösse aber nicht in Auseinandersetzung mit
den vorinstanzlichen Erwägungen begründet, sondern in appellatorischer Weise
losgelöst von den Ausführungen im angefochtenen Entscheid frei erörtert;
dass die Beschwerdeschrift damit den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs.
2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt, so dass auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni