Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.159/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_159/2012

Urteil vom 29. März 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, handelnd durch Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich,
Strassburgstrasse 9, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 16. Februar 2012.
In Erwägung,
dass das Mietgericht Zürich mit Urteil vom 3. November 2011 die Kündigung der
Beschwerdegegnerin vom 12. August 2010 auf den 30. November 2010 in Abweisung
der Klage der Beschwerdeführer für gültig erklärte und das Eventualbegehren
betreffend Erstreckung des Mietverhältnisses abwies;

dass die Beschwerdeführer am 5. Dezember 2011 beim Obergericht des Kantons
Zürich Berufung einreichten und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren ersuchten;

dass das Obergericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 abwies und den Beschwerdeführern Frist zur
Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.-- ansetzte;

dass die Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Bundesgericht
erhoben, auf welche mit Urteil vom 1. Februar 2012 nicht eingetreten wurde;

dass die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar
2012 ein Revisionsgesuch einreichten, das mit Urteil vom 6. März 2012
abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. Februar 2012
(Geschäfts-Nr.: NG110014-O/Z2) den Beschwerdeführern in Anwendung von Art. 101
Abs. 3 ZPO eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung
ansetzte, um den mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 auferlegten
Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, mit der Androhung, dass auf die
Berufung nicht eingetreten werde, falls der Vorschuss nicht innerhalb der
Nachfrist bezahlt werde;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 21. März 2012 datierte
Eingabe einreichten, in der sie unter Bezugnahme auf die Geschäfts-Nr.
NG110014-O/Z2 beantragten, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 2. Februar 2012 vollumfänglich aufzuheben;

dass die Beschwerdeführer an anderer Stelle der Beschwerdeschrift angeben, die
Beschwerde richte sich gegen den Zwischenentscheid des Obergerichts des Kantons
Zürich vom "20.02.2012, NG110014-O/Z2";

dass trotz dieser unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführer betreffend das
Entscheiddatum davon auszugehen ist, dass sie die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 16. Februar 2012 (Geschäfts-Nr.: NG110014-O/Z2) mit
Beschwerde beim Bundesgericht anfechten wollen;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 21. März 2012 gar nicht auf die
Begründung der Verfügung des Obergerichts vom 16. Februar 2012 eingehen,
sondern sie - soweit ihre Äusserungen überhaupt verständlich sind - den
früheren Entscheid des Obergerichts vom 16. Dezember 2011 und jenen des
Mietgerichts vom 3. November 2011 kritisieren;

dass der Entscheid des Obergerichts vom 16. Dezember 2011 in Rechtskraft
erwachsen ist und nicht mehr angefochten werden kann;

dass auch der Entscheid des Mietgerichts vom 3. November 2011 nicht beim
Bundesgericht angefochten werden kann, weil er nicht kantonal letztinstanzlich
ergangen ist (Art. 75 Abs. 1 BGG);

dass demnach auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b
BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64
Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand
wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin