Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.144/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_144/2012

Urteil vom 11. September 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Benno P. Hafner,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Künzli,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Anwaltshonorar,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
vom 7. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 19. Juli 2004 mandatierte die im Kunsthandel tätige X.________ AG
(Beklagte, Beschwerdeführerin) Rechtsanwalt A.________ (Kläger,
Beschwerdegegner), um für sie in diversen Angelegenheiten beratend und
forensisch tätig zu werden. In der Folge betreute A.________ die X.________ AG
intensiv und in zahlreichen Mandaten und es entstand dabei ein enges
berufliches, sogar freundschaftliches Verhältnis mit deren Organ.

Die X.________ AG leistete im Jahre 2004 Kostenvorschüsse in der Höhe von
insgesamt Fr. 55'000.--; ab Januar 2005 blieben die monatlichen
Honorarrechnungen jedoch mehrheitlich offen.
A.b Als Akonto seiner Honorarforderung händigte die X.________ AG im Jahre 2005
oder 2006 A.________ zwei Kunstwerke von B.________ aus, wobei sich die
Parteien einig waren, dass der Kaufpreis der Werke - der nicht bestimmt wurde -
mit den Honorarforderungen verrechnet werden sollte. Die Kunstwerke befinden
sich seit daher im Besitz von A.________.
A.c Mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 legte A.________ sämtliche Mandate
nieder und stellte der X.________ AG für die offenen Honorarrechnungen in der
Höhe von Fr. 112'124.70 Rechnung.

B.
B.a Am 8. April 2009 reichte A.________ beim ehemaligen Gerichtskreis XIII
Obersimmental-Saanen eine Forderungsklage gegen die X.________ AG ein, mit dem
Begehren, die X.________ AG sei zu verurteilen, ihm einen Betrag von Fr.
112'124.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. November 2005 zu bezahlen und es
sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yyy.________ des Betreibungsamtes
Zug zu beseitigen und ihm die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

Mit Entscheid vom 27. Mai 2011 verurteilte der Gerichtspräsident des
Regionalgerichts Oberland die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 110'234.70 nebst
Zins zu 5 % seit dem 30. November 2005 und beseitigte den Rechtsvorschlag in
der Betreibung Nr. yyy.________ des Betreibungsamtes Zug in diesem Umfang.
Sodann verurteilte es den Kläger, die beiden Bilder von B.________ der
Beklagten zurück zu geben.
B.b Gegen dieses Urteil erhob sowohl der Kläger als auch die Beklagte Berufung
an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 7. Februar 2012 hob das
Obergericht die Dispositivziffer 3 (Rückgabe der beiden Bilder) des Urteils des
Regionalgerichts Oberland auf und verurteilte die Beklagte, dem Kläger den
Betrag von Fr. 110'684.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2006 zu
bezahlen und beseitigte den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yyy.________
des Betreibungsamtes Zug in diesem Umfang.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, der
Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Februar 2012 sei aufzuheben
und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung
oder Vervollständigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt die Abweisung der Beschwerde; die Vorinstanz hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht unaufgefordert eine Replik, der
Beschwerdegegner eine Duplik eingereicht.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2012 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt und mit Präsidialverfügung vom 30. April 2012 wurde das Gesuch
um Sicherstellung des Beschwerdegegners abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit
Hinweisen).

Das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ist ein
verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der erforderliche Streitwert nach Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG ist erreicht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen
Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.

2.
2.1 In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig"
bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401).

Die Vorinstanz stellte fest, dass aus den von der Beschwerdeführerin
eingereichten Dokumenten keine Rüge hinsichtlich der Art der
Rechenschaftsablegung des Beschwerdegegners bzw. deren Detailgrads habe
entnommen werden können. Die erste schriftliche Rüge seitens der
Beschwerdeführerin sei erst im August 2006 erfolgt, womit erstellt sei, dass
die Beschwerdeführerin die Leistungen des Beschwerdegegners zumindest bis im
August 2006 vorbehaltlos angenommen habe. Die Beschwerdeführerin wendet
demgegenüber ein, sie sei nur bis und mit Februar 2005 mit den Leistungen des
Beschwerdegegners zufrieden gewesen. Sie habe sich bei jedem Erhalt einer
monatlichen Honorarrechnung gefragt, weshalb diese so hoch ausgefallen sei. Aus
ihrer Nichtbezahlung dieser Rechnungen müsse deshalb geschlossen werden, dass
sie die Rechnungen des Beschwerdegegners betragsmässig nicht akzeptiert und
insbesondere die Rechenschaftslegung des Beschwerdegegners nicht geduldet habe.

Damit vermag die Beschwerdeführerin keine Willkür in der
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auszuweisen. Es mag sein, dass die
Beschwerdeführerin die Höhe und den Bestand der monatlichen Honorarrechnungen
des Beschwerdegegners nicht nachvollziehen konnte. Sie bringt aber nicht vor,
dass sie die Rechnungen des Beschwerdegegners oder deren Detaillierungsgrad
bereits vor Beendigung des Mandats während der gut zweijährigen Zusammenarbeit
gerügt hätte. Allein die Behauptung, dass sie die monatlichen Rechnungen aus
diesem Grund nicht bezahlt habe, lässt die vorinstanzliche Feststellung nicht
willkürlich erscheinen.

2.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde
mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E.
1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Eine
qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche
Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.
Die Beschwerdeführerin rügt die durch den Beschwerdegegner geltend gemachte
Honorarforderung. Sie macht einerseits geltend, der Beschwerdegegner habe in
seiner Klageschrift den Substanziierungsanforderungen nicht genüge getan und
sei andererseits den auftragsrechtlichen Rechenschaftsablegungspflichten nicht
nachgekommen.

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschwerdegegner habe sich in seiner
Klageschrift damit begnügt, bezüglich der Zusammensetzung seiner
Honorarforderung auf seine Klagebeilagen zu verweisen. Er habe es unterlassen
die einzelnen Honorarpositionen in seiner Klageschrift ausführlich und
detailliert zu kommentieren, womit es ihr unmöglich gewesen sei, diese
eingehend zu bestreiten.
3.1.1 Das erstinstanzliche Verfahren richtete sich noch nicht nach der am 1.
Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung, sondern
nach dem bernischen Gesetz vom 7. Juli 1918 über die Zivilprozessordnung (ZPO/
BE, BSG 271.1; Art. 404 Abs. 1 ZPO).

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass sich der Beschwerdegegner in seiner
Klageschrift tatsächlich sehr kurz gehalten habe. Nach dem kantonalen
Prozessrecht habe es jedoch genügt, auf die Klagebeilagen zu verweisen; es sei
daher nicht nötig gewesen, die zahlreichen Leistungen in der Klageschrift
selbst detailliert zu beschreiben. Aus der eingehenden Bestreitung der
einzelnen Positionen durch die Beschwerdeführerin in ihrer Klageantwort sei
zudem ersichtlich, dass der Beschwerdegegner seiner Substanziierungspflicht
genügt habe.
3.1.2 Da die Eidgenössische ZPO im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht zur
Anwendung gekommen ist, bestimmte grundsätzlich das kantonale Prozessrecht, wie
der Sachverhalt zu ermitteln ist. Danach beurteilt sich auch, ob und wie weit
die Verhandlungsmaxime greift, soweit nicht das Bundesrecht abweichendes
normiert (BGE 116 II 196 E. 3a S. 201 und 594 E. 3a S. 595). Schreibt das
kantonale Recht vor, der Richter dürfe seinem Urteil nur behauptete Tatsachen
zugrunde legen, so kann es grundsätzlich auch die Anforderungen festlegen,
welchen die Behauptung zu genügen hat. Dem Prozessrecht bleibt mithin
grundsätzlich vorbehalten, die Anforderungen festzulegen, denen eine Behauptung
in formeller Hinsicht zu genügen hat, und zu bestimmen, in welcher Form und bis
zu welchem Zeitpunkt die Sachvorbringen in das Verfahren einzuführen sind (vgl.
BGE 108 II 337 E. 2b, 2d und 3 S. 339 ff.). Zwar bestimmt Bundesrecht, wie weit
ein Sachverhalt zu substanziieren ist, damit er unter die Bestimmungen des
materiellen Rechts subsumiert werden kann (BGE 108 II 337 E. 2b S. 339). Es
verletzt aber Art. 8 ZGB nicht, wenn das einschlägige Prozessrecht die
Berücksichtigung von Tatsachen nicht von einer entsprechend substanziierten
Behauptung abhängig macht. Gemäss Art. 8 ZGB sind die das behauptete Recht
erzeugenden Tatsachen zu beweisen. Wie diese von den Parteien zu behaupten
sind, regelt Art. 8 ZGB nicht (vgl. zum Ganzen: Urteil 4A_623/2011 vom 10.
Februar 2012 E. 2.3).
3.1.3 Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz gegen
die Regeln des kantonalen Prozessrechts verstossen haben soll, wenn sie in
formaler Hinsicht nicht verlangte, dass die Substanziierung in der
Rechtsschrift selbst zu erfolgen habe, sondern zuliess, dass sich diese aus
einer Beilage ergebe, geschweige denn, dass die Anwendung des kantonalen Rechts
willkürlich wäre. Die Beschwerdeführerin tut ebenso wenig dar, inwiefern die
Feststellung der Vorinstanz, wonach eine eingehende Bestreitung der
verschiedenen Honorarpositionen möglich war, willkürlich sein sollte. Von einer
Verletzung von Bundesrecht kann keine Rede sein.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Vorinstanz habe Art. 400 OR
verletzt. Die anwaltsrechtliche Rechnungsstellung erfordere eine chronologisch
geführte Auflistung aller einzelnen Leistungen, welche ihrerseits mit einem
bestimmten Zeitaufwand in Verbindung gebracht werden müsse. Diesen Grundsätzen
habe die Rechnungsstellung des Beschwerdegegners nicht genüge getan; in
Erfüllung der geforderten Rechenschaftslegung hätte vom Beschwerdegegner
erwartet werden müssen, jede erbrachte Leistung einzeln mit der jeweiligen
Dauer auszuweisen. Die Honorarrechnungen des Beschwerdegegners hätten der
Beschwerdeführerin keine Überprüfung der Leistungen oder deren Angemessenheit
erlaubt, deshalb habe sie die offene Honorarforderung nicht bezahlt.
3.2.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die vom Beschwerdegegner
eingereichten monatlichen Honorarnoten sowie die "Winjur-Auszüge", angesichts
der Vielzahl der dem Beschwerdegegner erteilten Mandate und von diesem
erbrachten Leistungen, einen relativ hohen Detaillierungsgrad aufweisen würden;
damit sei der Beschwerdegegner einer rechtsgenüglichen Rechenschaftsablegung
nachgekommen. Zwischen den Parteien habe bis zur Beendigung des Mandates ein
enges berufliches und nach Angaben der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin
sogar ein freundschaftliches Verhältnis bestanden. Der Beschwerdegegner sei für
die Beschwerdeführerin in einer Vielzahl von Mandaten tätig gewesen und habe
diese nicht nur in juristischer Hinsicht, sondern generell in ihrer Arbeit
unterstützt. Er sei von dieser als "100%-ige Vertrauensperson" betrachtet
worden.
3.2.2 Nach Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte schuldig, auf Verlangen
jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Aus dieser
Bestimmung ergibt sich die Pflicht des Anwaltes, auf Verlangen detailliert
Rechnung zu stellen, wobei die einzelnen Bemühungen und die für jede einzelne
derselben aufgewendete Zeit zu nennen ist (GIOVANNI ANDREA TESTA, Die zivil-
und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten,
2000, S. 201 mit Hinweisen; WALTER FELLMANN, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.],
Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 172 zu Art. 12 BGFA). Es genügt
somit nicht, lediglich die Gesamtzeit für die erbrachten Leistungen zu nennen
(WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 172 zu Art. 12 BGFA). Die Rechenschaftspflicht des
Beauftragten soll dem Auftraggeber die Kontrolle über seine Tätigkeiten
ermöglichen; insbesondere soll die Rechenschaftspflicht dem Auftraggeber die
Möglichkeit geben, dem Beauftragten die nötigen Weisungen zu erteilen oder den
Auftrag nötigenfalls zu widerrufen (WALTER FELLMANN, Berner Kommentar, 1992, N.
14 zu Art. 400 OR).

Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten nach Art. 400 OR findet ihre Grenzen
jedoch im Grundsatz von Treu und Glauben. Ein Verstoss gegen diesen Grundsatz
liegt beispielsweise dann vor, wenn der Auftraggeber jahrelang den Anspruch auf
Rechenschaftsablegung nicht erhoben hat und auch nicht zu erkennen gegeben hat,
dass er sich diesen für später vorbehält. Ebenso liegt ein Verstoss gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben vor, wenn der vorgelegte Rechenschaftsbericht
bzw. die Honorarrechnungen erst nach unangemessen langer Zeit überprüft und
beanstandet wird (WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 78 ff. zu Art. 400 OR).
3.2.3 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, hat die
Beschwerdeführerin während zwei Jahren weder die Rechnungsstellung noch den
Detaillierungsgrad der Rechnungen des Beschwerdegegners gerügt; auch nachdem
sie begonnen hat, dem Beschwerdegegner unverhältnismässig hohe Honorarnoten
bzw. die Unangemessenheit seines Aufwandes vorzuwerfen, hat sie die Art der
Rechnungsstellung nicht beanstandet. Mit der Vorinstanz ist demnach davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Detailgrad der Rechnungen während
der Dauer des Mandats akzeptiert hat. Demnach liegt ein Verstoss gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben vor, wenn die Beschwerdeführerin erst im Prozess
vorbringt, die Rechnungsablegung des Beschwerdegegners sei mangelhaft bzw.
ungenügend gewesen. Ohnehin hat die Vorinstanz festgestellt, dass die vom
Beschwerdegegner eingereichten Honorarnoten sowie die "Winjur-Auszüge" einen
relativ hohen Detaillierungsgrad aufweisen würden. Eine Verletzung von Art. 400
OR ist nicht ersichtlich.

3.3 Nach dem Gesagten liegt weder eine Verletzung der Substanziierungspflichten
noch eine Verletzung von Art. 400 OR vor. Damit ist der vorinstanzliche
Entscheid in Bezug auf das geschuldete Honorar zu bestätigen.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung der Regeln über den
Vertragsschluss. Sie bringt vor, sie habe den Beschwerdegegner in ihrem
Schreiben vom 4. November 2006 nach der Mandatsniederlegung darauf aufmerksam
gemacht, dass sie ihm die Rechnung der B.________-Bilder noch zustellen werde,
was sie am 17. November 2006 auch getan habe. Seit Erhalt der Rechnung am 17.
November 2006 bis zur Klageeinreichung am 8. April 2009 habe der
Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin jedoch weder darauf hingewiesen, dass
er mit dem im Schreiben genannten Kaufpreis in der Höhe von Fr. 126'000.--
nicht einverstanden sei, noch habe er die Bilder der Beschwerdeführerin
zurückgegeben. Aus seinem Stillschweigen müsse geschlossen werden, dass er mit
dem genannten Kaufpreis einverstanden und damit ein Vertrag zustande gekommen
sei. Indem die Vorinstanz jedoch erwogen habe, dass kein Kaufvertrag zustande
gekommen sei, habe sie Art. 1 ff. OR verletzt.

4.1 Die Vorinstanz hielt fest, es sei unbestritten, dass keine schriftliche
Abrede über den Preis der beiden B.________-Bilder bestehe. Unbestritten sei
ebenfalls, dass der Beschwerdegegner auch nach Erhalt der Rechnung der
Beschwerdeführerin vom 17. November 2006 im Besitz der Bilder sei und gegen den
in der Rechnung genannten Betrag in der Höhe von Fr. 126'000.-- nicht umgehend
opponiert habe.

Die Annahme eines stillschweigenden Akzeptes setze ein Vertrauensverhältnis
zwischen den Parteien voraus, welches zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung nach der Mandatsniederlegung gerade nicht mehr bestanden
habe; vielmehr sei zu diesem Zeitpunkt bereits Streit zwischen den Parteien
ausgebrochen und es sei mit der Betreibung der angeblichen Forderung gedroht
worden. Unter diesen Umständen habe die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen
dürfen, der Beschwerdegegner habe stillschweigend die Offerte für die beiden
B.________-Bilder in der Höhe von Fr. 126'000.-- akzeptiert. Demnach sei kein
Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen und die Beschwerdeführerin
habe den Bestand der von ihr behaupteten Verrechnungsforderung nicht dartun
können.

4.2 Stillschweigen gilt nur als Zustimmung zu einem Antrag, wenn wegen der
besonderen Natur des Geschäfts oder nach den Umständen eine ausdrückliche
Annahme nicht zu erwarten ist und der Antrag nicht binnen angemessener Frist
abgelehnt wird (Art. 6 OR). Die besondere Natur des Geschäfts wird unter
anderem dann angenommen, wenn der Antrag für den Empfänger nur vorteilhaft ist
oder zwischen den Parteien ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgrund
bestehender Geschäftsverbindung besteht (vgl. Urteil 4A_231/2010 E. 2.4.1; so
auch EUGEN BUCHER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, N. 13 f. zu Art.
6 OR).

Im Regelfall bedeutet Stillschweigen zu erhaltener Offerte somit deren
Ablehnung. So kann auch eine nicht erfolgte Antwort auf den Erhalt einer
Rechnung nicht als Annahme des in der Rechnung genannten Betrages gewertet
werden (BGE 112 II 500 E. 3b S. 502, vgl. auch Urteil 4A_231/2010 E. 2.4.1).

4.3 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, hat das
Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung
für die beiden B.________-Bilder nicht mehr bestanden. Die Beschwerdeführerin
bringt selber vor, dass der Grund, weshalb dem Beschwerdegegner nicht bereits
zu einem früheren Zeitpunkt für die beiden Bilder Rechnung gestellt worden sei,
auf der "vormaligen Geschäftsbeziehung" zwischen den Parteien gründe, aus
welcher sich ein besonderes Vertrauensverhältnis ergeben habe. Demnach lag im
Moment der Rechnungsstellung keine besondere Natur des Geschäfts vor, weshalb
das Schweigen des Beschwerdegegners nicht als Zustimmung gewertet werden kann,
womit zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die beiden B.________-Bilder
zustande gekommen ist.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie
Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze