Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.140/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_140/2012

Urteil vom 25. April 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Kummer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
negative Feststellungsklage,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung,
vom 30. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
Im Streit um eine Werklohnforderung von Fr. 21'856.20 war A.________
(Beschwerdeführer) für die X.________ AG (Beschwerdegegnerin) als Anwalt tätig.
Dieser stellte er am 1. März 2007 Rechnung für Honorar und Auslagen über Fr.
195'753.70, welche Forderung er in Betreibung setzte. Mit Klage vom 30. Juli
2010 beantragte die Beschwerdegegnerin dem Bezirksgericht Luzern, es sei
festzustellen, dass sie dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 195'753.70
nebst 5 % Zins seit 11. Mai 2007 nicht schulde und dass die Betreibung zu
Unrecht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer beantragte, auf die Klage nicht
einzutreten, eventuell diese abzuweisen. Ferner stellte er diverse
Verfahrensanträge und beantragte, dem Kanton Luzern den Streit zu verkünden.
Das Bezirksgericht stellte am 6. Mai 2011 fest, dem Beschwerdeführer stehe
keine Forderung gegenüber der Beschwerdegegnerin zu und die von diesem
eingeleitete Betreibung sei zu Unrecht erfolgt und somit nichtig. Die
Prozesskosten auferlegte es dem Beschwerdeführer.

B.
Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung ein
und beantragte dem Obergericht des Kantons Luzern die Aufhebung des
angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an ein örtlich zuständiges
Gericht mit unbefangenen Richtern, die sich noch nicht direkt oder indirekt mit
der Frage vorbefasst hätten, ob der Beschwerdeführer oder der Streitberufene
für die gesetzwidrige Löschung eines Bauhandwerkerpfandrechts (und
Folgeschaden) der Beschwerdegegnerin im Grundbuch Luzern-Stadt hafteten.
Darüber hinaus verlangte er, die Klage abzuweisen, eventuell darauf nicht
einzutreten und dem Kanton Luzern erneut den Streit zu verkünden. Eventuell
habe das Obergericht den Parteien und dem Streitberufenen eine Mediation gemäss
Art. 214 Abs. 1 ZPO zu empfehlen, und es sei eine öffentliche mündliche
Instruktionsverhandlung vor Obergericht durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin
schloss auf Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werde, und sie
verlangte, das erstinstanzliche Urteil betreffend Feststellung der Nichtigkeit
der Betreibung sei vorzeitig vollstreckbar zu erklären. Der Kanton Luzern
teilte nach erfolgter Streitverkündung mit, er trete dem Prozess nicht als
Nebenintervenient bei. Eine Berufungsverhandlung fand nicht statt. Am 30.
Januar 2012 entschied das Obergericht gleich wie das Bezirksgericht.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht
im Wesentlichen, die beiden kantonalen Entscheide aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung (zwecks Ergänzung des Sachverhalts und zur Durchführung von
öffentlichen Verhandlungen) an ein zuständiges, mit unbefangenen Richtern
besetztes Gericht zurückzuweisen. Eventuell sei die Klage direkt durch das
Bundesgericht abzuweisen oder nicht darauf einzutreten unter Festsetzung und
Verlegung der erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten. Ferner stellt der
Beschwerdeführer diverse Verfahrensanträge. Er verlangt namentlich, die
Beschwerde dem Bundesamt für Justiz zur Vernehmlassung zu unterbreiten zu
Fragen zum SchKG, soweit sich diese stellen, und er ist der Auffassung, über
gewisse Fragen habe ein Meinungsaustausch mit den anderen betroffenen
Abteilungen des Bundesgerichts stattzufinden (Art. 23 Abs. 2 BGG). Sodann
ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Als vorsorgliche Massnahmen
beantragt er, das zuständige Betreibungsamt anzuweisen, die von ihm
eingeleitete Betreibung nicht zu löschen und die Aufsichtsbehörde über Anwälte
des Kantons Luzern anzuweisen, das gegen ihn laufende Disziplinarverfahren
AR_______ ("Unsorgfalt BGFA 12a wegen angeblich nichtiger Betreibungen gegen
X.________ AG") zu sistieren. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen:

1.
Mit dem Entscheid in der Sache werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und
den Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos. Die Zustimmung anderer von
einer Rechtsfrage betroffener Abteilungen des Bundesgerichts ist nur
einzuholen, wenn dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der
Rechtsprechung angezeigt erscheint (Art. 23 Abs. 2 BGG). Dies ist, wie zu
zeigen sein wird, aufgrund der zu behandelnden Rechtsfragen nicht der Fall, und
auch die Einholung einer Vernehmlassung zu SchKG-Fragen erübrigt sich.

2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde
alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389;
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt
hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern,
als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG).

2.1 Macht der Beschwerdeführer beispielsweise eine Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, ist zu beachten, dass Willkür nach
ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht
hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er offensichtlich
unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem
nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 134 II 124 E. 4.1 S. 133;
je mit Hinweisen). Daher genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer einfach
behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im
Einzelnen zu zeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II
349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5 S. 5).

2.2 Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG,
dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und
im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Der Beschwerdeführer
soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 116 II 745 E. 3 S. 749). Die
Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der blosse Verweis
auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus
(BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f. mit Hinweisen).

2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Wer sich auf
eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf
berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen genannt hat (Botschaft zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 4339 Ziff. 4.1.4.3 zu Art. 93 E-BGG; vgl. auch BGE
115 II 484 E. 2a S. 485 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit
vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99
Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die den dargelegten Anforderungen
nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f., 393
E. 7.1 S. 398).

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, alle drei mit der Sache befassten
Oberrichter, Obergerichtspräsident Kurt Bösch sowie die Oberrichter Scherer und
Schumacher seien zufolge Vorbefassung mit der Angelegenheit bei der Fällung des
Entscheids vom 30. Januar 2012 befangen gewesen und hätten sich schon eindeutig
gegen den Beschwerdeführer festgelegt. Gewisse Richter hätten sich mit dem zu
beurteilenden Fall noch im Rahmen eines Disziplinarverfahrens
auseinanderzusetzen oder sich mit demselben Fall später nachzubefassen, wobei
sie sich und dem Streitberufenen mit dem angefochtenen Urteil eine günstige
Ausgangslage hätten verschaffen können. Da keine Berufungsverhandlung
stattgefunden habe, sei ihm erst mit Zustellung des Obergerichtsurteils bekannt
geworden, welche Richter daran mitgewirkt hatten. Er sei daher nach Art. 99
Abs. 1 BGG berechtigt, sich auf die Vorbefassung im Sinne einer neuen Tatsache
zu berufen.

3.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache
in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass
ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen
Gericht beurteilt wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und
fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen
und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Er soll garantieren, dass keine
sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger
Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil
einwirken. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn
bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.
Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der
Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen
und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei kommt es
nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei an. Das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es
genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein
der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht
verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1 S.
210 mit Hinweisen).

3.2 Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und
Gegebenheiten erweckt werden.
3.2.1 Dazu zählen vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines
Richters, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung
über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 mit
Hinweisen). Dem Richter kann jedoch nicht verwehrt sein, sich aufgrund der
Akten eine vorläufige Meinung zu bilden, solange er innerlich frei ist,
aufgrund der in der Verhandlung vorgetragenen Argumente zu einem anderen
Ergebnis zu gelangen. Die Garantie der Unvoreingenommenheit ist indessen
verletzt, wenn der Richter durch eine Äusserung den Anschein erweckt, er habe
sich bereits so festgelegt, dass daran die Argumente der Parteien nichts mehr
zu ändern vermöchten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.687/2005 vom 9. Januar
2006 E. 7.1, in: Pra 96/2007 Nr. 26 S. 161).
3.2.2 Richterliche Verfahrens- oder Einschätzungsfehler wie ein inhaltlich
falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung genügen
dagegen in der Regel nicht, um Voreingenommenheit zu begründen (REGINA KIENER,
Richterliche Unabhängigkeit: verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und
Gerichte, Bern 2001, S. 105 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
können derartige Fehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer
Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe
zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung
manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um
besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere
Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; 115 Ia
400 E. 3b S. 404; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f.).

3.3 Wird die Befangenheit erstmals vor Bundesgericht thematisiert, weil erst
der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 2 BGG), genügt es
nicht, Vorwürfe gegen die abgelehnten Richter zu erheben und deren Befangenheit
zu behaupten. Die Gründe, aus denen die Befangenheit abgeleitet wird, sind
vielmehr im Einzelnen darzulegen und unter Angaben von Beweismitteln, die unter
den gleichen Voraussetzungen wie neue Behauptungen zulässig sind (Art. 99 Abs.
2 BGG), nachzuweisen.

3.4 Zur Begründung der Befangenheit von Obergerichtspräsident Kurt Bösch stützt
sich der Beschwerdeführer auf drei Gründe.
3.4.1 Kurt Bösch sei als Präsident der Verwaltungskommission auf eine formlose
Aufsichtsanzeige gegen den Bezirksgerichtspräsidenten Kurt Weingand nicht
eingetreten und habe "das ZGB 976 verletzende Wirken von
Bezirksgerichtspräsident Kurt Weingand" weiterhin gutgeheissen, "womit
umgekehrt automatisch auch Schadenersatzansprüche (wegen gesetzwidriger
Löschung eines Grundbucheintrags) der geschädigten A.________ und X.________ AG
abgewiesen" worden seien, anstatt dass Oberrichter Bösch schon damals seiner
Schadenminderungspflicht nachgekommen wäre.
Dass der Obergerichtspräsident der Anzeige keine Folge gab, genügt bei
objektiver Betrachtung nicht, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken,
zumal der Beschwerde nicht einmal zu entnehmen ist, weshalb der
Nichteintretensentscheid falsch gewesen sein soll. Die blosse Behauptung einer
gesetzwidrigen Löschung eines Grundbucheintrags durch Bezirksgerichtspräsident
Kurt Weingand reicht dazu nicht aus. Soweit der Beschwerdeführer daraus etwas
zu seinen Gunsten ableiten wollte, müsste er vor Bundesgericht nicht nur
behaupten sondern mit Beweismitteln nachweisen, dass die Löschung zu Unrecht
erfolgte und sämtliche Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Anzeige
gegeben waren. Sodann müsste er darlegen, inwiefern objektiv Gründe zur Annahme
bestehen, in dem als rechtsfehlerhaft ausgegebenen Nichteintretensentscheid
manifestiere sich gleichzeitig eine Haltung, die auf fehlender Distanz und
Neutralität beruht. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
3.4.2 Der Beschwerdeführer weist sodann darauf hin, Obergerichtspräsident Kurt
Bösch werde für die Beurteilung seiner Schadenersatzforderung aus Art. 955 ZGB
gegen den Kanton Luzern zuständig sein und auf das angefochtene Urteil
verweisen können.

Der Beschwerdeführer zeigt nicht hinreichend auf, inwieweit die Tatsache, dass
Kurt Bösch in Zukunft mit diesem Verfahren betraut sein könnte, objektiv
geeignet ist, seine Unabhängigkeit in Frage zu stellen. Ob der Richter wegen
des jetzt angefochtenen Urteils zufolge Vorbefassung mit Bezug auf
Schadenersatzansprüche gegen den Kanton befangen ist, wäre im Verfahren über
die Schadenersatzansprüche zu thematisieren. Ein allfälliges Eigeninteresse des
Richters am Ausgang des zukünftigen Verfahrens hätte der Beschwerdeführer im
Einzelnen nachweisen müssen. Der blosse Hinweis auf die Staatshaftung und eine
allfällige Rückgriffsgefahr reichen dazu nicht aus.
3.4.3 Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, Oberrichter Kurt
Bösch habe als Mitglied der 2. Abteilung des Obergerichts am Entscheid über die
"Betreibungssache" des Beschwerdeführers gegen den Kanton Luzern vom 27. Juli
2011 mitgewirkt, obwohl ihm dies als Justizorgan, das beim Betriebenen
angestellt gewesen sei, nach Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 SchKG ausdrücklich
verboten gewesen wäre.
Dies müsste der Beschwerdeführer primär im betreffenden Verfahren rügen. Selbst
eine unzulässige Mitwirkung lässt in einem anderen Verfahren nicht ohne
Weiteres auf Befangenheit schliessen.

3.5 Die Befangenheit von Oberrichter Urs Scherer scheint der Beschwerdeführer
daraus abzuleiten, dass dieser an einem aus seiner Sicht willkürlichen
Entscheid mitgewirkt hat. Ausserdem befürchtet er Befangenheit wegen des gegen
diesen Richter geäusserten Verdachts auf Amtsmissbrauch.
Damit lässt sich offensichtlich keine Befangenheit begründen. Zur Korrektur
eines Fehlentscheides stehen Rechtsmittel zur Verfügung, und es kann nicht den
Rechtsunterworfenen anheim gestellt bleiben, durch Strafanzeigen gegen
Gerichtspersonen deren Befangenheit zu bewirken (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 1B_365/2009 vom 22. März 2010 E. 3.3).

3.6 Soweit der Beschwerdeführer gegenüber Oberrichter Peter Schumacher
dieselben Befangenheitsgründe anführt, die er gegenüber Oberrichter Bösch und
Scherer vorgebracht hat, kann auf das mit Bezug auf diese Gerichtspersonen
Gesagte verwiesen werden. Schliesslich wäre selbst dann nicht ohne Weiteres auf
Befangenheit zu erkennen, wenn sich das angefochtene Urteil als willkürbehaftet
erwiese, wie der Beschwerdeführer meint.

3.7 Die Ausstandsbegehren erweisen sich insgesamt als unbegründet. Ob nicht
ohnehin Verwirkung des Anspruchs auf Anrufung der Garantie des unabhängigen
Richters angenommen werden muss, weil dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen
wäre, sich über die Zusammensetzung des Spruchkörpers kundig zu machen oder
zumindest in der Berufungsschrift anzukündigen, welche Oberrichter er
abzulehnen gedachte (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f.; vgl. insbesondere Urteil
des Bundesgerichts 1P.346/2000 E. 3c vom 17. August 2000), kann daher offen
bleiben.

4.
Auch mit Bezug auf das Verfahren vor Bezirksgericht rügt der Beschwerdeführer
formelle Mängel und eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren.
Er bringt vor, anlässlich der Instruktionsverhandlung habe ihn der
Instruktionsrichter im Glauben gelassen, seine Ansprüche seien (zumindest
teilweise) hinreichend substanziiert. Im Urteil des Bezirksgerichts würden
dagegen alle Ansprüche als unsubstanziiert bezeichnet. Der Beschwerdeführer ist
der Auffassung, der Instruktionsrichter hätte ihn von seinem Meinungsumschwung
vorgängig informieren müssen, damit er ein Ausstandsgesuch hätte stellen
können. Er sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den Grundsatz des
Handelns nach Treu und Glauben verletzt. Zudem ist er der Auffassung, die von
ihm zum Verlauf der Instruktionsverhandlung beantragten Beweismittel hätten
abgenommen werden müssen.

4.1 Die Vorinstanz hielt die im Zusammenhang mit der Durchführung der
Instruktionsverhandlung erhobenen Rügen der Verletzung des Gehörsanspruchs und
des Gebots des Handelns nach Treu und Glauben durch den Instruktionsrichter für
unbegründet. Der Beschwerdeführer kritisiert die Durchführung der
Instruktionsverhandlung unter diversen Gesichtspunkten, unterlässt es jedoch,
sich mit der diesbezüglichen Erwägung der Vorinstanz auseinanderzusetzen und
aufzuzeigen, inwiefern darin eine willkürliche Anwendung der einschlägigen
Normen des damals geltenden Zivilprozessrechts liegen soll. Vielmehr
unterbreitet er dem Bundesgericht seine eigene Sicht der Dinge und wird den
Begründungsanforderungen nicht gerecht.

4.2 Die Auffassung des Beschwerdeführers, er habe Anspruch auf vorgängige
Mitteilung, sofern der Instruktionsrichter seine anlässlich der
Vergleichsverhandlung geäusserte Meinung ändert, überzeugt nicht. Aus welchen
Regeln des Prozessrechts er folgert, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei
der Instruktionsrichter an seine einstweilige Einschätzungen der Beweis- und
Rechtslage gebunden, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Willkür oder eine
Gehörsverletzung ist mithin nicht ersichtlich. Solange das Gericht einen Punkt
nicht abschliessend beurteilt hat, kann der Rechtsuchende nicht darauf
vertrauen, es werde von einer vorläufigen Einschätzung nicht mehr abweichen.
Wenn der Instruktionsrichter seine Einschätzung im Verlaufe des Verfahrens
ändert, handelt er nicht wider Treu und Glauben, da er kein berechtigtes
Vertrauen der Parteien enttäuscht. Ein derartiger Meinungswechsel lässt
objektiv nicht auf Befangenheit schliessen. Somit erübrigt sich die Einvernahme
des vom Beschwerdeführer für den Meinungsumschwung des Instruktionsrichters
angerufenen Zeugen und geht die diesbezügliche Rüge einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs ins Leere. Damit stellt sich die Frage, ob sich der
Beschwerdeführer auf Ausstandsgründe, die ihm bereits vor erster Instanz
bekannt waren, erstmals vor Obergericht berufen darf, soweit diese zwar nicht
einzeln, sondern erst zusammen mit später entdeckten auf Befangenheit
schliessen lassen, nicht.

4.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires
Verfahren vor Bezirksgericht, da der Instruktionsrichter die Aufsichtbehörde
informiert habe, obwohl er aus den Akten hätte entnehmen können, dass dieselbe
Anzeige zuvor schon von der Beschwerdegegnerin eingereicht und von der
Aufsichtsbehörde rechtskräftig abgewiesen worden war. Dass der
Instruktionsrichter sich dieser Anzeige tatsächlich bewusst war, ist im
angefochtenen Urteil indessen nicht festgestellt, und der Beschwerdeführer
erhebt diesbezüglich keine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge. Damit ist
auch auf diese Rüge nicht einzutreten. Mit dem Vorwurf, der Instruktionsrichter
habe die ungültige Klage der Beschwerdegegnerin durch Ausüben der Fragepflicht
nach § 59 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom 27. Juni 1994 (aZPO/LU)
in eine Klage umgewandelt, wonach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
gar nichts mehr schulde, vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung des
Anspruchs auf ein faires Verfahren aufzuzeigen. Dass einer Partei die
Gelegenheit zur Klärung unklarer Vorbringen eingeräumt wird, wirkt sich zwar zu
deren Gunsten aus, führt aber nicht zu einem unfairen Verfahren, denn die
Fragepflicht besteht gegenüber beiden Prozessparteien in gleicher Weise. Eine
willkürliche Anwendung des kantonalen Prozessrechts zeigen die Rügen des
Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich auf.

4.4 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, im erstinstanzlichen Verfahren
hätte eine vollständige Instruktionsverhandlung nachgeholt und eine
Hauptverhandlung abgehalten werden müssen und im Rechtsmittelverfahren eine
Berufungsverhandlung.
4.4.1 Nach dem angefochtenen Urteil wurden die Parteien vor Bezirksgericht mit
Verfügung vom 16. Februar 2011 aufgefordert, eine Hauptverhandlung zu
verlangen, ansonsten Verzicht angenommen würde. Die Parteien hätten in der
Folge keine Hauptverhandlung verlangt, sondern Stellungnahmen zum
Beweisergebnis und Kostennoten eingereicht. Das Bezirksgericht habe daher
gemäss § 212 Abs. 2 aZPO/LU von der Durchführung einer Hauptverhandlung absehen
können. Dass der Beschwerdeführer eine weitere Instruktionsverhandlung
wünschte, habe das Bezirksgericht nicht zur Ansetzung einer Hauptverhandlung
verpflichtet. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung bzw. Wiederholung einer
Instruktionsverhandlung bestehe nicht.
4.4.2 Inwiefern es eine willkürliche Anwendung von § 212 aZPO/LU bedeuten soll,
aus dem nicht fristgemäss gestellten Begehren um Ansetzung einer
Hauptverhandlung androhungsgemäss auf einen Verzicht zu schliessen, geht aus
der Beschwerde nicht rechtsgenüglich hervor. Soweit der Beschwerdeführer
Vorbringen aus kantonalen Eingaben berücksichtigt wissen will, genügt es nicht,
auf diese zu verweisen. Ein Aktenhinweis erfüllt seinen Zweck nur, wenn er
präzis angibt, wo sich die behaupteten Vorbringen befinden. Diesen
Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Dass eine Hauptverhandlung
objektiv geboten gewesen wäre, lässt sich auch nicht aus den
Meinungsäusserungen des Instruktionsrichters anlässlich der Vergleichsgespräche
ableiten. Da der Beschwerdeführer aus der angeblich fehlenden Haupt- und
Instruktionsverhandlung vor erster Instanz darauf schliesst, das Obergericht
hätte eine Berufungsverhandlung durchführen müssen, entbehrt auch die Rüge der
Verletzung von Art. 316 ZPO und des rechtlichen Gehörs wegen unterlassener
Berufungsverhandlung der Grundlage. Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf
die Anwendung kantonalen Prozessrechts vor erster Instanz und der
eidgenössischen ZPO im Rechtsmittelverfahren beanstandet, mindestens eine
mündliche Verhandlung müsse garantiert sein, verkennt er, dass die Vorinstanz
von einem Verzicht der Parteien vor erster Instanz ausgegangen ist. Unter
dieser Voraussetzung ist keine Rechtsverletzung dargetan.

4.5 Auch mit dem Argument, da vor Bezirksgericht keine mündliche Verhandlung
stattgefunden habe, sei nicht garantiert, dass sich überhaupt sämtliche am
Entscheid beteiligten Richterinnen und Richter mit dem Fall auseinandergesetzt
hätten, lässt sich keine Verfassungsverletzung aufzeigen. Der Beschwerdeführer
bringt keine hinreichenden Indizien vor, die objektiv darauf schliessen
liessen, das Bezirksgericht hätte den zu beurteilenden Fall nicht mit der
nötigen Sorgfalt behandelt. Selbst wenn der Entscheid, wie der Beschwerdeführer
behauptet, objektiv falsch wäre, liesse sich daraus allein nicht auf eine
mangelhafte Kenntnis des Dossiers schliessen.

5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem angefochtenen Entscheid ergebe sich
nicht, nach welchen Gesetzesbestimmungen die Vorinstanz die Zulässigkeit der
Feststellungsbegehren beurteilt habe (nach § 93 aZPO/LU, Art. 88 ZPO oder
allenfalls Art. 85a SchKG, wobei die Vorinstanz Art. 85a SchKG gegebenenfalls
nicht korrekt angewendet hätte).

5.1 Aus dem angefochtenen Urteil geht angesichts der Hinweise auf BGE 128 III
334 und 120 II 20 mit hinlänglicher Klarheit hervor, dass die Vorinstanz die
Klage nicht als eine solche gemäss Art. 85a SchKG betrachtete, sondern als
allgemeine bundesrechtliche negative Feststellungsklage mit dem Ziel, das
Nichtbestehen der in Betreibung gesetzten Forderung in einem der materiellen
Rechtskraft zugänglichen Urteil feststellen zu lassen (vgl. auch BGE 135 III
378 E. 2.2 S. 379 f. mit Hinweisen). Das erstinstanzliche Gericht hat denn auch
das Feststellungsinteresse der Beschwerdegegnerin geprüft und für gegeben
betrachtet, was die Vorinstanz nicht beanstandet hat. Die Rüge fällt somit ins
Leere. Für das Verfahren vor erster Instanz und damit auch für die Zulässigkeit
der gestellten Begehren kam die Schweizerische Zivilprozessordnung noch nicht
zur Anwendung. Art. 88 ZPO kommt insoweit keine Bedeutung zu. Unter welchen
Voraussetzungen die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
bundesrechtlicher Ansprüche verlangt werden konnte, war von der Vorinstanz nach
materiellem Bundesrecht zu beurteilen (BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 379 f. mit
Hinweisen). Damit gehen die Ausführungen zu den Voraussetzungen einer
Feststellungsklage nach dem kantonalen Prozessrecht an der Sache vorbei.

5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet auch für den Fall des Vorliegens einer
allgemeinen negativen Feststellungsklage die Zuständigkeit des angerufenen
Bezirksgerichts. Er macht im Wesentlichen geltend, es sei keine
Gerichtsstandsvereinbarung nach dem damals anwendbaren Art. 9 aGestG zustande
gekommen. Eine solche ergibt sich nach den Urteilen der kantonalen Gerichte aus
der vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zur Unterschrift vorgelegten
und von dieser unterzeichneten Vollmachtsurkunde vom 14. Oktober 2004, nach
welcher für die Erledigung von Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis, auf
welches der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzte Forderung stützt, die
Gerichte am Geschäftssitz des Beschwerdeführers zuständig sind. Nach Auffassung
der Vorinstanz ist die Berufung des Beschwerdeführers auf die aus dem Fehlen
seiner eigenen Unterschrift abgeleitete Formungültigkeit der
Gerichtsstandsklausel rechtsmissbräuchlich, da ein allfälliger Formmangel durch
den Beschwerdeführer herbeigeführt, zumindest bewusst in Kauf genommen worden
ist. Dem ist beizupflichten. Wenn Klienten einen Anwalt als rechtskundigen
Berater hinzuziehen, dürfen sie darauf vertrauen, dass die von ihm
vorgeschlagene Gerichtsstandvereinbarung die Formerfordernisse erfüllt, und ihn
darauf behaften. Die Frage, ob diese tatsächlich erfüllt sind, kann daher offen
bleiben.

6.
Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung
als nicht hinreichend substanziiert und hiess daher die negative
Feststellungsklage gut. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, zur Abweisung
der negativen Feststellungsklage genüge es bereits, dass eine Minimalforderung
zu seinen Gunsten bestehe. Dabei verkennt er, dass das Gericht die negative
Feststellungsklage auch teilweise gutheissen kann und eine Klageabweisung
substanziierte Behauptungen des beklagten Gläubigers voraussetzt, damit über
den von ihm geltend gemachten Anspruch Beweis geführt werden kann. Dazu genüg
es nicht, darzulegen, dass bestimmte Teilposten der in Rechnung gestellten
Gesamtforderung wie Gerichtskosten tatsächlich angefallen sind. Zur
Substanziierung gehört angesichts der grundsätzlichen Bestreitung der
Beschwerdegegnerin auch die Frage, inwiefern ihr die Kosten weiterbelastet
werden dürfen.

6.1 Zur Forderung über Fr. 45'065.60 für "Bemühungen ab 29.12.2004 in
Zusammenhang mit gesetzwidriger Löschung auf GB Luzern r.U. Nr. sss.________"
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdegegnerin habe auch diese Forderung
klar bestritten und auf krasse Mängel hingewiesen. Aus der stichwortartigen
Auflistung in der Rechnung gehe nicht hervor, welche Arbeiten für die korrekte
Erfüllung des erteilten Auftrages notwendig und zweckmässig gewesen seien und
wie sich der stundenmässige Gesamtaufwand im Einzelnen zusammengesetzt habe.
Dass nicht alle Arbeiten notwendig und zweckmässig gewesen seien, ergebe sich
zum Beispiel aus dem Urteil des Bundesgerichts 5A.15/2005 vom 24. Mai 2005
(Revisionsverfahren). An der ungenügenden Substanziierung ändere auch nichts,
dass die Beschwerdegegnerin von der Haftpflichtversicherung einen Betrag in
gleicher Höhe als Schadenersatz erhalten habe. Die Versicherungsleistung
impliziere nicht ohne Weiteres, dass die Beschwerdegegnerin ein Honorar in
dieser Höhe anerkannt habe und dem Beschwerdeführer schulde. Die Zahlung der
Versicherung sei auch nicht mit einer Verwendungsauflage verbunden. Die
(allfällige) Forderung des Beschwerdeführers richte sich nach dem
Vertragsverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin und nicht nach dem
Versicherungsvertrag.
6.1.1 Der Beschwerdeführer beanstandet als unvollständige
Sachverhaltsfeststellung und Gehörsverletzung sowie als Verstoss gegen Art. 112
Abs. 1 lit. b BGG, dass sich das Obergericht nicht mit der Schadensmeldung der
Beschwerdegegnerin an die Versicherung T.________, die
Berufshaftpflichtversicherung des Beschwerdeführers, vom 14. Oktober 2005
befasst habe. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin sich selbst auf
die Richtigkeit dieser Rechnung berufen habe.
6.1.2 Aus der wiedergegebenen Erwägung der Vorinstanz geht klar hervor, dass
diese die Zahlung der Versicherungsleistung an die Beschwerdegegnerin in der
Höhe der vom Beschwerdeführer gestellten Rechnung nicht übersah. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers ist in der betreffenden Schadensmeldung keine
Anerkennung der Richtigkeit dieser Rechnung zu erblicken, zumal die
Beschwerdegegnerin darin erklärte, den Beschwerdeführer für den Schaden von Fr.
45'065.-- für Anwalts- und Gerichtskosten im Zeitraum vom 20. Oktober 2004 bis
29. Juni 2005 haftbar zu machen, der ihr durch unsorgfältige Ausführung eines
Anwaltsmandats entstanden sei. Damit tat sie klar ihre Auffassung kund, diesen
Betrag nicht zu schulden und berief sich entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers keineswegs auf die Richtigkeit dieser Rechnung. Damit ist dem
im Wesentlichen auf der behaupteten Anerkennung der Rechnung durch die
Beschwerdegegnerin beruhenden Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
habe zu Unrecht mangelnde Substanziierung der betreffenden Rechnung angenommen,
der Boden entzogen. Inwiefern sich aus der zwischen der Versicherung und der
Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Entschädigungsvereinbarung entgegen der
Annahme der Vorinstanz etwas anderes, namentlich eine Schadenersatzpflicht ihm
gegenüber zufolge Verletzung der erwähnten Entschädigungsvereinbarung, ergeben
soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf. Läge der Sinn der
Entschädigungsvereinbarung darin, die Tilgung der in der Schadensmeldung
genannten Forderung des Beschwerdeführers zu gewährleisten, wäre nicht
nachvollziehbar, weshalb die Versicherung eine gemäss Behauptung des
Beschwerdeführers zweckgebundene Auszahlung an die Beschwerdegegnerin vornehmen
sollte, statt das Geld direkt an den Beschwerdeführer zu überweisen. Ging die
Versicherung dagegen fälschlicherweise davon aus, die Beschwerdegegnerin habe
die Rechnung schon beglichen oder müsse die Rechnung in naher Zukunft
begleichen, stellt sich allenfalls die Frage, ob die Vereinbarung wegen
Willensmängeln hätte angefochten werden können. Es hat nicht zur Folge, dass
der Beschwerdeführer die Tilgung seiner Forderung verlangen kann, wenn sich
diese im Prozess als nicht berechtigt erweist.
6.1.3 Der Beschwerdeführer ist, wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, auch
nicht zum Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Beschwerdegegnerin
berechtigt mit der Begründung, diese habe an ihrem im Rahmen von
Vergleichsgesprächen erfolgten Angebot, einen Teil des von der Versicherung
empfangenen Betrages an den Beschwerdeführer weiterzuleiten, nicht mehr
festgehalten. Dies ist der Beschwerdegegnerin nicht zu verdenken, musste sie
doch unter diesen Umständen den Rechtsstreit über den Bestand der von ihr als
unberechtigt eingeschätzten weiteren Honorarforderung von rund Fr. 150'000.--
voraussichtlich bis zu dessen Ende austragen. Auch insoweit ist der Kritik des
Beschwerdeführers am angefochtenen Urteil unbegründet. Sollte die
Beschwerdegegnerin durch die Zahlung der Versicherung im Ergebnis
überentschädigt sein, stellt sich höchstens die Frage nach allfälligen
Ansprüchen der Versicherung gegen die Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer
könnte aus einer allfälligen Überentschädigung nichts zu seinen Gunsten
ableiten.

6.2 Der Beschwerdeführer beanstandet als Verletzung von Art. 402 OR, als
aktenwidrigen Vorwurf der Nichtsubstanziierung und als Gehörsverletzung, dass
die im Recht liegende Rechnung vom 29. Juni 2005 über Auslagen von insgesamt
Fr. 7'902.-- betreffend seine Tätigkeit in der Zeit vom 14. Oktober 2004 bis
29. Juni 2005 von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurde. Indessen ist der
Beschwerde auch nicht ansatzweise zu entnehmen, inwiefern der Beschwerdeführer
nachvollziehbar dargelegt hätte, dass er die Auslagen in richtiger Ausführung
des Auftrags gemacht hat (Art. 402 Abs. 1 OR), was ihm zufolge der Bestreitung
der Beschwerdegegnerin oblag, welche ihm eigenmächtiges Vorgehen, unzureichende
Information und Nichterfüllung des Auftrags vorgeworfen hatte. Dass die
Auslagen als solche nicht bestritten wurden, genügt bei dieser Sachlage nicht,
um die Ersatzpflicht des Auftraggebers zu begründen.

6.3 Der Beschwerdeführer beanstandet, das Obergericht habe mangelnde
Substanziierung seiner Honorarforderung angenommen, ohne sich mit seiner
Substanziierung und Begründung seiner Tätigkeit auf S. 23 - 26 der Klageantwort
zu befassen, was das rechtliche Gehör verletze.
6.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt
insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien
anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen. Damit sich die Parteien
ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu
begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das
Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht
erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten
werden kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit
Hinweisen).
6.3.2 Inwiefern die Vorinstanz mit Blick auf die angegebene Stelle der
Klageantwort ihre Annahme mangelnder Substanziierung der Honorarforderung näher
hätte begründen müssen, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar. Der
blosse Verweis auf die Akten genügt nicht. Im Übrigen erklärt der
Beschwerdeführer am angeführten Ort sein Weiterwirken trotz Mandatsentzugs im
Wesentlichen unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht und die
Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht
indessen verbindlich fest, mit Schreiben vom 10. September 2005 und vom 6.
Februar 2006 habe die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer klar angewiesen,
in der Angelegenheit keine weiteren Schritte zu unternehmen. Darin erblickte
die Vorinstanz ein verbindliches Einmischungsverbot des Geschäftsherrn, das
einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag ausschliesse. Darauf geht der
Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend ein. Der von ihm wiedergegebenen
Anweisung der Beschwerdegegnerin, keine Rechtsmittel in deren Namen einzulegen,
musste er nach Treu und Glauben entnehmen, dass insoweit kein Auftrag bestand
und dass die Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Handeln für diese explizit
untersagte. Wurde er dennoch tätig, kann er dafür die Beschwerdegegnerin unter
keinem Titel belangen.

7.
Die Vorinstanz hat im Anschluss an die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer
keine Forderung gegenüber der Beschwerdegegnerin zusteht (Dispositiv Ziff. 1),
festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer eingeleitete Betreibung zu Unrecht
erfolgt und somit nichtig ist (Dispositiv Ziff. 2). Da sich die gegen Ziff. 1
erhobenen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet erwiesen haben, ist nicht
ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die betreffende Feststellung
beschwert sein könnte. Die dagegen vorgebrachten Rügen haben daher ausser Acht
zu bleiben (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer weist zwar im
Zusammenhang mit den beantragten vorsorglichen Massnahmen darauf hin, wenn
feststünde, dass er eine nichtige Betreibung gegen die Beschwerdegegnerin
angehoben hätte, würde er von der Aufsichtsbehörde umgehend bestraft. Er legt
aber nicht dar, inwiefern der betreibungstechnischen Frage der Nichtigkeit der
Betreibung disziplinarrechtlich Bedeutung zukommen sollte.

8.
Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer dem Prozessausgang entsprechend
sämtliche Prozesskosten auferlegt. Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien
bildete der Bestand von Forderungen des Beschwerdeführers. Damit ist unabhängig
davon, ob die Beschwerdegegnerin einen unzulässigen Prozessantrag auf Löschung
der Betreibung gestellt hat und ob die Vorinstanz Recht verletzte, indem sie
feststellte, die vom Beschwerdeführer eingeleitete Betreibung sei zu Unrecht
erfolgt und somit nichtig, nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer
sämtliche Parteikosten auferlegt wurden. Sein Antrag auf Änderung des
Kostendispositivs der Vorinstanz ist somit im Ergebnis jedenfalls unbegründet.
Mit seiner Kritik an der Verlegung der Kosten durch das Bezirksgericht verfehlt
der Beschwerdeführer mangels Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG) das
Anfechtungsobjekt.

9.
Die Beschwerde erweist sich materiell als unbegründet, womit auch der mit der
behaupteten Willkür der kantonalen Instanzen begründeten Rüge der Verletzung
des Diskriminierungsverbotes (Art. 8 Abs. 2 BV) der Boden entzogen ist. Bei
diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesgericht kostenpflichtig. Die Zusprechung einer Parteientschädigung
entfällt, weil keine Vernehmlassungen eingeholt wurde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Luczak