Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.13/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_13/2012

Urteil vom 19. November 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiberin Schreier.

Verfahrensbeteiligte
Bank X.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Gert Thoenen,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ Ltd,
vertreten durch Advokat Moritz Gall,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Herausgabe- / Rechenschaftspflicht,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 4. November 2011.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Bank X.________ AG (Beauftragte, Beklagte, Beschwerdeführerin) und die
Y.________ Ltd (Auftraggeberin, Klägerin, Beschwerdegegnerin) nahmen am 31.
August 2004 eine Geschäftsbeziehung auf. Grundlage der vertraglichen Beziehung
der Parteien waren ein Rahmenvertrag für Over-The-Counter (OTC)
-Devisengeschäfte sowie Call- und Put-Optionen auf Devisen und Edelmetallen vom
31. August 2004, die von der Y.________ Ltd am 31. August 2004 unterschriftlich
akzeptierten Bedingungen für die Vermittlung von Optionskontrakten, ein
Rahmenvertrag für einen Lombardkredit vom 31. August 2004 und eine Allgemeine
Faustpfandverschreibung vom 31. August 2004. Am 18. März 2005 kam ein Vertrag
über die Errichtung eines Kontos und Depots hinzu.
A.b Die Geschäftsbeziehung der Parteien gestaltete sich so, dass die Bank
X.________ AG in eigenem Namen, aber im Auftrag und für Rechnung der Y.________
Ltd Optionskontrakte abschloss. Dabei hatte diese im Rahmen eines sog. Margin
Trading einen prozentualen Anteil des Kaufpreises in Eigenmitteln aufzubringen,
während der Restbetrag von der Bank X.________ AG als Kredit zur Verfügung
gestellt wurde. Für diesen Kredit hatte die Y.________ Ltd eine bestimmte Marge
als Sicherheit zu leisten. Wenn sich die Marge "auf Grund aktueller Berechnung
nach Ermessen der Bank als ungenügend" erweisen sollte, war die Y.________ Ltd
gehalten, die Margennachforderung (Margin Call) der Bank X.________ AG sofort
zu begleichen. Der Deckung der Marge diente u.a. der Lombardkredit. Sowohl der
Abschluss der Optionskontrakte als auch der Lombardkredit waren durch die mit
der Faustpfandverschreibung verpfändeten Werte der Y.________ Ltd (zusätzlich)
gesichert.
A.c Zwischen Dezember 2006 und Januar 2007 forderte die Bank X.________ AG von
der Y.________ Ltd mittels vier Margin Calls einen Betrag von insgesamt Fr.
5'248'000.-- nach. Die Y.________ Ltd opponierte gegen die Nachforderungen, kam
ihnen aber vollumfänglich nach.

B.
B.a Mit Klage vom 16. Oktober 2007 beim Zivilgericht Basel-Stadt stellte die
Y.________ Ltd die folgenden Anträge:

"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin umfassend Rechenschaft über
ihre Geschäftsbeziehung für die Klägerin abzugeben sowie eine umfassend
dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen.
Hierbei sei die Beklagte weiter zu verpflichten, insbesondere folgende Bereiche
ihrer Geschäftsbeziehung zur Klägerin für die Monate November 2006 bis Januar
2007 lückenlos, detailliert und dokumentiert nachzuweisen:
a) Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche der Beklagten als
Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Klägerin dienten;
b) Nachweis allenfalls bestehender Vernetzungen zwischen den
Vermögenspositionen gemäss lit. a hiervor;
c) Bewertung der Vermögensposition gemäss lit. a hiervor durch die Beklagte;
d) Nachweis der für die Beklagte aus der Bewertung gemäss lit. c hiervor
resultierenden Belehnungswerte und Kreditlimiten;
e) Nachweis des von Z.________ ausgewiesenen Exposure;
f) Nachweis der von Z.________ ausgewiesenen Net Present Values;
g) Nachweis der von Z.________ errechneten Kreditlimitüberschreitungen;
h) Nachweis der von der Abteilung Direct Access Clients errechneten Net Present
Values;
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die den Margennachforderungen vom 1., 13.
und 19. Dezember 2006 sowie vom 3. Januar 2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und
Berechnungen zu edieren.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin sämtliche im Zusammenhang mit
ihrer Geschäftsbeziehung erhaltenen bzw. erstellten Aufzeichnungen
(Telefonaufzeichnungen, EDV-Aufzeichnungen usw.), Protokolle und Belege zu
edieren.
Hierbei sei die Beklagte insbesondere zu verpflichten, die Aufzeichnungen und
Protokolle sämtlicher Telefonate zwischen A.________ und B.________, Abteilung
"Direct Access Clients" zu edieren, insbesondere betreffend die nachfolgend
genannten Daten:
a) Telefonate zwischen A.________ und B.________ vom 18. Dezember 2006;
b) Telefonate zwischen A.________ und B.________ vom 20. Dezember 2006;
c) Telefonate zwischen A.________ und B.________ vom 3. Januar 2007;
d) Telefonate zwischen A.________ und B.________ vom 4. Januar 2007."
Mit Urteil vom 2. Dezember 2009 wies das Zivilgericht die Klage ab, soweit es
darauf eintrat.
B.b Dagegen erhob die Y.________ Ltd Appellation beim Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt. Sie beantragte die Aufhebung des Urteils des Zivilgerichts
und wiederholte ihre erstinstanzlich gestellten Anträge.
Am 4. November 2011 urteilte das Appellationsgericht wie folgt:
"In Gutheissung des Appellationsbegehrens Ziff. 1 wird das angefochtene Urteil
aufgehoben.
In teilweiser Gutheissung des Klagbegehrens Ziff. 1 bzw. Appellationsbegehrens
Ziff. 2 wird die Beklagte verpflichtet,
- der Klägerin eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen,
- der Klägerin für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und
detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche der Beklagten
als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Klägerin dienten,
nachzuweisen,
- der Klägerin die von Z.________ ausgewiesenen Exposures und Net Present
Values, auf die anlässlich der zwischen A.________ und B.________ geführten
Telefonate vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 explizit
Bezug genommen worden ist, nachzuweisen.
Im Übrigen wird das Klagbegehren Ziff. 1 bzw. Appellationsbegehren Ziff. 2
abgewiesen.
In Gutheissung des Klagbegehrens Ziff. 2 bzw. Appellationsbegehrens Ziff. 3
wird die Beklagte verpflichtet, die den Margennachforderungen vom 1., 13. und
19. Dezember 2006 sowie vom 3. Januar 2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und
Berechnungen zu edieren.
In teilweiser Gutheissung des Klagbegehrens Ziff. 3 bzw. Appellationsbegehrens
Ziff. 4 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Aufzeichnungen und
Protokolle der Telefonate zwischen A.________ und B.________ vom 18. und 20.
Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 zu edieren. Im Übrigen wird das
Klagbegehren Ziff. 3 bzw. Appellationsbegehren Ziff. 4 abgewiesen.
(Partei- und Gerichtskosten)."

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10. Januar 2012 beantragt die Bank X.________
AG dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben,
soweit damit das Urteil des Zivilgerichts aufgehoben wurde und die
Appellations- und Klagebegehren der Beschwerdegegnerin ganz oder teilweise
gutgeheissen wurden, und es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die
Beschwerdeführerin ersucht zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die
Parteien reichten unaufgefordert Replik und Duplik ein.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2012 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135
III 212 E. 1).

1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid
(Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin
kantonal letztinstanzlich in einer Zivilsache entschieden hat (Art. 75 i.V.m.
Art. 72 BGG), die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sind im kantonalen
Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG), der massgebende
Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 51 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46
Abs. 1 lit. c BGG). Auf die Beschwerde ist somit unter Vorbehalt einer
hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E.
1.2) einzutreten.
1.2
1.2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen,
andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art.
42 Abs. 2 BGG). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung
von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das
Bundesgericht prüft solche Rügen nur insofern, als sie in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II
249 E. 1.4.2; 133 III 393 E. 6, 439 E. 3.2).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll
in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1; 121 III 397 E. 2a; 116 II 745 E. 3 S.
749).
1.2.2 Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie der Vorinstanz
pauschal eine falsche Interessenabwägung und eine fehlende Berücksichtigung des
Eigenbereichs vorwirft. Die Beschwerdeführerin macht dies insbesondere in Bezug
auf die Edition der den Margennachforderungen zugrunde gelegten Kennzahlen und
Berechnungen geltend, wobei die Vorinstanz übersehen habe, dass die
Beschwerdeführerin sich für die Berechnung der Marge explizit ein eigenes
Ermessen ausbedungen habe. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu
erschöpfen sich in appellatorischer und pauschaler Kritik. Auf die Erwägungen
der Vorinstanz geht sie kaum ein. Dasselbe gilt für die Rüge, die Vorinstanz
habe das fehlende Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin und die fehlende
Relevanz der zum Nachweis und zur Edition beantragten Informationen übersehen.
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen auf die Darlegung der
eigenen Sichtweise. Darauf ist nicht einzutreten.

2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Überdies muss die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die
beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4).
Wird Willkür in der Ermittlung des Sachverhalts geltend gemacht, ist zu
beachten, dass dem Sachrichter in der Beweiswürdigung ein breiter
Ermessensspielraum zusteht; die beschwerdeführende Partei hat daher darzulegen,
inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere
offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder
willkürlich ausser Acht gelassen habe (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E.
2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, namentlich auf bloss appellatorische Vorbringen, ist nicht einzutreten
(BGE 133 II 249 E. 1.4.3, 396 E. 3.1 S. 399).

2.2 Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin teilweise. So rügt sie
etwa, die Vorinstanz habe aktenwidrig und damit willkürlich festgestellt, es
werde von keiner Partei bestritten, dass auf ihre Vertragsbeziehung
Auftragsrecht anwendbar sei. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
Appellationsantwort mehrfach ausgeführt habe, ihrer Auffassung nach sei
Darlehens- und Kreditrecht anwendbar, welches keine Rechenschafts- und
Herausgabepflichten kenne. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass eine Behebung
dieses angeblichen Mangels für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend
wäre, da es sich bei der Frage der Vertragsqualifikation um eine Rechtsfrage
handelt. Das Gericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden und ist dabei
nicht an eine übereinstimmende Auffassung der Parteien gebunden. Die Vorinstanz
hat denn auch begründet, weshalb sie Auftragsrecht angewendet hat, womit es für
den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend war, ob auch die
Beschwerdeführerin diese Auffassung teilt. Darauf ist nicht einzutreten.
Dasselbe gilt für Sachverhaltsrügen, die sich auf das blosse Behaupten des
Gegenteils beschränken.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem
sie auf die Vertragsbeziehungen der Parteien Auftragsrecht angewendet und
folglich gestützt auf Art. 400 OR Rechenschafts- und Herausgabepflichten bejaht
habe.

3.1 Die Vorinstanz hat ausgeführt, die vertragliche Beziehung der Parteien sei
durch eine auftrags- bzw. kommissionsrechtliche Komponente einerseits und durch
ein Darlehensverhältnis andererseits geprägt gewesen. Kommission und Darlehen
hätten dabei in einer notwendigen inneren Verbindung gestanden, sei das
Darlehen doch gerade zum Zweck der Margendeckung für die bei der Bank
abgeschlossenen OTC-Handelsgeschäfte oder Traded Options und Financial Futures
Kontrakte gewährt worden. Das vertragliche Recht der Beschwerdeführerin, von
der Beschwerdegegnerin mit einem Margin Call eine Erhöhung ihrer Sicherheit zu
verlangen, habe dabei sowohl in Verbindung zum gewährten Darlehen gestanden als
vor allem auch zum Auftrag, Optionen zu erwerben. Es sei der Beschwerdeführerin
sowohl mit dem Rahmenvertrag für OTC-Devisengeschäfte wie auch mit der
Faustpfandverschreibung das Recht eingeräumt worden, während der Laufzeit der
Transaktionen zusätzliche Sicherheiten, für eine ohne Deckung abgeschlossene
Transaktion nachträglich Sicherheiten oder im Falle einer Deckungsverminderung
Nachdeckung zu verlangen. Schliesslich hätten die mit der
Faustpfandverschreibung verpfändeten Werte sowohl als Sicherheit für das
Darlehen (Lombardkredit) als auch für den Abschluss der OTC-Geschäfte gedient.
Aufgrund dieser inneren Verbindung, die das Vertragskonglomerat zu einem
einheitlichen Vertrag mit Mischung verschiedener Vertragstypen mache, liege
ähnlich wie bei einem Vermögensverwaltungsvertrag oder einer sonstigen
Wertschriftenhandels- und Depotbeziehung ein gemischtes Rechtsgeschäft bzw. ein
gemischter Vertrag vor, auf den gerade auch mit Bezug auf die Rechenschafts-
und Herausgabepflichten der beauftragten Partei Auftragsrecht anwendbar sei.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, es handle sich vorliegend nicht um einen
gemischten Vertrag, sondern - wenn überhaupt - um zusammengesetzte Verträge mit
einem inneren Zusammenhang. Es müssten daher die Rechte und Pflichten in jedem
Vertrag einzeln beurteilt werden und es könnten nur dann allenfalls
einzelvertragliche Rechte und Pflichten auf das rechtsgeschäftliche Netzwerk
ausgedehnt werden, wenn dadurch keine neuen Rechtspositionen kreiert würden.
Zudem sei zwischen den Parteien gerade kein Vermögensverwaltungsauftrag
abgeschlossen worden, weshalb die Vorinstanz einen falschen Analogieschluss
ziehe. Die Parteien seien sich weiter nur über die Höhe der eingeforderten
Nachdeckung bzw. über die Höhe des geforderten Abbaus der Ausstände uneinig,
nicht aber über die Tatsache der Kreditgewährung als solche, womit
ausschliesslich die Absicherung des gewährten Kredits in Frage stehe und nicht
der auftragsgemässe Abschluss der Optionsgeschäfte. Es gehe daher nicht an, auf
dem Weg der Vertragsauslegung oder -ergänzung auftragsrechtliche Nebenpflichten
auf die Frage der Kreditsicherung auszudehnen. In diesem Punkt müsse
Darlehensrecht angewendet werden, das keine Herausgabe- und
Rechenschaftspflichten kenne.

3.3 Stehen verschiedene Parteivereinbarungen nicht als selbständige Verträge
nebeneinander, sondern sind sie nach dem Willen der Parteien in der Art
miteinander verknüpft und voneinander abhängig, dass ein gemischter oder
zusammengesetzter Vertrag vorliegt, so wird dieser als Einheit aufgefasst (BGE
131 III 528 E. 7.1.1 S. 531; 118 II 157 E. 3a S. 162). Ein zusammengesetzter
Vertrag liegt vor, wenn die Parteien zwar mehrere Verträge schliessen, diese
aber voneinander abhängig sind (BGE 131 III 528 E. 7.1.1 S. 531). Angesichts
ihrer gegenseitigen Abhängigkeit geht es nicht an, die einzelnen
Vertragsbestandteile einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal zu
unterwerfen (BGE 118 II 157 E. 3a S. 162). Es ist vielmehr für jede Rechtsfrage
der vertragliche Regelungsschwerpunkt zu ermitteln (BGE 131 III 528 E. 7.1.1 S.
532).

3.4 Es trifft zu, dass die Parteien nicht einen einzigen Vertrag, sondern
mehrere Verträge geschlossen haben, welche aber unbestrittenermassen in einem
inneren Zusammenhang stehen und voneinander abhängig sind. Entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin ist aber auch in diesem Fall die Frage, ob Herausgabe-
und Rechenschaftspflichten bestehen, für die einzelnen Vertragsbestandteile
einheitlich zu beantworten. Vorliegend stehen sowohl der Lombardkredit, der
u.a. zum Zweck der Margendeckung gewährt wurde, als auch der von der
Beschwerdeführerin gewährte Kredit für den Anteil des Optionskaufpreises, der
nicht durch das Eigenkapital der Beschwerdegegnerin gedeckt war, in direktem
Zusammenhang mit den Optionsgeschäften. Durch das von der Beschwerdeführerin
zur Verfügung gestellte Kapital wurde bei den Optionsgeschäften ein Hebeleffekt
erzielt. Die Darlehen dienten damit der Durchführung der Optionsgeschäfte. Die
Margin Calls erfolgten, weil sich die Beschwerdeführerin für die offenen
Positionen nicht mehr genügend gedeckt sah bzw. ihr ihrer Ansicht nach nicht
mehr genügend Sicherheiten zur Verfügung standen. Ohne von der
Beschwerdeführerin getätigte Optionsgeschäfte gäbe es mithin keine offenen
Positionen und würde die Beschwerdeführerin keine (zusätzliche) Deckung für
diese benötigen, womit die Margin Calls in einem direkten Zusammenhang mit den
abgeschlossenen Optionsverträgen stehen. Für die Frage der Herausgabe- und
Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Margin Calls stehen somit
kommissionsrechtliche Elemente im Vordergrund. In den Vorschriften zur
Kommission (Art. 425 ff. OR) ist keine Regelung allfälliger Herausgabe- und
Rechenschaftspflichten enthalten. Diesfalls kommen für das
Kommissionsverhältnis die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung (Art. 425
Abs. 2 OR). Die Vorinstanz hat damit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie Art.
400 OR angewendet hat.

4.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung der
bundesrechtlichen Bestimmungen zum Auftragsrecht, des Rechts auf eine Auslegung
der vertraglichen Pflichten nach Treu und Glauben sowie des Willkürverbots vor,
indem diese den Nachweis bzw. die Edition interner Dokumente angeordnet habe.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vorab vor, interne Dokumente würden ganz
grundsätzlich weder der Herausgabe- noch der Rechenschaftspflicht unterliegen.
Die Edition bzw. der Nachweis interner Dokumente sei unter dem "Deckmantel" der
Rechenschaftspflicht angeordnet worden, was den im Rahmen der Herausgabepflicht
sorgsam abgegrenzten Schutz des Beauftragten unterlaufe. Die Beschränkung der
Herausgabepflicht sei nur sinnvoll, wenn nicht unter dem Titel der
Rechenschaftspflicht die gleichen internen Dokumente nachzuweisen, offenzulegen
oder zu edieren seien. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ein Urteil des
Bundesgerichts, worin dieses ausgeführt habe, rein bankinterne Dokumente würden
weder der Herausgabe- noch der Rechenschaftspflicht unterliegen (Urteil C.59/
1980 vom 17. Juni 1980, in: ZR 80/1981 S. 73 ff.). Der Informationsanspruch und
spiegelbildlich dazu die Rechenschaftspflicht müssten dort enden, wo der
Herausgabeanspruch ende.
4.1.2 Nach Art. 400 Abs. 1 OR hat der Beauftragte auf Verlangen jederzeit über
seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge
derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. Die
Rechenschaftspflicht des Beauftragten soll dem Auftraggeber die Kontrolle über
seine Tätigkeiten ermöglichen (BGE 110 II 181 E. 2 S. 182; Urteil 4A_144/2012
vom 11. September 2012 E. 3.2.2). Sie bildet Voraussetzung und Grundlage der
Ablieferungs- oder Herausgabepflicht (BGE 110 II 181 E. 2 S. 182) und findet
ihre Grenzen im Grundsatz von Treu und Glauben (Urteile 4A_144/2012 vom 11.
September 2012 E. 3.2.2; 4C.206/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 4.3.1). Wie die
Rechenschaftspflicht ist auch die Pflicht zur Ablieferung ein zentrales Element
der Fremdnützigkeit des Auftrags (Urteil 4A_127/2012 vom 30. Oktober 2012 E.
5.3, zur Publikation vorgesehen; BGE 137 III 393 E. 2.3 S. 397; 132 III 460 E.
4.2 S. 465 f.). Die Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR lässt sich
darüber hinaus als Konkretisierung der Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR
verstehen. Sie garantiert die Einhaltung der Treuepflicht und stellt insofern
eine präventive Massnahme zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers dar
(Urteil 4A_127/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 5.3, zur Publikation vorgesehen;
BGE 137 III 393 E. 2.3 S. 397).
4.1.3 Der Umfang der Rechenschaftspflicht ist beschränkt auf Belange des
Auftragsverhältnisses, wobei der Beauftragte den Auftraggeber vollständig und
wahrheitsgetreu zu informieren und ihm alle Dokumente vorzulegen hat, die sich
auf die im Interesse des Auftraggebers besorgten Geschäfte beziehen (Urteil
C.59/1980 vom 17. Juni 1980 E. 2 [nach ZR: E. 1], in: ZR 80/1981 S. 73). Die
Herausgabepflicht umfasst alles, was dem Beauftragten in Ausführung des Mandats
vom Auftraggeber ausgehändigt worden oder von Dritten zugekommen ist (BGE 122
IV 322 E. 3c/aa S. 328). Ausgenommen sind rein interne Dokumente wie
vorbereitende Studien, Notizen, Entwürfe, Materialsammlungen und eigene
Buchhaltungen (BGE 122 IV 322 E. 3c/aa S. 328). Die Beschwerdeführerin stützt
sich auf eine Lehrmeinung, wonach die Rechenschaftspflicht als komplementäres
Informationsrecht nicht weiter gehen könne als die Herausgabepflicht und
insofern denselben Beschränkungen unterliege (STEFAN HAFNER, Die
Rechenschaftspflicht des Beauftragten - Ein Beitrag zum Informationsrecht im
Auftragsvertrag, 2007, S. 128, 307).
Dieser Auffassung ist nicht zuzustimmen. Das Bundesgericht hat zwar auch in
Bezug auf die Rechenschaftspflicht entschieden, dass rein interne Dokumente wie
etwa nie versandte Vertragsentwürfe dieser nicht unterliegen (Urteile 4P.34/
1993 vom 30. April 1993 E. 4, in: ZR 93/1994 S. 32; C.59/1980 vom 17. Juni 1980
E. 4a [nach ZR: E. 3a], in: ZR 80/1981 S. 76; vgl. auch Urteil 5A_171/2009 vom
15. Oktober 2009 E. 3.5). Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass
Herausgabe- und Rechenschaftspflicht gleich weit reichen. So können etwa
Aufzeichnungen über Kundenbesuche und -kontakte Gegenstand der
Rechenschaftspflicht bilden, obwohl solche (internen) Aufzeichnungen
grundsätzlich nicht der Herausgabepflicht unterliegen (vgl. Urteil 5A_171/2009
vom 15. Oktober 2009 E. 3.5). Dies ergibt sich aus dem Zweck der
Rechenschaftspflicht. Anders als die Herausgabepflicht, welche die Einhaltung
der Treuepflicht garantiert, soll die Rechenschaftspflicht die Kontrolle über
die Tätigkeiten des Beauftragten ermöglichen (oben E. 4.1.3). Auch in der Lehre
wird überzeugend darauf hingewiesen, dass etwa Ärzte die erstellten
Krankengeschichten nicht herauszugeben, im Rahmen der Rechenschaftspflicht aber
zur Einsicht vorzulegen bzw. dem Patienten Kopien auszuhändigen hätten
(FELLMANN, Berner Kommentar, 1992, N. 139 f. zu Art. 400 OR; WEBER, in: Basler
Kommentar, Obligationenrecht, 5. Aufl. 2011, N. 13 zu Art. 400 OR; WERRO, in:
Commentaire romand, Code des obligations, 2. Aufl. 2012, N. 15 zu Art. 400 OR;
HOFSTETTER, Der Auftrag und die Geschäftsführung ohne Auftrag, in:
Obligationenrecht - Besondere Vertragsverhältnisse, SPR Bd. VII/6, 2000, S.
120; vgl. auch GEHRER/GIGER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2.
Aufl. 2012, N. 12a zu Art. 400 OR; ENGEL, Contrats de droit suisse, 2. Aufl.
2000, S. 501). Aus dem Umstand, dass bestimmte Dokumente nicht der
Herausgabepflicht unterliegen, kann somit entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin nicht automatisch geschlossen werden, dass über diese auch
keine Rechenschaft abzulegen sei (so auch ARTER/DAHORTSANG, Besprechung des
bundesgerichtlichen Urteils 4A_688/2011 vom 17. April 2012, AJP 2012 S. 1159
mit Hinweisen).
Es ist somit zu differenzieren zwischen (der Herausgabepflicht nicht
unterliegenden) internen Dokumenten, deren Inhalt dem Auftraggeber in
geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden muss, um diesem überhaupt die
Kontrolle über die Tätigkeiten des Beauftragten zu ermöglichen, und rein
internen Dokumenten wie z.B. nie versandten Vertragsentwürfen, welche für die
Überprüfung der vertragsgemässen Ausführung des Auftrags durch den Beauftragten
ohnehin nicht relevant sind. Unterliegt ein internes Dokument grundsätzlich der
Rechenschaftspflicht, bedeutet dies indessen noch nicht, dass es dem
Auftraggeber ohne weiteres vorzulegen ist. Vielmehr ist in diesem Fall eine
Interessenabwägung mit den Geheimhaltungsinteressen des Beauftragten
vorzunehmen (vgl. Urteil 4P.34/1993 vom 30. April 1993 E. 4, in: ZR 93/1994 S.
31 f.; Urteil C.59/1980 vom 17. Juni 1980 E. 4a [nach ZR: E. 3a], in: ZR 80/
1981 S. 76). Den berechtigten Interessen des Beauftragten kann auch dadurch
Rechnung getragen werden, dass ein Dokument im konkreten Fall etwa nur
auszugsweise vorzulegen ist (vgl. auch FELLMANN, Berner Kommentar, 1992, N. 79
zu Art. 400 OR). Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie
eine Rechenschaftspflicht in Bezug auf einzelne interne Dokumente bejaht hat,
selbst wenn diese der Herausgabepflicht nicht unterliegen sollten.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht
zur Edition der Aufzeichnungen und Protokolle der Telefonate vom 18. und 20.
Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 zwischen zwei Angestellten der
Parteien verpflichtet. Die Telefonaufzeichnungen seien intern erfolgt und daher
nicht zu edieren. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien sie nicht der
Korrespondenz gleichzustellen. In der Literatur sei zudem nur von einer Vorlage
von Dokumenten die Rede, nicht aber von Aufzeichnungen mündlicher Aussagen.
Diese hätten bewusst nicht dieselbe Bedeutung wie formell geführte
Korrespondenz.
4.2.2 Bei den Telefonaufzeichnungen und -protokollen handelt es sich entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht um interne Dokumente wie Aktennotizen,
die Meinungsäusserungen oder Gedanken zu einem Gespräch enthalten. Vielmehr
geht es einzig um die exakte Niederschrift oder Aufnahme dessen, was die
Angestellten der Parteien telefonisch besprochen haben und was damit beiden
Parteien ohnehin bekannt sein sollte. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch
nichts gegen die vorinstanzlichen Ausführungen vor, wonach ein schutzwürdiges
Interesse an der Geheimhaltung der Daten nicht ersichtlich sei. Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aufzeichnungen und Protokolle der
genau bezeichneten Telefongespräche der Rechenschaftspflicht unterstellt hat.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann es zudem keine Rolle spielen,
ob die Aufzeichnungen elektronisch oder schriftlich erfolgen. Ob mündlichen
Aussagen eine geringere Bedeutung zukommt als schriftlicher Korrespondenz, ist
eine Frage der Beweiswürdigung.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe sie zu
Unrecht zum Nachweis bestimmter Kennzahlen verpflichtet, auf die anlässlich der
Telefonate vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 explizit
Bezug genommen worden sei. Die Vorinstanz habe zur Begründung ausgeführt,
sämtliche im Geschäftsverkehr offengelegten Kennzahlen würden in jedem Fall der
Rechenschaftspflicht unterliegen, selbst wenn es sich um interne Dokumente
handle, die der internen Entscheidbildung der Beschwerdeführerin gedient
hätten. Diese Rechtsauffassung habe zur Konsequenz, dass bei jeder kurzen
mündlichen Information zum Beispiel über - unter Umständen sogar geschütztes -
Know-How die empfangende Partei Rechenschaftspflichten und unter Umständen
sogar Herausgabepflichten geltend machen könnte, obwohl die Informationen
lediglich der internen Entscheidfindung dienten. Eine solch weitgehende
Auslegung der Rechenschaftspflicht verletze Art. 400 OR. Zudem sei das Urteil
widersprüchlich. Seien nämlich die Telefonaufzeichnungen zu edieren, so könne
sich die Beschwerdegegnerin direkt auf diese Aufzeichnungen stützen.
4.3.2 Ob sämtliche Dokumente, die der internen Entscheidfindung der
Beauftragten dienen, offengelegt werden müssen, sobald diese sich im Verkehr
mit der Auftraggeberin auf solche interne Quellen bezieht, kann offen bleiben.
Denn die Verpflichtung zum Nachweis bestimmter Kennzahlen verletzt Art. 400 OR
auch dann nicht, wenn diese als intern qualifiziert werden. Die Vorinstanz hat
ausgeführt, die Beschwerdegegnerin habe ein Interesse an der
Rechenschaftsablegung darüber, welche Werte wie berechnet worden seien. Dagegen
bringt die Beschwerdeführerin nichts vor. Sie macht auch keine konkreten
Geheimhaltungsinteressen geltend, sondern bringt im Gegenteil vor, eine
Offenlegung dieser Kennzahlen sei unnötig, da sich die Beschwerdegegnerin auch
direkt auf die Telefonaufzeichnungen stützen könne. Dieser Argumentation liegt
sinngemäss die Annahme zugrunde, die Beschwerdeführerin müsse mit der
Offenlegung der betreffenden Kennzahlen nicht wesentlich mehr Informationen
preisgeben, als sie dies ohnehin bereits mit der Edition der
Telefonaufzeichnungen und -protokolle tue. Die Abwägung der Interessen (vgl.
oben E. 4.1.3) hat daher vorliegend zugunsten der Beschwerdegegnerin als
Auftraggeberin auszufallen.
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Verpflichtung zum Nachweis einer
lückenlosen und detaillierten Aufstellung sämtlicher ihr als Sicherheit
dienender Vermögenspositionen für die Monate November 2006 bis Januar 2007
verstosse gegen Art. 400 OR. Zwischen den Parteien bestehe eine Vereinbarung
über die der Beschwerdeführerin als Sicherheit verpfändeten Werte. Diese
Vereinbarung sei massgebend. Auf zusätzliche Nachweise und eine detaillierte
Zusammenstellung der sich laufend verändernden Vermögenspositionen, die als
Sicherheit dienten, bestehe kein Rechtsanspruch. Es sei auch auf die
Volatilität der Depotwerte und auf die sich laufend ändernden
Fremdwährungskurse hinzuweisen. Eine lückenlose, laufende Aufstellung sei weder
Vertragsgegenstand noch für die Ausführung der vertraglichen Pflichten
notwendig.
4.4.2 Die Margennachforderungen (Margin Calls) der Beschwerdeführerin standen
in einem direkten Zusammenhang mit den in eigenem Namen, aber im Auftrag und
für Rechnung der Beschwerdegegnerin geschlossenen Optionsverträgen. Sie
erfolgten, weil sich die Beschwerdeführerin für die offenen Positionen nicht
mehr genügend gedeckt sah bzw. ihr ihrer Ansicht nach nicht mehr genügend
Sicherheiten zur Verfügung standen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zum Nachweis einer
Aufstellung sämtlicher ihr als Sicherheit dienender Vermögenspositionen
verpflichtet hat. Eine solche Aufstellung ist notwendig für die Überprüfung, ob
die Beschwerdeführerin zu Unrecht weitere Margin Calls erliess, obwohl sie
möglicherweise bereits über ausreichend Sicherheiten verfügte. Da die
Rechenschaftspflicht dem Auftraggeber gerade die Kontrolle über die Tätigkeiten
des Beauftragten ermöglichen soll, hat die Vorinstanz nicht gegen Art. 400 OR
verstossen. Daran ändern auch die Volatilität der Werte und sich ändernde
Fremdwährungskurse nichts. Denn diese hatte die Beschwerdeführerin auch bereits
bei ihrer Bewertung der Sicherheiten zu berücksichtigen, die dem Erlass der
Margin Calls voranging.
4.5
4.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Vorinstanz habe sie zu
Unrecht zur Vorlegung einer umfassend dokumentierten Schlussabrechnung
verpflichtet. Die der Beschwerdegegnerin zugestellten Depot- und Kontoauszüge
würden bereits Auskunft über angefallene Gebühren und Spesen und den aktuellen
Bestand von Konto und Depot geben. Es sei daher nicht ersichtlich, in welcher
Hinsicht oder welchen Inhalts dann noch eine Schlussabrechnung erstellt werden
solle. Zudem habe die Vorinstanz gestützt auf die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin, die periodischen Konto- und Depotauszüge hätten keine
Relevanz für die Überprüfung der Margennachforderungen, ein Interesse der
Beschwerdegegnerin an der Vorlegung dieser Dokumente verneint. Mit dieser
Begründung hätte die Vorinstanz auch die Vorlegung einer Schlussabrechnung
ablehnen müssen.
4.5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre Rechenschaftspflicht in diesem
Punkt nicht grundsätzlich. Sie macht indessen geltend, sie habe der
Beschwerdegegnerin bereits alle Auszüge zugestellt. Diese Behauptung findet
keine Stütze im vorinstanzlichen Sachverhalt. Was das Interesse der
Beschwerdegegnerin an der Vorlegung der Dokumente angeht, so hat sie ein
solches nur in Bezug auf die Konto- und Depotauszüge, nicht aber in Bezug auf
eine Schlussabrechnung verneint. Die Beschwerdegegnerin ist ohnehin nicht zum
Nachweis eines schutzwürdigen Interesses an der Rechenschaftsablage
verpflichtet (Urteil C.59/1980 vom 17. Juni 1980 E. 2 [nach ZR: E. 1], in: ZR
80/1981 S. 74). Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten findet ihre Grenzen
lediglich im Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. E. 4.1.2). Eine Berufung auf
die Rechenschaftspflicht würde etwa dann keinen Rechtsschutz verdienen, wenn
der Auftraggeber die erforderlichen Informationen bereits besitzt oder sich
leicht aus eigenen Unterlagen informieren könnte, während der Beauftragte dazu
grössere Umtriebe auf sich nehmen müsste (Urteil 4C.206/2006 vom 12. Oktober
2006 E. 4.3.1 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht
geltend, dass ihr die Erstellung einer Schlussabrechnung grosse Umtriebe
verursachen würde. Dass die Beschwerdegegnerin ihre Forderung nach
Rechenschaftsablegung auf andere Weise missbräuchlich geltend machen würde,
macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.

5.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz schliesslich Willkür und eine
Verletzung von Bundesrecht vor, da das Dispositiv der Begründung widerspreche.
In ihren Erwägungen habe die Vorinstanz ausgeführt, die internen Dokumente
müssten nicht herausgegeben werden, sondern es müsse im Rahmen der
Rechenschaftspflicht darüber berichtet bzw. Auskunft erteilt werden. Im
Dispositiv heisse es demgegenüber ohne weitere Begründung, gewisse Kennzahlen
und Berechnungen sowie Telefonprotokolle und -aufzeichnungen seien zu edieren
und andere Informationen seien nachzuweisen. Die Vorinstanz scheine jedenfalls
im Ergebnis die Rechenschaftspflicht einer Editionspflicht bzw. einem Recht zur
Einsichtnahme oder auf Herausgabe von Kopien gleichzusetzen. Dies entspreche
nicht ihren Erwägungen. Zudem habe die Vorinstanz sie zum Nachweis von
Exposures und Net Present Values verpflichtet, auf die anlässlich von
Telefonaten vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 explizit
Bezug genommen worden sei, obwohl in den Erwägungen der 4. Januar 2007 nicht
erwähnt worden sei.
Das Dispositiv eines Entscheids ist im Lichte der Entscheidbegründung
auszulegen (BGE 121 III 474 E. 4a S. 478 mit Hinweisen; Urteil 4P.116/1999 vom
17. September 1999 E. 5c, nicht publ. in: BGE 125 III 451). Die Vorinstanz hat
zur Rechenschaftspflicht ausgeführt, die internen Dokumente seien zur
Einsichtnahme und Anfertigung von Kopien vorzulegen oder es seien Kopien dieser
Dokumente auszuhändigen. In gewissen Fällen sei zur Berücksichtigung
schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen allenfalls auch eine andere Form der
Rechenschaftsablegung wie etwa ein Bericht über den Inhalt der internen
Dokumente denkbar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist hier ein
Widerspruch zwischen Dispositiv und Begründung nicht erkennbar. Dasselbe gilt
für die Erwähnung des 4. Januar 2007. Dieses Datum fehlt lediglich in einem
Satz, wird aber in derselben Erwägung weiter unten wiederum aufgeführt. Die
Rüge der Verletzung von Bundesrecht ist damit unbegründet.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 14'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Schreier