Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.138/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_138/2012

Urteil vom 17. April 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 1.
Abteilung, vom 27. Februar 2012.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Luzern mit Urteil vom 23. November 2011 die Klage
betreffend die Anfechtung des Genossenschaftsbeschlusses der Genossenschaft
X.________ vom 31. Mai 2010 abwies, die Kündigungen der Genossenschaft
X.________ vom 28. Januar 2010 betreffend die 4.5 Zimmer-Wohnung an der
Y.________strasse in Z.________ für rechtswirksam erklärte und das
Mietverhältnis der Beschwerdeführerin und von B.________ längstens bis am 30.
Juni 2012 erstreckte;

dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil am 15. Januar 2012 mit Berufung beim
Obergericht des Kantons Luzern anfocht und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte;

dass das Obergericht das Gesuch mit Entscheid vom 27. Februar 2012 wegen
Aussichtslosigkeit der Berufung abwies;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine undatierte, am 11. März 2012
der Post übergebene Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des
Obergerichts vom 27. Februar 2012 mit Beschwerde anzufechten;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 18. und 25. März 2012 je eine
weitere Eingabe einreichte;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. April 2012 das Gesuch
stellte, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass keine der erwähnten Eingaben der Beschwerdeführerin diese
Begründungsanforderungen erfüllen, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons
Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin