Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.131/2012
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_131/2012

Urteil vom 28. August 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Fischer,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer,
vom 1. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 16. November 2010 erteilte der Einzelrichter des
Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland Y.________ in der von diesem gegen
X.________ (Beschwerdeführer) angehobenen Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Buchs auf Verwertung eines Grundpfandes für Fr. 127'274.30
nebst Zins und Betreibungskosten provisorische Rechtsöffnung.
Eine diesbezügliche Aberkennungsklage des Beschwerdeführers, mit der er die
Feststellung des Nichtbestands der Forderung und des Grundpfandrechts
verlangte, hiess das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland mit Entscheid vom
20. Oktober 2011 gut. Dagegen gelangte Y.________ mit Berufung an das
Kantonsgericht St. Gallen und beantragte, den Entscheid des Kreisgerichts
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Am 15. Dezember 2011 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, es sei ihm im
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Präsidentin
des Kantonsgerichts wies dieses Gesuch mit Entscheid vom 1. Februar 2012 ab,
weil sie das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos betrachtete.
Sie kam zum Schluss, auf die Aberkennungsklage könne voraussichtlich wegen
Versäumung der Klagefrist nach Art. 83 Abs. 2 SchKG nicht eingetreten werden
und die Klage könne voraussichtlich auch nicht als negative Feststellungsklage
nach Art. 85a SchKG entgegen genommen werden.

B.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid am 7. März 2012 Beschwerde in
Zivilsachen mit den Anträgen, diesen aufzuheben und dem Beschwerdeführer für
das hängige Berufungsverfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen sowie ihm Rechtsanwalt Reto Fischer als
unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen. Eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihm
Rechtsanwalt Reto Fischer als Rechtsbeistand beigegeben.
Die Präsidentin des Kantonsgerichts verzichtete auf eine Vernehmlassung zur
Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG),
mit dem die unentgeltliche Rechtspflege mangels ausreichender Prozessaussichten
verweigert wurde. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE
129 I 129 E. 1.1). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind
Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel
anzufechten (BGE 134 V 138 E. 3 S. 144). Da der Streitwert der Hauptsache Fr.
30'000.-- übersteigt, ist die Beschwerde in Zivilsachen, deren weitere
Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, zulässig.

2.
Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt und es ist unbestritten, dass auf das bei
ihr hängige Berufungsverfahren und auf das Zwischenverfahren betreffend
unentgeltliche Rechtspflege die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar
ist (Art. 405 Abs.1 ZPO).
Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen
erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies
zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Unabhängig
davon bestehen entsprechende Ansprüche aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129
I 129 E. 2.1 S. 133).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV,
die auch mit Bezug auf Art. 117 ZPO ihre Geltung beibehält (BGE 138 III 217 E.
2.2.4; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO], BBl 2006 7302, Ziff. 5.8.4 zu Art. 115 E-ZPO), Prozessbegehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen,
beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Verhältnissen zur
Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 133
III 614 E. 5; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Dabei hat das Gericht lediglich zu
prüfen, ob der vom Bedürftigen verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des
sachlich Vertretbaren liegt bzw. nicht von vornherein unbegründet erscheint (
BGE 119 III 113 E. 3a S. 115).

3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Rechtsbegehren zu Unrecht
als aussichtslos bezeichnet. Es lägen gute und sogar überwiegende Gründe vor,
die Aberkennungsklage als gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG fristgerecht gerichtlich
anhängig gemacht zu beurteilen. In diesem Zusammenhang stellten sich komplexe,
noch nicht ausreichend geklärte Rechtsfragen, die eine klare Antwort im Rahmen
einer nur summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten nicht erlaubten. Es könne
im konkreten Fall nicht davon gesprochen werden, dass im Hauptprozess von
vornherein kaum ernsthafte Erfolgsaussichten bestünden. Ebenso habe die
Vorinstanz zu Unrecht erkannt, die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers könnten
(in vollem Umfang) nicht als negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a
SchKG entgegengenommen werden.

3.1 Nach den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen reichte der
Beschwerdeführer am 29. Dezember 2010 beim Vermittleramt Werdenberg eine
Aberkennungsklage betreffend die streitbetroffene Forderung und das strittige
Pfandrecht ein. Mit Eingabe an das Vermittleramt vom 5. Januar 2011 zog er die
Klage wieder zurück mit dem Hinweis, gemäss Art. 198 der am 1. Januar 2011 in
Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) entfalle bei
Aberkennungsklagen das vorgängige Schlichtungsverfahren; damit fehle es seit
diesem Zeitpunkt an der sachlichen Zuständigkeit des Vermittleramtes; der
Klagerückzug erfolge deshalb angebrachtermassen und er werde die Klage "innert
der Nachfrist von 20 Tagen (Art. 63 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. Art. 83 Abs. 2
SchKG) direkt beim Kreisgericht" einreichen. Am 25. Januar 2011 reichte der
Beschwerdeführer in der Folge beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland eine
gleichlautende Aberkennungsklage ein.
Unbestritten ist ferner, dass der Rechtsöffnungsentscheid am 25. November 2010
zugestellt wurde und die 20-tägige Frist für die Aberkennungsklage nach Art. 83
Abs. 2 SchKG nach Ablauf der kantonalrechtlichen Rekursfrist zur Anfechtung
desselben am 7. Dezember 2010 zu laufen begann und unter Berücksichtigung der
Betreibungsferien am 5. Januar 2011 endete. Sodann ist auch nicht strittig,
dass der Beschwerdeführer die Klagefrist mit seiner Eingabe vom 29. Dezember
2010 zunächst wahrte. Umstritten und zu prüfen ist dagegen, ob die Vorinstanz
den Standpunkt des Beschwerdeführers zu Recht als nicht vertretbar beurteilte,
wonach der Beschwerdeführer nach dem Klagerückzug eine Nachfrist habe
beanspruchen können und die Verwirkungsfrist nach Art. 83 Abs. 2 SchKG gewahrt
habe, indem er die Klage am 25. Januar 2011 beim Kreisgericht neu einreichte.

3.2 Nach Ansicht der Vorinstanz in ihrer Hauptbegründung kann sich der
Beschwerdeführer bei seinem Vorgehen nicht auf Art. 63 ZPO stützen, um die
Wahrung der Klagefrist mit (erneuter) Einreichung der Aberkennungsklage am 25.
Januar 2011 zu begründen. Nach Art. 404 ZPO gelte für Verfahren, die bei
Inkrafttreten der ZPO "rechtshängig" seien, das bisherige Verfahrensrecht bis
zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Nach herrschender Lehre bestimme
sich der Begriff der Rechtshängigkeit im Sinne dieser Bestimmung nach neuem
Recht, also nach Art. 62 ZPO. Danach sei vorliegend davon auszugehen, dass am
29. Dezember 2010 die Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 404 ZPO eingetreten
sei. Auf die beim Vermittleramt eingereichte Klage sei damit kantonales
Prozessrecht anwendbar, was zur Folge habe, dass sich der Beschwerdeführer
nicht auf Art. 63 ZPO berufen könne.
Die Erstinstanz kam - für den Fall, dass sich der Begriff der Rechtshängigkeit
im Sinne von Art. 404 ZPO nach Art. 62 ZPO bestimme - zum gleichen Schluss,
d.h. zur Nichtanwendbarkeit des neuen Prozessrechts und namentlich von Art. 63
ZPO. Sie hielt jedoch dafür, dass aufgrund der "verständlichen Verunsicherung"
sowohl bei amtlichen Stellen wie auch bei Rechtsvertretern angesichts der
gesetzlichen Unklarheit bezüglich der Übergangsregelung in Art. 404 Abs. 1 ZPO
ein Nichteintretensentscheid in keiner Weise gerechtfertigt scheine.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich in ihrer Hauptbegründung
bei der Frage, nach welchem Recht sich die Rechtshängigkeit im Sinne von Art.
404 Abs. 1 ZPO beurteile, nicht mit der gewichtigen Lehrmeinung von SUTTER-SOMM
/SEILER (in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Thomas
Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 2010, N. 8 zu Art. 404 ZPO) auseinandergesetzt,
nach der sich der Begriff der Rechtshängigkeit gemäss bisherigem kantonalem
Prozessrecht bestimme. Zudem spreche auch der Wortlaut des deutschen
Gesetzestextes ("bei" Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig "sind") und
das Zusammenspiel der Absätze 1 und 2 von Art. 404 ZPO gegen die Auslegung der
Vorinstanz. Auch der Grundsatz, dass neues Verfahrensrecht sofort und
uneingeschränkt anzuwenden sei, wenn die Kontinuität des materiellen Rechts
dadurch nicht gefährdet werde (BGE 115 II 97 E. 2c S. 101), spreche für eine
einschränkende Auslegung von Art. 404 Abs. 1 ZPO. Die Vorinstanz übergehe auch,
dass zum massgeblichen bisherigen Verfahrensrecht insbesondere auch die
Bestimmung von Art. 32 aAbs. 3 SchKG gehört habe, nach der eine neue Klagefrist
von gleicher Dauer beginne, wenn eine Klage nach diesem Gesetz (SchKG) wegen
Unzuständigkeit des Gerichts vom Kläger zurückgezogen oder durch Urteil
zurückgewiesen worden sei (vgl. zu dieser Bestimmung BGE 130 III 515 E. 4 S.
517 f.; s. auch zu einer allfälligen analogen Anwendung von aArt. 139 OR auf
die Klagefrist nach Art. 83 Abs. 2 SchKG: BGE 109 III 49 und BGE 136 III 545 E.
3.1). Die Gesetzesauslegung der Vorinstanz käme auch einer Handhabung formeller
Vorschriften mit übertriebener Schärfe gleich, die durch keine schutzwürdigen
Interessen gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer würde nach der Vorinstanz
nämlich dafür bestraft, dass er aus prozessökonomischen Gründen nicht auf der
Durchführung des fristgerecht anbegehrten Schlichtungsverfahrens beharrt habe,
das der Gesetzgeber in Art. 198 ZPO bei Aberkennungsklagen entfallen lassen
habe, weil er es als unzweckmässig und nutzlos betrachtet habe.

3.3 Die Vorinstanz erwog in einer Alternativbegründung, der Beschwerdeführer
könne sich auch nicht auf Art. 63 ZPO berufen, wenn davon ausgegangen werde,
der Begriff der Rechtshängigkeit in Art. 404 ZPO bestimme sich nach kantonalem
Recht. In diesem Fall wäre mit der Einreichung des Schlichtungsbegehrens zwar
eine Klageanhebung im Sinne des Bundesrechts zur Wahrung der Verwirkungsfrist
erfolgt, jedoch noch keine Rechtshängigkeit eingetreten. Dies hätte zwar zur
Folge, dass einerseits neues Prozessrecht anwendbar wäre. Andererseits würde
dies der Anwendung von Art. 63 ZPO entgegenstehen, da diese Bestimmung gerade
voraussetze, dass die erste Eingabe Rechtshängigkeit begründete. Zudem würde es
in diesem Fall auch an der Voraussetzung des Klagerückzugs mangels
Zuständigkeit fehlen, da der Beschwerdeführer das Vermittlungsgesuch vom 29.
Dezember 2010 beim damals örtlich und sachlich zuständigen Vermittler gestellt
habe.
Dagegen macht der Beschwerdeführer u.a. geltend, die Vorinstanz übergehe
bezüglich der Anwendungsvoraussetzung von Art. 63 ZPO, dass die erste Eingabe
Rechtshängigkeit begründe, dass mit Art. 62 ZPO die blosse Klageanhebung in der
neu definierten Rechtshängigkeit aufgehe und Art. 63 ZPO demnach auch bei
blosser Klageanhebung anwendbar sein müsse. Zudem macht er geltend, dass die
sachliche Zuständigkeit des Vermittleramtes im massgebenden Zeitpunkt des (bei
Nichtrückzug des Vermittlungsbegehrens zu ergehenden) Entscheids bzw. der
Weisung des Friedensrichters oder im andernfalls massgebenden Zeitpunkt des
angebrachtermassen erfolgenden Klagerückzugs aufgrund des damals anwendbaren
neuen Prozessrechts nicht (mehr) bestand und der Beschwerdeführer damit
berechtigt gewesen sei, seine Eingabe angebrachtermassen zurückzuziehen und
innert neuer Frist direkt beim urteilenden Gericht anhängig zu machen.
Die Erstinstanz war anders als die Vorinstanz zum Schluss gekommen, wenn von
der Anwendbarkeit der neuen ZPO auf das Verfahren ausgegangen werde, sei es, um
dem Zweck von Art. 63 ZPO Rechnung zu tragen, gerechtfertigt, die
Rechtshängigkeit nach den erleichterten Voraussetzungen von Art. 62 ZPO - und
nicht nach bisherigem kantonalem Prozessrecht - zu beurteilen und diese
Voraussetzung für die Anwendung von Art. 63 ZPO vorliegend als gegeben zu
betrachten. Ansonsten käme es aufgrund des Übergangsrechts zu einer nicht
gerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung derselben Fälle, indem es je
nachdem, ob das Vermittlungsgesuch 2010 oder anfangs 2011 gestellt wurde, zur
Beurteilung nach verschiedenen Eintretensvoraussetzungen kommen würde, obwohl
beide Male das gleiche Verfahrensrecht, nämlich die ZPO anwendbar wäre.

3.4 Nach dem Dargelegten stellen sich heikle Fragen, die im erstinstanzlichen
Urteil unter ordentlicher, nicht bloss summarischer Prüfung im Ergebnis anders
als durch die Vorinstanz beurteilt wurden. Auch wenn sich die Vorinstanz bei
der Beantwortung der Frage, nach welchem Recht der Begriff der Rechtshängigkeit
nach Art. 404 Abs. 1 ZPO zu bestimmen ist, auf die herrschende Lehre stützen
kann (vgl. auch BGE 137 III 127 E. 2 S. 129), so kann sich der Beschwerdeführer
für seine abweichende Auffassung doch auf die vorstehend zitierte
Kommentarmeinung sowie einen weiteren von der Vorinstanz zitierten Autor (GUIDO
E. URBACH, in: ZPO-Kommentar, Gehri/Kramer [Hrsg.], 2010, N. 3 zu Art. 404 ZPO)
berufen. Sein sich daraus ergebender Standpunkt, auf das Verfahren sei die neue
Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar, erscheint unter diesen Umständen
zumindest als vertretbar und kann daher nicht nach bloss summarischer Prüfung
als aussichtslos bezeichnet werden.
Wird angenommen, dass auf das Verfahren die ZPO anwendbar ist, stellt sich
weiter die Frage, ob die Anwendungsvoraussetzung von Art. 63 ZPO, dass die
Klage rechtshängig geworden ist, nach Art. 62 ZPO oder nach kantonalem Recht zu
beurteilen ist. Die Erstinstanz und die Vorinstanz haben dies unterschiedlich
beurteilt. Mit Blick auf den Zweck von Art. 63 ZPO (vgl. dazu DOMINIK INFANGER,
in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 2010, N. 1 ff. zu Art. 63 ZPO; s.
auch zur Vorgängerbestimmung von aArt. 139 OR: BGE 136 III 545 E. 3.1 S. 547
f.) hat dabei die Ansicht der Erstinstanz Einiges für sich, wonach die
Voraussetzung der Rechtshängigkeit im vorliegenden Fall nach Art. 62 ZPO zu
beurteilen ist, mithin die blosse Einreichung des Vermittlungsgesuchs als
genügend anerkannt werden sollte, um die Rechtshängigkeit zu bewirken.
Zu beiden angesprochenen Fragen gibt das Gesetz keine klare Antwort. Nicht ohne
weiteres auf der Hand liegt auch die Antwort auf die sich ferner stellende
Frage, ob vorliegend nach Inkrafttreten der neuen ZPO ein Klagerückzug mangels
Zuständigkeit erfolgt ist, wie er für die Anwendung von Art. 63 ZPO
vorausgesetzt wird, obwohl die sachliche Zuständigkeit des Vermittleramts zur
Zeit der Einreichung des Vermittlungsgesuchs noch gegeben war.
Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass die sich stellenden Rechtsfragen
nicht geeignet sind, im Rahmen der bloss summarischen Prüfung der
Erfolgsaussichten der Aberkennungsklage beantwortet zu werden. Dies gilt
unabhängig davon, wie es sich mit der vom Beschwerdeführer weiter aufgeworfenen
und von der Vorinstanz nicht geprüften Frage verhält, ob vorliegend bei Geltung
des bisherigen Verfahrensrechts eine Anwendung der Bestimmungen von aArt. 139
OR und Art. 32 aAbs. 3 SchKG in Betracht fallen könnte. Der Vorwurf des
Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz in Anbetracht der Rechtslage, die weder
als eindeutig noch als unumstritten gelten kann, nicht von offensichtlicher
Unzulässigkeit der Aberkennungsklage wegen Nichteinhaltens der Frist von Art.
83 Abs. 2 SchKG und deshalb auch nicht von einem aussichtslosen Klagebegehren
hätte ausgehen dürfen, erscheint schon insoweit als begründet.

3.5 Selbst wenn die Hauptbegründung der Vorinstanz ohne weiteres zu tragen
vermöchte, könnte der Vorinstanz im Weiteren nicht gefolgt werden, wenn sie die
Möglichkeit einer Entgegennahme der Klage als negative Feststellungsklage im
Sinne von Art. 85a SchKG vollumfänglich verneinte. Der Zweck der
Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG besteht insbesondere darin, Rechtsschutz
zu bieten, wenn eine Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG gerade nicht
mehr möglich ist (vgl. Urteil 7B.76/2003 vom 2. Juni 2003 E. 3 in fine mit
Hinweis; vgl. dazu ferner BGE 132 III 89 E. 1.1 S. 92 f.). Sie kann namentlich
auch nach verpasster Aberkennungsklage angehoben werden (BODMER/BANGERT, in:
Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2.
Aufl. 2010, N. 8 zu Art. 85a SchKG) und eine zu spät eingereichte
Aberkennungsklage ist als Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG
entgegenzunehmen (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 32 zu Art. 83 SchKG).
Das Bundesgericht hat zwar in einem von der Vorinstanz zitierten Entscheid
erkannt, dass dem Drittpfandsteller die Klage nach Art. 85a SchKG nicht zur
Verfügung steht, um den Nichtbestand des Pfandrechts feststellen zu lassen (BGE
129 III 197 E. 2). Möglich bleibt aber, dass der mit einer Aberkennungsklage
angerufene Richter, die Klage wenigstens mit Bezug auf die strittige Forderung
als Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG entgegennimmt. Die
Vorinstanz negierte die Erfolgsaussichten der Klage demzufolge auch insoweit zu
Unrecht, als sie die Möglichkeit verneinte, dieselbe teilweise, d.h.
hinsichtlich der beantragten Feststellung des Nichtbestands der Forderung, als
Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG entgegenzunehmen.

4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde im Eventualantrag gutzuheissen und die
Sache zu erneutem Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung im Sinne der vorstehenden Erwägungen (Beurteilung der
Erfolgsaussichten der Aberkennungsklage in der Sache selbst, der Bedürftigkeit
und der Notwendigkeit der Verbeiständung) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von der Erhebung von Gerichtskosten
abzusehen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton St. Gallen dem
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid der Präsidentin
des Kantonsgerichts St. Gallen vom 1. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer