Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.124/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_124/2012

Urteil vom 10. April 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Burren,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
ärztliche Behandlung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 25. Januar 2012.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer wegen einer krankhaften Veränderung an seinem linken
Fuss am 20. Oktober 2004 in der Praxis des Beschwerdegegners klinisch
untersucht und in der Folge mit Lamisil behandelt wurde;
dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 23. Juli 2007 beim Bezirksgericht Baden
beantragte, der Beschwerdegegner sei zu verurteilen, ihm gestützt auf Art. 46
und 47 OR Fr. 80'000.-- Schadenersatz nebst Zins zu bezahlen mit der
Begründung, die Einnahme von Lamisil habe zu einer Pankreatitis bzw.
Pankreasinsuffizienz mit weiteren gesundheitlichen Folgen geführt;
dass das Bezirksgericht die Klage am 24. Februar 2011 abwies;
dass das Obergericht des Kantons Aargau eine vom Beschwerdeführer dagegen
erhobene Berufung mit Urteil vom 25. Januar 2012 abwies, wobei es im
Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe nur unsubstanziierte
Behauptungen zum Schaden (d.h. der behaupteten Vermögenseinbusse infolge
Erwerbsausfalls) aufgestellt und der für eine Genugtuung erforderliche
Kausalzusammenhang zwischen der Einnahme von Lamisil und einer Pankreatitis
bzw. Pankreasinsuffizienz sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
dargetan, nachdem es die Einwände des Beschwerdeführers gegen die mangelnde
fachliche Eignung und die Unparteilichkeit des gerichtlichen Experten des IRM,
auf dessen Gutachten es sich bei der entsprechenden Beweiswürdigung stützte,
als unbegründet bzw. mangels hinreichender Substanziierung verworfen hatte;
dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichts mit Eingabe vom 1.
März 2012 Beschwerde in Zivilsachen erhob und im Wesentlichen beantragt, es sei
ein "echt neutrales Gutachten mit Teilnahme von zwei echten Experten der
Spezialdisziplin Dermatologie und Gastroenterologie exklusiv von der Schweizer
Patientenstelle oder von FMH verfasst" anzuordnen und der Beschwerdegegner zur
Zahlung eines Schadenersatzes zu verurteilen;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des gerügten Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann, was die beschwerdeführende
Partei präzise geltend zu machen hat;
dass neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden dürfen, als
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der
Beschwerde näher darzulegen ist;
dass die Eingabe vom 1. März 2012 diesen Anforderungen offensichtlich nicht
genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen
gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er sich hinreichend mit den
entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen würde;
dass er vielmehr im Wesentlichen bloss in appellatorischer Weise unter Berufung
auf die ihn behandelnden Ärzte seine eigene Sicht der Dinge darlegt, wobei er
nach Belieben von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abweicht und
diese ergänzt, ohne dazu hinreichend begründete Sachverhaltsrügen im vorstehend
beschriebenen Sinn zu erheben, so dass er mit den entsprechenden Vorbringen
nicht zu hören ist;
dass die Beschwerde namentlich auch insoweit nicht hinreichend begründet wurde,
als der Beschwerdeführer der Vorinstanz Rechtsverweigerung und Verletzungen des
Gehörsanspruchs im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung vorwirft;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter
den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste,
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da
ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68
Abs. 1 BGG);

erkannt:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer