Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.122/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_122/2012

Verfügung vom 3. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________ AG,
2. Y.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

1. Z.________ AG,
2. L.________ AG,
3. M.________ AG,
4. N.________ AG,
5. O.________ AG,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Brack,
6. P.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ralph Wyss,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Schiedsgerichtsbarkeit,

Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Chur vom 13.
Dezember 2011.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerinnen am 29. Februar 2012 Beschwerde gegen den
Schiedsspruch vom 13. Dezember 2011 einreichten und um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung ersuchten;

dass die Beschwerdegegnerinnen mit Verfügungen vom 7. März 2012 aufgefordert
wurden, zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und zur Beschwerde Stellung zu
nehmen;

dass die Beschwerdegegnerinnen 1 - 5 mit Stellungnahme vom 22. März 2012
beantragten, das Gesuch um aufschiebende Wirkung/ Anordnung von vorsorglichen
Massnahmen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;

dass die Beschwerdegegnerin 6 mit Stellungnahme vom 30. März 2012 beantragte,
das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung/Erlass vorsorglicher
Massnahmen sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;

dass die Beschwerdegegnerinnen 1 - 5 am 25. April 2012 eine Beschwerdeantwort
einreichten;

dass die Beschwerdegegnerin 6 am 27. April 2012 eine Beschwerdeantwort
einreichte;

dass mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2012 auf die Gesuche der
Beschwerdeführerinnen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung
von vorsorglichen Massnahmen nicht eingetreten wurde;

dass die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 7. Juni 2012 den Rückzug der
Beschwerde erklärten;

dass das bundesgerichtliche Verfahren damit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2
BGG abgeschrieben werden kann;

dass die reduzierten Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2, 3 und 5 BGG);

dass die Beschwerdeführerinnen die Beschwerdegegnerinnen für den durch das
bundesgerichtliche Verfahren verursachten Aufwand zu entschädigen haben (Art.
66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG);
dass die Parteientschädigungen in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 des Reglementes
über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) für die
Beschwerdegegnerinnen 1 - 5, die sich vom gleichen Anwalt vertreten liessen,
und die Beschwerdegegnerin 5 auf je Fr. 10'000.-- festzusetzen sind;

verfügt die Präsidentin:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerinnen 1 - 5 und die
Beschwerdegegnerin 6 unter solidarischer Haftung für das bundesgerichtliche
Verfahren mit je Fr. 10'000.-- zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Chur
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin