Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.120/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_120/2012

Urteil vom 23. März 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Y.________ AG,
Z.________ AG,
Zustelladresse: Dr. Marcel Keller,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen, Bahnhofstrasse 53, 8510
Frauenfeld,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Löschung im Handelsregister, Revision,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11.
Januar 2012.

In Erwägung,
dass das Gerichtspräsidium Kreuzlingen die Z.________ mit Verfügung vom 5.
September 2000 im Handelsregister löschte, nachdem die Gesellschaft der
Aufforderung, ihre Statuten anzupassen, nicht nachgekommen war;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau einen gegen diese Verfügung
eingereichten Rekurs mit Beschluss vom 23. Oktober 2000 abwies;
dass X.________, die Z.________ sowie die Y.________ (Beschwerdeführer) mit
beim Obergericht des Kantons Thurgau am 19. Oktober 2011 eingegangenem
Schreiben um Revision des Entscheids vom 23. Oktober 2000 ersuchten;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 11. Januar 2012 auf
das Revisionsgesuch nicht eintrat;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass sich die Beschwerdeführer nicht mit den konkreten Erwägungen der
angefochtenen Entscheide auseinandersetzen, sondern dem Bundesgericht einen
Sachverhalt unterbreiten, der über den vorinstanzlich verbindlich
festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies
nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe der Beschwerdeführer die erwähnten Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68
Abs. 3 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann