Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.11/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_11/2012

Urteil vom 29. Juni 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Fred Rueff,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schmid,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unlauterer Wettbewerb,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai
2010 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. November 2011.

Sachverhalt:

A.
Die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) bezweckt die Produktion und die
Herausgabe von Telefonverzeichnissen und gibt seit vielen Jahren das
Branchentelefonbuch "Die Gelben Seiten" sowie lokale Telefon- und
Branchenverzeichnisse mit der Bezeichnung "local" heraus.

Die X.________ GmbH hat die Führung von Dienstleistungsregistern und
Datenbanken sowie das Erbringen von weiteren Dienstleistungen im Onlinebereich
zum Zweck. Sie betreibt unter der Internetadresse www.chtelefon.ch eine
Homepage, auf der sich nach Branchen gegliederte Adressen und Telefonnummern
abrufen lassen.

Die X.________ GmbH akquiriert für ihr online Telefonverzeichnis
ausschliesslich im Segment der Geschäftskunden, indem sie potentiellen Kunden
in der ganzen Schweiz auf postalischem Weg unaufgefordert ihr bereits teilweise
ausgefülltes Formular zustellt, das diese nur noch zu ergänzen, gegebenenfalls
abzuändern, zu unterzeichnen und zurückzusenden brauchen.

Das von der X.________ GmbH verwendete Formular sieht wie folgt aus:

B.
Am 23. März 2009 erhob die Y.________ AG beim Handelsgericht des Kantons Zürich
Klage gegen die X.________ GmbH wegen unlauteren Wettbewerbs mit dem folgenden
Rechtsbegehren:

"Es sei der Beklagten unter Androhung von Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292
StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, Offerten für den Abschluss von
Insertionsverträgen in einem online Telefonverzeichnis mit der Internetadresse
www.chtelefon.ch oder www.ch-telefon.ch gemäss Beilage 1 mit oder ohne
vorgedruckter Adresse des Kunden im Geschäftsverkehr zu verwenden."

Das Handelsgericht sprach am 31. Mai 2010 folgendes Verbot aus:

"Der Beklagten wird unter Androhung der Überweisung ihrer verantwortlichen
Organe an den Strafrichter zur Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) für den
Zuwiderhandlungsfall verboten, Offerten für den Abschluss von
Insertionsverträgen in einem online Telefonverzeichnis mit der Internetadresse
www.chtelefon.ch oder www.ch-telefon.ch gemäss act. 15/1 mit oder ohne
vorgedruckter Adresse des Kunden im Geschäftsverkehr zu verwenden."

Eine von der X.________ GmbH am 23. August 2010 gegen dieses Urteil erhobene
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich
mit Zirkulationsbeschluss vom 23. November 2011 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Die X.________ GmbH beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Handelsgerichts vom 31. Mai 2010 und den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts vom 23. November 2011 aufzuheben.

Die Y.________ AG schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Sowohl das
Handelsgericht als auch das Kassationsgericht haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Die Parteien reichten eine Replik und eine Duplik ein, obwohl das
Bundesgericht keinen weiteren Schriftenwechsel angeordnet hatte.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin hat sowohl das Urteil des Handelsgerichts vom 31.
Mai 2010 als auch den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 23.
November 2011 angefochten. Dies ist zulässig (vgl. BGE 126 II 377 E. 8b). Die
Beschwerde wurde - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46
Abs. 1 lit. c BGG - innert 30 Tagen seit Eröffnung des Zirkulationsbeschlusses
des Kassationsgerichts beim Bundesgericht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Da
das mitangefochtene Urteil des Handelsgerichts vor der Aufhebung von aArt. 100
Abs. 6 BGG per 1. Januar 2011 eröffnet wurde, findet diese Bestimmung noch
Anwendung auf das vorliegende Verfahren (vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO [SR 272]).
Die Frist für die Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts begann somit
erst mit Eröffnung des Zirkularbeschlusses des Kassationsgerichts, und die
Beschwerde an das Bundesgericht wurde auch insoweit rechtzeitig erhoben.

1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt einzig die Aufhebung der beiden
angefochtenen Entscheide. Einen materiellen Antrag, wie er nach Art. 42 Abs. 1
BGG erforderlich ist, stellt sie nicht. Indessen geht aus der
Beschwerdebegründung, die für die Auslegung der Begehren beizuziehen ist, mit
genügender Klarheit hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Sache die
vollständige Klageabweisung verlangt.

1.3 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter
Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG) - auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Das Urteil des
Handelsgerichts ist allerdings nur insofern letztinstanzlich und damit der
Beschwerde zugänglich, als für die erhobenen Rügen kein kantonales Rechtsmittel
mehr offenstand (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 138 III 130 E. 2.1; 135 III 1 E. 1.2
S. 3). Nicht einzutreten ist somit auf diejenigen Rügen, welche die
Beschwerdeführerin direkt gegen den Entscheid des Handelsgerichts richtet,
obwohl sie beim Kassationsgericht erhoben werden konnten. Das gilt namentlich
für die Rüge offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, konnten doch
mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde aktenwidrige oder willkürliche
tatsächliche Annahmen gerügt werden (vgl. Erwägung 2.1).

1.4 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).

2.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss richtet, rügt die
Beschwerdeführerin, das Kassationsgericht habe im Zusammenhang mit der
Formulierung des (handelsgerichtlichen) Urteilsdispositivs zu Unrecht eine
Verletzung der Dispositionsmaxime verneint. Das Handelsgericht habe zur
Formulierung des Verbots statt auf Klagebeilage 1 auf eine nicht
streitgegenständliche Replikbeilage (act. 15/1) verwiesen und diese zur
Urteilsgrundlage erhoben. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Klagebegehren
das zu verbietende Formular eindeutig bezeichnet, weshalb für die
Beschwerdeführerin kein Anlass bestanden habe, sich gegen das von der
Beschwerdegegnerin replicando herangezogene Formular (act. 15/1) und die damit
zusammenhängenden Vorbringen zu verteidigen. Das Kassationsgericht habe dies
verkannt und damit einen vom Handelsgericht begangenen Verstoss gegen Treu und
Glauben im Prozess geschützt. Das Dargelegte verletze offenkundig die Garantie
auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, da das Handelsgericht in
einem fairen Verfahren zumindest die Frage hätte aufwerfen müssen, ob mit der
Beigabe von act. 15/1 eine Klageänderung einhergehe.

2.1 Auf die an die Adresse des Handelsgerichts gerichtete Rüge ist mangels
Letztinstanzlichkeit nicht einzutreten (Erwägung 1.3): Mit kantonaler
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht konnte gemäss § 281 des
Gesetzes des Kantons Zürich über den Zivilprozess vom 13. Juni 1976 (aZPO/ZH)
geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des
Nichtigkeitsklägers auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes
(Ziff. 1), auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme
(Ziff. 2) oder auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (Ziff. 3).
Ausgeschlossen war die Nichtigkeitsbeschwerde, wenn der Entscheid dem Weiterzug
an das Bundesgericht unterlag und dieses den geltend gemachten Mangel frei
überprüfen konnte, wobei sie stets zulässig war, wenn eine Verletzung von Art.
8, 9, 29 oder 30 BV oder von Art. 6 EMRK geltend gemacht wurde (§ 285 Abs. 1
und 2 aZPO/ZH).

Die Rügen, das Handelsgericht habe gegen Art. 9 BV (Wahrung von Treu und
Glauben) respektive gegen Art. 29 Abs. 1 BV (Anspruch auf gleiche und gerechte
Behandlung) verstossen, hätte die Beschwerdeführerin demnach beim
Kassationsgericht erheben müssen. Da sie dies unterlassen hat, kann sie vor
Bundesgericht damit mangels Letztinstanzlichkeit nicht gehört werden.

2.2 Soweit die Beschwerdeführerin dem Kassationsgericht vorwirft, zu Unrecht
keine Verletzung der Dispositionsmaxime erkannt zu haben, verfehlt sie die
Begründungsanforderungen.

Für das Verfahren vor dem Handelsgericht galt noch das bisherige kantonale
Zivilprozessrecht (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Die Dispositionsmaxime gehörte unter
dieser Ordnung dem kantonalen Recht an (BGE 109 II 452 E. 5d S. 460).
Vorliegend war somit die Dispositionsmaxime nach § 54 Abs. 2 aZPO/ZH
massgebend, deren Verletzung die Beschwerdeführerin denn auch vor
Kassationsgericht beanstandete. Die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts kann
das Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel einer Verletzung von Bundesrecht,
namentlich des Willkürverbots von Art. 9 BV, prüfen (Art. 95 BGG; BGE 135 III
513 E. 4.3; 133 III 462 E. 2.3). Eine Rüge der willkürlichen Anwendung
kantonaler Verfahrensnormen durch das Kassationsgericht erhebt und begründet
die Beschwerdeführerin indessen nicht.

Das Kassationsgericht stellte fest, die Formulare act. 4/1 und act. 15/1 seien
in ihrem wesentlichen umstrittenen Inhalt und in der Aufmachung identisch, und
die von der Beschwerdeführerin betonten Unterschiede seien zumindest bezüglich
des mit dem Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin Verlangten irrelevant. Mit
Blick auf diese Feststellung ist es ohne weiteres nachvollziehbar, wenn das
Kassationsgericht keine Verletzung der Dispositionsmaxime erkennen konnte.

3.
Das Handelsgericht stützte das ausgesprochene Verbot auf Art. 2 und Art. 3 Abs.
1 lit. b UWG (SR 241), da es die in den Formularen der Beschwerdeführerin
enthaltenen Angaben betreffend die "Geschäftsverhältnisse" als irreführend
qualifizierte. Die Beschwerdeführerin wirft dem Handelsgericht vor, die
genannten lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen unrichtig angewendet zu haben.

3.1 Nach Art. 2 UWG ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren
unlauter und widerrechtlich, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder
zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Unlauter können danach nur
Handlungen sein, die objektiv geeignet sind, den Wettbewerb bzw. die
Funktionsfähigkeit des Marktes zu beeinflussen (BGE 136 III 23 E. 9.1 S. 44;
133 III 431 E. 4.1; 132 III 414 E. 3.1 S. 420).

Unlauter handelt nach Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG insbesondere, wer über sich,
seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen,
deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über
seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht. Das
Verbot von wettbewerbsbeeinflussender Täuschung oder Irreführung schafft dem
Gebot der Wahrheit und der Klarheit des Marktauftritts Nachachtung, indem es
ein Geschäftsgebaren untersagt, das darauf abzielt, den Adressaten beim
Vertragsschluss dadurch zu beeinflussen, dass beim potentiellen Vertragspartner
eine Diskrepanz zwischen dessen subjektiver Vorstellung und der Realität
bewirkt wird (BGE 136 III 23 E. 9.1 S. 44 mit Hinweisen). Die Gefahr der
Täuschung bzw. Irreführung genügt. Massgebend dafür, ob von einer solchen
ausgegangen werden kann, ist das objektive Verständnis der angesprochenen
Verkehrskreise unter Zugrundelegung durchschnittlicher Erfahrung, Sachkunde und
Aufmerksamkeit (BGE 136 III 23 E. 9.1 S. 44 mit Hinweisen). Es ist somit für
die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich, dass jeder Adressat mit
durchschnittlicher Erfahrung auf die Täuschung hereinfällt oder sich irreführen
lässt, sondern es genügt, wenn nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens
anzunehmen ist, dass sich eine nicht unerhebliche Anzahl von Adressaten der
Handlungen täuschen lässt bzw. einem Irrtum verfällt (BGE 136 III 23 E. 9.1 S.
44 f. mit Hinweisen).

3.2 Das Handelsgericht stellte vorab fest, das von der Beschwerdeführerin
verwendete Formular enthalte keine unrichtigen Angaben. Nach der genauen
Lektüre des gesamten Textes - vor allem auch des kleingedruckten Teils - sei
erkennbar, dass es sich um einen kostenpflichtigen Auftrag handle. Davon
ausgehend prüfte es, ob das Formular aufgrund der gesamten äusserlichen
Aufmachung irreführend im Sinne des oben Ausgeführten sei, wobei es die
Gesamtheit der Umstände berücksichtigte und insbesondere den Gesamteindruck,
den das Formular beim durchschnittlichen Adressaten hinterlässt: So hielt es
zunächst fest, dass aufgrund des breiten Adressatenkreises, an den die
Beschwerdeführerin unaufgefordert ihre Formulare versende, nicht von einer
grossen durchschnittlichen Aufmerksamkeit und Erfahrung bei der Lektüre von
Dokumenten mit juristischem Inhalt ausgegangen werden könne. Entsprechend nahm
es an, es sei ein strenger Massstab an die erforderliche Klarheit der mit den
Formularen erfolgenden Angebote bzw. der dazu erhaltenen Informationen
anzulegen.
Mit Bezug auf die Gestaltung des Formulars führte es aus, auf etwa einem
Drittel des A4-Formulars befinde sich eine Tabelle mit den Angaben des
Angeschriebenen. Das Formular enthalte weder eine Betreffzeile noch eine
Anrede, und es finde sich kein Hinweis darauf, dass es sich um eine Offerte für
einen Vertragsschluss handle und nicht um die Bestätigung eines bereits
erteilten Auftrags. Daraus schloss das Handelsgericht, der Adressat könne nur
aufgrund seiner Erinnerungen und nicht aufgrund des Formulars beurteilen, ob
bereits ein Auftrag erteilt oder eine Offerte beantragt worden sei. Dies sei
bei den Geschäftskunden (an die das Formular versendet werde) deshalb von
Bedeutung, weil nicht jeder Mitarbeiter wisse, ob ein anderer Mitarbeiter
bereits einen Auftrag erteilt oder eine Offerte verlangt habe und er nur noch
die Richtigkeit des Eintrags überprüfen müsse, oder ob es darum gehe, zu
entscheiden, ob überhaupt ein Eintrag gewünscht werde. Daran - so das
Handelsgericht - vermöge auch der kursiv gedruckte Hinweis "Bitte alle Angaben
bei gewünschtem, kostenpflichtigen Vertrag überprüfen und ggf. ergänzen" nichts
zu ändern, zumal er unterhalb der unterstrichenen Zeile mit den Angaben "Ref.
Nr.:", "Publikation am:" und "Erstellungs-Datum:" stehe. Sodann würden die
bereits vorgedruckten Angaben über den Kunden in fetter Schrift den Eindruck
verstärken, es bestehe bereits ein Vertragsverhältnis und es müsse nur noch das
Gut zum Druck überprüft werden.

Weiter erwog das Handelsgericht, erst aus dem Kleingedruckten (geschrieben in
der kleinsten Schrift auf dem Formular) sei ersichtlich, dass es sich um eine
Offerte zur Eingehung eines kostenpflichtigen Vertrages mit dreijähriger
Laufzeit handle. In solchen kleingedruckten Texten befänden sich üblicherweise
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den durchschnittlichen Leser in der
Regel nicht besonders interessierten und die oft überlesen würden, und nicht
die Essentialia. Vorliegend werde aber sogar erst in der Mitte des
kleingedruckten Textes festgehalten, dass der Eintrag für 12 Monate Fr. 860.--
koste, im Voraus zahlbar sei und drei kostenlose Änderungen enthalte, dass die
Laufzeit des Werkvertrages 36 Monate betrage und sich automatisch um weitere
zwölf Monate verlängere, und dass mit der Unterschrift ein Vertrag
abgeschlossen werde. Somit würden die zentralen Bestandteile des Vertrages
lediglich im schwach gedruckten, klein geschriebenen Abschnitt der Offerte
aufgeführt, wo sie vom Durchschnittsadressaten kaum erwartet würden.

In Würdigung der genannten Umstände hielt das Handelsgericht fest, das Formular
berge aufgrund der gesamten äusserlichen Aufmachung die Gefahr, bei einer
wesentlichen Anzahl unbefangener Durchschnittsadressaten den Eindruck zu
erwecken, dass bereits ein vertragliches Verhältnis betreffend die Eintragung
in ein Verzeichnis bestehe, für das die Richtigkeit der Angaben überprüft und
bestätigt werde solle und weiter, dass der Eintrag unentgeltlich sei. Das
Formular weise daher erhebliches Potenzial zur Irreführung auf und verstosse
somit gegen Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG.

3.3 Dieser überzeugenden vorinstanzlichen Beurteilung ist zuzustimmen: Es ist
in der Tat davon auszugehen, dass die angeschriebenen Geschäftsbetriebe einem
entsprechenden Formular, das sie unaufgefordert erhalten, durchschnittlich nur
beschränkte Aufmerksamkeit entgegen bringen, und gerade bei kleineren und wenig
versierten Unternehmern kann überdies nicht von einer grossen Erfahrung bei der
Lektüre von Dokumenten mit juristischem Inhalt ausgegangen werden (vgl. BGE 136
III 23 E. 9.1.3 S. 46). Erfahrungsgemäss werden nicht wenige Adressaten, die
mit einem (bereits teilweise ausgefüllten) Formular für ein Telefon-/
Branchenregister und der Bitte konfrontiert werden, ihren Auftrag mittels
beigelegtem Antwortcouvert zu retournieren, die Angelegenheit als reine
Formalität betrachten und diese ohne genaueres Studium erledigen. Angesichts
der Gestaltung des Formulars, insbesondere der unscheinbaren Nennung der
Vertragsessentialia erst im Kleingedruckten, werden die Adressaten dabei häufig
übersehen, dass mit dem Formular überhaupt erst ein kostenpflichtiger Vertrag
abgeschlossen werden soll. Diese Gefahr wird dadurch verstärkt, dass im
Formular mit keinem Wort auf die Vorzüge des Registereintrags hingewiesen wird,
was den Offertcharakter verdeutlichen würde, und dadurch, dass sich nur im
kleingedruckten Text ein Hinweis darauf findet, dass der Adressat, falls er
keinen Eintrag wünscht, nicht zu reagieren braucht. Alleine der Umstand, dass
auf dem Formular eine Unterschrift zu leisten ist, vermag die
Irreführungsgefahr nicht abzuwenden, ist es doch in der Geschäftspraxis nicht
unüblich, auch in Formularen für unentgeltliche Leistungen ein Feld für eine
Unterschrift vorzusehen (BGE 136 III 23 E. 9.1.3 S. 48). Da sich erst aus der
genauen Lektüre des kleingedruckten Textes ergibt, dass mit der Unterzeichnung
ein kostenpflichtiger Vertrag eingegangen wird, ist mit dem Handelsgericht
davon auszugehen, dass sich eine wesentliche Anzahl von Adressaten des
Formulars täuschen lassen bzw. einem Irrtum verfallen wird betreffend ein
vorbestehendes Vertragsverhältnis respektive die Entgeltlichkeit des Vertrages.

3.4 Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Würdigung vorbringt,
verfängt nicht: Der Satz "Bitte alle Angaben bei gewünschtem, kostenpflichtigen
Vertrag überprüfen und ggf. ergänzen", kann zwar tatsächlich als Hinweis darauf
verstanden werden, dass der Empfänger damit erst eingeladen werden soll, einen
kostenpflichtigen Vertrag einzugehen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der
Adressat am Ende des Formulars gebeten wird, den "Auftrag" zu retournieren.
Beide Hinweise sind aber nicht eindeutig formuliert und darüber hinaus eher
unauffällig auf dem Formular plaziert. Davon, dass der Vertragscharakter und
die Entgeltlichkeit innert Sekunden in die Augen springen, kann jedenfalls
keine Rede sein.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, von einer durchschnittlichen
Geschäftsperson sei zu erwarten, dass sie ein banales Formular, das mit ihren
Kontaktdaten personalisiert sei, mit der gebotenen Aufmerksamkeit durchgehe,
und eine Bundesrechtsverletzung darin erblickt, dass das Urteil den flüchtigen,
unkritischen und leichtgläubigen Formularadressaten schütze, verkennt sie die
Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG: Diese Bestimmung setzt nämlich
nicht voraus, dass sämtliche oder die Mehrheit der Adressaten mit
durchschnittlicher Erfahrung dem Irrtum unterliegen. Vielmehr ist ein Verhalten
bereits dann unlauter, wenn nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens
anzunehmen ist, dass dies bei einer nicht unerheblichen Anzahl von Adressaten
der Fall ist (Erwägung 3.1). Letzteres hat die Vorinstanz ohne Verletzung von
Bundesrecht bejaht.

Nach dem Gesagten hat das Handelsgericht zutreffend entschieden, dass durch das
streitgegenständliche Verhalten der Beschwerdeführerin eine erhebliche
Irreführungsgefahr geschaffen wird, die sich mit dem durch Art. 2 und Art. 3
Abs. 1 lit. b UWG geschützten Gebot der Klarheit des Marktauftritts nicht
vereinbaren lässt. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, eine Verletzung der
entsprechenden Bestimmungen aufzuzeigen.

Verstösst aber die Beschwerdeführerin mit ihrem Formular gegen Art. 3 Abs. 1
lit. b UWG, liegt von vornherein keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit nach
Art. 27 BV vor. Ebenso scheidet eine Verletzung von Art. 6 BV (Individuelle und
gesellschaftliche Verantwortung) durch eine angebliche "ausufernde
UWG-Rechtsprechung" aus.

Zusammengefasst hat das Handelsgericht das Verbot zu Recht ausgesprochen. Die
von der Beschwerdeführerin gerügten Rechtsverletzungen liegen nicht vor.

3.5 Im Übrigen stimmte das angefochtene Urteil auch mit dem am 1. April 2012 in
Kraft getretenen Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG überein. Gemäss dieser Bestimmung
handelt unlauter, wer mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder
Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für
Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge
unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in
verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen: 1. die Entgeltlichkeit und
den privaten Charakter des Angebots, 2. die Laufzeit des Vertrags, 3. den
Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und 4. die geografische Verbreitung, die
Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation.

Das streitgegenständliche Verhalten der Beschwerdeführerin fällt unter diese
Bestimmung. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen des Handelsgerichts wirbt
diese nämlich mit ihren Formularen für die Eintragung in ein Verzeichnis, ohne
zumindest in grosser Schrift und an gut sichtbarer Stelle auf die
Entgeltlichkeit des Angebots, die Laufzeit des Vertrags und den Gesamtpreis
entsprechend der Laufzeit hinzuweisen. Die Formulare fallen auch ohne weiteres
unter die in Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG enthaltene Umschreibung der Werbemittel
(Offertformulare, Korrekturangebote oder Ähnliches). Der Anwendungsbereich der
Bestimmung ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht auf
Offertrechnungen beschränkt.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und dem
Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Kölz