Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.119/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_119/2012

Urteil vom 6. August 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Martin Burkhardt und Robin Moser,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gion Jegher,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vermögensverwaltungsvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23.
Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1953 geborene Y.________ ist deutsche Staatsbürgerin und von Beruf
Kauffrau. Sie lebt in München. Die X.________ AG ist eine schweizerische
Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, deren Zweck die Vermögens- und
Liegenschaftenverwaltung sowie die Beratung in Finanzierungs- und
Grundstücksangelegenheiten einschliesslich deren Abwicklung und Betreuung ist.
Y.________ und die X.________ AG schlossen im Herbst 1996 einen
Vermögensverwaltungsvertrag ab, wobei nicht feststeht, ob sie einen
schriftlichen Vertrag unterzeichneten. In diesem Zusammenhang wurden auf den
Namen von Y.________ ein Konto und ein Depot bei der Bank A.________ eröffnet,
wofür Y.________ dem Geschäftsführer der X.________ AG, W.________, eine
Vollmacht erteilte. Am 15. November 1996 überwies Y.________ DM 1'000'000.--,
am 28. Januar 1997 weitere DM 500'000.-- zur Verwaltung auf das neu eröffnete
Konto.
A.b Am 12. Juni bzw. 3. August 2000 schlossen Y.________ als Auftraggeberin,
Dr. V.________ sowie die U.________ Inc., Panama, als Beauftragte und die
X.________ AG als Vermögensverwalterin einen schriftlichen Mandats- und
Treuhandvertrag ab. Der Vertrag enthält die folgenden Bestimmungen:
"1. Die Auftraggeberin beauftragt die Beauftragten mit der Errichtung und der
Betreuung einer Foundation (Stiftung) nach dem Recht des Staates Panama mit dem
Namen T.________ Fondation (nachstehend "Foundation"). Die Beauftragten sind
bereit, treuhänderisch für den Auftraggeber die Errichtung der Foundation zu
veranlassen und für deren laufende Betreuung zu sorgen. Die Firma U.________,
Inc. handelt als einziger Stiftungsrat der Foundation.

[...]
5. Die Auftraggeberin betraut die mitunterzeichnende X.________ AG als
Vermögensverwalterin mit allgemeiner Vollmacht und entbindet die Beauftragten
diesbezüglich von jeder Verantwortung. Die Auftraggeberin wird überdies weder
direkt noch indirekt gegen die Beauftragten in deren Eigenschaft als
Beauftragte, Treuhänder oder Stiftungsrat der Foundation Ansprüche,
insbesondere Verantwortlichkeitsansprüche geltend machen; vorbehalten bleiben
Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

[...]

11. Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht.

Alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergebenden
Streitigkeiten werden durch einen Einzelschiedsrichter gemäss der
internationalen Schiedsgerichtsordnung der Zürcher Handelskammer mit Sitz in
Zürich unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte entschieden."

(Hervorhebungen weggelassen)
Y.________ macht geltend, die T.________ Fondation (nachfolgend: Stiftung) sei
bereits am 20. März 2000 auf Anraten von W.________ gegründet worden. Sie
selber sei Stifterin und alleinige Erstbegünstigte und ihr Sohn S.________
alleiniger Zweitbegünstigter der neu gegründeten Stiftung gewesen. Am 3. Mai
2000 habe die Stiftung, handelnd durch Dr. V.________ als Vertreter des
Stiftungsrates, ein Konto und ein Depot bei der Bank A.________ eröffnet.
Weiter bringt Y.________ vor, im August 2000 habe sie auf dieses Konto eine
Einlage von EUR 446'521.-- getätigt. Sie habe gewünscht, dass das
Stiftungsvermögen, wie bereits ihr eigenes Vermögen, durch die X.________ AG
konservativ angelegt werde.
Unbestritten ist, dass die bereits vor der Stiftungsgründung von der X.________
AG verwalteten Vermögenswerte von Y.________ nicht in die Stiftung eingebracht,
sondern weiterhin über ein separates Konto und Depot verwaltet wurden.

B.
Am 17. Juni 2011 reichte Y.________ beim Handelsgericht des Kantons Zürich
Klage gegen die X.________ AG ein mit den folgenden Rechtsbegehren:
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von EUR
282'632.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Juli 2011 und den Betrag von EUR
69'867.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Juni 2011 zu bezahlen.
2. Eventualiter sei der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden per
Urteilszeitpunkt der Klägerin im Sinne von Art. 42 OR nach richterlichem
Ermessen zu bestimmen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin diesen
zuzüglich 5% Zins seit dem Urteilszeitpunkt zu bezahlen.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von EUR 20'787.90
zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Oktober 2008 zu bezahlen.
4. Es sei die Beklagte unter Androhung der Überweisung ihrer verantwortlichen
Organe an den Strafrichter nach Art. 292 StGB zu verpflichten, der Klägerin
vollständig Rechenschaft abzulegen (mit entsprechend dokumentierten Nachweisen
und Hinweisen zur Aufschlüsselung) über sämtliche Honorare, Provisionen,
Kickbacks, Retrozessionen, Finder's Fees und andere indirekte Vorteile, die die
Beklagte im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens der T.________
Fondation (Panama) von Dritten erhalten hat oder allenfalls noch von Dritten zu
fordern berechtigt ist. Diese Rechenschaftsablage hat innert einer vom Gericht
anzusetzenden Frist an das Gericht zu Handen der Klägerin zu erfolgen.
5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin, zusätzlich zu den
Forderungen gemäss Ziff. 1 bzw. Ziff. 2 und gemäss Ziff. 3, den sich aus der
Abrechnung gemäss Ziff. 4 ergebenden Betrag respektive einen nach Abschluss des
Beweisverfahrens durch die Klägerin zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch
EUR 10'000.--, nebst Zins zu 5% seit dem 28. Oktober 2008 zu bezahlen."
Die X.________ AG erhob Schiedseinrede und beantragte, auf die Klage sei nicht
einzutreten.
Am 23. Januar 2012 fasste das Handelsgericht den folgenden Beschluss:
"1. In Bezug auf die Ansprüche, welche die Verwaltung des Vermögens der
Klägerin betreffen, wird die von der Beklagten erhobene Unzuständigkeitseinrede
abgewiesen und das Verfahren weitergeführt.
2. In Bezug auf die Ansprüche der Klägerin, welche die Verwaltung des Vermögens
der T.________ Fondation betreffen, wird auf die Klage nicht eingetreten,
insoweit diese aus dem Mandats- und Treuhandvertrag vom 12. Juni bzw. 3. August
2000 abgeleitet werden. Im Übrigen wird die von der Beklagten erhobene
Unzuständigkeitseinrede abgewiesen und das Verfahren weitergeführt."

C.
Die X.________ AG (Beschwerdeführerin) verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen,
Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Handelsgerichts aufzuheben. Es sei auf
die in der Klage vom 17. Juni 2011 gestellten Rechtsbegehren 4 und 5 insgesamt,
auf das Rechtsbegehren 1, soweit die Verurteilung der Beschwerdeführerin zur
Zahlung von EUR 69'867.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 8. Juni 2011 verlangt
werde sowie auf das Rechtsbegehren 2, soweit es sich auf Ansprüche beziehe, die
im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens der T.________ Fondation
stehen, nicht einzutreten. Eventualiter sei auf die Klage in Bezug auf
sämtliche Ansprüche, welche die Verwaltung des Vermögens der T.________
Fondation betreffen oder damit in Zusammenhang stehen, nicht einzutreten.
Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Y.________ (Beschwerdegegnerin) beantragt, die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen. Das Handelsgericht verzichtete auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen
Beschlusses, mit der die Unzuständigkeitseinrede der Beschwerdeführerin
teilweise (nämlich mit Bezug auf Ansprüche der Beschwerdegegnerin, welche die
Verwaltung des Vermögens der Stiftung betreffen, soweit diese nicht aus dem
Mandats- und Treuhandvertrag abgeleitet werden) abgewiesen wurde. Insoweit
handelt es sich dabei um einen selbständig eröffneten Vor- bzw.
Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, gegen den die Beschwerde in
Zivilsachen gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG grundsätzlich zulässig ist. Bei
Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380
E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2). Bei dieser handelt es sich um eine
Zivilsache mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.--, und der darin ergehende
Endentscheid ist mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar (Art. 72 Abs. 1 und
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde - unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich einzutreten.

2.
Mit ihren Klagebegehren machte die Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz
Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Sorgfalts- und Treuepflichten
durch die Beschwerdeführerin sowie Ansprüche auf Herausgabe und
Rechenschaftsablage geltend. Zur Begründung bringt sie vor, nachdem die
konservative Anlagestrategie und die vereinbarte Vermögensaufteilung bei ihrem
eigenen Portfolio und demjenigen der Stiftung zwischen Anfang 2000 und Ende
2005 eingehalten worden sei, habe die Beschwerdeführerin sie ab 2006 bei beiden
Portfolios verlassen. Im Verlauf des Jahres 2008 seien erhebliche Verluste auf
den Vermögen eingetreten. Ihr damaliger Rechtsvertreter habe darauf W.________
um den 28. Oktober 2008 beauftragt, alle ihre verbleibenden eigenen
Vermögenswerte sowie diejenigen der Stiftung bei der Bank A.________ an die
Bank B.________ in Österreich zu übertragen, was denn auch geschehen sei. Die
Stiftung sei am 25. Mai 2009 durch den Stiftungsrat auf Instruktion der
Beschwerdeführerin - ohne entsprechende Instruktion durch die
Beschwerdegegnerin und ohne Absprache mit ihr - aufgelöst worden.
Vor Bundesgericht ist die Zuständigkeit der Vorinstanz nur noch mit Bezug auf
diejenigen Ansprüche streitig, welche die Verwaltung des Vermögens der Stiftung
betreffen und sich nicht auf den Mandats- und Treuhandvertrag stützen. Die
Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den sachlichen Anwendungsbereich
der Schiedsvereinbarung verletzt, indem sie sich bezüglich der Beurteilung
dieser Ansprüche nicht für unzuständig erklärt habe. Eine Auslegung der
Schiedsvereinbarung nach dem Vertrauensprinzip ergebe, dass sämtliche von der
Beschwerdegegnerin behaupteten Ansprüche in Bezug auf die Verwaltung des
Vermögens der Stiftung darunter fielen. Es bestehe kein Grund, hinsichtlich der
Zuständigkeit zwischen den Anspruchsgrundlagen zu differenzieren, wie es die
Vorinstanz getan habe. Die Vorinstanz - so die Beschwerdeführerin - hätte
stattdessen auf die entsprechenden Ansprüche insgesamt nicht eintreten dürfen.

3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin wohnt in Deutschland, die Beschwerdeführerin hat
ihren Sitz in Zürich. Es liegt mithin ein internationales Verhältnis im Sinne
von Art. 1 IPRG (SR 291) vor. Die strittige Frage, ob und inwieweit die
Vorinstanz angesichts der Schiedseinrede der Beschwerdeführerin zur
Entscheidung der ihr unterbreiteten Streitsache zuständig ist, ist damit nach
den einschlägigen Bestimmungen des IPRG zu entscheiden, unter Vorbehalt
völkerrechtlicher Verträge (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 1 Abs. 2 IPRG).
Da die Beschwerdeführerin eine Schiedsvereinbarung anruft, laut der das
vereinbarte Schiedsgericht seinen Sitz in der Schweiz hat, ist die
Schiedseinrede nach Art. 7 IPRG zu beurteilen (BGE 122 III 139 E. 2a). Gemäss
dieser Bestimmung lehnt das angerufene schweizerische Gericht seine
Zuständigkeit ab, falls die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine
Schiedsvereinbarung getroffen haben, es sei denn, a. der Beklagte habe sich
vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen, b. das Gericht stelle fest, die
Schiedsvereinbarung sei hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar, oder c. das
Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für die der im
Schiedsverfahren Beklagte offensichtlich einzustehen hat. Der Umstand, dass
eine gültige und auf den Streitgegenstand anwendbare Schiedsvereinbarung
vorliegt, führt also mangels Einlassung des Beklagten grundsätzlich dazu, dass
das staatliche Gericht den Kläger auf das Schiedsverfahren zu verweisen hat,
und zwar unabhängig davon, ob dieses bereits eingeleitet wurde oder nicht (vgl.
BGE 124 III 83 E. 5b S. 87; Urteil 4A_279/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2).

3.2 Wird vor dem angerufenen staatlichen Gericht der Einwand seiner
Unzuständigkeit zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz
erhoben, steht dem staatlichen Gericht nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nur eine beschränkte Kognition zu. Es hat seine Zuständigkeit
abzulehnen, wenn nicht eine summarische Prüfung der Schiedsvereinbarung deren
Hinfälligkeit, Unwirksamkeit oder Nichterfüllbarkeit ergibt (BGE 122 III 139 E.
2b). Damit soll verhindert werden, dass der Entscheid des Schiedsgerichts über
seine eigene Zuständigkeit (Art. 186 Abs. 1 und 1bis IPRG) durch den Entscheid
des staatlichen Gerichts präjudiziert wird.
Diese Rechtsprechung ist in der Lehre teilweise auf Kritik gestossen, die
hauptsächlich damit begründet wird, dass sich aus dem Gesetzestext keine
Beschränkung der Kognition ergebe und dass eine solche auch nicht angebracht
sei, da das mit einer Schiedseinrede befasste staatliche Gericht in erster
Linie über seine eigene Zuständigkeit und nur indirekt über diejenige des
Schiedsgerichts entscheide (so etwa BERGER/KELLERHALS, International and
Domestic Arbitration in Switzerland, 2. Aufl. 2010, S. 87 f. Rz. 316 f.; BERTI,
in: Basler Kommentar IPRG, 2. Aufl. 2007, N. 8 zu Art. 7 IPRG; LIATOWITSCH, Die
Anwendung der Litispendenzregeln von Art. 9 IPRG durch schweizerische
Schiedsgerichte: Ein Paradoxon?, ASA Bulletin 2001, S. 422 ff., S. 434 Fn. 36;
POUDRET, Exception d'arbitrage et litispendance en droit suisse, ASA Bulletin
2006, S. 230 ff., S. 232-236; POUDRET/BESSON, Comparative Law of International
Arbitration, 2. Aufl. 2007, S. 431-434 Rz. 502-504; zustimmend dagegen
GAILLARD, L'effet négatif de la compétence-compétence, in: Études de procédure
et d'arbitrage en l'honneur de Jean-François Poudret, 1999, S. 387 ff., S. 393
f.; derselbe, La reconnaissance, en droit suisse, de la seconde moitié du
principe d'effet négatif de la compétence-compétence, in: Liber Amicorum in
honour of Robert Briner, 2005, S. 311 ff., S. 322 f.; KAUFMANN-KOHLER/RIGOZZI,
Arbitrage international, 2. Aufl. 2010, S. 247 Rz. 443; MAYER, Die Überprüfung
internationaler Schiedsvereinbarungen durch staatliche Gerichte (...), ASA
Bulletin 1996, S. 361 ff., S. 363, 379; PFISTERER/SCHNYDER, International
Arbitration in Switzerland, 2012, S. 44; vgl. nun auch WENGER/SCHOTT, in:
Basler Kommentar IPRG, 2. Aufl. 2007, N. 7a f. zu Art. 186 IPRG).
Das Bundesgericht hat die in BGE 122 III 139 E. 2b begründete Rechtsprechung
seither wiederholt bestätigt (Urteile 4A_436/2007 vom 9. Januar 2008 E. 3;
4C.44/1996 vom 31. Oktober 1996 E. 2; vgl. auch Urteil 4A_279/2010 vom 25.
Oktober 2010 E. 2). Gerechtfertigt ist die in diesem Stadium beschränkte
Kognition des staatlichen Gerichts dadurch, dass später im Rahmen der
Anfechtung des Schiedsspruchs die staatliche Rechtsmittelinstanz mit voller
Kognition überprüfen kann, ob sich das Schiedsgericht zu Recht für zuständig
oder unzuständig erklärt hat (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG). Daher ist es
richtig, wenn das staatliche Gericht bei der Beurteilung einer Schiedseinrede
aufgrund einer beschränkten Prüfung der Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der
Schiedsvereinbarung im Zweifel zu Gunsten des Schiedsgerichts entscheidet. Zu
erwähnen bleibt, dass auf den 1. Januar 2011 für den Bereich der
Binnenschiedsgerichtsbarkeit Art. 61 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO; SR 272) in Kraft getreten ist, gemäss dem das angerufene staatliche
Gericht, wenn die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine
Schiedsvereinbarung getroffen haben, sich für unzuständig zu erklären hat, es
sei denn, die Schiedsvereinbarung sei "offensichtlich ungültig oder nicht
erfüllbar" (lit. b). Damit wurde nach verbreiteter Ansicht die für Art. 7 lit.
b IPRG geltende Rechtsprechung für den Bereich der Binnenschiedsgerichtsbarkeit
kodifiziert (s. DOMEJ, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung,
2010, N. 3 zu Art. 61 ZPO; MÜLLER-CHEN, in: Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2010, N. 13 zu Art. 61 ZPO; STACHER, in: Kommentar
Schweizerische Zivilprozessordnung, 2011, N. 11 zu Art. 61 ZPO; anders
SCHWEIZER, in: Code de procédure civile commenté, 2011, N. 11 und 17 zu Art. 61
ZPO). Jedenfalls ist dem staatlichen Richter im Bereich der
Binnenschiedsgerichtsbarkeit nun durch explizite Gesetzesbestimmung
Zurückhaltung bei der Prüfung der Schiedsvereinbarung auferlegt (vgl. auch die
am 20. März 2008 eingereichte parlamentarische Initiative von Nationalrat
Lüscher, welche die lediglich summarische Prüfungsbefugnis des staatlichen
Gerichts für den Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, unabhängig
vom Sitz des Schiedsgerichts, im Text von Art. 7 IPRG verankern möchte).
An der dargelegten Rechtsprechung zu Art. 7 lit. b IPRG ist vor diesem
Hintergrund festzuhalten. Das staatliche Gericht, das eine Schiedsvereinbarung
zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz zu beurteilen hat, darf
und muss folglich auch weiterhin bloss summarisch prüfen, ob diese seine eigene
Zuständigkeit für die eingeklagten Ansprüche ausschliesst. Dies bedeutet, dass
sich das Gericht nur für zuständig erklären darf, wenn zwischen den Parteien
offensichtlich keine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt. Die beklagte Partei
obsiegt mithin bereits dann, wenn die Zuständigkeit des staatlichen Gerichts
auf den ersten Blick als durch die Schiedsvereinbarung derogiert erscheint.

3.3 Die beschränkte Kognition des staatlichen Richters betrifft nicht nur die
Konstellation, in der das Zustandekommen oder die Gültigkeit der
Schiedsvereinbarung umstritten ist, sondern auch den Fall, dass Uneinigkeit
darüber besteht, ob sich die Schiedsvereinbarung auf die vor dem staatlichen
Gericht geltend gemachten Ansprüche erstreckt. Denn auch die Frage der
inhaltlichen Tragweite der Schiedsvereinbarung kann später im Rahmen der
Anfechtung des Schiedsspruchs gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG überprüft
werden (BGE 116 II 639 E. 3 S. 642; Urteil 4A_210/2008 vom 29. Oktober 2008 E.
3.1), weshalb dem staatlichen Gericht auch insofern bei der Beurteilung einer
Schiedseinrede nur eine summarische Prüfungsbefugnis zusteht (Urteil 4A_436/
2007 vom 9. Januar 2008 E. 3).
Die Vorinstanz hat die Frage, ob die streitgegenständlichen Ansprüche
respektive Anspruchsgrundlagen von der vorliegenden Schiedsvereinbarung erfasst
sind, soweit erkennbar frei geprüft. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob die
gebotene summarische Prüfung zu einem abweichenden Ergebnis geführt hätte und
ob die Vorinstanz somit im Ergebnis Bundesrecht verletzt hat.

4.
4.1 Die Vorinstanz legte die Schiedsvereinbarung in Anwendung von Art. 178 Abs.
2 IPRG nach schweizerischem Recht aus, was von keiner Partei in Frage gestellt
wird. Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung folgt den für die Auslegung
privater Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen. Massgebend ist in
erster Linie der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien. Kann ein
solcher nicht festgestellt werden, ist die Schiedsvereinbarung objektiviert
auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist so zu ermitteln, wie er vom
jeweiligen Erklärungsempfänger nach den gesamten Umständen in guten Treuen
verstanden werden durfte und musste (BGE 138 III 29 E. 2.2.3; 130 III 66 E. 3.2
S. 71). Dabei ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses massgebend, weshalb bei
der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nachträgliches Parteiverhalten nicht
von Bedeutung ist (BGE 129 III 675 E. 2.3 S. 680 mit Hinweis).

4.2 Mangels substanziierter Behauptung einer tatsächlichen Willenseinigung über
die Tragweite der Schiedsvereinbarung nahm die Vorinstanz eine objektivierte
Vertragsauslegung vor, d.h. sie ermittelte den mutmasslichen Parteiwillen.
Dabei stellte sie zunächst fest, der Wortlaut der in Ziff. 11 Abs. 2 des
Mandats- und Treuhandvertrages enthaltenen Schiedsvereinbarung ("alle sich aus
oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergebenden Streitigkeiten"
werden der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt) liefere keine Antwort auf die
Frage, welche Streitigkeiten erfasst würden. Sie befand, es müsse daher durch
Einbezug des weiteren Vertragsinhalts ermittelt werden, wie die Schiedsklausel
nach Treu und Glauben zu verstehen sei.
Nach den streitgegenständlichen Rechtsbegehren differenzierend, folgerte sie,
die Ansprüche der Beschwerdegegnerin hinsichtlich ihres eigenen (von der
Beschwerdeführerin seit 1996 verwalteten und nicht in die Stiftung
eingebrachten) Vermögens fielen insgesamt nicht unter die Schiedsklausel.
Dieses Vermögen werde nämlich im Mandats- und Treuhandvertrag mit keinem Wort
erwähnt und sei folglich nicht davon betroffen. Die entsprechenden Ansprüche
würden somit von der Schiedsvereinbarung nicht erfasst und fielen in die
Zuständigkeit der staatlichen Gerichte. Dies ist unbestritten.
Was die Ansprüche betreffend die Verwaltung des Stiftungsvermögens anbelangt,
unterschied die Vorinstanz demgegenüber weiter nach der rechtlichen Grundlage,
auf die sie von der Beschwerdegegnerin gestützt werden:
Einerseits befand sie, nach Treu und Glauben könne kein Zweifel daran bestehen,
dass die Schiedsklausel den Mandats- und Treuhandvertrag in seiner Gesamtheit
erfasse. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Schiedsklausel - wie
die Beschwerdegegnerin geltend mache - lediglich auf dessen Hauptthema, nämlich
die Errichtung und Betreuung der Stiftung, beschränken sollte. Soweit die
Beschwerdegegnerin ihre Ansprüche auf diesen Vertrag stütze, fielen diese daher
ohne Weiteres unter die Schiedsvereinbarung, zumal die Beschwerdeführerin
Partei des Vertrags sei und in dessen Ziffer 5 explizit erwähnt werde. Ob
Ziffer 5 Satz 1 des Vertrages, gemäss dem die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin als Vermögensverwalterin mit allgemeiner Vollmacht
"betraue", einen Vermögensverwaltungsvertrag mit Bezug auf das
Stiftungsvermögen darstelle oder ob die Beschwerdegegnerin, wie sie selber
behaupte, darin lediglich ihr Einverständnis zum Abschluss eines
(selbständigen) Vermögensverwaltungsvertrages zwischen der Beschwerdeführerin
und der Stiftung erteilt habe, könne in diesem Verfahrensstadium offen bleiben.
Die Bezeichnung "Mandats- und Treuhandvertrag" schliesse aber nicht aus, dass
in diesem Vertrag unter anderem die Vermögensverwaltung geregelt werde. Soweit
die Ansprüche aus dem Mandats- und Treuhandvertrag abgeleitet werden, erklärte
sich die Vorinstanz für unzuständig, was nicht angefochten wird.
Andererseits führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdegegnerin stütze ihren
Anspruch in erster Linie nicht auf den Mandats- und Treuhandvertrag. Sie leite
ihn vielmehr aus einem anderen Auftragsverhältnis oder aus Geschäftsführung
ohne Auftrag im Zusammenhang mit der Auflösung der Stiftung ab: Sie mache
geltend, hinsichtlich des Vermögensverwaltungsvertrags betreffend das
Stiftungsvermögen sei nicht sie, sondern die Stiftung Vertragspartei, und
dieser stünden auch die entsprechenden vertraglichen Ansprüche zu. Da aber die
Stiftung, deren alleinige Erstbegünstigte die Beschwerdegegnerin sei, ohne
deren Wissen aufgelöst worden sei und nicht mehr existiere, könne sie den durch
die unsorgfältige Vermögensverwaltung der Beschwerdeführerin entstandenen
Schaden nicht mehr geltend machen. Den eigenen Anspruch stütze die
Beschwerdegegnerin daher auf die nicht autorisierte Instruktion der
Beschwerdeführerin zur Auflösung der Stiftung.
Die Vorinstanz erwog, weil mit Bezug auf ein solches anderes Auftragsverhältnis
sowie mit Bezug auf Geschäftsführung ohne Auftrag keine Schiedsklausel
vorliege, seien die staatlichen Gerichte zuständig, wobei unerheblich sei, ob
sich die Behauptung der Beschwerdegegnerin als zutreffend erweise.

4.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet in diesem Zusammenhang eine zu enge
Auslegung der Schiedsvereinbarung. Nach dem Text der Klausel seien nämlich
nicht nur Streitigkeiten in Bezug auf Ansprüche, die aus dem Mandats- und
Treuhandvertrag "abgeleitet werden", sondern auch solche, die damit "im
Zusammenhang stehen", erfasst. Es handle sich somit um eine breite und
umfassende Schiedsvereinbarung, die nicht nur vertragliche Ansprüche erfasse,
sondern namentlich auch ausservertragliche. Die Instruktion zur Liquidation der
Stiftung sei in Ausübung der Rechte und Pflichten aus dem
Vermögensverwaltungsvertrag erfolgt, da mit der Übertragung der Vermögenswerte
auf die Bank B.________ die Stiftung für das Halten der Vermögenswerte nicht
mehr benötigt worden sei. Die dahin gehenden ausservertraglichen Ansprüche der
Beschwerdegegnerin stünden somit im Zusammenhang mit dem Mandats- und
Treuhandvertrag und seien von der Schiedsvereinbarung erfasst. Selbst wenn sich
die Ansprüche aber, wie die Beschwerdegegnerin unsubstanziiert darlege, aus
einem "anderen Auftragsverhältnis" ergeben sollten, würde dieses den gleichen
Sachverhalt, nämlich das Halten von Vermögenswerten durch die Stiftung bzw.
deren Verwaltung betreffen und somit bloss einen Neben- bzw. ergänzenden Aspekt
der Vermögensverwaltung und einen Teil eines gesamtheitlichen oder zumindest
verknüpften Gefüges von Verträgen bilden. Nach Treu und Glauben sei davon
auszugehen, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Bezug
auf diesen Sachverhaltskomplex eine Beurteilung sämtlicher Ansprüche in einem
Verfahren gewollt und keine unterschiedlichen Zuständigkeiten gewünscht hätten.

4.4 Aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung (Erwägung 3) vermag die
Auffassung der Vorinstanz, die Schiedsvereinbarung erstrecke sich nicht auf die
von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten alternativen Anspruchsgrundlagen
("anderes Auftragsverhältnis" respektive "Geschäftsführung ohne Auftrag"),
nicht zu überzeugen:
Ist wie hier unbestritten, dass eine Schiedsvereinbarung vorliegt, so besteht
kein Anlass zu einer besonders restriktiven Auslegung. Vielmehr ist dem
Anliegen der Parteien Rechnung zu tragen, die Streitsache durch ein
Schiedsgericht entscheiden zu lassen (BGE 129 III 675 E. 2.3 S. 681). In diesem
Sinne ist, wenn die Parteien schon eine Schiedsabrede getroffen haben, davon
auszugehen, dass sie eine umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts wünschen
(BGE 116 Ia 56 E. 3b mit Hinweisen).
Wenn eine Schiedsvereinbarung so formuliert ist, dass sie auch die sich "im
Zusammenhang mit dem" Vertrag ergebenden Streitigkeiten erfassen soll, muss
dies nach Treu und Glauben so verstanden werden, dass die Parteien nicht
wünschten, über die aus ihrer vertraglich geregelten Beziehung resultierenden
Ansprüche unter verschiedenen Rechtstiteln einerseits vor dem Schiedsgericht
und andererseits vor staatlichen Gerichten zu prozessieren. Vielmehr ist im
Sinne des mutmasslichen Parteiwillens davon auszugehen, dass die Parteien alle
Ansprüche, die sich aus dem vom Vertrag geregelten Sachverhalt ergeben oder
diesen unmittelbar berühren, der ausschliesslichen Zuständigkeit des
Schiedsgerichts zuweisen wollten (vgl. Urteil 4A_220/2007 vom 21. September
2007 E. 6.2; WENGER/SCHOTT, a.a.O., N. 35 zu Art. 178 IPRG).
Inhaltlich macht die Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz Ansprüche aus einer
Geschäftsbeziehung geltend, deren Zweck darin bestand, dass die Beauftragten
eine Stiftung nach panamaischem Recht errichten, deren von der Auftraggeberin
(Beschwerdegegnerin) eingebrachten Vermögenswerte durch die
Vermögensverwalterin (Beschwerdeführerin) verwaltet werden. Die
Beschwerdegegnerin betraute die Beschwerdeführerin "als Vermögensverwalterin
mit allgemeiner Vollmacht". Die Ansprüche der Beschwerdegegnerin, die damit
begründet werden, dass die Beschwerdeführerin instruktionslos die Auflösung der
Stiftung veranlasst habe, weshalb die Stiftung den durch die unsorgfältige
Vermögensverwaltung der Beschwerdeführerin entstandenen Schaden sowie die
Ansprüche auf Herausgabe und Rechenschaftsablage nicht mehr geltend machen
könne, betreffen ohne Weiteres dieses vertraglich begründete
Dreiparteienverhältnis und stehen somit im Zusammenhang mit dem Mandats- und
Treuhandvertrag, unabhängig davon, ob sie nun auf diesen selbst oder auf eine
andere vertragliche oder ausservertragliche Grundlage gestützt werden. Für eine
gemeinsame Behandlung der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten
Ansprüche betreffend die Verwaltung des Stiftungsvermögens sprechen auch
praktische Gründe, da voraussichtlich unter den verschiedenen Titeln jeweils zu
prüfen sein wird, ob die Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer Sorgfalts- und
Treuepflichten das Stiftungsvermögen geschädigt hat. Da die Beschwerdegegnerin
auch nicht geltend macht, mit Bezug auf das behauptete "andere
Auftragsverhältnis" sei explizit eine abweichende Zuständigkeit vereinbart
worden, fallen diese Ansprüche somit zumindest auf den ersten Blick ohne
Weiteres in den weiten Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung.
Nach summarischer Prüfung der Schiedsvereinbarung ist folglich davon
auszugehen, dass die Parteien mutmasslich auch die von der Beschwerdegegnerin
auf ein anderes Auftragsverhältnis oder Geschäftsführung ohne Auftrag
gestützten Ansprüche gegen die Beschwerdeführerin, die sich auf das Vermögen
der Stiftung beziehen, der ausschliesslichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts
zuweisen wollten. Indem die Vorinstanz befand, die Beurteilung der das Vermögen
der Stiftung betreffenden Ansprüche falle nicht unter die Schiedsvereinbarung,
insoweit diese nicht aus dem Mandats- und Treuhandvertrag abgeleitet würden,
und in diesem Umfang die Unzuständigkeitseinrede der Beschwerdeführerin abwies,
hat sie Art. 7 lit. b IPRG verletzt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, und
Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und insoweit
neu zu fassen, als auf die Klage in Bezug auf die Ansprüche der
Beschwerdegegnerin, welche die Verwaltung des Vermögens der Stiftung betreffen,
nicht eingetreten wird.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2012 wird aufgehoben und wie
folgt neu gefasst:
"Auf die klägerischen Rechtsbegehren 4 und 5, auf das klägerische
Rechtsbegehren 1, soweit darin die Verurteilung der Beschwerdeführerin zur
Zahlung von EUR 69'867.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Juni 2011 verlangt
wird, sowie auf das klägerische Rechtsbegehren 2, soweit darin Ansprüche
geltend gemacht werden, die sich auf die Verwaltung des Vermögens der
T.________ Fondation beziehen, wird nicht eingetreten."

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Kölz