Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.117/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_117/2012

Verfügung vom 13. November 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pascal Wirz,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Hemmeler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kaufvertrag: absichtliche Täuschung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 17. Januar 2012.
Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer mit Urteil vom 17.
Januar 2012 in teilweiser Gutheissung einer Klage der Beschwerdegegnerin
verpflichtete, dieser Fr. 180'000.-- nebst Zins von je 2 % für die Monate
September 2007, Oktober 2007 und November 2007 sowie Zins von 5 % ab 1.
Dezember 2007 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückerstattung der
Aktienzertifikate Nr. 10, 24, 27, 28, 29 und 30 der X.________ AG, und dass das
Obergericht die Klage im Mehrumfang abwies, soweit es darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 27. Februar 2012
Beschwerde in Zivilsachen erhob und im Wesentlichen die Abweisung der Klage
beantragte;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. November 2012 erklärte, er ziehe
seine Beschwerde zufolge Vergleichs zurück;
dass dem Schreiben eine von beiden Parteien unterzeichnete Vergleichsurkunde
beigelegt ist, deren Wortlaut hier antragsgemäss wiedergegeben wird:
" Präambel
Im Bestreben, die Auseinandersetzung betreffend absichtliche Täuschung/
Forderung, welche derzeit vor dem Schweizerischen Bundesgericht (Geschäfts-Nr.
4A_117/2012) anhängig ist, definitiv beizulegen, schliessen die Parteien die
folgende Vereinbarung:
1. Die Klägerin bzw. Beschwerdegegnerin (im Folgenden nur "Klägerin") reduziert
die am 4. November 2008 eingeklagte Forderung - unter Vorbehalt von Ziff. 7
hernach - auf CHF 150'000.--, inklusive sämtlicher Parteientschädigungen aus
der gerichtlichen Auseinandersetzung, und der Beklagte bzw. Beschwerdeführer
(im Folgenden nur "Beklagter") anerkennt sie in diesem Umfang vorbehaltlos.
Dieser Vergleichsbetrag wird vom Beklagten an die Klägerin gemäss den in Ziff.
2 festgelegten Termine abbezahlt.
2. Der Beklagte verpflichtet sich, den in Ziff. 1 vereinbarten Betrag wie folgt
auf das Konto der Klägerin zu bezahlen:

a) eine erste Rate in der Höhe von CHF 10'000.-- mit Unterzeichnung der
Vereinbarung;
b) danach in monatlichen Raten von mindestens CHF 1'000.--, zahlbar jeweils auf
den 1. eines jeden Monats, erstmals am 1. Dezember 2012.
3. Die in Ziff. 2 a) und b) genannten Termine gelten als Verfalltage. Im
Verzugsfall wird die ganze dannzumal noch offene Vergleichssumme unter Abzug
der bereits geleisteten Raten sofort fällig.
4. Die Aktienzertifikate Nr. 10, 24, 27, 28, 29 und 30 der X.________ AG werden
von der Klägerin nach vollständiger Bezahlung der in Ziff. 1 vereinbarten
Vergleichssumme unverzüglich an den Beklagten zurückerstattet. Die Aktien
bleiben bis zu diesem Zeitpunkt im Eigentum der Klägerin.
5. Der Beklagte zieht die am 27. Februar 2012 beim Schweizerischen
Bundesgericht eingereichte Beschwerde in Zivilsachen (Geschäfts-Nr. 4A_117/
2012) nach Unterzeichnung des Vergleichsvertrags unverzüglich zurück und
beantragt, dass vom Wortlaut des Vergleichs explizit Vormerk zu nehmen und das
Verfahren als erledigt abzuschreiben sei. Die Verfahrenskosten trägt der
Beklagte. Auf die Zusprechung einer allfälligen Parteientschädigung verzichten
die Parteien. Zieht der Beklagte die Beschwerde in Zivilsachen nicht zurück, so
kann die Abschreibung des Verfahrens (Geschäfts-Nr. 4A_117/2012) einseitig von
der Klägerin beantragt werden.
6. Die Klägerin verpflichtet sich, zwecks beabsichtigter rechtlicher Verfügung
(Veräusserung, Belastung mit beschränkt dinglichen Rechten) über die
Stockwerkeigentums-Liegenschaft in Y.________ seitens des Beklagten sämtliche
erforderlichen Zustimmungen gegenüber dem Betreibungsamt Sins/AG in der
Betreibung Nr. zzz.________ abzugeben, damit die Verfügung gültig vollzogen
werden kann, sofern diese überhaupt in ihrem Interesse ist. Diese Zustimmungen
seitens der Klägerin erfolgen jedoch nur, sofern der Beklagte vorab
sichergestellt hat, dass die finanziellen Zuflüsse hieraus bis zur Höhe des in
Ziff. 1 vereinbarten Betrags und unter Berücksichtigung der dannzumal bereits
geleisteten Raten unverzüglich an die Klägerin geleistet werden.
7. Sofern über den Beklagten vor Abzahlung des gesamten Vergleichsbetrags in
Höhe von CHF 150'000.-- Privatkonkurs i.S.v. Art. 191 SchKG eröffnet wird oder
gegen die Klägerin Anfechtungsklagen gemäss Art. 285 ff. SchKG aus dem
Rechtsverhältnis mit dem Beklagten erfolgreich erhoben werden, wird der gesamte
Betrag gemäss Urteil des Obergerichts vom 17. Januar 2012 zuzüglich Partei- und
Verfahrenskosten unter Abzug der dannzumal bereits geleisteten Raten sofort
fällig. Auch diese Forderung anerkennt der Beklagte vorbehaltlos, falls der
gesamte Betrag zur Zahlung fällig wird.
8. Die Klägerin verpflichtet sich, nach vollständigem Erhalt des
Vergleichsbetrags von CHF 150'000.-- innert 10 Tagen eine Rückzugserklärung
gegenüber dem Betreibungsamt Sins/AG hinsichtlich der Betreibung Nr.
zzz.________ abzugeben und deren Löschung im Betreibungsregister zu beantragen.
9. Über den Inhalt dieser Vereinbarung wird Stillschweigen vereinbart.
Schlussbestimmungen
Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo
sämtlicher Ansprüche als auseinandergesetzt."

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG) und im vorliegenden
Fall keine Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf die Erhebung von
Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden, indessen bei der
Bemessung der Gerichtskosten dem relativ geringen Aufwand für das vorliegende
Verfahren Rechnung zu tragen ist;
dass der Parteivereinbarung entsprechend keine Parteientschädigungen für das
bundesgerichtliche Verfahren zuzusprechen sind;
im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer