Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.116/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_116/2012

Urteil vom 28. Juni 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin
Caroline Kapfhamer-Kuhn,
Beschwerdeführerin,

gegen

A. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Spahr,
Beschwerdegegnerin,

1. Erbengemeinschaft des B. Y.________ sel., bestehend aus,
- C. Y.________,
- D. Y.________,
- E. Y.________,
- A. Y.________,
2. F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Hofmann,
Litisdenunziaten.

Gegenstand
Darlehensvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1.
Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
Mit schriftlichem Vertrag vom 29. März 2000 verkaufte B. Y.________ seine
Mehrheitsbeteiligung an der türkischen Gesellschaft X.________ (Beklagte,
Beschwerdeführerin) an G. Z.________ und F.________, welche die schweizerische
Z.________ AG wirtschaftlich beherrschten. Gleichzeitig trat B. Y.________
seine Kaufpreisansprüche an seine Ehefrau A. Y.________ (Klägerin,
Beschwerdegegnerin) ab.

Im Kaufvertrag vom 29. März 2000 wurde unter dem Titel "Bilanzierte
Darlehensschuld über DEM 1'600'000" Folgendes vereinbart:
"1.5.1 Das Darlehen über DEM 1'600'000 (Deutsche Mark eine Million
sechshunderttausend) besteht zwischen der X.________ Ltd. als Darlehensnehmerin
und A. Y.________ als Darlehensgeberin. Eine solidarische Haftung der Käufer
wird explizit ausgeschlossen, alleinig die X.________ Ltd. haftet für das
Darlehen sowie die daraus abzuleitenden Zinsen. Zudem können sämtliche Rechte
aus diesem Darlehen von der X.________ Ltd. geltend gemacht werden.

1.5.2 Das Darlehen ist mit einer monatlichen Rate von mindestens DEM 10'000
(Deutsche Mark zehntausend) zu tilgen. Zudem ist das Darlehen mit einem
jährlichen, festen Zinssatz von acht v.H. zu verzinsen.

(...)

1.5.4 Das Darlehen wird fest abgeschlossen bis zum 31. Dezember 2010 und ist
vorher nicht kündbar, sofern die Darlehensgeber den unter den Ziff. 1.4.2 bzw.
1.5.2 festgelegten Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommen.

1.5.5 Kommt die X.________ Ltd. jedoch ohne dass besondere Vereinbarung
hierüber getroffen worden wäre, ihren Zahlungsverpflichtungen länger als 60
Tage nicht nach, ist die Darlehensgeberin zur Kündigung des Darlehens mit der
Folge berechtigt, den offenen Darlehens- und Zins- betrag sodann mit der Frist
von einem Monat ab Zugang der Kündigung zurückzufordern".

Ferner wurde im Kaufvertrag vereinbart, dass die Darlehensnehmerin und die
Darlehensgeberin bis zum 30. April 2000 einen separaten Darlehensvertrag über
das erwähnte Darlehen zu schliessen haben, was in der Folge jedoch unterblieben
ist. Der Kaufvertrag wurde von B. Y.________ als Verkäufer, von G. Z.________
und F.________ als Käufer und von A. Y.________ als Darlehensgeberin
unterzeichnet.

B.
B.a Mit Weisung vom 24. Februar 2005 klagte A. Y.________ beim Bezirksgericht
Kreuzlingen gegen die X.________ auf Rückzahlung des Darlehens (abzüglich der
bereits erfolgten Rückzahlungen im Jahr 2000) in der Höhe von insgesamt DM
1'480'000.-- bzw. EUR 756'709.20 zuzüglich Zins zu 8 % seit dem 1. September
2003. Die Beklagte erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und schloss
im Übrigen auf Abweisung der Klage; sie verlangte ferner, es sei F.________ und
B. Y.________ der Streit zu verkünden.

F.________ erklärte sich als Litisdenunziat am Prozess zu beteiligen und die
Beklagte zu unterstützen. B. Y.________ seinerseits erklärte sich als
Litisdenunziat zugunsten der Klägerin zu beteiligen. Nach dem Tod von B.
Y.________ traten seine Ehefrau A. Y.________ sowie seine drei Kinder C.
Y.________, D. Y.________ und E. Y.________ als gesetzliche Erben an seine
Stelle.
B.b Mit Beschluss vom 18./29. Dezember 2006 trat das Bezirksgericht Kreuzlingen
auf die Klage zufolge fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Das
Obergericht des Kantons Thurgau hob diesen Beschluss auf und wies die Sache zur
materiellen Behandlung an das Bezirksgericht Kreuzlingen zurück.
Mit Urteil vom 7. Februar 2011 hiess das Bezirksgericht Kreuzlingen die Klage
gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin den Betrag von EUR 756'709.20
zuzüglich Zins zu 8 % seit dem 1. September 2003 zu bezahlen.
B.c Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Berufung an das Obergericht des
Kantons Thurgau.

Mit Entscheid vom 1. Dezember 2011 wies das Obergericht die Berufung ab und
bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Es hielt fest, dass der Kaufvertrag vom
29. März 2000 keinen Abschluss eines Darlehensvertrages zwischen der Klägerin
und der Beklagten beinhalte; ebenso wenig sei erwiesen, dass die Parteien
bereits am 30. Juli 1993 einen solchen abgeschlossen hätten. Entscheidend sei
vielmehr, dass die Z.________ AG die durch die Beklagte gemäss Kaufvertrag vom
29. März 2000 geschuldeten Darlehenszinsen und Amortisationen zumindest für das
Jahr 2000 betragsmässig exakt bezahlt habe. Durch diese Zahlung habe die
Beklagte den Bestand und den Umfang des Darlehens anerkannt, jedenfalls sei die
Klägerin in ihrem Vertrauen zu schützen, dass die Beklagte das Darlehen gegen
sich gelten liess.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, den
Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Dezember 2011 aufzuheben
und die Klage abzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz beantragen die Abweisung der
Beschwerde. Den Litisdenunziaten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme geboten;
F.________ beantragt die Gutheissung der Beschwerde und die Abweisung der
Klage.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit
Hinweisen).

Das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau ist ein
verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 1'170'000.--, womit
der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert erreicht ist
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42
Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die
Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art.
42 Abs. 2 BGG), andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im
Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine
Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten,
namentlich des Willkürverbots, gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65
E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte
verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133
II 396 E. 3.1 S. 399).

Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, einzelne Sätze oder Abschnitte aus
dem angefochtenen Urteil wortwörtlich in ihre Beschwerdeschrift zu kopieren um
diese anschliessend verschiedensten Kritiken tatsächlicher, prozessualer und
materiellrechtlicher Art auszusetzen. Darauf ist nur insoweit einzugehen, als
dabei genügend begründete Rügen gegen wesentliche Punkte des angefochtenen
Entscheids klar erkennbar sind.

3.
In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401).

Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann,
wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen
wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr
nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die
Begründung des angefochtenen Entscheids als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung
rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9).

3.1 Die Beschwerdeführerin macht in mehrfacher Hinsicht eine falsche
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend. Ihre Ausführungen
beschränken sich jedoch mehrheitlich auf appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid und verfehlen insoweit die Begründungsanforderungen.
Ebenso unterlässt es die Beschwerdeführerin darzulegen, inwiefern die Behebung
der Sachverhaltsmängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann;
dies gilt namentlich für ihre Vorbringen bezüglich der Frage, wie die von der
Z.________ AG an die Beschwerdegegnerin geleisteten Zins- und
Amortisationszahlungen bei der Z.________ AG und bei der Beschwerdeführerin
verbucht wurden. Auf diese Sachverhaltsrügen ist nicht einzutreten.

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Z.________ AG, welche F.________
wirtschaftlich beherrschte und für welche er zeichnungsberechtigt war,
zumindest für das Jahr 2000 die Darlehenszinsen und Amortisationszahlungen
bezahlt habe, die gemäss Kaufvertrag vom 29. März 2000 von der
Beschwerdeführerin geschuldet waren. Die Beschwerdeführerin macht in
verschiedener Hinsicht geltend, diese Sachverhaltsfeststellung sei falsch. Ihre
Vorbringen genügen jedoch den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.
Deshalb ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Z.________ AG
der Beschwerdegegnerin Zahlungen leistete, welche die Beschwerdegegnerin auf
Grund des behaupteten Darlehens von der Beschwerdeführerin verlangte. Die
Beschwerdeführerin anerkennt letztlich in ihrer Beschwerdeschrift selber, dass
sie, resp. die Z.________ AG der Beschwerdegegnerin Darlehenszinszahlungen
leistete, da nicht klar gewesen sei, ob das Darlehen nun Bestand habe oder
nicht.

Die Vorinstanz hat ferner festgestellt, dass F.________ zwischen 2000 und 2004
einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gewesen sei
und diese als Organ habe verpflichten können. Die Beschwerdeführerin legt nicht
dar, inwiefern diese Feststellung willkürlich sein soll, obwohl sie dies als
Direktbetroffene im gegebenen Fall ohne weiteres hätte tun können. Sie rügt den
Umstand, dass die Vorinstanz auf eine englische Übersetzung des türkischen
Handelsregisterauszuges abgestellt habe, was mit vielen Fehlerquellen verbunden
sein könne. Sie zeigt aber keine Übersetzungsfehler auf und behauptet nicht
einmal im kantonalen Verfahren auf solche hingewiesen zu haben. Sodann wendet
sie ein, dass die Vertretungsmacht ihrer Organe vom türkischen Recht bestimmt
werde - wovon im Übrigen auch die Vorinstanz ausgegangen ist. Die
Beschwerdeführerin zeigt jedoch nicht ansatzweise auf, inwiefern die von der
Vorinstanz angenommene Vertretungsmacht mit dem türkischen Recht unvereinbar
und somit ausländisches Recht willkürlich angewendet worden wäre.

Die Vorinstanz hat schliesslich festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die
Zahlung der Darlehenszinsen und Amortisationen von F.________ als Organ der
Beschwerdeführerin verlangt habe. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die
Schreiben an F.________, resp. an die Adresse der Z.________ AG in der Schweiz
versandt hat, wie dies die Beschwerdeführerin hervorhebt ("c/o Z.________ AG"),
lässt die Feststellung der Vorinstanz jedoch nicht unhaltbar erscheinen; daraus
folgt nicht, dass die Beschwerdegegnerin eine Schuld der Z.________ AG
einforderte.

3.2 F.________ stellt seinen rechtlichen Vorbringen zunächst Vorbemerkungen mit
einer eigenen Sachverhaltsdarstellung voran. Er weicht unter Hinweis auf
angebliche Vorbringen und Aktenbeilagen teilweise von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitert diese, ohne jedoch aufzuzeigen,
inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen bzw. warum die neuen Tatsachen
für den Ausgang des Verfahrens relevant sein sollen. Diese Vorbringen haben
unberücksichtigt zu bleiben.

4.
Die Vorinstanz hat aus der vorbehaltlosen Zahlung der im Kaufvertrag
vorgesehenen Darlehenszinsen und Amortisationen durch die Z.________ AG
geschlossen, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Organe, das von
der Beschwerdegegnerin und dem früheren Direktor B. Y.________ behauptete
Darlehen zu den Bedingungen wie sie im Kaufvertrag vom 29. März 2000 vereinbart
wurden, in Bestand und Umfang anerkannt haben. Die Vorinstanz hat sich hierfür
auf den Umstand gestützt, dass F.________ (und G. Z.________) sowohl die
Z.________ AG als auch die Beschwerdeführerin wirtschaftlich beherrschten und
zumindest F.________ diese als zeichnungsberechtigtes Organ habe vertreten
können. Demnach sei die Beschwerdegegnerin in ihrem Vertrauen zu schützen, dass
die Beschwerdeführerin mit diesen Zahlungen das Darlehen gegen sich habe gelten
lassen.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 154 ff. IPRG. Nach
ihrem Dafürhalten unterstehe sowohl die Frage der Vertretungsmacht der
Beschwerdeführerin als auch die Frage, inwiefern sich die Beschwerdegegnerin
auf erwecktes Vertrauen habe berufen können, dem türkischen Recht.

4.2 Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass türkisches Recht bestimmt,
inwiefern F.________ für die Beschwerdeführerin handeln konnte. F.________ sei
nach dem Erwerb der Anteile bis September 2004 einzelzeichnungsberechtigter
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gewesen und habe sie demnach als Organ
verpflichten können, weshalb sich die Beschwerdeführerin die Handlungen von
F.________ anrechnen lassen müsse. Demnach habe F.________ das Darlehen im
Namen der Beschwerdeführerin anerkennen können. Inwiefern die Vorinstanz damit
das türkische Recht willkürlich angewendet haben soll, zeigt die
Beschwerdeführerin - wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.1) - nicht auf. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin stand eine direkte Vertretung der
Beschwerdeführerin durch die Z.________ AG nicht zur Diskussion.

4.3 Haben die Parteien keine abweichende Rechtswahl getroffen, untersteht ein
Darlehensvertrag dem Recht des Staates, in dem der Darlehensgeber seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 117 IPRG [SR 291]; BGE 128 III 295 E. 2a S.
298 f.); dieses Recht gilt nicht nur für die Wirkungen des Vertrages, sondern
auch für dessen Entstehung (BGE 125 III 443 E. 3c S. 447 mit Hinweisen).
Darlehensgeberin ist die Beschwerdegegnerin; sie hat ihren Wohnsitz in der
Schweiz, womit auf die Frage des Bestands des Darlehens schweizerisches Recht
anwendbar ist.

4.4 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Z.________ AG
zumindest für das Jahr 2000 die (vermeintliche) Schuld der Beschwerdeführerin
gegenüber der Beschwerdegegnerin vorbehaltslos und betragsmässig exakt bezahlt.
Die zulässige Erfüllung einer Schuld durch einen Dritten (vgl. Art. 68 OR)
bedeutet grundsätzlich keine Anerkennung der Schuld durch den Schuldner. Es
stellt sich jedoch die Frage, ob dem vorliegend anders ist, wenn der Dritte und
der Schuldner zwei Handelsgesellschaften sind, für die ein und derselbe
Vertreter gehandelt hat, welcher überdies beide Gesellschaften wirtschaftlich
beherrschte.
Die Beschwerdegegnerin hat F.________ in seiner Eigenschaft als Organ der
Beschwerdeführerin um Überweisung jener Darlehenszinsen und Amortisationen
ersucht, die sie von der Beschwerdeführerin auf Grund des im Kaufvertrag
erwähnten Darlehens geltend machte. F.________ hat die Beträge ohne jeglichen
Vorbehalt durch die Z.________ AG überweisen lassen, in welcher er ebenfalls
einzelunterschriftsberechtigt war. Inwiefern in dieser Zahlung einer
Drittschuld ein ungültiges Insichgeschäft vorliegen soll, wie dies die
Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht nachvollziehbar. Da beide
Gesellschaften wirtschaftlich von F.________ (und G. Z.________) beherrscht
werden, ist im Übrigen - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - auch
kein Interessenkonflikt ersichtlich.

4.5 Aus der vorbehaltlosen Zahlung durch die Z.________ AG, vertreten durch
F.________, durfte die Beschwerdegegnerin, deren vermuteter guter Glaube nicht
widerlegt wurde, nach Treu und Glauben schliessen, dass F.________ in seiner
Eigenschaft als Organ der Beschwerdeführerin die im Kaufvertrag festgelegte
Zins- und Amortisationsschuld der Beschwerdeführerin (und damit auch die
Darlehensschuld selbst) implizit anerkannte. Denn erfüllt ein Dritter mit
Wissen und Willen des Schuldners eine Schuld, kann das vernünftigerweise nur
bedeuten, dass der Schuldner die Schuld anerkennt; es wäre unverständlich, wenn
jemand, der für zwei Personen handeln kann, die Schuld der ersten Person
vorbehaltlos durch die zweite erfüllen lässt, wenn dieser am Bestand der Schuld
zweifelt. Dies umso mehr, wenn die beiden vertretenen Personen Gesellschaften
sind, die von der handelnden Person wirtschaftlich beherrscht werden.

5.
Die Beschwerdeführerin und F.________ wenden schliesslich ein, der vorangehende
Abschluss eines Darlehensvertrages und die Aushändigung des Darlehensbetrages
seien nicht erwiesen.
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz sind dazu keine
Einzelheiten erstellt. Die Darlehensschuld gegenüber der Beschwerdegegnerin
figurierte im Zeitpunkt des Kaufs der Anteile durch F.________ und G.
Z.________ in der Bilanz der Beschwerdeführerin, worauf im Kaufvertrag
ausdrücklich hingewiesen wurde; diese Schuld wirkte sich zweifelsohne mindernd
auf den Kaufpreis aus, der infolge Abtretung ebenfalls der Beschwerdegegnerin
geschuldet war. Sodann wurde im Kaufvertrag vorgesehen, dass ein schriftlicher
Darlehensvertrag zwischen Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin noch zu
schliessen sei, womit F.________ klar sein musste, dass ein solches
Schriftstück, das die Umstände der Darlehensgewährung festhielt, im Zeitpunkt
des Kaufs nicht bestand. Trotzdem hat er in der Folge die auf dem Darlehen
geschuldeten Zinsen und Amortisationen vorbehaltlos durch die Z.________ AG
bezahlen lassen, so dass die Beschwerdegegnerin zumindest auf Grund des
Vertrauensprinzips davon ausgehen konnte, dass die Beschwerdeführerin die
Schuld anerkannt hat. Die Beschwerdeführerin macht keine Willensmängel ihrer
Organe geltend. Es bleibt somit dabei, dass sich die Beschwerdeführerin bei
ihrer konkludenten Anerkennung behaften lassen muss.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie
Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 14'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze