Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.10/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_10/2012

Urteil vom 2. Oktober 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul Peyrot,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Kuhn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 16. November 2011.

Sachverhalt:

A.
A.a Die X.________ AG ist eine Aktengesellschaft mit Sitz in Y.________. Sie
wurde ursprünglich als X.________ GmbH von B.________, C.________ und
D.________ gegründet. Kurz nach der Gründung kam E.________ als Gesellschafter
und Arbeitnehmer der Gesellschaft dazu. Anlässlich der Umwandlung in eine
Aktiengesellschaft nahmen die vier Gesellschafter Einsitz in den Verwaltungsrat
und übernahmen je 25 der insgesamt 100 Namenaktien, für welche gemäss Art. 5
der Statuten das Folgende gilt:
"Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die
Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Die
Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb der Aktien zu
Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus. Falls die Gesellschaft
Aktientitel oder Aktienzertifikate ausgegeben hat, muss sie die Eintragung auf
dem Aktientitel bzw. dem Aktienzertifikat bescheinigen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder Nutzniesser nur, wer im
Aktienbuch eingetragen ist.
Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates übertragen werden.
Diese Beschränkung gilt auch für die Begründung einer Nutzniessung.
Der Verwaltungsrat kann die Eintragung im Aktienbuch aufgrund von Art. 685b
Abs. 1 und 3 OR ohne Angabe von Gründen verweigern, wenn
1. die Gesellschaft dem Veräusserer der Aktien anbietet, die Aktien für eigene
Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum
wirklichen Wert im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Zustimmung zur
Übertragung zu übernehmen;
2. der Erwerber von Aktien nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat.
Will die Gesellschaft von ihrem Übernahmerecht gemäss vorhergehender Ziff. 1
Gebrauch machen, hat sie dies dem veräusserungswilligen Aktionär innerhalb von
10 Tagen seit dem Zeitpunkt des Eintragungsgesuches mitzuteilen. Die
Festsetzung des wirklichen Wertes bestimmt sich nach dem Ertragswert, berechnet
als Summe der auf einen bestimmten Stichtag kapitalisierten Ertragsüberschüsse,
erfolgt durch eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen der
Gesellschaft und dem Veräusserer. (...).
(...)
Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat die Eintragung in das Aktienbuch
aufgrund von Art. 685b Abs. 1 und 2 OR bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
verweigern. Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 685b Abs. 2 OR liegt vor,
wenn:
1. die Übertragung der Aktien die Zusammensetzung des Aktionärskreises derart
verändert, dass die Wahrung des Gesellschaftszweckes oder die wirtschaftliche
Selbständigkeit der Gesellschaft gefährdet werden, oder
2. wenn der Erwerber direkt oder indirekt eine die Gesellschaft
konkurrenzierende oder schädigende Tätigkeit ausübt.
(...)."
A.b Am 10. März 2006 kündigte die X.________ AG den Arbeitsvertrag mit
E.________. Dieser suchte daraufhin einen Käufer für seine Aktien und fand
diesen in A.________.
Mit an B.________, C.________ und D.________ adressiertem Schreiben vom 3.
Oktober 2006 hielt E.________ Folgendes fest:
"As previously declared to you and as per the Statuten of X.________ AG I
hereby officially advise you in your capacity as directors and shareholders of
said company that I wish to transfer my shareholding in X.________ AG to
A.________. This transfer will consist of my entire holding of 25% the company
shares.
I can confirm that A.________ is purchasing the shares as a personal investment
and that he has the funds available to proceed.
Although the declaration is not a requirement I can declare that the purchase
price of the shares will be £ 450,000 GBP.
Should any of you have any objections or wish to purchase the shares yourselves
can I please ask you to notify me according to the Statuten."
Darauf reagierten B.________ und D.________ mit Schreiben vom 26. Oktober 2006
im Namen der X.________ AG ("For X.________ AG") wie folgt:
"(...) You state that your letter constitutes a declaration "as per the
Statuten of X.________ AG". In addition you outline that X.________ AG shall
notify you according to the articles of association if the company has any
objections to your plans to transfer the shares to A.________ or if X.________
AG wishes to purchase your shares.
Please note that your shares are registered shares with restricted
transferability. lf you want to sell the shares to a third party X.________ AG
has the right to refuse the (potential) acquirer or to take over the shares.
On application for registration the acquirer shall provide X.________ AG with
the necessary information enabling X.________ AG to take the decision."
Daraufhin hielt E.________ am 8. Dezember 2006 an die X.________ AG "To the
board of directors" fest:

"(...) I informed the board of directors on 3rd October 2006 that I wished to
transfer my shareholding (25%) within X.________ AG to A.________. Until now I
have not received any approval for the requested transfer of my shareholding
nor has the board of directors raised any of the objections as mentioned in
Article 5 of the articles of association (Übertragungsbeschränkungen) towards
this planned transfer.
If the board of directors is of the opinion that it needs more information with
respect to the buyer and / or the planned transfer, I kindly request the board
of directors to provide me with the information required (in writing) at the
latest by Wednesday 13th December 2006. However, I note that the board of
directors has already been provided with the necessary information according to
the articles of association. I refer to my letter of 3rd October 2006.
Please note that the approval for the transfer of my shares is considered to be
given if X.________ AG has not refused the request within three months after
receipt (probably needless to say the approval is considered to be given if
X.________ AG has refused the request for an unjustified reason), i.e. 3rd
January 2007 - Swiss Law). (...)"
Bezugnehmend auf dieses Schreiben erwiderte die Beklagte wiederum:
"(...) Please note that the shares of X.________ AG are registered shares in
the sense of section 685a seq. of the Swiss Code of Obligations.
You are registered as a shareholder of X.________ AG.
This is the current situation.
You refer to Article 5 of X.________ AG's articles of association. According to
section 5 only shareholders registered in the shareholder register qualify as
shareholders of the company. If a third party wants to become a shareholder of
X.________ AG such third party must apply for registration. By then X.________
AG has the option as outlined in the articles of associations and only by then
X.________ AG will undertake the necessary investigations and take decisions.
From the information you provide to us we learn that you plan to sell the
shares to A.________. Until now we did not hear anything from A.________. We do
not have any information or statement from A.________ that he is in fact
interested in buying the shares. If A.________ is interested in acquiring the
shares we are of course willing to meet him and - subject to confidentiality
obligations - give him some information about X.________ AG. However,
X.________ AG will only take decisions once there is an application of the
acquirer (see Article 5 para 5 sentence 1 of the articles of association). The
three months period you refer to is only triggered once the acquirer filed in
an application.
Finally we like to make clear that X.________ AG does not approve any transfer
if X.________ AG does not refuse your request three months after receipt."
Am 5. Februar 2007 gelangte schliesslich A.________ persönlich an die
X.________ AG:

"On october 3rd, 2006 E.________ requested you on my behalf to give your
consent to the transfer of the shareholding (25%) within X.________ AG of
E.________ to me. In accordance with the bye-Iaws E.________ declared that I
will acquire the shares as a private holding and not as trustee for any other
person so I will be the legal and beneficial owner of the shares. To my
astonishment I never received a reaction from you and therefore I assume that I
will be shortly registered as shareholder since the three months period in
which the board of directores should have reacted with objections has expired."
Die X.________ AG ihrerseits bestätigte mit Schreiben vom 13. Februar 2007 den
Erhalt dieses Briefes und fuhr fort:
"As you informed us you want to acquire shares of X.________ AG from E.________
and you assume that you will be shortly registered as a shareholder. Please
note that according to its bye-Iaws X.________ AG will only accept persons as
shareholders, if they are registered in the register of shareholders. In order
to be registered in the register of shareholders a new shareholder must apply
for registration. A basic requirement to be registered in the register of
shareholders is the one that the applicant must give evidence that he is the
legal owner of shares at X.________ AG. As you state that you "will acquire"
the shares we conclude that you currently do not own any shares of X.________
AG. Therefore you are not in a position yet to apply for registration in the
register of shareholders. Please be informed that we do not consider your
letter as an explicit application to be registered in the register of
shareholders. Once you have legal titel in one or more shares of X.________ AG
you can apply for registration. X.________ AG will then verify if there are any
reasons to refuse registration as set out in the bye-Iaws of X.________ AG.
Enclosed please find a copy of the relevant provisions of the bye-Iaws for
further information. Concerning E.________' letter of October 3rd, 2006 we like
to stress that E.________ never declared to act on your behalf. We answered
E.________ letter accordingly. For further questions concerning the
aforementioned letter please refer to E.________. (...)"
A.c Am 14. Februar 2007 fand auf dem Notariat Riesbach-Zürich eine
ausserordentliche Generalversammlung der X.________ AG statt. Zu dieser waren
am 12. Januar 2007 B.________, C.________, D.________ und E.________ eingeladen
worden. Letzterer erschien nicht zur Generalversammlung. Stattdessen erschien
Advocat Dr. F.________ im Namen und Auftrag von A.________ und erklärte, dass
Uneinigkeiten zwischen den Aktionären und der X.________ AG bestünden und
insbesondere unklar sei, wer die Aktionäre der Beklagten seien, so dass die
ausserordentliche Generalversammlung nicht stattfinden könne. Sollte sie
dennoch abgehalten werden, würden deren Beschlüsse angefochten. Darauf verliess
er die Generalversammlung und der Vorsitzende stellte widerspruchslos fest,
dass nebst den anwesenden Aktionären E.________ als Aktionär im Aktienbuch
eingetragen sei, das gesamte Aktienkapital durch Aktionäre mit 75 Namenaktien
zu Fr. 1'000.-- vertreten und die Generalversammlung damit ordnungsgemäss
konstituiert und für die vorgesehenen Traktanden beschlussfähig sei.
In der Folge wurde die Einführung eines bedingten Kapitals in der Höhe von Fr.
40'000.-- unter Ausschluss der Bezugsrechte der Aktionäre und eine ordentliche
Kapitalerhöhung um Fr. 360'000.-- auf Fr. 460'000.-- durch Ausgabe von 360
Namenaktien von nominell Fr. 1'000.-- beschlossen. Bezüglich Bezugsrecht wurde
u.a. Folgendes beschlossen (Ziff. 3.6 des Kapitalerhöhungsbeschlusses):
"Die neuen Namenaktien werden an die Aktionäre im Verhältnis ihrer bisherigen
Beteiligung zur Zeichnung offeriert, womit das gesetzliche Bezugsrecht gemäss
Art. 652b Abs. 1 OR vollumfänglich gewahrt ist.
Die den bisherigen Aktionären zustehenden Bezugsrechte sind nicht übertragbar;
sie stehen ausschliesslich den bisherigen Aktionären zu.
(...)."
Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 wurde den im Aktienbuch eingetragenen
Aktionären eine Frist von 20 Tagen zur Ausübung der Bezugsrechte angesetzt. Am
8. März 2007 liess A.________ der X.________ AG mitteilen, dass er die auf
seine 25 Namenaktien entfallenden Bezugsrechte auf die neu ausgegebenen Aktien
vollständig ausübe. Die X.________ AG nahm davon und vom Antrag auf Eintragung
im Aktienbuch vom 21. Februar 2007 mit Brief vom 12. März 2007 formell
Kenntnis. Gleichzeitig verlangte sie mit Blick auf die Prüfung des Gesuchs
weitere Urkunden und Angaben. Darauf hielt der Rechtsvertreter von A.________
mit Schreiben vom 28. März 2007 fest, dass die Abtretung der Aktien in der Form
eines mündlichen Assignments nach UK-Recht erfolgt sei und die von der
Beklagten gewünschte schriftliche Abtretungserklärung daher nicht existiere.
Die verbindliche Erklärung von E.________, seine Aktien an A.________
abgetreten zu haben, genüge vollauf. Wenn gewünscht, werde E.________ eine
gleichlautende Erklärung zuhanden der X.________ AG erstellen. Dem Schreiben
legte er die formelle Erklärung von A.________, dass er die 25 Aktien in
eigenem Namen und auf eigene Rechnung erworben habe, sowie eine Beschreibung
der vergangenen und gegenwärtigen Tätigkeiten von A.________ bei. Am 4. April
2007 gelangte A.________ wiederum an die X.________ AG und drängte auf eine
rasche Bestätigung seiner Eintragung im Aktienbuch der Gesellschaft und seiner
Beteiligung an der Kapitalerhöhung.
Am 5. April 2007 lehnte die X.________ AG das Gesuch von A.________ um
Eintragung im Aktienbuch der Gesellschaft mit der Begründung ab, A.________
habe die notwendige schriftliche Abtretungserklärung nicht vorgelegt und eine
solche existiere gemäss seinen Angaben auch nicht.
Mit Schreiben vom 11. April 2007 ersuchte A.________ die X.________ AG, auf
diesen Entscheid zurückzukommen. Dem Schreiben legte er ein von ihm und
E.________ unterzeichnetes, vom 1. Oktober 2006 datiertes und als "Assignment
of Shares" betiteltes Dokument folgenden Inhalts bei:
"This letter is an assignment agreement for the transfer of shares in
X.________ AG from E.________ to A.________.
It is agreed that E.________ assigns his holding within X.________ AG to
A.________."
Die X.________ AG kam in der Folge nicht auf ihren Nichteintragungsentscheid
zurück.

B.
B.a Mit Klage vom 11. April 2007 beantragte A.________ dem Bezirksgericht
Zürich, es seien die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der
X.________ AG vom 14. Februar 2007 betreffend Statutenänderung, ordentliche
Kapitalerhöhung um Fr. 360'000.-- und Schaffung eines bedingten Kapitals von
Fr. 40'000.-- für ungültig zu erklären und rückwirkend aufzuheben; eventualiter
sei die X.________ AG zu verpflichten, dem Kläger 90 Namenaktien zu je Fr.
1'000.-- Nennwert zum Bezugspreis von je Fr. 1'000.-- zu übergeben.
Zur Begründung seiner Klage führte der Kläger an, dass er bereits im Zeitpunkt
der ausserordentlichen Generalversammlung vom 14. Februar 2007 Aktionär der
Beklagten gewesen sei. Ihm hätten daher in dieser Versammlung Teilnahme-,
Vertretungs- und Mitwirkungsrechte zugestanden. Ausserdem seien ihm
Bezugsrechte auf die neu ausgegebenen Aktien zugekommen.
Mit Urteil vom 9. Juli 2010 wies das Bezirksgericht die Klage vollumfänglich
ab.
Das Bezirksgericht erwog zunächst, dass der Erwerb und Verlust der
Mitgliedschaft in einer Gesellschaft, die Art und Wirkung deren Übertragung,
die Vinkulierung und das Recht zur Anfechtung von
Generalversammlungsbeschlüssen gemäss Art. 154 i.V.m. Art. 155 lit. f IPRG dem
Inkorporationsstatut, vorliegend also schweizerischem Recht unterliegen. Das
Bezirksgericht kam sodann zum Schluss, dass das auf den 1. Oktober 2006
datierte, mit "Assignment of Shares" betitelte Dokument inhaltlich zwar den
Anforderungen an eine Zession nach schweizerischem Recht genüge. Dem Kläger sei
es aber nicht gelungen, die erheblichen Zweifel an der Datierung der
Übertragungsurkunde zu widerlegen. Als erwiesen gelten könne einzig, dass
dieses Dokument der Beklagten am 11. April 2007 zugestellt worden sei. Einen
früheren Zustellungs- und einen bestimmten Herstellungszeitpunkt vor dem 10.
April 2007 habe der Kläger nicht beweisen können. Es sei daher davon
auszugehen, dass die Zession der Namenaktien um den 10. April 2007 vorgenommen
worden sei. Anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 14.
Februar 2007 sei daher den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen entsprechend
noch E.________ als Inhaber der Namenaktien der Beklagten im Aktienbuch
eingetragen gewesen. Der Kläger habe somit in dieser Versammlung keine Rechte
gehabt, weshalb auch die damals gefassten Beschlüsse gültig seien. Inhaltlich
sei der Beschluss betreffend die Kapitalerhöhung nicht nichtig, sei doch das
Bezugsrecht für die Aktionäre gleichermassen in dem Sinn eingeschränkt worden,
dass die Übertragbarkeit desselben ausgeschlossen worden ist. Eine allfällige
Anfechtbarkeit sei vom Kläger nicht zum Thema des Prozesses gemacht worden. Die
Einschränkung des Bezugsrechtes sei daher rechtens, so dass nur die "bisherigen
Aktionäre", mithin die Personen, welche zum Zeitpunkt der Fassung des
Kapitalerhöhungsbeschlusses Aktionäre der Beklagten gewesen seien,
bezugsberechtigt seien. Das treffe auf den Kläger nicht zu. Dieser sei erst
nach Ablauf der Zeichnungsfrist Aktionär geworden.
B.b Mit Urteil vom 16. November 2011 wies das Obergericht des Kantons Zürich
die vom Kläger gegen das Urteil des Bezirksgerichts eingelegte Berufung ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, es sei
das Urteil des Obergerichts vom 16. November 2011 aufzuheben und es seien die
Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 14.
Februar 2007 betreffend Statutenänderung, ordentliche Kapitalerhöhung von Fr.
360'000.-- und Schaffung eines bedingten Kapitals, für ungültig zu erklären und
rückwirkend aufzuheben. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem
Kläger 90 Namenaktien zu je Fr. 1'000.-- Nennwert zum Bezugspreis von Fr.
1'000.-- zu übergeben.
Die Beklagte beantragt in ihrer Vernehmlassung, es sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Die Vorinstanz hat auf
Vernehmlassung verzichtet.
Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2012 wurde das Gesuch der
Beschwerdegegnerin um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung
gutgeheissen.
Der Beschwerdeführer überwies in der Folge den geforderten Betrag von Fr.
8'000.-- an die Bundesgerichtskasse.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135
III 212 E. 1).

1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden
Rechtsmittelentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 75 i.V.m. Art. 90
BGG), ist innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) von der mit ihren
Rechtsbegehren unterlegenen Partei (Art. 76 Abs. 1 BGG) eingereicht worden und
bei der Streitsache handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 BGG) mit einem
Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Unter
Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde
mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E.
1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Eine
qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche
Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749).
Dabei hat die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen; Verweise
auf andere Rechtsschriften, insbesondere im kantonalen Verfahren eingereichte,
sind unbeachtlich (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S.
387 f., je mit Verweisen).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
namentlich die Parteivorbringen (Urteile 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 2;
4A_439/2010 vom 20. Oktober 2011 E. 2.1). Das Bundesgericht kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 133 III 350 E.
1.3 S. 351 f., 393 E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466 f.).

1.4 Diese Grundsätze verkennt der Beschwerdeführer, soweit er sich unter Ziffer
2 seiner Beschwerdeschrift auf Dokumente - namentlich ein angeblich vom 5.
Februar 2007 datiertes Schreiben von E.________ - beruft, aus denen er eine
gültige Übertragung von Namenaktien der Beschwerdegegnerin auf sich ableiten
will. Der Beschwerdeführer trägt die entsprechenden Ausführungen frei und
gänzlich ohne Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und ohne
Erhebung tauglicher Sachverhaltsrügen vor, als ob dem Bundesgericht eine freie
Prüfung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen zukäme. Darauf ist mangels
hinreichender Begründung nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt unter den Ziffern 3 und 4 seiner Beschwerdeschrift,
die Vorinstanz habe das vom 21. Februar 2007 datierte Schreiben von E.________
zu Unrecht nicht als Nachweis dafür erachtet, dass E.________ die Namenaktien
wirksam an den Beschwerdeführer abgetreten habe. Bei dem Schreiben handle es
sich um eine Abtretungsbestätigung, mit der die Zession rechtsgenügend
nachgewiesen worden sei.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 154 Abs. 1 IPRG unterstehen die Gesellschaften dem Recht des
Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind. Der Umfang des
Gesellschaftsstatus wird vom Gesetz weit gefasst (Art. 155 lit. a-i IPRG). Ziel
der gesetzlichen Regelung ist, dem Gesellschaftsstatut einen möglichst weiten
Anwendungsbereich zu geben. Unter Vorbehalt der Sonderanknüpfungen (Art. 155
bis 159 IPRG) beherrscht das Gesellschaftsstatut alle gesellschaftsrechtlichen
Fragen des Innen- und Aussenverhältnisses (BGE 128 III 346 E. 3.1.3 S. 349).
Dazu gehört namentlich auch der Erwerb, die Änderung und der Verlust der
Mitgliedschaft in einer Gesellschaft sowie die Art und Wirkung der Übertragung
des Mitgliedschaftsrechts (FRANK VISCHER, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2.
Aufl. 2004, N. 24 f. zu Art. 155 IPRG; VON PLANTA/EBERHARD, in: Basler
Kommentar, 2. Aufl. 2007 N. 13 zu Art. 155 IPRG). Die Vorinstanz ist damit
zutreffend davon ausgegangen, dass auf die Übertragung von Namenaktien der
Beschwerdegegnerin schweizerisches Recht anwendbar ist. Dies stellt auch der
Beschwerdeführer nicht in Frage.
2.1.2 Die Übertragung von Namenaktien, die - wie hier - nicht in Wertpapierform
ausgegeben worden sind, erfolgt nach den Vorschriften über die
Forderungszession (statt aller OERTLE/DU PASQUIER, in: Basler Kommentar, 4.
Aufl. 2012, N. 5 zu Art. 684 OR; FORSTMOSER et al., Schweizerisches
Aktienrecht, Bern 1996, § 44 N. 102).
Die Abtretung von Forderungen gemäss Art. 164 OR ist ein zweiseitiges
Verfügungsgeschäft, aufgrund dessen der Zessionar in die Gläubigerstellung des
Zedenten nachfolgt. Sie besteht aus einer Veräusserungserklärung des Zedenten
und einer Erwerbserklärung des Zessionars. Daher kommt die Abtretung nicht
schon mit der Ausstellung der Abtretungsurkunde, auch nicht ohne weiteres mit
deren Übergabe an den vorgesehenen Zessionar, sondern erst mit der Annahme
durch diesen zustande, die freilich in manchen Fällen stillschweigend erfolgt (
BGE 84 II 355 E. 1 S. 363).
2.1.3 Der Bestand eines Vertrages ist wie dessen Inhalt durch Auslegung der
Willensäusserungen der Parteien zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist
es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen
(Art. 18 Abs. 1 OR). Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest,
bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum (BGE 132 III
626 E. 3.1; 128 III 70 E. 1a S. 73). Die Feststellung des tatsächlichen
Parteiwillens beruht auf Beweiswürdigung (vgl. BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 413;
132 III 268 E. 2.3.2 S. 274, 626 E. 3.1 S. 632 mit Hinweisen), die vor
Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 BGG; oben E. 1.3).
2.2
2.2.1 Das Schreiben von E.________ vom 21. Februar 2007 ist an den Rechtsanwalt
des Beschwerdeführers adressiert und weist gemäss den Feststellungen im
angefochtenen Entscheid folgenden Wortlaut auf:
"I am writing to advise you that I have today, Wednesday 21st February 2007,
sold and assigned twenty five (25) shares in X.________ AG to A.________. This
represents my total holding with the said company ( ... )."
Der Beschwerdeführer legte dieses Schreiben seinem Gesuch an die
Beschwerdegegnerin um Eintragung in das Aktienbuch bei. Gemäss der Vorinstanz
nahm die Beschwerdegegnerin davon mit Brief vom 12. März 2007 formell Kenntnis
und verlangte vom Beschwerdeführer u.a. eine schriftliche Abtretungserklärung,
da das vorliegende Schreiben lediglich eine Mitteilung an den Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers darstelle. Darauf hielt der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit Schreiben vom 28. März 2007 fest, dass die Abtretung der
Aktien in der Form eines mündlichen Assignments nach englischem Recht erfolgt
sei und die von der Beschwerdegegnerin gewünschte schriftliche
Abtretungserklärung daher nicht existiere. Die verbindliche Erklärung von
E.________, seine Aktien an den Beschwerdeführer abgetreten zu haben, genüge
vollauf. Wenn gewünscht, werde E.________ eine gleichlautende Erklärung
zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellen. Die Beschwerdegegnerin reagierte mit
Schreiben vom 5. April 2007 und hielt fest, dass der Verwaltungsrat beschlossen
habe, das Gesuch um Eintragung als Aktionär abzulehnen. Massgebend für diesen
Entscheid sei, dass der Beschwerdeführer keine schriftliche Abtretungserklärung
habe vorlegen können und eine solche gemäss dem Schreiben des Rechtsvertreters
des Beschwerdeführers vom 28. März 2007 auch nicht existiere.
2.2.2 Die Vorinstanz kam gestützt auf diese Korrespondenz zum Schluss, dass
E.________ mit der Erklärung vom 21. Februar 2007 lediglich eine anderweitig
erfolgte Abtretung bestätigen wollte. In diesem Sinne, d.h. als
Abtretungsbestätigung und nicht als Abtretungsurkunde, sei das Schreiben denn
auch vom Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin verstanden worden.
Uneinigkeit habe einzig darüber bestanden, ob die vom Beschwerdeführer
behauptete mündliche Abtretung gültig sei oder nicht. Gemäss der Vorinstanz
handelt es sich daher bei dem Schreiben vom 21. Februar 2007 gemäss dem
übereinstimmenden tatsächlichen Verständnis aller Parteien nicht um eine
Zessionsurkunde. Eine Abtretung ist gemäss der Vorinstanz folglich nicht
zustande gekommen.
2.2.3 Mit diesen Erwägungen stellt die Vorinstanz beweiswürdigend fest, dass
E.________ mit dem Schreiben vom 21. Februar 2007 keine Abtretungserklärung und
der Beschwerdeführer auch keine entsprechende Erwerbserklärung abgegeben hat.
Eine tatsächliche Willensübereinstimmung hinsichtlich einer Abtretung ist damit
gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem
Schreiben vom 21. Februar 2007 gerade nicht zustande gekommen.
Die vom Beschwerdeführer gegen diese tatsächliche Feststellung auf den Seiten 5
- 7 seiner Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen genügen den Anforderungen an
eine Sachverhaltsrüge offensichtlich nicht. Dass - wie der Beschwerdeführer
geltend macht - das Schreiben vom 21. Februar 2007 inhaltlich die Erfordernisse
einer Zessionsurkunde aufwies, ändert nichts daran, dass die Parteien diese
tatsächlich nicht als Zessionserklärung verstanden haben. Es ist damit von der
vorinstanzlichen Feststellung auszugehen, dass E.________ dem Beschwerdeführer
die Aktien frühestens am 10. April 2007 übertragen hat.

3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unter Ziffer 6 seiner
Beschwerdeschrift sodann eine Verletzung von Art. 706 f. OR vor. Die Vorinstanz
habe seine Rüge, die angefochtenen Beschlüsse der a.o. Generalversammlung vom
14. Februar 2007 hätten das Bezugsrecht gemäss Art. 652b OR verletzt, zu
Unrecht als verwirkt erachtet.

3.1 Nach Art. 706a Abs. 1 OR erlischt das Anfechtungsrecht, wenn die Klage
nicht spätestens zwei Monate nach der Generalversammlung angehoben wird. Dabei
handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Einhaltung das Gericht von
Amtes wegen prüft (Urteil 4A_404/2011 vom 7. November 2011 E. 5.1, publ. in: SJ
2012 I, S. 190 ff.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen
innerhalb dieser Frist sowohl die Klage angehoben als auch sämtliche
Anfechtungsgründe vorgebracht worden sein, auf die sich der Anfechtungskläger
stützt (BGE 86 II 78 E. 6a S. 87). Ein Nachschieben von Anfechtungsgründen ist
unzulässig, denn es läge nicht im Sinne der in Art. 706 OR getroffenen Ordnung
der Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen, wenn man zuliesse, dass der
Klageberechtigte sich in der fristgerecht angehobenen Anfechtungsklage auf die
Anrufung einzelner Anfechtungsgründe beschränken, weitere dagegen erst später
vorbringen kann. Der kurzen Befristung des Anfechtungsrechts auf zwei Monate
liegt die Zielsetzung zugrunde, mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit und die
Interessen der Beteiligten (Gesellschaft, Aktionäre, Gläubiger) möglichst rasch
abzuklären, ob und in welchem Umfang die Rechtsbeständigkeit von
Generalversammlungsbeschlüssen ungewiss ist und mit deren Aufhebung gerechnet
werden muss (BGE 86 II 78 E. 6a S. 88). Bezüglich Anfechtungsgründe, die nach
der Zweimonatsfrist von Art. 706a Abs. 1 OR angerufen werden, ist das
Klagerecht verwirkt (BRIGITTE TANNER, in: Zürcher Kommentar, 2003, N. 37 zu
Art. 706a OR; DIESELBE, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl.
2012, N. 1 zu Art. 706a OR).
3.2
3.2.1 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz leitete der Beschwerdeführer
seine Klage mit dem Antrag auf Ungültigerklärung der Beschlüsse der
ausserordentlichen Generalversammlung vom 14. Februar 2007 betreffend
Statutenänderung, ordentlicher Kapitalerhöhung und Schaffung eines bedingten
Kapitals ein. Unter dem Titel "Sachverhalt" schilderte er unter Bezugnahme auf
eine Korrespondenz zwischen den verschiedenen Beteiligten die Umstände des
Verkaufs und der Übertragung der Aktien von E.________ an ihn sowie die in
diesem Zusammenhang aufgetretenen Schwierigkeiten. Er erwähnte die Einladung
der Beklagten vom 12. Januar 2007 zur ausserordentlichen Generalversammlung an
B.________, C.________, D.________ und E.________ und die Tatsache, dass er
nicht eingeladen worden sei. Er schilderte die Durchführung der
ausserordentlichen Generalversammlung und hielt in diesem Zusammenhang fest,
dass er bzw. sein Vertreter von dieser ausgeschlossen worden sei. Weiter
erwähnte er, dass er nicht eingeladen worden sei, an der Kapitalerhöhung
teilzunehmen, und dass ihm somit das Bezugsrecht nicht gewährt worden sei. Am
21. Februar 2007 habe er noch einmal verlangt, mit seinen Aktien ins Aktienbuch
eingetragen zu werden. Am 8. März 2007 habe er das Bezugsrecht an den aus der
ordentlichen Kapitalerhöhung auszugebenden neuen Aktien ausgeübt.
Unter dem Titel "Rechtliches" legte der Beschwerdeführer zunächst dar, dass ihm
eine Verletzung seiner Rechte als Aktionär der Beklagten drohe, und leitete
her, dass er am 5. Januar 2007 aus den Aktien berechtigt worden sei und
Anspruch auf Eintragung im Aktienbuch habe. Die Eintragung habe in der
gegebenen Situation aber nur deklaratorischen Charakter, seien doch die Rechte
aus den Aktien bzw. die Aktionärsstellung schon am 5. Januar 2007 übergegangen.
Dann hielt er unter Hinweis auf den Beschluss der ausserordentlichen
Generalversammlung, seinen Vertreter nicht zur Teilnahme zuzulassen, fest, dass
ihm damit das fundamentale Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung im
Sinne von Art. 706b OR entzogen worden sei, weshalb dieser nichtig sei. Als
Folge davon, seien auch alle an der ausserordentlichen Generalversammlung
getroffenen Ausführungsbeschlüsse, insbesondere die Statutenänderung und die
beiden Kapitalerhöhungen nichtig. Auch ohne Nichtigkeit müssten die Beschlüsse
der ausserordentlichen Generalversammlung nach Art. 706 OR aufgehoben werden.
Der Aktionär habe aus Art. 689 Abs. 2 OR ein zwingendes Recht auf Teilnahme an
der Generalversammlung. Vorliegend sei der Beschwerdeführer zu Unrecht weder
zur ausserordentlichen Generalversammlung vom 14. Februar 2007 eingeladen noch
zu ihr zugelassen worden, wodurch sein Teilnahmerecht verletzt worden sei. Der
Aktionär habe aus Art. 652b Abs. 1 OR Anspruch auf den Teil der neu
ausgegebenen Aktien, der seiner bisherigen Beteiligung entspreche. Dieses
Bezugsrecht sei dem Beschwerdeführer zu Unrecht entzogen worden.
3.2.2 Demgegenüber ging der Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen der
Vorinstanz in seiner Berufungsschrift davon aus, dass er erst am 21. Februar
2007, also nach der a.o. Generalversammlung Aktionär der Beschwerdegegnerin
geworden ist. Entsprechend begründete der Beschwerdeführer seine Anträge im
Berufungsverfahren nicht wie im erstinstanzlichen Verfahren mit der Verletzung
seiner Teilnahme-, Mitwirkungs- und anderen Rechten anlässlich der a.o.
Generalversammlung, sondern einzig damit, dass die Beschlüsse über die
ordentliche Kapitalerhöhung und über die Schaffung von bedingtem Kapital im
Widerspruch zu Art. 652b OR sowie Art. 652e und 652f OR stünden und daher
anfechtbar bzw. nichtig seien. Die von der a.o. Generalversammlung beschlossene
Beschränkung der Übertragbarkeit des Bezugsrechts sei für den verkaufswilligen
Aktionär eine wesentliche Beschränkung des Bezugsrechts i.S. von Art. 652b Abs.
2 OR. Dies sei noch viel mehr der Fall für den Käufer von Aktien, dem das
Bezugsrecht komplett entzogen werde. Die Einschränkung des Bezugsrechts müsse
durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt sein, die Aktionäre gleich behandeln
bzw. keine ungerechtfertigte Benachteiligung oder Begünstigung einzelner
Aktionäre bewirken, begründet werden und dem Prinzip der schonenden
Rechtsausübung genügen bzw. verhältnismässig sein. Die Beschwerdegegnerin habe
für die Einschränkung des Bezugsrechts in Ziff. 3.6 des
Kapitalerhöhungsbeschlusses aber nie einen Grund genannt. Ein solcher sei weder
in der Einladung zur Generalversammlung erwähnt, noch im Beschluss der
Generalversammlung, noch sei ein Grund mündlich und im Protokoll der
Generalversammlung genannt. Die Aktionäre würden sodann materiell in nicht
gerechtfertigter Weise ungleich behandelt. Die Vorinstanz wolle nur auf die
Aktionäre abstellen, die zum Zeitpunkt der Generalversammlung am 14. Februar
2007 im Aktienbuch eingetragen gewesen sind. Richtigerweise müssten aber alle
Aktionäre gleich behandelt werden, die innerhalb der Frist für die Ausübung des
Bezugsrechts Aktionäre seien bzw. neu Aktionäre würden. Es gebe keinen Grund,
eine Person, die während der Ausübungsfrist Aktionär werde, vom Recht auf
Gleichbehandlung auszuschliessen. Vorliegend sei der Beschwerdeführer in
unrechtmässiger Weise ungleich behandelt worden. Obwohl er am 21. Februar 2007
Aktionär der Beklagten mit allen Rechten geworden sei, sei er vom Bezugsrecht
ausgeschlossen worden. Da in Ziffer 3.6 des Kapitalerhöhungsbeschlusses die
Bezugsrechte eingeschränkt bzw. für Neuaktionäre sogar komplett entzogen
würden, hätte gemäss Art. 652e OR schliesslich ein schriftlicher
Kapitalerhöhungsbericht erstellt werden müssen. Dieser hätte gemäss Art. 652f
OR von einem zugelassenen Revisor geprüft und testiert werden müssen. Dies sei
vorliegend aber nicht geschehen, weshalb die Beschlüsse der Generalversammlung
über die beiden Kapitalerhöhungen anfechtbar seien. Zusammenfassend ergebe
sich, dass die Voraussetzungen von Art. 652b OR für die Beschränkung des
Bezugsrechts nicht gegeben seien. Auch die Vorschriften von Art. 652e und 652f
OR seien verletzt.
3.2.3 Ausgehend von den Vorbringen des Beschwerdeführers in erster und zweiter
Instanz erwog das Obergericht, dass der Beschwerdeführer zwar bereits in seiner
Klage unter Hinweis auf Art. 652b Abs. 1 OR einen Entzug seines Bezugsrechts
moniert habe. Allerdings habe er dies nicht getan, indem er inhaltliche Kritik
am betreffenden Beschluss übte. Vielmehr habe er einzig vor dem Hintergrund
seiner tatsächlichen Behauptungen argumentiert, dass er im Zeitpunkt der a.o.
Generalversammlung bereits Aktionär gewesen und deshalb zu Unrecht von den mit
der Aktionärsstellung verbundenen Rechten ausgeschlossen worden sei. Soweit er
die Rechtfertigung der Kapitalerhöhung thematisierte, habe sich seine
Argumentation denn auch nur in der Feststellung erschöpft, er habe anlässlich
der a.o. Generalversammlung seine diesbezüglichen Informationsrechte nicht
ausüben können. Folgerichtig habe er auch nicht auf die Art. 652b Abs. 2 OR
sowie Art. 652e und 652f OR hingewiesen. Dass es dem Beschwerdeführer
ursprünglich nicht darum gegangen sei, den Beschluss betreffend das Bezugsrecht
inhaltlich in Frage zu stellen, würden denn auch seine Ausführungen in der
erstinstanzlichen Replik zeigen. In dieser habe er zwar zunächst die
Darlegungen der Beschwerdegegnerin in der Klageantwort zu den Gründen der in
Frage stehenden Kapitalerhöhung bestritten. Insbesondere habe er eine
Unterkapitalisierung der Beschwerdegegnerin in Abrede gestellt. Gleichzeitig
habe er aber dafür gehalten, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu
den Gründen der in Frage stehenden Kapitalerhöhung am Kern der Sache
vorbeiführen würden, weil der Beschwerdeführer wiederholt klar gemacht habe,
dass er nicht die fragliche Kapitalerhöhung blockieren, sondern an dieser
teilnehmen wolle. Seine folgenden Ausführungen habe er dann sowohl in
tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht wiederum einzig der Frage seiner
Aktionärsstellung gewidmet. Er habe erneut festgehalten, dass er am 5. Januar
2007 von Gesetzes wegen Aktionär der Beschwerdegegnerin geworden sei und diese
ihn deshalb zu Unrecht von der Teilnahme an der ausserordentlichen
Generalversammlung ausgeschlossen und zu Unrecht nicht ihn, sondern E.________
zur Ausübung des Bezugsrechts eingeladen habe.

Gemäss der Vorinstanz treffe es mithin nicht zu, dass der Beschwerdeführer
seine Anfechtungsklage von Anfang an damit begründet hat, dass die
angefochtenen Beschlüsse über die Erhöhung des Aktienkapitals bzw. die
Schaffung von bedingtem Kapital in Widerspruch zu Art. 652b Abs. 2 OR sowie
Art. 652e und 652f OR stünden. Die entsprechende Argumentation des
Beschwerdeführers im Berufungsverfahren sei neu. Das Klagerecht sei
diesbezüglich verwirkt.

3.3 Mit diesen Erwägungen hat die Vorinstanz die vom Bundesgericht
aufgestellten Grundsätze zu Art. 706a Abs. 1 OR (oben E. 3.1) zutreffend
angewendet. Wenn ein Anfechtungskläger geltend macht, ein Beschluss der
Generalversammlung sei in Missachtung der Teilnahmerechte eines Aktionärs
gefasst worden und damit formell mangelhaft, um dann nachzuschieben, der
Beschluss schränke überdies in inhaltlich unzulässiger Weise das Bezugsrecht
ein, so handelt es sich dabei um zwei verschiedene Anfechtungsgründe. Diese
sind innerhalb der Zweimonatsfrist von Art. 706a Abs. 1 OR vorzubringen, um im
Anfechtungsverfahren berücksichtigt zu werden. Zwar kann die Abgrenzung der
Anfechtungsgründe im Einzelfall schwierig sein. Um zwei unterschiedliche
Anfechtungsgründe handelt es sich aber jedenfalls dann, wenn sie nicht nur auf
einer unterschiedlichen rechtlichen Argumentation, sondern wie hier auch auf
verschiedenen Sachverhalten beruhen. Gemäss den Feststellungen im angefochtenen
Entscheid hat der Beschwerdeführer seine Rügen gegen die Einschränkung des
Bezugsrechts in der Berufungsschrift nämlich nicht nur mit einer neuen
rechtlichen Argumentation begründet, sondern auch auf neue Tatsachen
abgestützt: Die Behauptungen, es sei weder in der Einladung zur
Generalversammlung, noch im Beschluss der Generalversammlung bzw. im Protokoll
der Generalversammlung ein wichtiger Grund zur Beschränkung des Bezugsrechts
genannt, bzw. es seien kein Kapitalerhöhungsbericht erstellt und von einem
Revisor geprüft worden, hat der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen
Feststellungen erst im Berufungsverfahren vorgebracht. Weiter führte er zur
Begründung der angeblichen Ungleichbehandlung an, er sei erst nach der a.o.
Generalversammlung Aktionär geworden, während er gemäss den Feststellungen im
angefochtenen Entscheid in erster Instanz behauptet hatte, er habe seine
Aktionärsstellung bereits vorher erworben. Bei seinen Rügen in der zweiten
Instanz handelt es sich somit um Anfechtungsgründe, die auf neuen rechtlichen
und tatsächlichen Vorbringen beruhen. Da diese nach Ablauf der Zweimonatsfrist
von Art. 706a Abs. 1 OR in den Prozess eingeführt wurden, ist der
Beschwerdeführer damit nicht zu hören.

4.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unter Ziffer 5 seiner
Beschwerdeschrift sodann eine Verletzung von Art. 706b OR vor, indem diese
unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil zum Schluss gekommen sei, die
Beschränkung des Bezugsrechts führe nicht zur Nichtigkeit des
Kapitalerhöhungsbeschlusses. Nach Auffassung des Beschwerdeführers beschränkt
Ziff. 3.6 des Kapitalerhöhungsbeschlusses das Bezugsrecht, indem dessen
Übertragbarkeit ausgeschlossen wird. Dabei handle es sich um eine unzulässige
Beschränkung i.S. von Art. 706b OR, welche Nichtigkeitsfolgen nach sich ziehe.
Die Rüge ist unbegründet. Gemäss Art. 706b Ziff. 1 OR sind insbesondere
Beschlüsse der Generalversammlung nichtig, die das Recht auf Teilnehme an der
Generalversammlung, das Mindeststimmrecht, die Klagerechte oder andere vom
Gesetz zwingend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen oder beschränken. Die
Nichtigkeit von Beschlüssen ist vom Richter jederzeit von Amtes wegen
festzustellen (BGE 137 III 503 E. 4.1 S. 513; 100 II 384 E. 1 S. 387). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Annahme von Nichtigkeit freilich
Zurückhaltung geboten (BGE 137 III 460 E. 3.3.2 S. 465; 115 II 468 E. 3b S.
474). Denn aus Gründen der Rechtssicherheit sind rechtswidrige
Generalversammlungsbeschlüsse vermutungsweise nur anfechtbar und nicht nichtig
(Botschaft über die Revision des Aktienrechts vom 23. Februar 1983, BBl 1983 II
S. 883). Auf Nichtigkeit kann nur aus zwingenden Gründen erkannt werden, so
etwa wenn mit dem entsprechenden Aktionärsrecht derart gewichtige öffentliche
Interessen verbunden sind, dass sie das ebenfalls öffentliche
Rechtssicherheitsinteresse überwiegen (Botschaft, a.a.O., S. 884). Wird ein
Bezugsrecht lediglich im Einzelfall ohne hinreichenden wichtigen Grund entzogen
bzw. beschränkt, liegt nach der herrschenden Lehre kein Anwendungsfall der
Nichtigkeit, sondern der Anfechtbarkeit vor (Truffer/Dubs, in: Basler
Kommentar, 4. Aufl. 2012, N. 9 zu Art. 706b OR; Druey/Glanzmann, Gesellschafts-
und Handelsrecht, 10. Aufl. 2011, § 12 N. 74; Stefan Knobloch, Das System zur
Durchsetzung von Aktionärsrechten, 2011, S. 46; Peter Böckli, Schweizer
Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 16 N. 163a). Die Vorinstanz ist damit zutreffend
davon ausgegangen, dass die vorliegend angefochtene Regelung der Bezugsrechte
nicht nichtig sein kann.

5.
Unter Ziffer 7 seiner Beschwerdeschrift rügt der Beschwerdeführer schliesslich,
die Vorinstanz habe die Ziffer 3.6 des Kapitalerhöhungsbeschlusses unrichtig
ausgelegt. Diese bedeute lediglich, dass die Übertragung der Bezugsrechte ohne
Aktien nicht zulässig sei, die Übertragung der Bezugsrechte mitsamt der Aktien
jedoch zulässig.
Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Beschwerdeführer an dieser Rüge
hat. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer frühestens am
10. April 2007 und damit erst nach Ablauf der 20-tägigen Zeichnungsfrist für
neue Aktien Aktionär der Beschwerdegegnerin geworden sei. Gestützt darauf hat
sie zutreffend erwogen, dass dem Beschwerdeführer damit auch ausgehend von
seiner Interpretation des umstrittenen Beschlusses ein Bezugsrecht von
vornherein nicht zusteht. Gegen diese Erwägungen bringt der Beschwerdeführer
keine Rügen vor, womit auf seine Rüge, die Vorinstanz habe den
Kapitalerhöhungsbeschluss unrichtig ausgelegt, nicht einzutreten ist.

6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs.
1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Parteientschädigung ist aus der vom
Beschwerdeführer an die Gerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung
auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird aus der an
die Gerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni