Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.109/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_109/2012

Urteil vom 20. September 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Walder,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ GmbH & Co. KG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Sprecher,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mietkauf; Haftung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als
Appellationsinstanz,
vom 7. September 2009 und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 1.
Abteilung, vom 20. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
X.A.________ (Beschwerdeführer) war zusammen mit Y.________ Mitbegründer der
A.________ Deutschland GmbH. Als dritte Mitbegründerin figurierte die
C.________ GmbH, an der Dr. Z.________ beteiligt war und diese auch vertrat.
Noch bevor die GmbH als Handelsgesellschaft in die Register eingetragen wurde -
mithin als sie sich noch in Gründung (i.G.) befand - schloss sie mit der
B.________ GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin (Beschwerdegegnerin) am 17. Oktober
2000 bzw. 27. November 2000 eine mit "Mietkauf-Vertrag für Mobilien"
bezeichnete Vereinbarung ab (nachfolgend: "Mietkauf-Vertrag"). Mietobjekt war
eine "Schürfkübelraupe ________ Operator 1030/2, Maschinen-Nummer 000436"
(Schürfkübelraupe Nr. 36). Y.________, der als Geschäftsführer der A.________
Deutschland GmbH i.G. fungierte, unterzeichnete für diese den Mietkauf-Vertrag.
Unter die Rubrik "Gesamtschuldnerische Mithaftung durch" bzw. "Unterschrift
Mithaftender" hatten der Beschwerdeführer, Y.________ und Z.________ ihre
Unterschriften gesetzt.

Am 5. März 2001 wurde die A.________ Deutschland GmbH in die Register
eingetragen. In der Folge kam sie ihren aus dem Mietkauf-Vertrag erwachsenden
Verpflichtungen nur teilweise nach und wurde schliesslich auch zahlungsunfähig.
Daraufhin belangte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer persönlich aus
gesamtschuldnerischer Mithaftung. Dieser bestreitet jegliche Belangbarkeit.

B.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Klage vom 12. Januar 2006 beim
Amtsgericht Willisau, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr aufgrund
vertraglicher Mithaftung bzw. kumulativer Schuldübernahme EUR 302'775.25 bzw.
Fr. 467'758.-- nebst Zins zu 12 % seit dem 11. Dezember 2004 zu bezahlen.
Weiter sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________, Betreibungsamt
Schötz, im Umfang von Fr. 467'758.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2005
aufzuheben.

Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 13. Januar 2009 mangels
Passivlegitimation des Beschwerdeführers ab. Es kam zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe davon ausgehen dürfen, dass seine Unterschrift als
Ermächtigung eines Gründers zu einem Geschäft in der Gründungsphase der GmbH
(Phase der Vor-GmbH) zu verstehen sei und ihn lediglich einer zeitlich
beschränkten Haftung in der Phase der Vor-GmbH aussetze.
Auf Appellation der Beschwerdegegnerin bejahte das Obergericht des Kantons
Luzern mit Entscheid vom 7. September 2009 die Mithaftung des
Beschwerdeführers, hob das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Sache zur
Beurteilung der Höhe der Forderung an das Amtsgericht zurück. Es erkannte, dass
sich der Beschwerdeführer im Mietkauf-Vertrag zu einer kumulativen
Schuldübernahme nach Schweizer Recht verpflichtet hatte. Entgegen der
Beurteilung des Amtsgerichts vermöchten die Begleitumstände nicht zu einem
anderen Ergebnis führen.

Am 29. Oktober 2009 trat das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen
diesen Zwischenentscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen nicht ein
(Verfahren 4A_527/2009).

C.
Mit Urteil vom 9. März 2011 verpflichtete das heutige Bezirksgericht Willisau
den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin EUR 161'488.86 nebst Verzugszins
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 136'474.32 seit dem 11.
Dezember 2004 zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wies es die Klage ab. Den
Rechtsvorschlag in der eingeleiteten Betreibung hob es im Umfang von Fr.
249'484.13 nebst 5 % Verzugszins auf Fr. 210'839.17 seit dem 1. Januar 2005
auf.

Gegen dieses Urteil reichten beide Parteien Berufung beim Obergericht des
Kantons Luzern ein. Dieses hiess die Berufung der Beschwerdegegnerin mit Urteil
vom 20. Dezember 2011 weitgehend gut, wies diejenige des Beschwerdeführers ab
und verpflichtete diesen, der Beschwerdegegnerin EUR 254'969.78 nebst
Verzugszins von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11. Dezember 2004
für den Betrag von EUR 211'496.17 zu bezahlen. Weiter hob es den
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________/BA Schötz für den Betrag von Fr.
393'902.80 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2005 für den Betrag von Fr. 326'740.45
auf.

D.
Der Beschwerdeführer beantragt mit erneuter Beschwerde in Zivilsachen, die
Urteile des Obergerichts vom 7. September 2009 sowie vom 20. Dezember 2011
aufzuheben und das Urteil des Amtsgerichts vom 13. Januar 2009 zu bestätigen.
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin schliessen auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2012 wurde ein Gesuch des Beschwerdeführers
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.

Erwägungen:

1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausser gegen den Endentscheid der
Vorinstanz vom 20. Dezember 2011 auch gegen den Zwischenentscheid vom 7.
Dezember 2009, mit dem die Vorinstanz die grundsätzliche (Mit)Verpflichtung des
Beschwerdeführers aus dem Mietkauf-Vertrag vom 17. Oktober/27. November 2000
bejahte. Dies ist grundsätzlich zulässig. Zum einen handelt es sich beim
Entscheid vom 7. Dezember 2009 um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
Abs. 1 BGG und das Bundesgericht ist auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten. Zum anderen wirkt sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des
hier angefochtenen Endentscheids aus (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei das Urteil des Amtsgerichts vom 13.
Januar 2009 zu bestätigen, mit dem die Klage der Beschwerdegegnerin abgewiesen
wurde. Damit stellt er einen rechtsgenügenden Antrag in der Sache (vgl. dazu
BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 S. 383), ergibt sich doch daraus mit
hinreichender Deutlichkeit, dass er die Abweisung der Klage anstrebt.

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen
Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). In der
Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern
prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 133 III 439
E. 3.2 S. 444).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Die Begründung hat ferner in der
Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in
andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E.
3.1 S. 400).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeschrift nicht in allen
Teilen. Soweit der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Sicht der Dinge
darlegt, ohne unter hinreichender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid
Bundesrecht verletzt haben soll, ist auf seine Vorbringen nicht einzugehen.

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG),
was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1; 133 III 393
E. 3).

Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E.
7.1, 462 E. 2.4 S. 466). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzen
will, hat er zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli
2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_470/2009 vom 18. Februar 2010
E. 1.2). Überdies ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern die Behebung des
gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Auf eine Kritik an den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht
einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3).

Auch diesen Vorschriften wird in der vorliegenden Beschwerde verschiedentlich
nicht Rechnung getragen, indem darin vom im angefochtenen Urteil festgestellten
Sachverhalt abgewichen wird, ohne dazu hinreichend substanziierte
Sachverhaltsrügen zu erheben und präzise Aktenhinweise anzubringen.
Entsprechende Ausführungen müssen unberücksichtigt bleiben.

3.
Strittig ist zunächst, nach welchem Recht die Frage der Mithaftung des
Beschwerdeführers aus dem Mietkauf-Vertrag vom 17. Oktober/27. November 2000 zu
beurteilen ist. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe auf den
Sicherungsvertrag fälschlicherweise Schweizer Recht für anwendbar erklärt.

Nach Art. 116 Abs. 1 IPRG untersteht der Vertrag dem von den Parteien gewählten
Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem
Vertrag oder aus den Umständen ergeben (Art. 116 Abs. 2 Satz 1 IPRG). Bei
Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem
er am engsten zusammenhängt (Art. 117 Abs. 1 IPRG). Es wird vermutet, der
engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die
charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat
oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen
Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet (Art. 117
Abs. 2 IPRG). Als charakteristische Leistung gilt namentlich bei Garantie- oder
Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen (Art. 117 Abs. 3
lit. e IPRG).

Die Beschwerdegegnerin hielt im vorinstanzlichen Verfahren dafür, das gesamte
Vertragsverhältnis (Mietkauf und Mithaftung) unterstehe nach dem Willen der
Parteien deutschem Recht, während der Beschwerdeführer - anders als vorliegend
- dafür hielt, die Frage seiner Mithaftung sei nach Schweizer Recht zu
beurteilen. Beide Parteien stützten ihre Ansicht auf Ziff. 13.8 der dem
Mietkauf-Vertrag angehefteten Allgemeinen Mietkaufbedingungen (AMB), in denen
Folgendes festgehalten wird:

"Erfüllungsort ist Berlin. Gerichtsstand ist Berlin, wenn der Mieter
Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Im Fall der Mitverpflichtung einer
natürlichen Person kann der Vermieter auch an dem für diese Person massgebenden
Gerichtsstand gegen den Mieter klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland."

Die Vorinstanz erkannte, dieser Bestimmung lasse sich keine Rechtswahl in Bezug
auf den mithaftenden Beschwerdeführer ableiten. Die AMB regelten vor allem das
Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Einzig ihre Ziffer 3.10 habe
die Mithaft zum Inhalt. Ziffer 13.8 AMB handle vom Erfüllungsort, vom
Gerichtsstand und vom anwendbaren Recht. Es werde in dieser Ziffer nur von
Mieter und Vermieter als Prozessparteien gesprochen und es sei unbestritten,
dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin keine
Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen hätten. Die Rechtswahl sei nur in einem
Nachsatz zur Gerichtsstandsregelung zwischen Mieter/Vermieter festgehalten. Es
sei dem Amtsgericht zuzustimmen, dass es die Wortwahl und das zugedachte
Anwendungsfeld dieser Bestimmung überspannen würde, die darin getroffene
Rechtswahl auch auf das behauptete Sicherungsgeschäft auszudehnen. Damit sei
nach Art. 117 Abs. 3 lit. e IPRG auf den strittigen Sicherungsvertrag
schweizerisches Recht anzuwenden.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Mithaft beziehe sich nach Ziffer
3.10 AMB auf "den zugrunde liegenden Vertrag". Für diesen gelte gemäss Ziffer
13.8 AMB unmissverständlich das deutsche Recht. Die AMB gälten auch für die
Mithaftungserklärung, nähmen sie doch in Ziffer 3.10 explizit darauf Bezug und
die Mithaftungserklärung sei Bestandteil des Mietkauf-Vertrags auf dessen
erster Seite. Es sei willkürlich und falsch, wenn die Vorinstanz behaupte, da
nur eine Ziffer explizit auf die angebliche Mithaftung Bezug nehme, sollten die
anderen Ziffern nicht gelten. Wenn schon deutsches Recht Anwendung finden
solle, müsse richtigerweise das deutsche Recht auch für die Mithaftung gelten.

Mit diesen - nicht leicht verständlichen - Vorbringen stellt der
Beschwerdeführer der überzeugend begründeten vorinstanzlichen Auffassung, nach
der die Parteien des (behaupteten) Sicherungsvertrags für diesen keine
Rechtswahl getroffen haben, lediglich seine eigene Ansicht gegenüber. Er zeigt
indessen nicht auf, weshalb sich entgegen den überzeugenden vorinstanzlichen
Erwägungen den AMB für den Sicherungsvertrag eine Rechtswahl entnehmen lassen
soll, und schon gar nicht, inwiefern eine solche im Sinne von Art. 116 Abs. 2
IPRG ausdrücklich wäre oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen
ergäbe. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist der geltend
gemachte Umstand unerheblich, dass die Mithaftungserklärung im Vertragsdokument
des Mietkauf-Vertrags selber abgegeben wurde, erfolgt doch bei
Sicherungsgeschäften internationalprivatrechtlich seit je her eine
selbständige, d.h. von der Hauptschuld unabhängige Anknüpfung (vgl. Art. 117
Abs. 3 lit. e IPRG; BGE 111 II 278 E. 1c). Die Vorinstanz hat somit den
behaupteten Sicherungsvertrag zutreffend nach Schweizer Recht beurteilt (Art.
117 Abs. 3 lit. e IPRG analog). Von der Anwendbarkeit von schweizerischem Recht
ist auch im Folgenden auszugehen.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf deutsches Recht beruft, namentlich die
Gültigkeit der Sicherstellungsverpflichtung nach den Bestimmungen des deutschen
Rechts betreffend Allgemeine Geschäftsbedingungen bestreitet, ist demnach nicht
darauf einzugehen.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Mietkauf-Vertrag sei im Stadium der
Gründung der A.________ Deutschland GmbH i.G. abgeschlossen worden. Der
Verpflichtung aus diesem Vertrag hätten die Gesellschafter zustimmen müssen, da
die Gesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Die
Vorinstanz habe die Zustimmung zur Verpflichtung zwischen der Gesellschaft i.G.
und der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise als eine kumulative
Schuldübernahme neben der GmbH durch die drei Gesellschafter beurteilt.
Aufgrund der Umstände, die zum Vertragsabschluss geführt hätten, aufgrund der
vertraglichen Regelungen und aufgrund der Interessenlage lägen triftige Gründe
vor, die ein Abweichen vom Wortlaut geböten. Die Verpflichtung sei so zu
verstehen, dass der Beschwerdeführer davon ausgehen durfte und musste, dass die
Erklärung nur dazu diente, das Geschäft für die GmbH i.G. überhaupt zu
ermöglichen, und dass die Haftung entsprechend mit der Eintragung in das
Handelsregister unterging.

4.1 Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive
Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art.
18 Abs. 1 OR). Wenn dieser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des
mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des
Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang
sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 136 III
186 E. 3.2.1 S. 188; 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 130
III 66 E. 3.2). Dabei hat der Richter zu berücksichtigen, was sachgerecht ist,
weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt
haben (BGE 122 III 420 E. 3a S. 424). Das Bundesgericht überprüft diese
objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an
Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das
Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1
BGG; BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67 mit Hinweisen).

Davon ausgehend, dass die gewählten Bezeichnungen von den Vertragsparteien
gewöhnlich in ihrer objektiven Bedeutung verwendet werden und den korrekten
Sinn der Erklärung wiedergeben, hat ein klarer Wortlaut bei der Auslegung nach
dem Vertrauensprinzip Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln. Auch wenn der
Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es allerdings nicht bei
einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben (Art. 18 Abs. 1 OR). So kann
sich aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten
Zweck und aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut der strittigen
Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt
(BGE 136 III 186 E. 3.2.1 S. 188; 131 III 606 E. 4.2 S. 611 f.; 129 III 702 E.
2.4.1, je mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich indessen nur dann, von der
objektiven Bedeutung des Wortlauts der Parteierklärungen abzuweichen, wenn ein
triftiger Grund für die Annahme besteht, diese entspreche nicht ihrem Willen (
BGE 136 III 186 E. 3.2.1 S. 188; 135 III 295 E. 5.2 S. 302).

4.2 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der Name des
Beschwerdeführers auf dem Mietkauf-Vertrag in einem mit "Gesamtschuldnerische
Mithaftung durch" bezeichneten Kästchen handschriftlich aufgeführt. Im Kästchen
darunter, das mit "Unterschrift Mithaftender" bezeichnet ist, hat der
Beschwerdeführer neben Y.________ und Z.________ seine Unterschrift gesetzt. Es
herrscht Einigkeit darüber, dass sich der Beschwerdeführer alleine auf den
Wortlaut der strittigen Verpflichtungserklärung fokussiert, als Gesamt- bzw.
Solidarschuldner zu einer kumulativen Schuldübernahme verpflichtete.
Unbestritten ist auch, dass für das gültige Zustandekommen des
Mietkauf-Vertrages in der Phase der Vor-GmbH, das im kantonalen Verfahren von
keiner der Prozessparteien angezweifelt wurde, nach dem insoweit anwendbaren
deutschen Recht (vgl. Art. 154 f. IPRG) die einstimmige Ermächtigung bzw.
Zustimmung der Gründer erforderlich war. Die Zustimmungsbedürftigkeit aller
Gesellschafter ergibt sich für das vorliegende Geschäft mit einer Laufzeit von
mehr als 24 Monaten Dauer und einem finanziellen Gesamtumfang von über EUR
100'000.-- überdies auch aus dem Gesellschaftsvertrag der A.________
Deutschland GmbH i.G..
4.2.1 Das Amtsgericht war der Auffassung, dass den genannten Unterschriften
"zumindest" die Eigenschaft von Zustimmungserklärungen der mitbegründenden
Gesellschafter zum Abschluss des Vertrages in der Phase der Vor-GmbH zukomme;
dass die Zustimmungserklärungen auf andere Weise eingeholt worden wären, werde
von der Beschwerdegegnerin nicht behauptet. Aufgrund der Umstände, wie es zur
Unterschrift gekommen sei, habe der Beschwerdeführer davon ausgehen dürfen,
dass seine Unterschrift als Ermächtigung eines Gründers zu einem Geschäft in
der Phase der Vor-GmbH zu verstehen sei und ihn lediglich einer beschränkten
Haftung in der Phase der Vor-GmbH (bis zum Handelsregistereintrag) aussetze.
Das Amtsgericht stellte dazu fest, die A.________ Deutschland GmbH i.G. habe
der Beschwerdegegnerin am 17. Oktober 2000 handelnd durch den Geschäftsführer
Y.________ ein Angebot für einen Mietkauf-Vertrag unterbreitet. Die
Beschwerdegegnerin habe den Antrag mit einem an die A.________ Deutschland GmbH
i.G. z.Hd. Herrn Y.________ adressierten Schreiben vom 27. November 2000
angenommen, das wie folgt lautet:

"Mietkaufvertrag Nr. 009/2000
Sehr geehrter Herr Y.________,
beiliegend erhalten Sie zwei Exemplare Ihres Mietkauf-Vertrages zur
Schürfkübelraupe - 36. Ihr Antrag wurde angenommen. Der Vertrag gilt damit als
geschlossen.
Bitte übersenden Sie uns kurzfristig noch die Unterschriften von Ihnen und
Herrn X.A.________ unter die Erklärungen zur Mithaftung auf einem der
beigefügten Exemplare im Original zurück. (...)"

Darauf wandte sich Y.________ mit einem undatierten Schreiben an den
Beschwerdeführer, in dem er ausführte:

"Mithaftung der Gesellschafter der A.________ Deutschland GmbH i.G.
Sehr geehrter Herr X.A.________,
anbei der Mietkaufvertrag für die raupe Nr. 36, bitte unterzeichnen Sie den
Vertrag von B.________ .
Herr Z.________ wird Ihn ebenfalls unterschreiben, diese Mithaftung hat keine
Auswirkungen auf die A.________ AG, sondern ist die Erklärung der drei
Gesellschafter zu dem Geschäft als Mitglieder einer gesellschaft in Gründung
und der damit ver-Bunde Risiken für die Leasing Gesellschaft.
Ich bitte um schnelle Rücksendung. Danke!
Mit freundlichem Gruss
Y.________
Geschäftsführer."

Das Amtsgericht erwog, aus dem Schreiben vom 27. November 2000 lasse sich nicht
eindeutig herauslesen, welchen Zweck (Geschäftsermächtigung des
Geschäftsführers einer Vor-GmbH oder Erklärung zur Gesamtschuld) die
Beschwerdegegnerin den einzuholenden Unterschriften beimass. Herr Y.________
habe diesen nach seinem undatierten Schreiben offensichtlich den Zweck einer
begrenzten Haftungserklärung der Mitbegründer in der Phase der Vor-GmbH
zugemessen. Gestützt darauf habe der Beschwerdeführer davon ausgehen dürfen und
müssen, dass er sich nur in diesem Sinn verpflichtete. Selbst wenn die
Interpretation von Y.________ falsch gewesen wäre, müsste sich die
Beschwerdegegnerin dessen Erklärung anrechnen lassen. Die Einholung der
verpflichtenden Erklärung sei nicht unmittelbar durch sie erfolgt, sondern sie
habe Y.________ für sich handeln und sich in dieser Angelegenheit vertreten
lassen. Überdies müsse vermutet werden, dass es für den Beschwerdeführer
überhaupt nicht erkennbar war, dass Y.________ auf Geheiss der
Beschwerdegegnerin die Unterschriften eingeholt habe. Gestützt auf das
undatierte Schreiben habe er davon ausgehen dürfen, dass Y.________ hier als
Geschäftsführer handelte, um den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen
entsprechend den Abschluss des Mietkauf-Vertrages perfekt zu machen. Er habe
nicht feststellen können, dass Y.________ im Interesse der Beschwerdegegnerin
handelte, um für diese eine kumulative Schuldübernahme einzuholen.
4.2.2 Die Vorinstanz folgte dieser Auffassung des Amtsgerichts nicht. Die
Schlussfolgerung, den Unterschriften der Mithaftenden komme zumindest die
Eigenschaft einer Zustimmungserklärung zum Abschluss des Vertrags in der Phase
der Vor-GmbH zu, überzeuge nicht. Der als Mithaftender namentlich genannte und
mitunterzeichnende Z.________ sei nicht Gesellschafter der zu gründenden GmbH.
Vielmehr sei er in diesem Zusammenhang (d.h. bei der Gründung) als
vollmachtloser Stellvertreter der C.________ GmbH aufgetreten. Die undatierte
Mitteilung von Y.________ begründe keine Vertrauensgrundlage. Es bestehe kein
Raum für die Annahme, die Beschwerdegegnerin habe sich bei der Einholung der
Unterschriften durch Y.________ vertreten lassen, denn die Mithaftung sei
Bestandteil des Antragsformulars und damit das Stellen eines oder mehrerer
Mithaftender Aufgabe des Mieters. Der Vermerk im undatierten Schreiben,
Z.________ werde ebenfalls unterschreiben, lasse vermuten, dass dessen Name,
als der Vertrag zur Unterzeichnung an den Beschwerdeführer ging, bereits im
Feld "Gesamtschuldnerische Mithaftung durch" eingetragen war. Sowohl Y.________
als auch der Beschwerdeführer hätten gewahr sein müssen, dass Z.________ selber
gar nicht Gesellschafter ist. Im Übrigen erwog die Vorinstanz, unter
"Erklärung" gemäss undatiertem Schreiben von Y.________ sei nicht zwingend die
blosse Zustimmung der Gesellschafter bzw. die Ermächtigung des Geschäftsführers
zum Vertrag zu verstehen. Die "Erklärung" könne auch das Einverständnis zur
Mithaftung - im wörtlichen Sinn - beinhalten. Der Gesellschafterbeschluss
bedinge nicht Schriftlichkeit und ebenso wenig sei Protokollierung
Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Überschrift des undatierten Schreibens habe wie
der Vertrag auf "Mithaftung" gelautet. Im Weiteren finde sich im undatierten
Schreiben auch ein Hinweis auf die Risiken der Leasing-Gesellschaft, die sich
durchaus "zu dem Geschäft" als solchem in Bezug setzen lasse. Angesichts der
schmalen Kapitalbasis der A.________ Deutschland GmbH bestand für die
Beschwerdegegnerin nicht nur in der Phase der Vor-GmbH ein erhebliches
finanzielles Risiko, sondern auch nach der Eintragung. Ferner führte die
Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer sei, wie ein gleiches Geschäft mit einer
anderen Konzernunternehmung im September 2000 zeige, eine persönliche Haftung
über die Gründungsphase der A.________ Deutschland GmbH hinaus, nicht fremd. So
habe er mit Schreiben vom 14. September 2000 ausdrücklich die "mithaftende
selbstschuldnerische Bürgschaft für die Schürfraupe Nr. 28 über den
Finanzierungsraum im Rahmen der Restwertregelung" erklärt. Die unbeschränkte
Mithaftung des Beschwerdeführers sei Bestandteil eines auf längere Zeit
angelegten gegenseitigen Nehmens und Gebens gewesen. Die Vorinstanz hielt es in
diesem Zusammenhang für erwiesen, dass das Engagement des Beschwerdeführers in
der A.________ Deutschland GmbH im Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung nicht
nur kurzzeitig geplant gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe noch vor dem
Handelsregistereintrag die Geschäftsanteile der C.________ GmbH an der
A.________ Deutschland GmbH i.G. übernommen und erst der schlechte finanzielle
Geschäftsgang scheine der Grund für den Verkauf gewesen zu sein. Schliesslich
habe der Beschwerdeführer ein (weiteres) unmittelbares Interesse gehabt, das
Vertragsgeschäft zu seinem eigenen zu machen. Er sei Alleinaktionär der
A.________ AG, die Händlerin der Schürfkübelraupe Nr. 36 sei. Sie resp. der
Beschwerdeführer habe damit direkt resp. indirekt von der Leistung der
Beschwerdegegnerin profitiert.

Aufgrund dieser Erwägungen kam die Vorinstanz zum Schluss, es liessen sich
keine triftigen Gründe ausmachen, die ein Abweichen vom wörtlichen Sinn der
Mithaftungserklärung rechtfertigten.

4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin stellte die Vorinstanz mit
diesen Erwägungen keinen übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen fest. Aus
den Erwägungen des Amtsgerichts ergibt sich deutlich, dass schon dieses keinen
tatsächlichen Parteiwillen feststellte, sondern entschied, wie der
Beschwerdeführer den Wortlaut der Verpflichtungserklärung nach den Umständen
bei Vertragsschluss habe verstehen dürfen und müssen. Auch die Vorinstanz traf
keine weitergehenden Feststellungen über einen bewiesenen übereinstimmenden
tatsächlichen Parteiwillen und beschränkte sich darauf festzuhalten, wie der
Wortlaut der Verpflichtungserklärung objektiv zu verstehen sei und dass - im
Sinn der vorstehend (Erwägung 4.1) zitierten Rechtsprechung - keine triftigen
Gründe vorlägen, von diesem abzuweichen.

Immerhin scheinen die Vorinstanzen verkannt zu haben, dass im Rahmen der
objektivierten Vertragsauslegung allein die Umstände zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses massgebend sind und daher nachträgliches Parteiverhalten
bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung ist; es kann
höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der
Parteien schliessen lassen (BGE 129 III 675 E. 2.3 S. 680; 118 II 365 E. 1 S.
366). So stellten die Instanzen über die vorstehend zusammengefassten
Erwägungen hinaus solche darüber an, was aus dem Umstand abzuleiten sei, dass
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rund sieben Monate nach Abschluss
des streitbetroffenen Mietkauf-Vertrags eine Bürgschaftserklärung zur Zeichnung
vorgelegt haben soll, die u.a. auch die Verpflichtungen betreffend die
Schürfkübelraupe Nr. 36 umfasst und die zu Gunsten der E.________
Containermietsysteme gelautet habe, einer Gesellschaft, die wie die
Beschwerdegegnerin zum Konzern von Z.________ gehören soll. Die entsprechenden
Ausführungen sind bei der folgenden Prüfung der objektivierten
Vertragsauslegung durch die Vorinstanz ausser Acht zu lassen und auf die
Vorbringen der Parteien in diesem Zusammenhang braucht nicht eingegangen zu
werden.

Das Gleiche gilt, soweit die Vorinstanz ausführte, es könne bei der
persönlichen Mithaftungserklärung von Z.________ definitiv nicht (mehr) von
einer unsinnigen und unglaubwürdigen Handlung gesprochen werden, nachdem der
Beschwerdeführer noch vor der Handelsregistereintragung der GmbH den
Geschäftsanteil der C.________ GmbH übernahm, wobei er dazu weder ausgeführt
habe noch den Akten entnommen werden könne, dass es sich dabei um ein
ungeplantes Vorgehen gehandelt habe.

4.4 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schluss der Vorinstanz, er habe
nicht annehmen dürfen, er gebe mit seiner Unterschrift auf dem Mietkauf-Vertrag
lediglich seine Zustimmung zum Geschäft der Gesellschaft in Gründung und seine
Haftung würde mit dem Eintrag der GmbH im Handelsregister untergehen, weil der
als Mithaftende genannte Z.________ gar nicht Gesellschafter der GmbH i.G.
gewesen sei. Er stützt sich dabei auf die Behauptung, Z.________ habe stets,
wenn er im Zusammenhang mit der A.________ Deutschland GmbH i.G. ein Dokument
unterzeichnet habe, dies im Namen der C.________ GmbH getan, weshalb der
Beschwerdeführer habe annehmen dürfen, Z.________ werde seine Unterschrift
wiederum als Vertreter der Gesellschafterin C.________ GmbH geben, als
Zustimmung zum Geschäft der GmbH in der Gründungsphase; der Beschwerdeführer
habe keine Möglichkeit gehabt, zu wissen, dass Z.________ später als natürliche
Person und nicht als Vertreter der C.________ GmbH unterzeichnen werde. Den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz lässt sich indes nicht entnehmen,
dass Z.________ stets als Vertreter der C.________ GmbH gezeichnet hätte und
der Beschwerdeführer erhebt diesbezüglich keine Sachverhaltsrüge, weshalb er
mit den entsprechenden Vorbringen nicht zu hören ist (Erwägung 2.2).

Davon abgesehen ging die Vorinstanz unwidersprochen davon aus, dass der Name
von Z.________ als natürliche Person bereits im Feld "Gesamtschuldnerische
Mithaftung durch" eingetragen war, als der Beschwerdeführer den Vertrag zur
Unterschrift erhielt, woraus sie implizit schloss, der Beschwerdeführer hätte
erkennen können und sich darüber im Klaren sein müssen, dass Z.________ in
eigenem Namen zeichnen werde; sie hielt insoweit fest, der Beschwerdeführer
mache nicht geltend, dieser sei, auch wenn für die C.________ GmbH handelnd,
stets mit eigenem Namen aufgetreten. Der Beschwerdeführer substanziiert auch
gegen die Feststellung, er hätte erkennen können, dass Z.________ in eigenem
Namen unterzeichnen werde, keine Sachverhaltsrüge; seine blosse in diesem
Zusammenhang erhobene Gegenbehauptung, er habe keine Möglichkeit gehabt, zu
wissen, dass Z.________ in eigenem Namen unterzeichnen werde, ist nicht zu
hören. Unter diesen Umständen ist der vorinstanzliche Schluss, der
Beschwerdeführer hätte erkennen können, dass gar nicht die Gründer der GmbH
i.G. als solche die Mithaftungserklärung unterzeichneten, und er hätte demnach
die Unterschrift nicht als Zustimmungserklärung der Gesellschafter verstehen
dürfen, nicht zu beanstanden.

4.5 Der Beschwerdeführer hält weiter dafür, er habe von einer blossen
Zustimmungserklärung für ein Geschäft der GmbH in der Gründungsphase ausgehen
dürfen, weil es an jedem anderen Gesellschafterbeschluss mit entsprechendem
Inhalt gefehlt habe. Die Annahme der Vorinstanz, es habe einen nicht
schriftlichen Gesellschafterbeschluss gegeben, werde von der Vorinstanz einfach
so in den Raum gestellt und sei tatsachenwidrig und willkürlich. Die Vorinstanz
verkenne, dass ein derart wichtiger Beschluss der ausdrücklichen Zustimmung
aller Gesellschafter bedürfe (vgl. Erwägung 4.2 vorne). Eine solche Zustimmung
sei aber weder schriftlich noch mündlich je zustande gekommen und der
Beschwerdeführer habe aufgrund der ihm vorgegebenen Informationen davon
ausgehen dürfen, dass seine Unterschrift eben gerade eine solche Zustimmung
darstelle.

Dem kann nicht gefolgt werden, soweit auf diese Vorbringen überhaupt
eingetreten werden kann. Das gültige Zustandekommen des Mietkauf-Vertrags war
im kantonalen Verfahren unbestritten (Erwägung 4.2). Die Vorinstanz hielt fest,
der Gesellschafterbeschluss bedinge nicht Schriftlichkeit und ebenso wenig sei
die Protokollierung Wirksamkeitsvoraussetzung. Dem Beschwerdeführer gelingt es
nicht, diese Feststellung als aktenwidrig auszuweisen. Entgegen den von ihm
zitierten Behauptungen aus der Appellationsbegründung an die Vorinstanz ergibt
sich aus den in dieser angerufenen Stellen des Gesellschaftsvertrags (AG AB 7,
Vertrag S. 7 f. § 8), dass bei einem mündlichen Gesellschafterbeschluss eine
Niederschrift lediglich zu Beweiszwecken, nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung
anzufertigen ist (Abs. 1 und 3). Von einer willkürlichen Feststellung der
Vorinstanz kann demnach keine Rede sein.

4.6 Die Vorinstanz verneinte, dass die Ausführungen von Y.________ in dessen
undatiertem Schreiben eine Vertrauensgrundlage dafür abgäben, wie der
Beschwerdeführer seine Verpflichtungserklärung auf dem Mietkauf-Vertrag habe
verstehen dürfen. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Auffassung, er habe
entgegen der vorinstanzlichen Ansicht allein aufgrund des undatierten Beibriefs
von Y.________ davon ausgehen dürfen, dass er mit seiner Unterschrift seine
Zustimmung zum Geschäft der Gesellschaft in Gründung gab und seine Haftung mit
dem Eintrag der GmbH im Handelsregister untergehen würde.
4.6.1 Er kritisiert in diesem Zusammenhang den Schluss der Vorinstanz, er hätte
gewahr sein müssen, dass Z.________, der nach dem Wortlaut des Schreibens
unterzeichnen sollte, gar nicht Gesellschafter der GmbH sei und demnach die
Unterschriften auf dem Vertrag keinen Gesellschafterbeschluss betreffend
Zustimmung zum Mietkauf-Vertrag darstellen könnten. Er stützt sich indessen
dabei wiederum auf die Behauptung, Z.________ habe stets für die C.________
GmbH unterzeichnet, und der Beschwerdeführer habe demnach annehmen können, dies
werde auch vorliegend der Fall sein. Damit ist er indessen nach dem vorstehend
Ausgeführten (Erwägung 4.4) nicht zu hören.
4.6.2 Die Vorinstanz erwog, das Einholenlassen der bestätigenden Unterschriften
unter die grundsätzlich erklärte Mithaftung stelle kein Rechtsgeschäft dar, das
Raum für die erstinstanzliche Annahme belasse, die Beschwerdegegnerin habe sich
in dieser Angelegenheit durch Y.________ vertreten lassen; dies gelte so oder
anders, als die Mithaftung Bestandteil des Antragsformulars und damit das
Stellen von einem oder mehreren Mithaftenden Aufgabe des Mieters sei.

Der Beschwerdeführer rügt diese Ausführungen als aktenwidrig. Denn in KB 4
(Schreiben vom 27. November 2000) werde Y.________ klar aufgefordert, die
Unterschrift des Beschwerdeführers einzuholen, weshalb Y.________ als Vertreter
der Beschwerdegegnerin deren Hilfsperson darstelle und sich die
Beschwerdegegnerin dessen undatiertes Schreiben anrechnen lassen müsse. Der
Beschwerdeführer unterlässt es indessen darzulegen, inwiefern eine Korrektur
der als aktenwidrig gerügten Ausführungen entscheiderheblich sein soll, weshalb
auf seine Rüge nicht einzutreten ist (Erwägung 2.2).

Unabhängig davon ist festzuhalten, dass im vorliegenden Zusammenhang allein als
erheblich erscheint, wie die Parteien die verschiedenen Erklärungen in guten
Treuen verstehen durften und mussten. Y.________ trat in seinem undatierten
Schreiben nicht als Vertreter oder Hilfsperson der Beschwerdegegnerin auf, wenn
er dieses auch nach der Aufforderung derselben, die Unterschrift des
Beschwerdeführers einzuholen und selber zu unterschreiben (die Einholung der
Unterschrift von Z.________, sei es als natürliche Person oder Vertreter der
Gründerin C.________ GmbH, wurde im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27.
November 2000 dagegen nicht verlangt) verfasst haben mag. Es sind keine
Umstände festgestellt, nach denen der Beschwerdeführer davon ausgehen durfte,
das undatierte Schreiben von Y.________ sei im Auftrag der Beschwerdegegnerin
verfasst worden, wie der Beschwerdeführer in unzulässiger Ergänzung des
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts behauptet, oder nach denen der
Beschwerdeführer annehmen durfte, der Inhalt des Schreibens gebe Aufschluss
darüber, welchen Zweck die Beschwerdegegnerin als Vertragspartei den
geleisteten Unterschriften nach Treu und Glauben beimessen werde. Voraussetzung
dafür wäre gewesen, dass diese im massgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses
überhaupt Kenntnis vom Schreiben in seiner konkreten Form hatte und dies dem
Beschwerdeführer bekannt oder für ihn erkennbar war. Entsprechendes lässt sich
indessen den vorinstanzlichen Feststellungen nicht entnehmen. Auch der Vorwurf
einer Täuschung des Beschwerdeführers (allenfalls durch Unterlassung einer
Klarstellung gegenüber dem Beschwerdeführer und Y.________ durch die
Beschwerdegegnerin) geht damit fehl. Der Schluss der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer könne aus dem Schreiben Y.________s keine Vertrauensgrundlage
ableiten, ist demnach nicht zu beanstanden.

Bei dieser Sachlage braucht nicht näher auf die nachvollziehbaren ergänzenden
Erwägungen der Vorinstanz eingegangen zu werden, die "Erklärung" gemäss
undatiertem Schreiben von Y.________ sei nicht zwingend als blosse Zustimmung
der Gesellschafter bzw. Ermächtigung des Geschäftsführers zum Vertrag zu
verstehen, und ebenso wenig auf die dagegen erhobenen Rügen.

4.7 Der Beschwerdeführer hält sodann dafür, er habe auf die Bedeutung der
abgegebenen Unterschriften als blosse Zustimmungserklärung vertrauen dürfen,
weil das Eingehen einer persönlichen Mithaftung des Konzernchefs (Z.________)
gegenüber einer konzerneigenen Gesellschaft (Beschwerdegegnerin) für die
Verpflichtungen einer Drittgesellschaft über das Gründungsstadium hinaus
sinnlos wäre. Damit übt der Beschwerdeführer jedoch rein appellatorische Kritik
an der vorinstanzlichen Feststellung, die persönliche Mithaftungserklärung von
Z.________ sei nicht unsinnig, ohne dazu eine den Begründungsanforderungen
entsprechende Sachverhaltsrüge zu erheben. Darauf ist nicht einzutreten. Der
Beschwerdeführer ist offenbar der Ansicht, die Sinnlosigkeit der persönlichen
Verpflichtung eines "Konzernchefs" zu Gunsten einer Konzerngesellschaft ergebe
sich von selbst. Dies ist indessen nicht der Fall, ist mit der Bezeichnung von
Z.________ als "Konzernchef" doch noch nichts über die exakten
Beteiligungsverhältnisse und Interessen an der Beschwerdegegnerin gesagt und
lässt sich den vorinstanzlichen Feststellungen auch nichts über dieselben
entnehmen (vgl. dazu auch die nachfolgende Erwägung 6).

4.8 Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer sodann auch, aus der Feststellung,
dass eine Mithaftung über das Gründungsstadium hinaus dem Beschwerdeführer
aufgrund eines anderen Raupengeschäfts nicht fremd gewesen sei, lasse sich
vorliegend nichts ableiten. Aus dem Umstand, dass dem streitbetroffenen
Raupengeschäft "gleiche Geschäfte" vorangingen, lässt sich nachvollziehbar
ableiten, wie der Beschwerdeführer den Zweck seiner Unterschrift verstehen
durfte und musste.

4.9 Als weiteren Umstand, der auf den objektiven Parteiwillen schliessen lässt,
berücksichtigte die Vorinstanz in überzeugender Weise die Interessenlage des
Beschwerdeführers einerseits und der Beschwerdegegnerin andererseits bei
Vertragsabschluss (vgl. Erwägung 4.2 vorne in fine).

Dem Beschwerdeführer gelingt es auch insoweit nicht, eine Rechtsverletzung
durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Soweit er die vorinstanzliche Feststellung
bestreiten will, dass sein Engagement in der A.________ Deutschland GmbH nicht
nur kurzzeitig geplant war, erhebt er keine hinreichend begründete
Sachverhaltsrüge. Sodann lässt sich die Feststellung der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer habe ein Interesse daran gehabt, das Raupengeschäft zu seinem
eigenen zu machen, nicht mit dem blossen Einwand entkräften, die
Beschwerdegegnerin habe den Vertrag in ihrem Schreiben vom 27. November 2000
als geschlossen bezeichnet, weshalb der Beschwerdeführer kein Interesse daran
gehabt habe, sich noch zusätzlich persönlich zu verpflichten. Der
Beschwerdeführer übergeht dabei die vorinstanzliche Feststellung, dass
Y.________ nur die Unterschriften unter die grundsätzlich (bereits) erklärte
Mithaftung eingeholt habe, woraus sich ergibt, dass die Mithaftung eben schon
vor dem Abschluss des Mietkauf-Vertrags verbindlich vereinbart war. Nicht
einzutreten ist schliesslich auf den Vorwurf, die Vorinstanz habe den Satzteil
aus dem undatierten Schreiben von Y.________, die Mithaftung hätte keine
Auswirkungen auf die A.________ AG, in willkürlicher Weise aus dem Zusammenhang
gerissen und gegen den Beschwerdeführer verwendet. Der Beschwerdeführer zeigt
nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern es an der
entscheidwesentlichen Feststellung, der Beschwerdeführer habe ein Interesse
gehabt, das Mietkauf-Geschäft zu seinem eigenen zu machen, etwas ändern könnte,
wenn der genannte Satzteil in den Zusammenhang der weiteren Ausführungen von
Y.________ gestellt wird.

4.10 Die vorinstanzliche Vertragsauslegung ist nach dem Ausgeführten
überzeugend und bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rügen gegen den
Schluss, der Beschwerdeführer habe sich nach dem Vertrauensprinzip mit seiner
Unterschrift auf dem Mietkauf-Vertrag kumulativ für die Erfüllung der
Forderungen aus diesem Vertrag mitverpflichtet, erweisen sich als unbegründet.

5.
Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, für den Fall
dass die Vertragsauslegung eine Mithaftung auch nach dem Eintrag der GmbH im
Handelsregister ergebe, habe er sich in einem Irrtum befunden. Er habe sich
nicht mittels Bürgschaftserklärung persönlich für die Verpflichtungen der
A.________ Deutschland GmbH verpflichten wollen.

Die Vorinstanz erwog dazu, der geltend gemachte Irrtum sei kein wesentlicher.
Er liege ausschliesslich im Motiv. Ohnehin fehle es an einer einlässlichen
Begründung.

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sein Irrtum kein wesentlicher war. Es
habe sich dabei um einen wesentlichen Grundlagenirrtum gehandelt. Der
Beschwerdeführer sei der Ansicht gewesen, eine Erklärung zu unterzeichnen, die
das Geschäft der GmbH i.G. erst ermögliche. Hätte er gedacht, eine
weitergehende Mithaftungserklärung zu unterschreiben, hätte er nicht
unterschrieben. Damit hänge der irrtümlich vorgestellte Sachverhalt vom Wert
der Vertragsleistung ab, die sonst aufgrund Nichtunterzeichnung nichtexistent
gewesen wäre.

Ein wesentlicher Irrtum ist der so genannte Grundlagenirrtum. Auf einen solchen
kann sich derjenige Vertragsschliessende berufen, der sich über einen
bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der für ihn notwendige Vertragsgrundlage
war, und den er zudem nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine
notwendige Grundlage des Vertrages betrachten durfte (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4
OR; BGE 132 II 161 E. 4.1 S. 165 f.; 123 III 200 E. 2 S. 202; 118 II 58 E. 3b
S. 62, 297 E. 2 S. 299). Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass
die Vorinstanz einen Grundlagenirrtum zu Unrecht verneint hätte. Aus seinen
vorstehend wiedergegebenen Ausführungen wird nicht verständlich, inwiefern er
sich über einen Sachverhalt geirrt haben soll, der als notwendige
Vertragsgrundlage betrachtet werden könnte.

6.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, soweit eine kumulative
Schuldübernahme bejaht wird, eine solidarische Mitverpflichtung eingegangen
ist, mit der Folge, dass die Beschwerdegegnerin als Gläubigerin nach ihrer Wahl
von allen Mitverpflichteten je nur einen Teil oder das Ganze fordern kann (Art.
144 Abs. 1 OR; BGE 129 III 702 E. 2.1). Der Beschwerdeführer rügt indessen, die
Vorinstanz habe zu Unrecht verneint, dass sich die Beschwerdegegnerin
rechtsmissbräuchlich verhalte, indem sie ihre ganze offene Forderung aus dem
Mietkauf-Vertrag gegen ihn geltend mache, obwohl einer der drei solidarisch
Mitverpflichteten, Z.________, "Konzernchef" bzw. handelnd für eine
Konzernschwester tätig und wirtschaftlich mit der Beschwerdegegnerin identisch
sei. Dieser Umstand wäre, so der Beschwerdeführer, auch im Aussenverhältnis zu
berücksichtigen, weshalb die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer im
Aussenverhältnis von vornherein maximal diejenige Forderung durchsetzen könne,
die auch im Innenverhältnis durchgesetzt werden könnte. Es sei überdies auch
rechtsmissbräuchlich, wenn sich der eine solidarisch Mithaftende hinter seiner
Konzerntochter verstecken könnte, die seine angebliche Schuld beim anderen
solidarisch Mithaftenden eintreibe. Weiter rügt der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang sinngemäss, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht den Beweis für das
Vorliegen des "Konzernverhältnisses" auferlegt, obwohl er diesen unmöglich
erbringen könne. In einem gewissen Widerspruch dazu legt er zur Frage des
Konzernverhältnisses verschiedene neue Beweismittel in Gestalt von
Vollauskünften über die involvierten Gesellschaften ins Recht, aus denen sich
das "Konzernverhältnis" ergeben soll.

Art. 2 Abs. 2 ZGB gewährt offenbarem Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz. Ob
eine Berechtigung missbräuchlich ausgeübt wird, hängt stets von den Umständen
des Einzelfalles ab (BGE 135 III 162 E. 3.3.1 S. 169; 129 III 493 E 5.1 S. 497;
121 III 60 E. 3d S. 63). Vorliegend fehlt es indes bereits an festgestellten
Umständen, aus denen auf einen Rechtsmissbrauch geschlossen werden könnte und
der Beschwerdeführer macht auch im vorliegenden Verfahren keine solchen
geltend. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, vermag der blosse behauptete
Umstand, dass Z.________ verschiedene vorliegend involvierte Gesellschaften zu
einem Konzern zusammengefasst haben und mit der Beschwerdegegnerin
wirtschaftlich identisch sein soll, an der solidarischen Mithaftung des
Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die rechtliche Selbständigkeit juristischer
Personen ist grundsätzlich zu beachten. Es rechtfertigt sich nur von ihr
abzusehen, wenn die Berufung darauf offensichtlich zweckwidrig und damit
rechtsmissbräuchlich erfolgt (BGE 137 III 550 E. 2.3.1 S. 552; 132 III 489 E.
3.2; 128 II 329 E. 2.4; 113 II 31 E. 3c S. 36, je mit Hinweisen). Es geht aus
dem angefochtenen Urteil nicht hervor, dass der Beschwerdeführer im kantonalen
Verfahren Umstände behauptet hätte, nach denen im vorliegenden Fall auf eine
rechtsmissbräuchliche Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der
involvierten Gesellschaften, insbesondere der Beschwerdegegnerin, geschlossen
werden könnte oder, damit zusammenhängend, auf eine rechtsmissbräuchliche
Inanspruchnahme des Beschwerdeführers für die gesamten Ausstände aus dem
Mietkauf-Vertrag. Solche Umstände werden im Übrigen auch vorliegend nicht
behauptet. Bei dieser Sachlage braucht auf die Rügen, die Vorinstanz habe dem
Beschwerdeführer zu Unrecht die Beweislast für das Vorliegen eines
Konzernverhältnisses auferlegt, mangels Entscheiderheblichkeit nicht
eingegangen zu werden, wie auch auf die Frage der Zulässigkeit der vorliegend
in diesem Zusammenhang vorgelegten neuen Beweismittel (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl.
dazu auch die vorstehende Erwägung 4.7).

7.
Es ist unbestritten und aufgrund der klaren Rechtswahl im Mietkauf-Vertrag
(Erwägung 3 vorne) zutreffend, dass die Ansprüche aus dem Mietkauf-Vertrag nach
deutschem Recht zu beurteilen sind (Art. 116 IPRG). In vermögensrechtlichen
Zivilrechtsstreitigkeiten, wie vorliegend eine gegeben ist, kann vor
Bundesgericht die Rüge unrichtiger Anwendung ausländischen Rechts nicht erhoben
werden. In diesen Streitigkeiten verbleibt nur die Rüge, der angefochtene
Entscheid wende ausländisches Recht willkürlich an (Art. 96 lit. b BGG e
contrario; BGE 133 III 446 E. 3.1; vgl. auch BGE 135 III 614 E. 4.1.3 S. 616).

7.1 Der Beschwerdeführer machte im kantonalen Verfahren geltend, ab August 2002
sei kein Mietzins mehr geschuldet, da der Vertrag mittels Kündigungsschreiben
"der Konzerngesellschaft der Beschwerdegegnerin" vom 6. August 2002 aufgelöst
worden sei. Die Vorinstanz folgte diesem Standpunkt nicht. Zunächst handle es
sich beim Kündigungsschreiben vom 6. August 2002 im Berufungsverfahren um ein
neues Beweismittel, das nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen
sei, nachdem der Beschwerdeführer seine eher unpräzise Behauptung, er habe das
Dokument erst jetzt erhalten, durch nichts bewiesen habe. Unabhängig davon wäre
das Kündigungsschreiben nicht geeignet, die rechtsgültige Kündigung des
Mietkauf-Vertrags per August 2002 zu beweisen. Zum einen gehe das Schreiben
nicht von der Beschwerdegegnerin aus und die Verfasserin des Schreibens, die
F.________ AG, weise sich auch nicht als Vertreterin derselben aus, die
bestreite, das Schreiben überhaupt zu kennen. Zum anderen werde kein klarer
Bezug auf die Schürfkübelraupe Nr. 36 genommen.

Es kann offen bleiben, ob die Vorinstanz das angerufene Kündigungsschreiben vom
6. August 2002 zu Recht als unzulässiges neues Beweismittel zurückgewiesen hat.
Der Beschwerdeführer vermag jedenfalls nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz
in Willkür verfallen wäre, wenn sie erkannte, mit diesem Schreiben sei die
Kündigung des Mietkauf-Vertrags nicht bewiesen. Insbesondere trifft es entgegen
seiner aktenwidrigen Behauptung nicht zu, dass das Kündigungsschreiben der
F.________ AG die in Frage stehende Raupe bezeichne, sondern es spricht z.B.
nur allgemein von "Schürfkübelraupenverträge und Einsätze", wie die Vorinstanz
zutreffend festhielt. Was der Beschwerdeführer weiter vorbringt, stellt rein
appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz dar, auf die nicht
einzutreten ist. So namentlich wenn er vorbringt, es sei willkürlich, den
Beweis der Kündigung zu verneinen, nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer
Klage selbst ausgeführt habe, dass sie die Raupe abholen liess, die
Beschwerdegegnerin die F.________ AG demnach beauftragt habe, die Raupe
abzuholen; er lässt dabei eine Auseinandersetzung mit den weiteren
vorinstanzlichen Erwägungen vermissen, nach denen die Beschwerdegegnerin zwar
die Raupe zurückgenommen, indessen dennoch weiterhin die Vertragserfüllung
verlangt habe, wobei sie analog zu drei anderen Mietverträgen über
Schürfkübelraupen vorgegangen sei, nach denen die Vermieterin bei
Zahlungsverzug auch ohne Vertragskündigung die Raupen einziehen könne.

7.2 Die Vorinstanz qualifizierte den Mietkauf-Vertrag als
"Finanzierungsleasingvertrag". Sie legte dar, dass die Leasingraten bei einem
solchen Vertrag trotz Rücknahme des Leasinggegenstandes geschuldet seien. Die
Rücknahme des Leasinggegenstands während der Vertragsdauer führe zwar nach §
320 BGB grundsätzlich zum Verlust des Anspruchs auf Leasingraten. Da der
Leasingnehmer vorliegend seine vertraglichen Zahlungspflichten lange vor der
Rücknahme nicht mehr erfüllt habe, könne ein Beklagter die Zahlung nicht mit
der Einrede des nicht erfüllten Vertrages verweigern; wer sich in Verzug
befinde, müsse zunächst die Folgen seiner eigenen Vertragsverletzung
beseitigen, bevor er sich auf § 320 BGB berufen könne.
Der Beschwerdeführer kritisiert den vorinstanzlichen Entscheid in diesem Punkt,
erhebt aber keine hinreichend begründete Rüge, mit der er diese Rechtsanwendung
als willkürlich ausweisen würde, sondern begnügt sich mit einer rein
appellatorischen Darlegung seiner Sicht der Dinge. So namentlich, wenn er, ohne
sich mit den betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen,
ausführt, es verstosse klar gegen den Gerechtigkeitsgedanken, wenn einer
Leasingnehmerin der Leasinggegenstand entzogen werde, mit dem sie einen Ertrag
erwirtschafte, mit dem der Leasingzins beglichen werde. Soweit er sinngemäss
geltend macht, er habe vom Entzug der Raupe vor Klageerhebung gar keine
Kenntnis gehabt und daher die Vertragsverletzung bzw. den Verzug gar nicht
beseitigen können, erweitert er den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt unzulässigerweise und kann nicht gehört werden. Unabhängig davon
vermag er damit von vornherein keine Willkür aufzuzeigen, nachdem die
Vorinstanz weiter unwidersprochen erwog, der Beschwerdeführer sei
Gesellschafter der A.________ Deutschland GmbH gewesen, so dass er sich über
den Stand der Geschäfte hätte erkundigen können.

7.3 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren weiter geltend,
die Beschwerdegegnerin habe gegen ihre Schadenminderungspflicht verstossen,
indem sie die Raupe, die sie der A.________ Deutschland GmbH entzogen habe,
unbenutzt habe herumstehen lassen und sie erst im Dezember 2004 zu einem
Spottpreis (von EUR 118'600.-- bzw. EUR 112'000.-- nach von der Erstinstanz
nicht zugelassenem Abzug einer Verkaufsprovision) einer eigenen
Konzerngesellschaft verkauft habe. Die Raupe habe am Tag der Rücknahme einen
wesentlich höheren Wert von DM 543'375.-- aufgewiesen.

Die Vorinstanz verneinte eine Verletzung der Schadenminderungspflicht, soweit
die Schadenminderungsregeln bei Einklagung vertraglicher Erfüllungsansprüche
überhaupt anwendbar seien. Sie kam zum Schluss, der Beschwerdeführer, dem die
Beweislast für einen Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht obliege, habe
nicht bewiesen, dass die Raupe am Tag der Rücknahme einen Verkehrswert von DM
543'375.-- aufgewiesen habe, oder dass er, der Beschwerdeführer, selber für die
Raupe Verwendung gehabt hätte, wenn er nur informiert worden wäre. Ebenso wenig
habe der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin die Raupe
zu einem besseren Preis hätte verkaufen können bzw. dass ihr ein besseres
Verkaufsangebot vorgelegen habe.
7.3.1 Der Beschwerdeführer rügt es als willkürlich, dass die Vorinstanz nicht
auf den Restwert der Raupe im Zeitpunkt der Rücknahme, bestehend aus dem
Neuwert abzüglich einer üblichen Wertabschreibung von 15 % abgestellt habe,
sondern von ihm den Nachweis eines auf dem Markt erzielbaren Verkaufserlöses
verlangt habe. Damit habe sie ihn vor prozessuale Hürden gestellt, die faktisch
gar nicht zu bewältigen seien. Die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund von Art. 8
ZGB aufzeigen müssen, dass der Erlös aus dem Verkauf an die Konzernschwester
von EUR 112'000.-- dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Rücknahme entsprochen
habe.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz führte aus, die Beweislast für
den Verstoss des Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht obliege nach
deutschem Recht dem Ersatzpflichtigen. Der Beschwerdeführer vermag die
entsprechende Rechtsanwendung nicht als willkürlich auszuweisen, bloss weil ihm
der Nachweis eines auf dem Markt im massgeblichen Zeitpunkt erzielbaren
Verkaufserlöses Schwierigkeiten bereite, zumal durchaus Beweismittel denkbar
sind, mit denen sich ein Verkehrswert näher bestimmen lassen könnte, wie
beispielsweise Expertisen oder eine Dokumentation über vergleichbare Geschäfte.
Überdies anerbot die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren Beweise
für ihre erfolglosen Verkaufsbemühungen und die erzielbaren Preise. Die
Vorinstanz verzichtete indessen auf deren Abnahme, da sie mangels Nachweises
eines besseren Verkaufsangebots durch den Beschwerdeführer und angesichts der
gerichtsnotorisch in den Jahren 2002 und 2003 in der Baubranche schlechten
Auftragslage und des damit einhergehend auch schlecht laufenden Marktes für
Baumaschinen zur Überzeugung, mithin zum positiven Beweisergebnis, gelangt war,
dass die Beschwerdegegnerin mit dem Verkauf an eine Konzerngesellschaft nicht
gegen die Schadenminderungspflicht verstossen habe. Nach diesen Erwägungen ist
die Beweislastverteilung gegenstandslos und stösst die Rüge dagegen ins Leere
(vgl. zu Art. 8 ZGB: BGE 134 II 235 E. 4.3.4 S. 241; 130 III 591 E. 5.4 S.
602). Auch setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit diesen Ausführungen
auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit
der betreffenden Beweiswürdigung in Willkür verfallen sein soll, sondern
begnügt sich damit, in appellatorischer Weise seine Sicht der Dinge darzulegen.
Fehl geht auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Vorinstanz habe
ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie sich nicht zu seinem Antrag auf
Edition der Wartungsunterlagen geäussert habe, die allenfalls belegt hätten,
dass der geringe Wert von EUR 112'000.-- daraus resultierte, dass die
Beschwerdegegnerin keine Wartungsarbeiten durchgeführt hatte. Die aus dem
verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Verpflichtung der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. In diesem Sinne müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188;
134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der
angefochtene Entscheid ohne weiteres. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt
sich, dass sie die Überzeugung gewonnen hatte, der Wert von EUR 112'000.--
entspreche dem erzielbaren Verkaufserlös, und die Abnahme weiterer Beweismittel
werde an dieser Überzeugung nichts ändern.
7.3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Beweis
willkürlich als nicht erbracht betrachtet, dass die Raupe von der
Beschwerdegegnerin während zwei Jahren unbenutzt stehen gelassen worden sei.
Die Rüge geht ins Leere, da die Vorinstanz den Stillstand der Raupe gar nicht
verneinte, sondern dafür hielt, dieser könne der Beschwerdegegnerin unter dem
Titel einer Verletzung der Schadenminderungspflicht nicht zum Vorwurf gemacht
werden. Dem Beschwerdeführer sei der Beweis nicht gelungen, dass zur Minderung
des Schadens eine Vermietung oder ein früherer Verkauf möglich gewesen wäre
oder dass er selber Verwendung für die Raupe gehabt hätte, "wenn man ihn nur
informiert hätte", zumal er sich als Gesellschafter der A.________ Deutschland
GmbH über den Stand der Geschäfte hätte informieren und sich für einen Einsatz
der Raupe bei der Beschwerdegegnerin erkundigen können; eine Usanz, wonach der
Gläubiger einen mitverpflichteten Schuldner über finanzielle Probleme seiner
Firma, deren Zahlungsausstände und die Sicherstellung des Vertragsgegenstands
zu informieren hätte, sei nicht nachgewiesen. Auf diese Erwägungen geht der
Beschwerdeführer wiederum nicht rechtsgenügend ein, sondern begnügt sich damit,
ihr bloss seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen. Darauf ist nicht
einzutreten.

8.
Der Beschwerdeführer erhob im kantonalen Verfahren die Einrede, ein Teil der
Ansprüche aus dem Mietkauf-Vertrag sei im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung
bereits verjährt gewesen, weshalb er für diese Forderungen nicht mehr in
Anspruch genommen werden könne.

Nach Art. 148 Abs. 1 IPRG unterstehen Verjährung und Erlöschen einer Forderung
dem auf die Forderung anwendbaren Recht. Die Erstinstanz beurteilte die
Verjährungsfrage gestützt darauf nach deutschem Recht als auf den
Mietkauf-Vertrag anwendbarem Statut, wobei sie zum Ergebnis kam, ein Teil der
Ansprüche sei verjährt und könne dem Beschwerdeführer gegenüber nicht mehr
geltend gemacht werden. Die Vorinstanz kam dagegen zum Schluss, die
Verjährungsfrage sei vorliegend nach Schweizer Recht zu beurteilen, das eine
längere Verjährungsfrist vorsehe, und verneinte eine Verjährung von Ansprüchen
gegen den Beschwerdeführer. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, eine
kumulative Schuldübernahme sei dadurch gekennzeichnet, dass der
Schuldübernehmer eine eigene, zur Verpflichtung eines Schuldners hinzutretende,
selbständige Verpflichtung übernehme, deren Dahinfallen bei Wegfall der
Primärschuld sich nach den Regeln der Solidarität beurteile (Hinweis auf BGE
129 III 702 E. 2.1). Die Verjährung sei nach Art. 147 Abs. 2 OR kein
Erlöschensgrund, der gegenüber allen Schuldnern befreiend wirke, vielmehr laufe
die Verjährung aufgrund der Selbständigkeit der Forderungen gegen die einzelnen
Solidarschuldner für jeden derselben getrennt (Hinweis auf SCHNYDER, in: Basler
Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I., 4. Aufl. 2007, N. 5 zu Art. 147 OR). Der
Schuldbeitritt gelte als selbständige Verpflichtung, die vorliegend dem
Schweizer Recht unterstehe. Dieses Schuldstatut regle nach der allgemeinen
Regel von Art. 148 Abs. 1 IPRG auch den Untergang der eingeklagten Forderung
durch Verjährung (Hinweise auf KELLER/GIRSBERGER, in: Zürcher Kommentar zum
IPRG, 2. Aufl. 2004, N. 15 zu Art. 148 Abs. 1 IPRG und auf DASSER, in: Basler
Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Aufl. 2007, N. 1 zu Art. 148 IPRG).
Diese Ausführungen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und erscheinen
im Rahmen der von Amtes wegen vorzunehmenden Prüfung, welches Recht anwendbar
ist (BGE 137 III 481 E. 2.1), als zutreffend.

Der Beschwerdeführer rügt einzig, nach der klaren und eindeutigen Rechtswahl in
Ziff. 13.8 der AMB des Mietkauf-Vertrags, sei auch auf den Sicherungsvertrag
deutsches Recht anwendbar. Zu Unrecht. Es kann dazu vollumfänglich auf das in
vorstehender Erwägung 3 Ausgeführte verwiesen werden. Weshalb, wie der
Beschwerdeführer hier behauptet, eine klare und eindeutige Rechtswahl vorliegen
soll, legt er auch in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar dar. Ebenso
wenig vermag er eine Bundesrechtsverletzung, insbesondere von Art. 116 IPRG,
aufzuzeigen, indem er vom Ergebnis her argumentiert und geltend macht, es dürfe
nicht sein, dass er als Solidarschuldner für eine angebliche Forderung, welche
gegen die Hauptschuldnerin nicht durchsetzbar sei, (belangt werde).

9.
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer